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   BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvR 259/11   

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BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvR 259/11 (https://dejure.org/2011,4166)
BVerfG, Entscheidung vom 18.10.2011 - 2 BvR 259/11 (https://dejure.org/2011,4166)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Oktober 2011 - 2 BvR 259/11 (https://dejure.org/2011,4166)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 104 Abs 1 GG, Art 104 Abs 2 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 57 Abs 1 S 1 StGB, § 57 Abs 1 S 2 StGB
    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an richterliche Sachaufklärung bei Entscheidungen in Haftsachen, insbesondere bei Prognoseentscheidungen im Rahmen einer Strafrestaussetzung zur Bewährung - hier: Berücksichtigung einer HIV- und Hepatitis-C-Infektion des Betroffenen - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 104 Abs 1 GG, Art 104 Abs 2 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 57 Abs 1 S 1 StGB, § 57 Abs 1 S 2 StGB
    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an richterliche Sachaufklärung bei Entscheidungen in Haftsachen, insbesondere bei Prognoseentscheidungen im Rahmen einer Strafrestaussetzung zur Bewährung - hier: Berücksichtigung einer HIV- und Hepatitis-C-Infektion des Betroffenen - ...

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Einholung eines zusätzlichen Gutachtens bei der Prüfung der Therapiefähigkeit eines HIV-infizierten-Straftäters im Zusammenhang mit der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung; Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens über die konkreten ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an richterliche Sachaufklärung bei Entscheidungen in Haftsachen, insbesondere bei Prognoseentscheidungen im Rahmen einer Strafrestaussetzung zur Bewährung - hier: Berücksichtigung einer HIV- und Hepatitis-C-Infektion des Betroffenen - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an richterliche Sachaufklärung bei Entscheidungen in Haftsachen, insbesondere bei Prognoseentscheidungen im Rahmen einer Strafrestaussetzung zur Bewährung - hier: Berücksichtigung einer HIV- und Hepatitis-C-Infektion des Betroffenen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57 Abs. 1 S. 1, 2
    Erforderlichkeit der Einholung eines zusätzlichen Gutachtens bei der Prüfung der Therapiefähigkeit eines HIV-infizierten-Straftäters im Zusammenhang mit der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung; Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens über die konkreten ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 137
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvR 259/11
    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2010 - 2 BvR 1081/10 -, juris).

    Für deren tatsächliche Grundlagen gilt von Verfassungs wegen das Gebot effektiver Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 ; ferner jüngst BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2009 - 2 BvR 2543/08 -, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, NJW 2009, S. 1941 ).

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvR 259/11
    Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 ; ferner jüngst BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2009 - 2 BvR 2543/08 -, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, NJW 2009, S. 1941 ).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvR 259/11
    Neben einer gesetzlichen Grundlage fordert die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG und der Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens ein Mindestmaß an zuverlässiger Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 57, 250 ).
  • BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvR 1661/03

    Prüfungskompetenz des BVerfG (Auslegung einfachen Gesetzesrechts durch die

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvR 259/11
    Damit ist den Vollstreckungsgerichten eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris), es also mit einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 im Rahmen einer Entscheidung nach § 57a StGB), dabei jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
  • BVerfG, 22.10.2009 - 2 BvR 2549/08

    Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (Verbüßung von zwei

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvR 259/11
    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts - hier insbesondere des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Freiheitsrechts - verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvR 259/11
    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts - hier insbesondere des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Freiheitsrechts - verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris).
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvR 259/11
    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2010 - 2 BvR 1081/10 -, juris).
  • BVerfG, 26.03.2009 - 2 BvR 2543/08

    Verletzung des aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG folgenden Gebots

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvR 259/11
    Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 ; ferner jüngst BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2009 - 2 BvR 2543/08 -, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, NJW 2009, S. 1941 ).
  • BVerfG, 28.09.2010 - 2 BvR 1081/10

    Grundsatz bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung (Geltung auch in Verfahren, die

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvR 259/11
    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2010 - 2 BvR 1081/10 -, juris).
  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvR 259/11
    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts - hier insbesondere des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Freiheitsrechts - verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris).
  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BVerfG, 04.06.2020 - 2 BvR 343/19

    Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht;

    Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 ; ferner BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, Rn. 6, vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, Rn. 30, und vom 18. Oktober 2011 - 2 BvR 259/11 -, Rn. 6).
  • BVerfG, 15.11.2021 - 2 BvR 336/20

    Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht;

    Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 ; ferner BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, Rn. 6, vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, Rn. 30 und vom 18. Oktober 2011 - 2 BvR 259/11 -, Rn. 6).
  • OLG Hamburg, 06.01.2016 - 2 Ws 294/15

    Strafvollstreckung: Rechtsmittel bei Aufhebung einer Strafrestaussetzung zur

    (1) Im Vollstreckungsverfahren besteht ebenso wie im Erkenntnisverfahren grundsätzlich eine Pflicht der entscheidenden Gerichte zu effektiver Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 2011, Az. 2 BvR 259/11; MüKo/StGB-Groß § 57 Rn. 54), auf Grund derer die Richter sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis zu bemühen und sich so ein umfassendes Bild zu verschaffen haben (BVerfG, a.a.O.; ständige Rechtsprechung auch des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 21. Oktober 2015, Az. 2 Ws 163/15).
  • OLG Karlsruhe, 23.11.2015 - 2 Ws 502/15

    Maßregelvollstreckung: Sachverständigengutachten bei Entscheidung über die

    Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (BVerfGE 70, 297, 310 f.; BVerfG NJW 2009, 1941, 1942; BVerfGK 19, 137).
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