Rechtsprechung
   BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 2504/93   

Volltextveröffentlichungen

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    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Festsetzung der Vollstreckungsdauer in Fällen mit besonderer Schuldschwere

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg, 29.07.1993 - StVK 293/93
  • OLG Hamm, 31.08.1993 - 1 Ws (L) 13/93
  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 2504/93

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1995, 3246



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Wird zitiert von ... (6)  

  • OLG Nürnberg, 11.04.1997 - Ws 98/97  

    StGB § 57a Abs. 1

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundliegenden Entscheidung vom 03.06.1992 (BVerfGE 86, 286) und den in seiner Folge ergangenen Beschlüssen vom 11.05.1993 (NStZ 1993, 431 ) und vom 21.12.1994 (NJW 1995, 3246 ) das von Verfassungs wegen Gebotene festgestellt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 03.06.1992 § 454 Abs. 1 Satz 1 StPO verfassungskonform dahin ausgelegt, daß im Falle einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe das Vollstreckungsgericht nicht nur darüber entscheidet, ob deren weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist (gemäß § 57a StGB ), sondern im Falle der Ablehnung auch, bis wann die Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld fortzusetzen ist (so dargestellt in dem Beschluß des BVerfG vom 21.12.1994, NJW 1995, 3246 [3247] unter Hinweis auf BVerfGE 86, 288 [231]).

    In dem Beschluß vom 21.12.1994 (a.a.O.) hat das BVerfG in Fortführung seiner Rechtsprechung festgestellt, daß aus verfassungsrechtlichen Gründen keine isolierte Festsetzung der Vollstreckungsdauer, die aus Gründen der besonderen Schwere der Schuld geboten ist, gefordert werden kann.

  • OLG Frankfurt, 24.05.1995 - 3 Ws 811/94  

    StGB § 57a Abs. 1; StPO § 454

    Die aufgeworfenen Fragen können nur durch einen Rekurs auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung der §§ 57 a Abs. 1 StGB i.V.m. § 454 Abs. 1 StPO (BVerfGE 86, 286) und die in seiner Folge ergangenen Beschlüsse der 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 1993 (NStZ 1993, 431 ) und vom 21.12.1994 (Az.: 2 BvR 2504/93 Juris) entschieden werden.
  • OLG Celle, 07.04.1997 - 1 Ws 40/97  

    StGB § 57a; StPO § 454

    Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 28.02.1992 - 2 BvR 181/93 - und vom 21.12.1994, NJW 95, 3246, 3247, Ziff. 11 a.E.) und der insoweit einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Hamburg StV 94, 257 = JR 95, 299 = NStE § 57a StGB Nr. 19; StV 96, 677 = NStZ-RR 96, 124; OLG Frankfurt StV 94, 26 = NStZ 94, 54; StV 95, 539).
mehr
  • OLG Nürnberg, 16.04.1997 - Ws 234/97  

    Strafrest-Aussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 03.06.1992 (BVerfGE 86, 288 ) und den in der Folge ergangenen Beschlüssen vom 11.05.1993 (NStZ 1993, 431 ) und 21.12.1994 (NJW 1995, 3246, 3247) das von Verfassungs wegen Gebotene festgestellt (oben Nr. 1).
  • KG, 01.06.2011 - 1 Ws 39/11  

    Strafvollstreckung, Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer, Abrechnung

    Das hierbei einzuhaltende Verfahren richtet sich, wie auch das Bundesverfassungsgericht in ständiger Entscheidungspraxis festgestellt hat, nach § 454 StPO (gesetzliche Überschrift der Norm: Aussetzung des Strafrestes; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 2504/93 - m.w.N.; Appl in: KK zur StPO 6. Aufl., § 454 Rdn. 48 f).
  • OLG Nürnberg, 12.01.1998 - Ws 1572/97  

    Strafrest-Aussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Schon in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1994 (NJW 95, 3246) hatte das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß von Verfassungs wegen eine isolierte Festsetzung der Vollstreckungsdauer, die aus Gründen der besonderen Schwere der Schuld geboten ist, nicht verlangt werden könne.
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