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   BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 2566/94   

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BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 2566/94 (https://dejure.org/2001,4392)
BVerfG, Entscheidung vom 25.09.2001 - 2 BvR 2566/94 (https://dejure.org/2001,4392)
BVerfG, Entscheidung vom 25. September 2001 - 2 BvR 2566/94 (https://dejure.org/2001,4392)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von GG Art 33 Abs 5 oder des Prinzips der Vorsorgefreiheit durch Versicherungspflicht eines Beamten als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung in der sozialen Pflegeversicherung gem SGB 11 § 20 Abs 3

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Pflegeversicherung - Öffentlicher Dienst - Berufsbeamtentum - Subsidiarität - Sozialgericht - Alimentationsprinzip

  • Judicialis

    SGB XI § 54; ; SGB XI § ... 55; ; SGB XI § 112; ; SGB XI § 20 Abs. 3; ; SGB XI § 22 Abs. 1; ; SGB XI § 23 Abs. 3; ; SGB XI § 57 Abs. 4; ; SGB XI § 1 Abs. 2 Satz 1; ; SGB XI § 112 Abs. 1 Nr. 1; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; SGG § 51 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 20 Abs. 3
    Versicherungspflicht von freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung in der Pflegeversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 2566/94
    Dabei hat er die Alimentation so zu bemessen, dass sie nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt gewährt (stRspr, vgl. BVerfGE 16, 94 ; 81, 363 ; 83, 89 ; 99, 300 ).

    Dementsprechend besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und Ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ).

    Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Beihilfesätze, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 83, 89 ).

    Eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht (vgl. BVerfGE 83, 89 ).

    Die vom Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassene Frage, ob dieses Prinzip zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. BVerfGE 79, 223 ; 83, 89 ), bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung.

  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 2566/94
    Dementsprechend besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und Ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ).

    Die vom Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassene Frage, ob dieses Prinzip zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. BVerfGE 79, 223 ; 83, 89 ), bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung.

    Allerdings verbürgt ein etwa bestehender verfassungsrechtlicher Grundsatz der Vorsorgefreiheit dem Beamten nicht auch die Freiheit, hinsichtlich des Krankheitsrisikos schlechterdings keinerlei Vorsorge zu treffen (vgl. BVerfGE 79, 223 ).

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 2566/94
    Art. 33 Abs. 5 GG räumt dem Gesetzgeber in der Frage, welcher Lebensunterhalt angemessen ist, ein weit gehendes Ermessen ein (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 58, 68 ; 81, 363 ).

    Dementsprechend besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und Ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ).

    Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Beihilfesätze, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 83, 89 ).

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Pflegeversicherung I

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 2566/94
    Die öffentliche Diskussion über eine bessere soziale Absicherung bei Pflegebedürftigkeit begann 1974 mit einem Gutachten des Kuratoriums Deutsche Altershilfe über die stationäre Behandlung von Krankheiten im Alter, dem 1976 die ersten Vorschläge des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge sowie ein Vorschlag der Arbeiterwohlfahrt folgten (vgl. dazu Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 -, demnächst in BVerfGE 103, 197 ff.).

    Der mit der Einbeziehung in die soziale Pflegeversicherung verbundene Eingriff in die Vorsorgefreiheit wahrt ebenso wie der Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit (vgl. dazu Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 -, NJW 2001, S. 1709 ) den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 2566/94
    Dabei hat er die Alimentation so zu bemessen, dass sie nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt gewährt (stRspr, vgl. BVerfGE 16, 94 ; 81, 363 ; 83, 89 ; 99, 300 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG räumt dem Gesetzgeber in der Frage, welcher Lebensunterhalt angemessen ist, ein weit gehendes Ermessen ein (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 58, 68 ; 81, 363 ).

  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 268.63

    Begriff der Sachleistungen - Umfang der Alimentationspflicht - Grundsatz des

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 2566/94
    Der beamtenrechtliche Grundsatz der Vorsorgefreiheit besagt, dass der Beamte in der Wahl seiner Krankenvorsorge frei ist, also in eigener Verantwortung darüber entscheidet, in welchem Umfang, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffen (BVerwGE 28, 174 ) oder ob er anstelle einer Versicherung Rücklagen für den Krankheitsfall bilden will (BVerwGE 20, 44 ).
  • BVerwG, 26.10.1967 - II C 62.67

    Anspruch eines Beamten auf Beihilfen in Krankheitsfällen - Erhöhung des

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 2566/94
    Der beamtenrechtliche Grundsatz der Vorsorgefreiheit besagt, dass der Beamte in der Wahl seiner Krankenvorsorge frei ist, also in eigener Verantwortung darüber entscheidet, in welchem Umfang, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffen (BVerwGE 28, 174 ) oder ob er anstelle einer Versicherung Rücklagen für den Krankheitsfall bilden will (BVerwGE 20, 44 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 2566/94
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht im Sinn von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 2566/94
    Das gilt bei einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offen lässt, sondern auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 72, 39 ).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 2566/94
    Es entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbei führen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in seinen verfassungsmäßigen Rechten betroffen wird und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 71, 25 ).
  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94

    Pflegeversicherung IV

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BSG, 10.12.2019 - B 12 KR 20/18 R

    Krankenversicherung - obligatorische Anschlusskrankenversicherung bei einer

    Selbst wenn das Prinzip der (Kranken-)Vorsorgefreiheit von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums erfasst wäre (bisher vom BVerfG offen gelassen, vgl BVerfG Beschluss vom 13.2.2008 - 2 BvR 613/06 - BVerfGK 13, 278 = juris RdNr 16 mwN) , würde dadurch nicht die Freiheit gewährleistet, hinsichtlich eines nicht gedeckten Krankheitsrisikos keinerlei Vorsorge zu treffen (vgl BVerfG Beschluss vom 25.9.2001 - 2 BvR 2566/94 - juris RdNr 15 f; vgl Bieback NZS 2018, 715, 719) .
  • BVerfG, 07.04.2008 - 1 BvR 2325/07

    Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung der Empfänger von Versorgungsbezügen zur

    Sofern die zur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen erforderlichen Krankenversicherungsbeiträge einen solchen Umfang erreichen, dass der angemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist, wäre eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 83, 89 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2001 - 2 BvR 2566/94 -, JURIS).
  • BSG, 18.11.2020 - B 12 KR 57/20 B

    Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung

    Der Senat hat sich hierzu auf Rechtsprechung des BVerfG bezogen (vgl BVerfG Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 ua - BVerfGE 123, 186 = SozR 4-2500 § 6 Nr. 8 RdNr 229; BVerfG Beschluss vom 25.9.2001 - 2 BvR 2566/94 - juris RdNr 15 f; BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 20/18 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 188 Nr. 1 RdNr 26 ff vorgesehen) .
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