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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,7
BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 (https://dejure.org/2011,7)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 (https://dejure.org/2011,7)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 (https://dejure.org/2011,7)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 GG, ... Art. 13 GG; Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 100c StPO; § 100d StPO; § 261 StPO; § 29 POG Rheinland-Pfalz; § 263 StGB
    Akustische Wohnraumüberwachung (präventiv-polizeiliche; Kernbereich privater Lebensgestaltung; Rundumüberwachung; Persönlichkeitsprofil); Beweisverwertungsverbot (relatives, absolutes; Abwägungslösung; Widerspruchslösung); Recht auf ein faires Verfahren; ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen im Strafprozess sowie zur Betrugsstrafbarkeit durch den Abschluss von Lebensversicherungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 2 GG, Art 13 Abs 4 GG, Art 19 Abs 1 S 2 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Zur Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen im Strafprozess sowie zur Betrugsstrafbarkeit durch den Abschluss von Lebensversicherungen - hier: Verwertung der aus präventiv-polizeilicher Wohnraumüberwachung gewonnenen Informationen nicht zu ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 2 GG, Art 13 Abs 4 GG, Art 19 Abs 1 S 2 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Zur Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen im Strafprozess sowie zur Betrugsstrafbarkeit durch den Abschluss von Lebensversicherungen - hier: Verwertung der aus präventiv-polizeilicher Wohnraumüberwachung gewonnenen Informationen nicht zu ...

  • Wolters Kluwer

    Verwertbarkeit von durch eine präventiv-polizeiliche Wohnraumüberwachungsmaßnahme erlangten Erkenntnisse in einem Strafprozess; Verwertbarkeit von rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen im Strafprozess

  • opinioiuris.de

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • rewis.io

    Zur Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen im Strafprozess sowie zur Betrugsstrafbarkeit durch den Abschluss von Lebensversicherungen - hier: Verwertung der aus präventiv-polizeilicher Wohnraumüberwachung gewonnenen Informationen nicht zu ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StGB § 263; GG Art. 103 Abs. 2
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Darlegung eines Vermögensschadens i. S. v. § 263 StGB durch Abschluss von Lebensversicherungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwertbarkeit von durch eine präventiv-polizeiliche Wohnraumüberwachungsmaßnahme erlangten Erkenntnisse in einem Strafprozess; Verwertbarkeit von rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen im Strafprozess

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur strafprozessualen Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen und zur Betrugsstrafbarkeit durch den Abschluss von Lebensversicherungen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zur Strafbarkeit wegen Betruges

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Strafbarkeit wegen Betrugs

  • beck-blog (Kurzinformation)

    BVerfG bestätigt ständige Rechtsprechung des BGH: Verwertung rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen aus einer präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung kann zulässig sein, aber ....

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eingehungsbetrug durch den Abschluss von Lebensversicherungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wohnraumüberwachung und das Beweisverwertungsverbot

  • lto.de (Kurzinformation)

    Versicherungsbetrug zur Unterstützung von Al Qaida nicht bewiesen

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Zur Beweisverwertung rechtswidrig erhobener Informationen im Rahmen der Wohnraumüberwachung

  • spiegel.de (Pressemeldung, 29.12.2011)

    Terrorismus: Karlsruhe kassiert Urteil gegen Qaida-Helfer

  • taz.de (Pressebericht, 29.12.2011)

    Al-Qaida-Urteil aufgehoben

  • juraexamen.info (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Zum Beweisverwertungsvebot bei "verfassungswidriger” Ermächtigungsgrundlage

Besprechungen u.ä. (6)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die "vierte Gewalt" als Kontrollinstanz der Justiz? (RA Jochen Thielmann; HRRS 3/2012, 149)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Betrug durch Abschluss von Versicherungen? (Prof. Dr. Martin Paul Waßmer; HRRS 2012, 368)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Alles in allem strafbar oder: Die Vorverlagerung der Vorfeldstrafbarkeit (RA Jochen Thielmann; HRRS 10/2012, 458)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 1, 2, 20; §§ 129 a, 129 b, 263 StGB; 100 c, 100 d StPO
    Kein Eingehungsbetrug bei manipuliertem Lebensversicherungsvertrag;kein Verwertungsverbot von Aufzeichnungen aus "großem Lauschangriff" zur Gefahrenabwehr - Update

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Mindestanforderungen an die Schadensfeststellungen bei einem Erfüllungsbetrug (Dr. Mark Steinsiek/ Philipp Vollmer; ZIS 2012, 586)

  • juraexamen.info (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Zum Beweisverwertungsvebot bei "verfassungswidriger” Ermächtigungsgrundlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 130, 1
  • NJW 2012, 907
  • NVwZ 2012, 6
  • NStZ 2012, 496
  • StV 2012, 641
  • VersR 2012, 1257
  • DÖV 2012, 242
  • JR 2012, 211
  • JR 2012, 351
 
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Wird zitiert von ... (457)Neu Zitiert selbst (169)

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09
    Durch Urteil vom 3. März 2004 stellte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts fest, dass Vorschriften der Strafprozessordnung über die akustische Wohnraumüberwachung unvereinbar mit dem Grundgesetz sind, weil sie keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung enthielten (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Die betroffenen Vorschriften der Strafprozessordnung blieben aufgrund einer entsprechenden Anordnung unter Berücksichtigung des Schutzes der Menschenwürde und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bis zum 30. Juni 2005 anwendbar (BVerfGE 109, 279 ).

    Das Polizeipräsidium Mainz erließ für die eingesetzten Beamten Handlungsanweisungen; diese dienten der Umsetzung der Vorgaben zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (BVerfGE 109, 279).

    Dagegen entspreche § 29 POG RP 2004 mangels einfachrechtlicher Vorschriften zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nicht in vollem Umfang den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (BVerfGE 109, 279).

    Auch diese Vorschrift wäre jedoch entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelungen der strafprozessualen Wohnraumüberwachung (BVerfGE 109, 279) während einer Übergangszeit für weiter anwendbar erklärt worden.

    Selbst sehr schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in ihn nicht rechtfertigen; eine Abwägung findet nicht statt (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ; 109, 279 ; 120, 274 ).

    Den Kernbereich betreffende Informationen dürfen nicht verwendet und damit auch nicht in einem Urteil verwertet werden (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 274 ).

    Ob eine Information dem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, in welcher Art und Intensität sie aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ; 124, 43 ).

    Maßgebend sind die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 124, 43 ).

    Zum Kernbereich gehören etwa Äußerungen innerster Gefühle oder Ausdrucksformen der Sexualität (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 119, 1 ).

    Allerdings gehören nicht zum Kernbereich Äußerungen, die in unmittelbarem Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen stehen, wie etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ; 124, 43 ).

    a) Akustische Wohnraumüberwachungsmaßnahmen sind unzulässig, wenn es wahrscheinlich ist, dass dadurch zum Kernbereich gehörende Informationen erfasst werden (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Informationen, die in einem Zeitraum gewonnen wurden, in dem die Erfassung absolut geschützter Informationen wahrscheinlich war, dürfen umfassend und ungeachtet ihres Inhalts nicht verwendet werden (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Schriftlich festzuhalten ist nur, dass es zur Aufnahme absolut geschützter Gesprächsinhalte gekommen ist und dass die diesbezüglichen Aufzeichnungen deswegen vollständig gelöscht worden sind (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Jede darüber hinausgehende aussagekräftige Dokumentation würde gegen das absolute Verbot der Erhebung kernbereichsrelevanter Informationen verstoßen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BVerfGK 11, 164 ).

    Unbefriedigt bleibt danach zwar ein mögliches Interesse des Betroffenen an vollständiger Kenntnis darüber, welche Gesprächsinhalte überwacht worden sind (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Dies ist jedoch notwendige Konsequenz des Kernbereichsschutzes im Bereich der Wohnraumüberwachung, dem gerade auch das Absehen von einer automatischen Aufzeichnung dient (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BVerfGK 11, 164 ).

    a) Unzulässig ist eine Überwachung, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und derart umfassend ist, dass nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert werden und zur Grundlage für ein Persönlichkeitsprofil werden können (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 112, 304 ; BVerfGK 11, 164 ).

    Ihre Tatbestandsvoraussetzung "zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit" entspricht dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 4 Satz 1 GG; daraus ergibt sich eine ausreichende Beschreibung der Eingriffsvoraussetzungen und Einschränkung der Eingriffsbefugnisse (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    (aa) Speicherung und Verwendung personenbezogener Informationen und Daten sind grundsätzlich an den Zweck und an das Verfahren gebunden, für die sie erhoben wurden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ).

    Eine Zweckänderung bedarf einer formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage und muss durch Allgemeinbelange gerechtfertigt sein, die die grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ).

    Schließlich dürfen der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck nicht miteinander unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; vgl. ferner EGMR, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - 54934/00 -, Weber und Saravia/Deutschland, NJW 2007, S. 1433 zu Art. 8 EMRK).

    Eine solche Unvereinbarkeit läge vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die Informationen also für den geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen ("hypothetischer Ersatzeingriff"; vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ).

    Zur Sicherung der Zweckbindung muss eine gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung und Protokollierung bestehen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ).

    Zu gewährleisten ist die Erfüllung dieser Anforderungen durch Vorschriften des Normgebers, der für den Erlass der Vorschriften über die Datenerhebung zuständig ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ).

    (bb) Es kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob die Vereinbarkeit von Erhebungs- und Verwendungszweck bei § 29 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 3 POG RP 2004 gewährleistet ist sowie ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine verfassungskonforme Auslegung erforderlich und möglich wäre (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Denn § 100f Abs. 2 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845) beschränkte die Verwendung im Strafverfahren ausweislich der Verweisung auf § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO auf den verfassungskonformen Umfang dieser Vorschrift (vgl. BVerfGE 109, 279 <283 ff., 288 f., 343 ff., 348 f., 375, 377 f.>).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn diese in Grundrechte mit qualifiziertem Schrankenvorbehalt eingreifen (vgl. zur akustischen Wohnraumüberwachung BVerfGE 109, 279 ; zur Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten BVerfGE 107, 299 ; 125, 260 ; zur Telekommunikationsüberwachung BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u.a. -).

    Der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck dürfen nicht miteinander unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ).

    Eine solche Unvereinbarkeit läge vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die Informationen also für den geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen ("hypothetischer Ersatzeingriff"; vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09
    Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein striktes Bestimmtheitsgebot für die Gesetzgebung sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 73, 206 ; 75, 329 ; 126, 170 ).

    Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

    Den Strafgerichten ist es verwehrt, seine Entscheidungen zu korrigieren (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ).

    Sie müssen in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm nicht mehr gedeckt sind, daher zum Freispruch gelangen und dürfen nicht korrigierend eingreifen (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 126, 170 ).

    Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

    Für die Klärung der insoweit aufgeworfenen Fragen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig (vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    Dieser Schadenstypus wird ganz überwiegend als schadensgleiche Vermögensgefährdung oder Gefährdungsschaden beschrieben (vgl. BVerfGE 126, 170 ; Saliger, in: Festschrift Samson , S. 455 m.w.N.).

    Die ursprünglich im Rahmen des Betrugstatbestands (§ 263 Abs. 1 StGB) entwickelte Rechtsfigur der schadensgleichen Vermögensgefährdung wurde auf das Nachteilsmerkmal des Untreuetatbestands (§ 266 Abs. 1 StGB) übertragen und findet auch dort Anwendung (vgl. BVerfGE 126, 170 ; BVerfGK 15, 193 ).

    In der Rechtsprechung und ganz überwiegend auch in der Literatur werden die mit der schadensgleichen Vermögensgefährdung zusammenhängenden Fragestellungen unabhängig von der Zuordnung zu § 263 Abs. 1 oder § 266 Abs. 1 StGB einheitlich behandelt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; BVerfGK 15, 193 ; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 263 Rn. 156, § 266 Rn. 115, 150; Saliger, in: Festschrift Samson , S. 455 ff.; gegen eine parallele Betrachtung Safferling, NStZ 2011, S. 376 ).

    Die für den Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) maßgeblichen Erwägungen (vgl. BVerfGE 126, 170 ) gelten auch für Fallgestaltungen des Eingehungsbetrugs.

    Allerdings darf auf diese Weise der Tatbestand des § 263 StGB nicht verfassungswidrig überdehnt werden (vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    Verlustwahrscheinlichkeiten dürfen daher nicht so diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der Eintritt eines realen Schadens ungewiss bleibt (vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    Zur Verhinderung der Tatbestandsüberdehnung muss, von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen - etwa bei einem ohne weiteres greifbaren Mindestschaden - abgesehen, der Vermögensschaden der Höhe nach beziffert und dies in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen dargelegt werden (vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    Bestehen Unsicherheiten, so kann ein Mindestschaden im Wege einer tragfähigen Schätzung ermittelt werden (vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    Normative Gesichtspunkte können bei der Bewertung von Schäden eine Rolle spielen; sie dürfen die wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht überlagern oder verdrängen (vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    Da die Schadenshöhe entscheidend von der Wahrscheinlichkeit und vom Risiko eines zukünftigen Verlusts abhängt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; Dannecker, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 263 StGB Rn. 95; Saliger, in: Festschrift Samson , S. 455 ), setzt die Bestimmung eines Mindestschadens voraus, dass die Verlustwahrscheinlichkeit tragfähig eingeschätzt werden kann.

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09
    a) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 86, 288 ; 118, 212 ; 122, 248 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ).

    Am Recht auf ein faires Verfahren ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 109, 13 ; 122, 248 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ).

    Im Rahmen dieser Gesamtschau sind nicht nur die Rechte des Beschuldigten, insbesondere prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können, sondern auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 122, 248 ).

    Das Rechtsstaatsprinzip gestattet und verlangt die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ).

    Es besteht daher die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 51, 324 ; 77, 65 ; 107, 104 ; 122, 248 ).

    Danach ist jede strafende Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 109, 133 ; 110, 1 ; 122, 248 ; 123, 267 ).

    Aus diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben folgt, dass ein zentrales Anliegen des Strafprozesses die bestmögliche Ermittlung des wahren Sachverhalts sein muss (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 80, 367 ; 86, 288 ; 107, 104 ; 115, 166 ; 118, 212 ; 122, 248 ).

    Bei der Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren muss zudem der Beschleunigungsgrundsatz berücksichtigt werden, der zwar in erster Linie den Interessen des Beschuldigten dient, aber auch eng mit dem rechtsstaatlichen Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege verknüpft ist (vgl. BVerfGE 41, 246 ; 63, 45 ; 122, 248 ).

    Unnötige Verfahrensverzögerungen stellen nicht nur die Zwecke der Kriminalstrafe in Frage; sie beeinträchtigen auch das verfassungsrechtlich abgesicherte öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess, da die Beweisgrundlage durch Zeitablauf verfälscht werden kann (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 122, 248 ).

    Diese Sichtweise respektiert die gesetzgeberische Grundentscheidung und ist nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung vertretbar (vgl. BVerfGE 122, 248 ).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Der Begriff der dringenden Gefahr nimmt dabei nicht nur im Sinne des qualifizierten Rechtsgüterschutzes auf das Ausmaß, sondern auch auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens Bezug (vgl. BVerfGE 130, 1 ).

    Mit der Menschenwürde unvereinbar ist es, wenn eine Überwachung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und derart umfassend ist, dass nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert werden und zur Grundlage für ein Persönlichkeitsprofil werden können (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 112, 304 ; 130, 1 ; stRspr).

    Zu berücksichtigen sind hierfür sowohl das Ausmaß als auch die Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Schadens (vgl. BVerfGE 130, 1 ).

    Das Verbot der Rundumüberwachung gilt als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Wahrung eines in der Menschenwürde wurzelnden unverfügbaren Kerns der Person unmittelbar von Verfassungs wegen und ist von den Sicherheitsbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse von sich aus zu beachten (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 112, 304 ; 130, 1 ; stRspr).

    Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ; stRspr).

    Erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrundlage schaffen (vgl. nur BVerfGE 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; stRspr).

    Er hat dann allerdings sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    aa) Während nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit als Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung darauf abgestellt wurde, ob die geänderte Nutzung mit der ursprünglichen Zwecksetzung "unvereinbar" sei (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 130, 1 ), ist dies inzwischen durch das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung konkretisiert und ersetzt worden.

    Für Daten aus eingriffsintensiven Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen wie denen des vorliegenden Verfahrens kommt es danach darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; der Sache nach ist diese Konkretisierung nicht neu, vgl. bereits BVerfGE 100, 313 , und findet sich unter der Bezeichnung "hypothetischer Ersatzeingriff" auch in BVerfGE 130, 1 ).

    bb) Voraussetzung für eine Zweckänderung ist danach aber jedenfalls, dass die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dient, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 130, 1 ).

    cc) In diesen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zweckänderung liegt eine konkretisierende Konsolidierung einer langen Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    Freilich ist stets Voraussetzung, dass die Erkenntnis bei einem rechtmäßigen Eingriff angefallen ist, dieser sich auch nicht als Umgehungstatbestand erweist und die Verwendung nicht unvereinbar mit der ursprünglichen Zwecksetzung ist (vgl. dazu die Erwähnung dieser Gesichtspunkte in dem Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 ; vgl. zum Strafprozess und zur Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen aus einer Telefonüberwachung zwar nicht zu Beweiszwecken , wohl aber als Spurenansatz : BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2005 - 2 BvR 866/05 -, NJW 2005, S. 2766 m. Anm. Allgayer, NStZ 2006, S. 603 ff.).

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Eine den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ; 130, 1 ; 149, 86 ; 151, 67 ).

    Dabei muss eine Verfassungsbeschwerde auch an die vom Bundesverfassungsgericht zu den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entwickelten Maßstäbe anknüpfen, sich mit ihnen auseinandersetzen und auf dieser Grundlage darlegen, dass und aus welchen Gründen eine Verletzung in den geltend gemachten verfassungsbeschwerdefähigen Rechten vorliegen soll (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 99, 84 ; 101, 331 ; 123, 186 ; 130, 1 ; 140, 229 ; 142, 234 ; 149, 346 ).

    Dabei enthält das Recht auf ein faires Verfahren keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ; 156, 63 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Dass das Amtsgericht dabei rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben haben könnte (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ), kann auf dieser Grundlage im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auf das Verfahrensrecht nicht festgestellt werden.

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Er setzt sich insoweit bereits nicht mit den Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen auseinander (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 130, 1 ; 140, 229 ; stRspr).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.11.2012 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,37926
BVerfG, 21.11.2012 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 (https://dejure.org/2012,37926)
BVerfG, Entscheidung vom 21.11.2012 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 (https://dejure.org/2012,37926)
BVerfG, Entscheidung vom 21. November 2012 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 (https://dejure.org/2012,37926)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie im eA-Verfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 16.06.2011 - 2 BvR 1857/10

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Vollstreckung restlicher

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2012 - 2 BvR 2500/09
    - 2 BvR 1857/10 -.
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2012 - 2 BvR 2500/09
    gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08 -, b) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2007 - III-VI 10/05 -.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.04.2014 - 2 BvR 2500/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,10097
BVerfG, 23.04.2014 - 2 BvR 2500/09 (https://dejure.org/2014,10097)
BVerfG, Entscheidung vom 23.04.2014 - 2 BvR 2500/09 (https://dejure.org/2014,10097)
BVerfG, Entscheidung vom 23. April 2014 - 2 BvR 2500/09 (https://dejure.org/2014,10097)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VerfGH Saarland, 19.12.2019 - Lv 7/17

    Gegenstandswert, verfassungsgerichtliches Verfahren, Rechtsmittel,

    Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (BVerfG Beschl. v. 23.04.2014 - 2 BvR 2500/09, BeckRS 2014, 51220),.
  • BVerfG, 04.11.2014 - 2 BvR 2238/13

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und Hilfsantrag auf

    Soweit der Prozessbevollmächtigte hilfsweise beantragt, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der Vertretung von 24 Beschwerdeführern neu festzusetzen und angemessen zu erhöhen, kann dahinstehen, ob der Statthaftigkeit dieses Antrags bereits entgegensteht, dass ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Bundesverfassungsgericht gemäß § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. April 2014 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 -).
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