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   BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 2540/08   

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https://dejure.org/2009,13088
BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 2540/08 (https://dejure.org/2009,13088)
BVerfG, Entscheidung vom 03.09.2009 - 2 BvR 2540/08 (https://dejure.org/2009,13088)
BVerfG, Entscheidung vom 03. September 2009 - 2 BvR 2540/08 (https://dejure.org/2009,13088)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Schutz vor faktischen Belastungen in Form einer Beurteilung des Verdachts einer strafbaren Handlung eines Beschuldigten durch die Unschuldsvermutung und des Rechts auf ein faires Verfahren

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 93a Abs. 2
    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Feststellungen in einem Strafurteil hinsichtlich der Beteiligung Dritter

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3569
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 2540/08
    Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer geltend machen kann, durch die Gerichtsentscheidung unmittelbar rechtlich und nicht nur mittelbar faktisch betroffen und damit beschwert zu sein (BVerfGE 15, 256 ; 51, 386 ; vgl. auch BVerfGE 106, 28 ).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 2540/08
    Die Unschuldsvermutung verwehrt es den Strafverfolgungsorganen jedoch nicht, verfahrensbezogen den Grad des Verdachts einer strafbaren Handlung eines Beschuldigten zu beurteilen (stRspr, vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 2540/08
    Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer geltend machen kann, durch die Gerichtsentscheidung unmittelbar rechtlich und nicht nur mittelbar faktisch betroffen und damit beschwert zu sein (BVerfGE 15, 256 ; 51, 386 ; vgl. auch BVerfGE 106, 28 ).
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 2540/08
    Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer geltend machen kann, durch die Gerichtsentscheidung unmittelbar rechtlich und nicht nur mittelbar faktisch betroffen und damit beschwert zu sein (BVerfGE 15, 256 ; 51, 386 ; vgl. auch BVerfGE 106, 28 ).
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 2540/08
    Die Unschuldsvermutung verwehrt es den Strafverfolgungsorganen jedoch nicht, verfahrensbezogen den Grad des Verdachts einer strafbaren Handlung eines Beschuldigten zu beurteilen (stRspr, vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.12.2010 - 1 StR 254/10

    Freispruch im "Fall Harry Wörz" rechtskräftig

    Auf der Grundlage des landgerichtlichen Urteils in diesem Verfahren kann T. H. allgemein eine Schuld nicht vorgehalten werden; hiervor schützt ihn die Unschuldsvermutung (BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 2 BvR 2540/04 [richtig: 2 BvR 2540/08 - d. Red.] , NJW 2009, 3569, 3570; vgl. auch EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2002 - 37568/97, NStZ 2004, 159, 160, Rn. 2).
  • BVerfG, 22.11.2021 - 2 BvR 1872/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Urteile wegen Cum-Ex-Aktiengeschäften von

    Der Beschwerdeführer zu 1 hat sich hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Unschuldsvermutung nicht mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt, das in vergleichbarer Konstellation eine Verletzung der Unschuldsvermutung verneint hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. September 2009 - 2 BvR 2540/08 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2019 - Kart 7/18
    Soweit die in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren getroffenen Feststellungen nicht nur den Verurteilten, sondern auch Dritte betreffen, ist dies letztlich eine unvermeidbare Folge der Tatsache, dass Strafverfahren in komplexen Angelegenheiten kaum je gegen alle Beschuldigten gleichzeitig geführt werden können (vgl. zum Ganzen BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 08.03.2017, 2 BvR 2282/16, Rn. 12 bei juris; Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009, 2 BvR 2540/08, Rn. 3 ff. bei juris).

    Der erwähnten Rechtsprechung (insbes. EGMR, Urteil vom 27.02.2014, 17103/10, Rn. 64, 66 bei juris Karaman/Deutschland ; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009, 2 BvR 2540/08, Rn. 5 bei juris) lässt sich schon nicht entnehmen, dass die Benennung des Dritten nur unter der Voraussetzung zulässig sei, dass das Verfahren gegen ihn nicht gleichzeitig durchgeführt werden kann .

    Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Kartellbußgeldbescheids kann sich von vornherein aus rechtsstaatlichen Gründen personell nur zu Lasten eines Schuldners auswirken, gegen den das Bußgeldverfahren geführt wurde, und der die Möglichkeit gehabt hat, sich in dem Verfahren zu äußern und den Bußgeldbescheid gerichtlich anzugreifen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 08.03.2017, 2 BvR 2282/16, Rn. 12 bei juris; Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009, 2 BvR 2540/08, Rn. 3 ff. bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 33 Rn. 50 m.w.N.; Emmerich in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 33 GWB Rn. 97 m.w.N.).

  • EGMR, 27.02.2014 - 17103/10

    Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung gegenüber einem türkischen

    Mit Beschluss vom 3. September 2009, der dem Beschwerdeführer am 25. September 2009 zugestellt wurde, wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück (Az. 2 BvR 2540/08).
  • BVerfG, 19.01.2022 - 2 BvR 1872/21

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen Nichtannahmeentscheidungen des BVerfG

    Der im Beschluss vom 22. November 2021 zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. September 2009 - 2 BvR 2540/08 -, juris, Rn. 1; EGMR, Urteil vom 27. Februar 2014 - 17103/10 -, juris, Rn. 18), mit der sich die Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts hätten auseinandersetzen müssen, liege darüber hinaus ein "anderer Sachverhalt" zugrunde.
  • BGH, 08.10.2019 - KVZ 14/19

    Veröffentlichung von tatbeteiligten Dritten im wettbewerbsrechtlichen

    Soweit dazu dritte Tatbeteiligte genannt werden, gegen die sich das Verfahren nicht oder nicht mehr richtet, steht dies zur Unschuldsvermutung nicht in Widerspruch (vgl. BVerfG [Kammer], NJW 2009, 3569 [juris Rn. 5]; EGMR NJW 2015, 37 Rn. 64, 67).
  • VerfGH Berlin, 25.04.2013 - VerfGH 180/12

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Bewährungswiderruf unter Verstoß gegen die

    Die Unschuldsvermutung verwehrt es den Strafverfolgungsorganen jedoch nicht, verfahrensbezogen den Grad des Verdachts einer strafbaren Handlung eines Beschuldigten zu beurteilen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 -, juris Rn. 39, vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 254/88 -, juris Rn. 35 und 3. September 2009 - 2 BvR 2540/08 -, juris Rn. 4; jeweils m. w. N.).
  • VG Hamburg, 17.10.2016 - 17 E 4858/16

    Unterlassungsanspruch gegen Auskünfte der STA zu laufenden Ermittlungsverfahren

    Sie schützt den Beschuldigten auch vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist, und verlangt den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor dem Verurteilten diese im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf (BVerfG, Beschl. v. 3.9.2009, 2 BvR 2540/08, Rn. 4).
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