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   BVerfG, 03.03.2004 - 2 BvR 26/04   

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BVerfG, 03.03.2004 - 2 BvR 26/04 (https://dejure.org/2004,1455)
BVerfG, Entscheidung vom 03.03.2004 - 2 BvR 26/04 (https://dejure.org/2004,1455)
BVerfG, Entscheidung vom 03. März 2004 - 2 BvR 26/04 (https://dejure.org/2004,1455)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 25 GG; Art. 6 EMRK; Art. 3 2. ZP-EuAlÜbk; Art. 175 Codice di procedura penale
    Auslieferung nach Italien bei einem Abwesenheitsurteil; Abwesenheitsverfahren (Flucht; Vertretung durch ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger; Wiedereinsetzungsantrag; Beleg der persönlichen Kenntnis des Angeklagten; nachträgliches rechtliches Gehör: fehlende ...

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an zulässige Auslieferung nach Verurteilung in Abwesenheitsverfahren unter Beachtung des nach GG Art 25 verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards und des unverzichtbaren Bestands öffentlicher Ordnung

  • Wolters Kluwer

    Auslieferung nach Italien zum Zwecke der Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen Strafurteils; Anordnung einer vorläufigen Auslieferungshaft; Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens eines ausländischen Strafurteils durch deutsche ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 25
    D (A), Bosnier, Straftäter, Auslieferung, Zulässigkeit, Italien (A), Freiheitsstrafe, Verurteilung in Abwesenheit, Rechtliches Gehör, Völkerrechtlicher Mindeststandard

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 77
    Verfassungsmäßigkeit der Auslieferung nach Italien zum Zwecke der Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Strafurteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 27
  • NStZ-RR 2004, 308
  • StV 2004, 438
  • DVBl 2004, 695
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2004 - 2 BvR 26/04
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 63, 332).

    Hierzu kann zumal Anlass bestehen, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 m.w.N.).

    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (vgl. BVerfGE 7, 53 ; 7, 275 ; 9, 89 ; 39, 156 ; 46, 202 ; 55, 1 ; 63, 332 ).

    Daraus ergibt sich insbesondere für das Strafverfahren, das zu den schwersten in allen Rechtsordnungen überhaupt vorgesehenen Eingriffen in die persönliche Freiheit des Einzelnen führen kann, das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten, angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (vgl. BVerfGE 41, 246 ; 46, 202 ; 54, 100 ; 63, 332 ).

    Der wesentliche Kern dieser Gewährleistungen gehört von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung, wie auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich geltenden Rechts bildet (vgl. BVerfGE 63, 332 ).

    Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils ist bei Anlegung dieser Maßstäbe von Verfassungs wegen unzulässig, sofern der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (vgl. BVerfGE 63, 332 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1991, a.a.O.).

  • BGH, 16.10.2001 - 4 ARs 4/01

    Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (Erklärung

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2004 - 2 BvR 26/04
    Wegen der Beweislastregeln und der kurzen Frist von zehn Tagen ab Erlangung der Kenntnis von dem Urteil, innerhalb derer der Verfolgte den Antrag auf Wiedereinsetzung bei dem italienischen Gericht stellen müsse, dürfte das zwar nur ausnahmsweise der Fall sein (vgl. BGH NStZ 2002, S. 166).

    Darüber hinaus hätte das Oberlandesgericht nicht selbst entscheiden dürfen, sondern hätte die Sache gemäß § 42 IRG dem Bundesgerichtshof vorlegen müssen, weil es von dessen Entscheidung vom 16. Oktober 2001 (NStZ 2002, S. 166 = BGHSt 47, 120) abgewichen sei.

    Wegen der Beweislastregeln und der kurzen Frist von zehn Tagen ab Erlangung der Kenntnis von dem Urteil, innerhalb derer der Verfolgte den Antrag auf Wiedereinsetzung bei dem italienischen Gericht stellen müsse, dürfte das zwar nur ausnahmsweise der Fall sein (unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2001, BGHSt 47, 120 = NStZ 2002, S. 166).

  • BVerfG, 24.01.1991 - 2 BvR 1704/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2004 - 2 BvR 26/04
    Der einschlägigen völkerrechtlichen Praxis ist indessen nicht zu entnehmen, dass die Durchführung strafrechtlicher Abwesenheitsverfahren auch in Fällen gegen den völkerrechtlichen Mindeststandard verstieße, in denen der Betroffene von dem gegen ihn anhängigen Verfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, sich ihm durch Flucht entzogen hat und im Verfahren von einem ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt werden konnte (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90 -, NJW 1991, S. 1411 m.w.N.).

    Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils ist bei Anlegung dieser Maßstäbe von Verfassungs wegen unzulässig, sofern der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (vgl. BVerfGE 63, 332 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1991, a.a.O.).

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2004 - 2 BvR 26/04
    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (vgl. BVerfGE 7, 53 ; 7, 275 ; 9, 89 ; 39, 156 ; 46, 202 ; 55, 1 ; 63, 332 ).

    Daraus ergibt sich insbesondere für das Strafverfahren, das zu den schwersten in allen Rechtsordnungen überhaupt vorgesehenen Eingriffen in die persönliche Freiheit des Einzelnen führen kann, das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten, angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (vgl. BVerfGE 41, 246 ; 46, 202 ; 54, 100 ; 63, 332 ).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2004 - 2 BvR 26/04
    d) Es ist schließlich auch nicht hinreichend deutlich abzusehen, dass der Beschwerdeführer selbst im Falle einer Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und einer Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2004 - 2 BvR 26/04
    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (vgl. BVerfGE 7, 53 ; 7, 275 ; 9, 89 ; 39, 156 ; 46, 202 ; 55, 1 ; 63, 332 ).
  • BVerfG, 13.02.1958 - 1 BvR 56/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im strafrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2004 - 2 BvR 26/04
    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (vgl. BVerfGE 7, 53 ; 7, 275 ; 9, 89 ; 39, 156 ; 46, 202 ; 55, 1 ; 63, 332 ).
  • BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 941/75

    Baader-Meinhof

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2004 - 2 BvR 26/04
    Daraus ergibt sich insbesondere für das Strafverfahren, das zu den schwersten in allen Rechtsordnungen überhaupt vorgesehenen Eingriffen in die persönliche Freiheit des Einzelnen führen kann, das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten, angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (vgl. BVerfGE 41, 246 ; 46, 202 ; 54, 100 ; 63, 332 ).
  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2004 - 2 BvR 26/04
    Daraus ergibt sich insbesondere für das Strafverfahren, das zu den schwersten in allen Rechtsordnungen überhaupt vorgesehenen Eingriffen in die persönliche Freiheit des Einzelnen führen kann, das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten, angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (vgl. BVerfGE 41, 246 ; 46, 202 ; 54, 100 ; 63, 332 ).
  • BVerfG, 18.06.1957 - 1 BvR 41/57

    Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2004 - 2 BvR 26/04
    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (vgl. BVerfGE 7, 53 ; 7, 275 ; 9, 89 ; 39, 156 ; 46, 202 ; 55, 1 ; 63, 332 ).
  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BVerfG, 23.11.1983 - 2 BvR 1575/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des rechtlichen Gehörs im

  • BVerfG, 26.01.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    (1) In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass bei der Auslieferung zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze (vgl. BVerfGE 59, 280 ; BVerfGK 3, 27 ; 3, 314 ; 6, 13 ; 6, 334 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. November 1986 - 2 BvR 1255/86 -, NJW 1987, S. 830 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90 -, NJW 1991, S. 1411 ) beziehungsweise der unverzichtbare Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung (BVerfGE 63, 332 ) zu beachten sind.

    Der Senat hat daher die Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen ausländischen Strafurteils für unzulässig erklärt, sofern der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens unterrichtet noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet war, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und effektiv zu verteidigen (vgl. BVerfGE 63, 332 ; BVerfGK 3, 27 ; 3, 314 ; 6, 13 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90 -, NJW 1991, S. 1411 ).

    Anlass zur Prüfung, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem vom Grundgesetz geforderten Mindeststandard an Grundrechtsschutz vereinbar sind, kann insbesondere bestehen, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; BVerfGK 3, 27 ; 6, 13 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90 -, NJW 1991, S. 1411 ).

  • OLG Stuttgart, 25.04.2018 - 1 Ws 23/18

    Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Strafurteils wegen eines groben

    Die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ist, auch wenn der Angeklagte nicht persönlich erschienen sein sollte, insbesondere nicht erwiesen, wenn er von dem Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt oder durch einen Rechtsbeistand verteidigt wurde, dem er ein entsprechendes Mandat erteilt hat (EuGH, NJW 2013, 1215 - Melloni, Nr. 49, juris; BVerfG, aaO, Rn. 101; BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004, 2 BvR 26/04, NStZ-RR 2004, 308, 309; BVerfG, Beschluss vom 4.7.2005, 2 BvR 283/05, NStZ 2006, 102, 103).
  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Dies ist einer der Gründe, warum das deutsche Strafprozessrecht die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung nachdrücklich sichert (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfGE 63, 332 ; BVerfGK 3, 27 ).
  • OLG Köln, 03.07.2007 - 2 Ws 156/07

    Keine Übernahme der Vollstreckung durch niederländisches Justizministerium im

    Daraus ergibt sich für das Strafverfahren das zwingende Gebot, dass jeder Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (BVerfG StV 2004, 438 ff. = NStZ-RR 2004, 308 ff.; BVerfG, a.a.O.; vgl. ferner: BVerfGE 41, 246, 249 = NJW 1976, 413; BVerfGE 46, 202, 210 = NJW 1978, 151; BVerfGE 54, 100, 116 = NJW 1980, 1943; BVerfG NJW 1983, 1726, 1727; BGHSt 47, 120; OLG Braunschweig NStZ 2001, 667; OLG Hamm StV 1997, 364, 365 und 365, 366; OLG Düsseldorf NJW 1987, 2172; OLG Zweibrücken MDR 1986, 874; OLG Zweibrücken NStZ 2007, 109 f. = StV 2007, 144 f.; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 225; Senat, Beschl. vom 15.01.2003 - Ausl 913/01 - und vom 18.03.2003 - 2 Ausl 253/02 -25-; zum Verhältnis zu Art. 6 III c MRK vgl. OLG Köln, 1. Strafsenat, NStZ-RR 1999, 112).

    Eine Vollstreckbarkeitserklärung wie auch eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen Strafurteils ist bei Anlegung dieser Maßstäbe nach allgemeinem Rechtsverständnis unzulässig, wenn der Verurteilte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (EGMR EuGRZ 1985, 631, 635; EGMR NJW 2001, 2387, 2390 f.; BVerfG NJW 1991, 1411 sowie Entscheidung vom 10.06.1988 - 2 BvR 369/88 -, abgedruckt in Eser/Lagodny/Wilkitzki, Die Rechtshilfe in Strafsachen, Nr. U 167; BVerfGE 63, 332, 338 = NJW 1983, 1726; BVerfG StV 2004, 438; StV 2005, 675; BGH NStZ 2002, 166; OLG Köln StV 2004, 150; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 20).

    Ein in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführtes Strafverfahren erster Instanz kann nur als mit den Konventionen (MRK und IPBPR) vereinbar angesehen werden, wenn der Angeklagte in der Abwesenheitsverhandlung anwaltlich - und damit hinreichend - verteidigt wird (EGMR, Urt. vom 23.11.1993 - Poitrimol/Frankreich - in: Österreichische Juristenzeitung 1994, 467; EGMR, Urt. vom 22.09.1994 - Lala/Niederlande - in: ÖJZ 1995, 196, 197; EGMR, Urt. vom 13.02.2001 - 29731/96 - Krombach/Frankreich - NJW 2001, 2387 ff.; BVerfG StV 2004, 438 ff. = NStZ-RR 2004, 308 ff.; Löwe/Rosenberg/Gollwitzer, a.a.O., Rn. 190 m.w.N. in FN 1014) oder er die Möglichkeit hat, nachträglich die Begründetheit der Anklage erneut effektiv überprüfen zu lassen, sobald er von seiner Verurteilung Kenntnis erhält (EGMR EuGRZ 1985, 631 - Colozza/Italien - ; EGMR NJW 2001, 2387, 2391 - Krombach/Frankreich - ; weitere Nachweise bei Löwe/Rosenberg/Gollwitzer, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2014 - 3 Ausl 108/14

    Auslieferung eines in Abwesenheit Verurteilten nach Italien

    Danach ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils unzulässig, wenn der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des ihn betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm die Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (BGHSt 47, 120 ff. - juris; BVerfG NStZ-RR 2004, 308).
  • OLG Saarbrücken, 17.10.2014 - 1 Ws 241/12

    Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen einen Deutschen in Abwesenheit in

    Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG - der Spezialnorm gegenüber § 73 IRG - muss das Verfahren, das zu dem zu vollstreckenden Urteil geführt hat, dem unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung (ordre public) ebenso entsprechen wie dem völkerrechtlichen Mindeststandard (etwa Art. 14 IPBPR und Art. 6 MRK), der über Art. 25 GG Bestandteil des deutschen Rechts ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 2 Ws 156/07 -, juris; KG NJW 2008, 673, 675; Brandenburg. OLG, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 Ws 19/10 - OLG Rostock, Beschluss vom 8. Juni 2010 - I Ws 128/10 - OLG Koblenz, Beschluss vom 30. November 2010 - 1 Ws 541/10 - OLG Dresden, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 2 Ws 214/12 -, jew. zitiert nach juris; Senatsbeschluss vom 16. Juni 2008 - 1 Ws 46/08 -), wobei zu dieser Prüfung - ebenso wie im Falle der Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils - insbesondere dann Anlass bestehen kann, wenn das ausländische Urteil in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist (vgl. OLG Köln; KG; OLG Dresden, jew. a.a.O.; hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen Urteils vgl. BVerfGE 63, 332, 373; BVerfG NStZ-RR 2004, 308, 309; NStZ 2006, 102, 103).

    Zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaates, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) Ausprägung gefunden haben, gehört nach deutschem Verfassungsrecht, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 308, 309; NStZ 2006, 102, 103, jew. m.w.N.).

    Im Zusammenhang mit der Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen Strafurteils ist danach anerkannt, dass eine Auslieferung unzulässig ist, wenn der Verurteilte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (vgl. BVerfGE 63, 332, 338; BVerfG NStZ-RR 2004, 308, 309; NStZ 2006, 102, 103; OLG Köln, a.a.O. m.w.N.; st. Rspr. des Senats z.B. Beschluss vom 20. Mai 2010 - OLG Ausl. 55/2009 [2/10] -).

  • BVerfG, 04.07.2005 - 2 BvR 283/05

    Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten

    Der wesentliche Kern dieser Gewährleistungen gehört von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung, wie auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich geltenden Rechts bildet (vgl. BVerfGE 63, 332 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 2 BvR 26/04 -).
  • OLG Düsseldorf, 02.09.2016 - 3 Ausl 108/14
    Im Hinblick insbesondere darauf, dass danach dem Verfolgten die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich seiner Nichtkenntnis von dem Verfahren auferlegt wird, ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 4 ARs 4/01 -, BGHSt 47, 120-127) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. März 2004 - 2 BvR 26/04 -, juris) regelmäßig nur dann zulässig, wenn die italienischen Strafverfolgungsbehörden eine Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 2 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 abgeben, wonach dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren gewährleistet wird, in dem seine Rechte der Verteidigung gewahrt werden.
  • BVerfG, 13.07.2004 - 2 BvR 1104/04

    Wahrung des rechtlichen Gehörs im Auslieferungsverfahren

    Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils ist bei Anlegung der genannten rechtsstaatlichen Maßstäbe von Verfassungs wegen unzulässig, sofern der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 2 BvR 26/04 -, im Umdruck S. 8 f., m.w.N.).
  • OLG Celle, 07.04.2006 - 1 ARs 18/05

    Auslieferungsverfahren: Zulässigkeit der Auslieferung nach bereits abgelehnter

    Danach bestehen gegen eine Auslieferung nur dann verfassungsrechtliche Bedenken, wenn ein Verfolgter weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des Verfahrens in irgend einer Weise unterrichtet war, noch ihm eine tatsächliche wirksame Möglichkeit eröffnet war, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (BVerfG StV 2004, 438; NJW 1983, 1726; Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl., § 15 IRG Rdn. 33a, Art. 1 EuAlÜbk Rdn. 6b m.w.N.).
  • BGH, 23.08.2005 - 4 ARs 19/05

    Auslieferungsverfahren (Abwesenheitsverfahren und Fluchtfälle); Zurückgabe einer

  • KG, 16.07.2007 - 5 Ws 53/06

    Internationale Rechtshilfe: Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die

  • OLG Hamburg, 04.09.2020 - Ausl 111/19

    Auslieferungsbegehren Rumäniens zum Zwecke der Strafverfolgung

  • OLG Köln, 15.04.2009 - 6 AuslA 19/09

    Zulässigkeit der Auslieferung in einem sog. Fluchtfall; Anforderungen an den

  • OLG Köln, 15.04.2009 - 6 AuslA 19/08

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils in

  • OLG Karlsruhe, 13.07.2007 - 1 AK 48/06
  • OLG Köln, 12.08.2010 - 6 AuslA 28/10

    Auslieferung eines rumänischen Staatsangehörigen zur Vollstreckung eines in

  • OLG Koblenz, 06.09.2007 - Ausl III 1/06

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung aus einem Abwesenheitsurteil

  • OLG Saarbrücken, 09.11.2005 - Ausl 42/05

    Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ; Prüfung der

  • OLG Saarbrücken, 13.12.2006 - Ausl 35/06

    Türkei, Auslieferung, Kurden, PKK, Strafverfolgung, Flüchtlingsanerkennung,

  • VG München, 13.07.2010 - M 25 K 08.2631

    Ermessenseinbürgerung; Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für ein

  • VG München, 13.07.2010 - M 25 K 07.4949

    Anspruchseinbürgerung; Verpflichtung zur erneuten Verbescheidung bei fehlender

  • VG München, 15.03.2010 - M 25 K 08.1738

    Einbürgerung; tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen;

  • VG München, 15.03.2010 - M 25 K 08.2511

    Ermessenseinbürgerung; Tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche

  • VG München, 30.11.2009 - M 25 K 07.5618

    Anspruchseinbürgerung; Abwesenheitsverurteilung im Ausland; rechtsstaatliches

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