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   BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvR 266/99   

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https://dejure.org/2001,8152
BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvR 266/99 (https://dejure.org/2001,8152)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.2001 - 2 BvR 266/99 (https://dejure.org/2001,8152)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 2001 - 2 BvR 266/99 (https://dejure.org/2001,8152)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Terminsverlegung - Ablehnung - Rechtliches Gehör - Glaubhaftmachung - Attest - Subsidiarität - Asylverfahren

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvR 266/99
    Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64

    Betheldiener

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvR 266/99
    Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwede steht indessen der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfGE 22, 287 ; 70, 180 ) entgegen.
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvR 266/99
    Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwede steht indessen der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfGE 22, 287 ; 70, 180 ) entgegen.
  • VGH Bayern, 18.06.2018 - 11 ZB 17.1696

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags

    Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (BVerwG, B.v. 20.4.2017 - 2 B 69.16 - juris Rn. 9; B.v. 21.12.2009, a.a.O. Rn. 3; BVerfG, B.v. 8.2.2001 - 2 BvR 266/99 - juris Rn. 2), wenn die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, B.v. 1.4.2009 - X B 78/08 - juris Rn. 5).
  • BSG, 13.11.2012 - B 2 U 269/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs -

    Die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten ist jedenfalls dann ein hinreichender Grund für die Aufhebung, Verlegung oder Vertagung eines Termins, wenn wegen einer unvorhergesehenen plötzlichen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten nicht mehr rechtzeitig für eine Vertretung gesorgt werden kann und der Prozessbevollmächtigte seine Bereitschaft bekundet, zur Glaubhaftmachung ein Attest vorzulegen (so wörtlich BVerfG vom 8.2.2001 - 2 BvR 266/99 - juris RdNr 2) .
  • VGH Bayern, 05.07.2019 - 11 ZB 19.32471

    Gehörsverletzung durch Verhandlung und Entscheidung über eine Klage in

    Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (BVerwG, B.v. 20.4.2017 - 2 B 69.16 - juris Rn. 9; B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 3; BVerfG, B.v. 8.2.2001 - 2 BvR 266/99 - juris Rn. 2), wenn die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, B.v. 1.4.2009 - X B 78/08 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 04.01.2023 - 11 ZB 22.31274

    Terminverlegung wegen akuter Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (BVerwG, B.v. 20.4.2017 - 2 B 69.16 - juris Rn. 9; B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 3; BVerfG, B.v. 8.2.2001 - 2 BvR 266/99 - juris Rn. 2), wenn die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, B.v. 1.4.2009 - X B 78/08 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 18.08.2017 - 11 ZB 17.30559

    Verletzung des rechtlichen Gehörs nach kurzfristiger Erkrankung des

    Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (BVerwG, B.v. 20.4.2017 - 2 B 69/16 - juris Rn. 9; B.v. 21.12.2009 - 6 B 32/09 - juris Rn. 3; BVerfG, B.v. 8.2.2001 - 2 BvR 266/99 - juris Rn. 2), wenn die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, B.v. 1.4.2009 - X B 78/08 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 11 ZB 20.30297

    Gewährung rechtlichen Gehörs - Terminsaufhebung aufgrund eines

    Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (BVerwG, B.v. 20.4.2017 - 2 B 69.16 - juris Rn. 9; B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 3; BVerfG, B.v. 8.2.2001 - 2 BvR 266/99 - juris Rn. 2), wenn die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, B.v. 1.4.2009 - X B 78/08 - juris Rn. 5).
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