Rechtsprechung
   BVerfG, 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,21895
BVerfG, 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07 (https://dejure.org/2013,21895)
BVerfG, Entscheidung vom 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07 (https://dejure.org/2013,21895)
BVerfG, Entscheidung vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07 (https://dejure.org/2013,21895)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,21895) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Frage einer staatlichen Schadensersatz- und Entschädigungspflicht wegen der Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen bei einem gegen die Föderative Republik Jugoslawien am 30.05.1999 geführten NATO-Luftangriff - Verfassungsbeschwerden teils wegen Verfristung und ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 GG, Art 34 GG, Art 100 Abs 2 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 GG
    Nichtannahmebeschluss: Zur Frage einer staatlichen Schadensersatz- und Entschädigungspflicht wegen der Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen bei einem gegen die Föderative Republik Jugoslawien am 30.05.1999 geführten NATO-Luftangriff - Verfassungsbeschwerden teils ...

  • Wolters Kluwer

    Völkergewohnheitsrechtliche Schadensersatzansprüche und Entschädigungsansprüche für Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Frage einer staatlichen Schadensersatz- und Entschädigungspflicht wegen der Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen bei einem gegen die Föderative Republik Jugoslawien am 30.05.1999 geführten NATO-Luftangriff - Verfassungsbeschwerden teils ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Völkergewohnheitsrechtliche Schadensersatzansprüche und Entschädigungsansprüche für Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Frage einer staatlichen Schadensersatz- und Entschädigungspflicht wegen der Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen bei einem gegen die Föderative Republik Jugoslawien am 30.05.1999 geführten NATO-Luftangriff - Verfassungsbeschwerden teils ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Schadensersatz wegen ziviler Opfer im Kosovo-Krieg

  • lto.de (Kurzinformation)

    Brücke von Varvarin - Deutschland muss Opfern des NATO-Angriffs nichts zahlen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland wegen ziviler Opfer eines NATO-Luftangriffs im Kosovo-Krieg

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland wegen ziviler Opfer eines NATO-Luftangriffs im Kosovo-Krieg

  • taz.de (Pressebericht, 04.09.2013)

    Entschädigung für Nato-Luftangriff: Serbische Opfer gehen leer aus

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein deutscher Schadenersatz nach Luftangriff im Kosovo-Krieg

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Schadensersatzpflicht der BRD wegen ziviler Opfer eines NATO-Luftangriffs im Kosovo-Krieg - BVerfG verneint Existenz allgemeiner Regel des Völkerrechts für Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung Einzelner gegen den verantwortlichen Staat

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatz für Kriegsopfer: Verfassungsrichter rufen BGH zur Ordnung

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Transnationales Staatshaftungsrecht? Kundus vor Gericht

  • juwiss.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Brücke von Varvarin nach Kunduz

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • nato-tribunal.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme der Bundesregierung zum Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • nato-tribunal.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerde vom 22.02.2007

  • nato-tribunal.de PDF (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Gutachten zur Erwiderung der Bundesregierung von Prof. Dr. Michael Bothe und Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 946
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (73)

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus BVerfG, 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06
    Zur Entstehung von Völkergewohnheitsrecht sind grundsätzlich eine ausreichende Staatenpraxis, also eine dauernde und einheitliche Übung unter weitgestreuter und repräsentativer Beteiligung (vgl. BVerfGE 94, 315 ; 96, 68 ), sowie die hinter dieser Praxis stehende opinio iuris sive necessitatis - die Auffassung, im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder des Notwendigen zu handeln - erforderlich (vgl. BVerfGE 96, 68 ).

    Deshalb kann ein Betroffener seinem gesetzlichen Richter grundsätzlich durch die Unterlassung einer nach Art. 100 Abs. 2 GG gebotenen Vorlage entzogen werden (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 96, 68 ; BVerfGK 9, 211 ; 13, 246 ; 14, 222 ).

    (2) Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG ist bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 64, 1 ; 75, 1 ; 96, 68 ).

    Ernstzunehmende Zweifel bestehen schon dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 96, 68 ).

  • BVerfG, 15.02.2006 - 2 BvR 1476/03

    Keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Geschädigten

    Auszug aus BVerfG, 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06
    Daraus folgt jedoch nicht, dass Art. 3 des IV. Haager Abkommens als Grundlage eines unmittelbaren, originär völkerrechtlichen Schadensersatz- und Entschädigungsanspruchs des betroffenen Individuums gegen den Staat in Betracht käme (vgl. BVerfGE 112, 1 ; BVerfGK 7, 303 ; Kalshoven, a.a.O., S. 827 ).

    Angesichts dieses einschränkenden Zusatzes ist Art. 3 des IV. Haager Abkommens nicht vollzugsfähig ("self executing"), so dass ein Verständnis der Regelung als Anspruchsgrundlage für Individualansprüche bereits an ihrer fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit scheitert (BVerfGK 7, 303 ).

    Zum anderen wurde das Individuum nach traditioneller Völkerrechtskonzeption nicht als Völkerrechtssubjekt qualifiziert (BVerfGK 7, 303 ; vgl. Mosler, ZaöRV 22 , S. 1 ).

    Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich nach wie vor nur dem Heimatstaat zu (BVerfGK 7, 303 ).

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

    Auszug aus BVerfG, 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06
    Stirbt ein Beschwerdeführer während eines anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens, können seine Erben die Verfassungsbeschwerde jedoch dann fortführen, wenn es sich im Ausgangsverfahren um finanzielle Ansprüche handelte (vgl. BVerfGE 3, 162 ; 23, 288 ; 26, 327 ; 109, 279 ).

    (1) Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG sind die Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 23, 288 ; 109, 13 ; 118, 124 ).

    (2) Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG ist bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 64, 1 ; 75, 1 ; 96, 68 ).

    Ernstzunehmende Zweifel bestehen schon dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 96, 68 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2019 - 4 A 1361/15

    Deutschland muss amerikanische Drohneneinsätze prüfen

    vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13.8.2013 - 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07 -, EuGRZ 2013, 563 = juris, Rn. 40, 63 (Brücke von Varvarin), und vom 19.5.2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, 3500 = juris, Rn. 26 (Kunduz).

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.8.2013 - 2 BvR 2660/06 u. a. -, EuGRZ 2013, 563 = juris, Rn. 53, m. w. N.

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.8.2013 - 2 BvR 2660/06 u. a. -, EuGRZ 2013, 563 = juris, Rn. 54, m. w. N.

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.8.2013 - 2 BvR 2660/06 u. a. -, EuGRZ 2013, 563 = juris, Rn. 55.

    vgl. BGH, Urteil vom 2.11.2006 - III ZR 190/05 -, BGHZ 169, 348 = juris, Rn. 16; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Auflage 2018, Art. 25 Rn. 16; Koenig, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. II, 4. Auflage 2000, Art. 25 Rn. 56; Streinz, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Auflage 2018, Art. 25 Rn. 50. Weitergehend Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: November 2018, Art. 25 Rn. 84; Tomuschat, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 2019, Art. 25 Rn. 97 f.; Wollenschläger, in: Dreier (Hrsg.), GG, Bd. II, 3. Auflage 2015, Art. 25 Rn. 39. Offen gelassen von BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.8.2013 - 2 BvR 2660/06 u. a. -, EuGRZ 2013, 563 = juris, Rn. 44.

  • BGH, 06.10.2016 - III ZR 140/15

    Deutsches Amtshaftungsrecht ist auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr

    Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich weiterhin nur dem Heimatstaat zu (Senat, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 190/05, BGHZ 169, 348 Rn. 6 ff; BVerfG, NJW 2006, 2542, 2543 und BeckRS 2013, 55213 Rn. 41 ff, 46; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 416 [Stand: 1. Juli 2016]; Jutzi, FS Schlick, S. 31, 36).

    Dadurch wird nur der allgemeine völkerrechtliche Grundsatz einer Haftungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien positiviert (Senat, Urteil vom 2. November 2006 aaO Rn. 9 ff; BVerfG, NJW 2004, 3257, 3258; NJW 2006, 2542, 2543 und BeckRS 2013, 55213 Rn. 45 ff).

    Das Bundesverfassungsgericht (BeckRS 2013, 55213 Rn. 52 ff) hat die hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und die Frage der Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts auf derartige Fälle als nicht entscheidungserheblich angesehen.

    Gerade Letzteres könnte das außenpolitische Verhältnis Deutschlands zu seinen Bündnispartnern nachhaltig belasten, zumal sich im Amtshaftungsprozess im Hinblick auf die Grundsätze zur sekundären Darlegungslast beziehungsweise zur Beweislastumkehr (dazu BVerfG, BeckRS 2013, 55213 Rn. 62 ff) die prozessuale Notwendigkeit ergeben könnte, taktische oder strategische Überlegungen - allerdings unter dem Korrektiv des Zumutbaren - offenzulegen und Sachverhalte vorzutragen, welche jedenfalls andere Bündnispartner als geheimhaltungsbedürftig ansehen.

  • BVerwG, 25.11.2020 - 6 C 7.19

    Deutschland muss US-Drohneneinsätze im Jemen nicht unterbinden

    Zwar ist das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss, auf den das Oberverwaltungsgericht Bezug nimmt, davon ausgegangen, dass die innerstaatliche Geltung des Völkerrechts, das den Richter gemäß Art. 20 Abs. 3 GG bindet, wie auch die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der Zubilligung nicht justiziabler Beurteilungsspielräume der Exekutive in Bezug auf Völkerrechtsverstöße grundsätzlich entgegenstehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06, 487/07 [ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130813.2bvr266006] - EuGRZ 2013, 563 Rn. 53).

    Einschränkungen bei der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen der Exekutive seien namentlich für das politische Ermessen im Bereich der auswärtigen Gewalt sowie in verteidigungspolitischen Fragen anerkannt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06, 487/07 - EuGRZ 2013, 563 Rn. 54).

    So hat es etwa die Erstellung von Ziellisten und die Nichtausübung eines Vetorechts gegen die Aufnahme eines bestimmten Ziels in diese Listen sowie die Einstufung eines Objekts als legitimes militärisches Ziel - anders als zuvor die Fachgerichte - nicht als politische Entscheidungen qualifiziert, die einer gerichtlichen Kontrolle von vornherein entzogen wären (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06, 487/07 - EuGRZ 2013, 563 Rn. 55).

    Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Kammerbeschluss vom 13. August 2013 (- 2 BvR 2660/06, 487/07 - EuGRZ 2013, 563) bezogen sich demgegenüber nicht auf die im vorliegenden Fall maßgebliche Konstellation einer grundrechtlichen Schutzpflicht und die in diesem Zusammenhang erforderliche völkerrechtliche Beurteilung des Handelns anderer Staaten.

  • VG Köln, 27.05.2015 - 3 K 5625/14

    Bundesregierung muss Nutzung der Air Base Ramstein für Drohnenangriffe im Jemen

    Zwar sind auch Entscheidungen der auswärtigen Gewalt nicht generell der Beurteilung durch deutsche Gerichte entzogen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06 - juris Rz. 55.
  • BVerfG, 18.11.2020 - 2 BvR 477/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Amtshaftungsansprüchen

    Mit der Verfassungsbeschwerde kann zwar grundsätzlich geltend gemacht werden, dass zivilgerichtliche Urteile nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG gehörten, weil sie sich über gemäß Art. 25 GG als Bestandteil des Bundesrechts geltende völkergewohnheitsrechtliche Regeln hinweggesetzt hätten (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 66, 39 ; BVerfGK 13, 246 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 u.a. -, Rn. 41).

    Sekundärrechtliche Ansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen aber weiterhin grundsätzlich nur dem Heimatstaat des Geschädigten als originärem Völkerrechtssubjekt zu (vgl. BVerfGE 94, 315 ; 112, 1 ; BVerfGK 7, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 u.a. -, Rn. 41; Dutta, AöR 133 , S. 191 ; Rojahn, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 53; Raap, NVwZ 2013, S. 552 ; Wollenschläger, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rn. 38; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 25 Rn. 92 ; Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 6, 7. Aufl. 2017, § 839 Rn. 187a; Ackermann, NVwZ 2017, S. 87 ; Schmahl, ZaöRV 66 , S. 699 ; dies., NJW 2017, S. 128 ; Streinz, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 25 Rn. 76; Wolff, in: Hömig/ders., GG, 12. Aufl. 2018, Art. 25 Rn. 3).

    Es besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach welcher dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht auch Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung gegen den verantwortlichen Staat zustehen müssten (vgl. BVerfGE 27, 253 ; 94, 315 ; 112, 1 ; BVerfGK 3, 277 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 u.a. -, Rn. 43; Dörr, in: ders./Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar, 2. Aufl. 2013, Kapitel 33 Rn. 1).

    Insbesondere begründen weder Art. 3 des IV. Haager Abkommens noch Art. 91 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977 (BGBl 1990 II S. 1551) individuelle Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche bei eventuellen Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht (vgl. BVerfGK 3, 277 ; 7, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 u.a. -, Rn. 45 ff.).

  • OLG Köln, 30.04.2015 - 7 U 4/14

    Kein Schadensersatz nach Bombardierung zweier Tanklaster in Kundus/Afghanistan

    Das Landgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26.10.2004, 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01, BVerfGE 112, 1, Rn. 114 nach juris; Beschluss vom 15.02.2006, 2 BvR 1476/03, NJW 2006, 2542, Rn. 20 ff. nach juris; Beschluss vom 13.08.2013, 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07, EuGRZ 2013, 563, Rn. 41 ff. nach juris) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.06.2003, III ZR 245/98, BGHZ 155, 279, Rn. 35 ff. nach juris; Urteil vom 02.11.2006, III ZR 190/05, BGHZ 169, 348, Rn. 8 ff. nach juris) im Einzelnen dargelegt, dass und weshalb sekundärrechtliche Schadenersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen - nach bisheriger völkerrechtlicher Praxis - grundsätzlich nur dem Heimatstaat zustehen und ein Individualanspruch auf Schadenersatz insbesondere nicht aus Art. 3 des IV. Haager Abkommens vom 18.10.1907 betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, aus Art. 91 des ersten Zusatzprotokolls vom 08.06.1977 zu den Genfer Abkommen vom 12.08.1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (BGBl. 1990 II S. 1551), aus einer Berücksichtigung von Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 GG oder aus Völkergewohnheitsrecht folgt.

    Bundesgerichtshof (Urteil vom 02.11.2006, III ZR 190/05, BGHZ 169, 348, Rn. 20 nach juris) und Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 13.08.2013, 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07, EuGRZ 2013, 563, Rn. 52 nach juris) haben diese Frage ausdrücklich offen gelassen.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zivilgerichte bei der Amtshaftungsklage die als amtspflichtwidrig beanstandete Maßnahme grundsätzlich selbständig und in vollem Umfang nachzuprüfen haben und ein nicht justiziabler Beurteilungsspielraum der Exekutive etwa bei der Auswahl militärischer Ziele nicht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.08.2013, 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07, EuGRZ 2013, 563, Rn. 53 ff. nach juris; Dutta, AöR 2008, 191, 224; Stammler, a.a.O., S. 131).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.08.2013, 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07, EuGRZ 2013, 563, Rn. 65 nach juris) ist es dabei in erster Linie Aufgabe der Zivilgerichte, die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die effektive Durchsetzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen zu entfalten und prozessrechtlich zu konkretisieren.

  • BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvR 1143/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Renten aus der

    Da die Verfassungsbeschwerde somit schon wegen mangelnder Substantiierung unzulässig ist, kann dahinstehen, ob die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch daraus folgt, dass die Beschwerdeführer zum einen das angegriffene Revisionsurteil des Bundesfinanzhofs innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht vollständig (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07 -, Rn. 33 m.w.N.) und zum anderen ihre Schriftsätze in den gerichtlichen Ausgangsverfahren nicht vorgelegt haben, sodass eine Überprüfung der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde kaum möglich ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Februar 2016 - 1 BvR 3078/15 -, Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15

    Adressatenerweiterung; allgemeine Leistungsklage; allgemeine Regeln des

    Ernstzunehmende Zweifel bestehen schon dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1968 - 2 BvR 544/63 - BVerfGE 23, 288 und vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96 - BVerfGE 96, 68 ; Nichtannahmebeschluss vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 u.a. - EuGRZ 2013, 563 Rn. 50 f.).
  • LG Bonn, 11.12.2013 - 1 O 460/11

    Erste Klage nach Kundus-Luftangriff

    Ein Entschädigungsanspruch besteht hiernach nur in dem Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen Staaten und unterscheidet sich von dem Primäranspruch der betroffenen Personen auf Einhaltung der Verbote des humanitären Völkerrechts (vgl. BVerfG, Beschluss v. 13.08.2013, 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07 Rn. 46 [Varvarin]; BVerfG, Beschluss v. 15.02.2006, 2 BvR 1476/03 Rn. 20 ff. [Distomo] - zitiert nach juris).

    (vgl. jüngst BVerfG, Beschluss v. 13.08.2013, 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07 Rn. 47 [Varvarin] - zitiert nach juris).

    ee) Eine Aktivlegitimation der Kläger für einen völkerrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung humanitären Völkerrechts lässt sich auch nicht aus Art. 25 S. 2 HS 2 GG herleiten, wonach die allgemeinen Regeln des Völkerrechts für die Bewohner des Bundesgebiets unmittelbar Rechte und Pflichten erzeugen, da sich die Norm jedenfalls nicht auf Ausländer im Ausland (vgl. BVerfG, Beschluss v. 13.08.2013, 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07 Rn. 44 [Varvarin] - zitiert nach juris) wie die afghanischen Kläger bezieht.

    ff) Es existiert ferner - jedenfalls derzeit - auch keine allgemeine völkergewohnheitsrechtliche Regel, nach der Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Entschädigung gegen den verantwortlichen Staat zusteht (vgl. jüngst BVerfG, Beschluss v. 13.8.2013, 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07 Rn. 43 m.w.N. [Varvarin] - zitiert nach juris; von Woedtke Die Verantwortlichkeit Deutschlands für seine Streitkräfte im Auslandseinsatz und die sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche von Einzelpersonen als Opfer deutscher Militärhandlungen [2010] S. 290 ff.).

  • BVerfG, 23.09.2015 - 2 BvE 6/11

    Zur Reichweite des Parlamentsvorbehalts für Streitkräfteeinsätze bei Gefahr im

    Derartige Funktionsgrenzen sind namentlich für das politische Ermessen im Bereich der auswärtigen Gewalt (vgl. BVerfGE 40, 141 ; 55, 349 ) sowie in verteidigungspolitischen Fragen (vgl. BVerfGE 68, 1 ) anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07 -, EuGRZ 2013, S. 563 ).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2018 - 1 U 7/17

    Erste Hilfe durch Lehrer als Amtspflicht

  • BVerfG, 23.03.2018 - 2 BvR 2126/17

    Verfristete Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse im

  • BGH, 12.01.2017 - III ZR 140/15

    Anhörungsrüge im Revisionsverfahren: Voraussetzungen einer Verletzung des

  • OLG Stuttgart, 20.12.2017 - 4 U 143/17

    Amtshaftung eine Gemeinde in Baden-Württemberg wegen Beschädigung eines

  • OLG Frankfurt, 11.12.2015 - 8 U 279/12

    Argentinische Inhaberschuldverschreibung: Hemmung der Verjährung durch Klage in

  • BGH, 26.11.2020 - III ZR 136/18

    Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Vortrags einer Prozesspartei

  • OLG Frankfurt, 26.08.2016 - 8 U 83/14

    Argentinische Inhaberschuldverschreibung

  • OLG Frankfurt, 12.06.2015 - 8 U 93/12

    Argentinische Inhaberschuldverschreibungen: Kein Erfüllungsverweigerungsrecht des

  • OLG Frankfurt, 13.11.2017 - 8 U 28/15

    Argentinische Inhaberschuldverschreibung: Aushändigung der Schuldverschreibung

  • OLG Frankfurt, 18.08.2015 - 8 U 130/14

    Kein Leistungsverweigerungsrecht für Argentinien bezüglich

  • OLG München, 31.03.2023 - 27 U 6731/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

  • BVerfG, 19.06.2019 - 2 BvR 2579/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich der Versagung von Prozesskostenhilfe

  • OLG Brandenburg, 11.12.2023 - 2 U 33/22
  • OLG München, 17.05.2023 - 27 U 7270/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • OLG München, 14.09.2022 - 27 U 2945/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten

  • OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22

    Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Berufung, Fahrzeug, Vertragsschluss,

  • BVerfG, 09.11.2020 - 2 BvR 1286/18

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 01.10.2020 - 2 BvR 329/19

    Monatsfrist durch Übermittlung der Verfassungsbeschwerdeschrift per Fax ohne

  • OLG München, 05.07.2021 - 27 U 4262/20

    Berufung, Sittenwidrigkeit, Verwaltungsakt, Fahrzeug, Zulassungsverfahren,

  • OLG München, 09.08.2021 - 27 U 1929/21

    Kein Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • OVG Sachsen, 11.04.2017 - 5 B 262/16

    Auskunftsanspruch, Akteneinsicht, Verfassungsschutz, informationelle

  • BVerfG, 06.05.2021 - 2 BvR 721/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidung zu einer

  • LAG Nürnberg, 24.01.2019 - 7 Sa 348/17

    Streitwertfestsetzung bei unbeziffertem Antrag eines ins Ermessen des Gerichts

  • VerfGH Sachsen, 15.06.2017 - 81-IV-17
  • OLG München, 23.02.2021 - 27 U 7045/20

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Daimler-Diesel-Fahrzeugs

  • OLG München, 09.08.2023 - 27 U 565/23

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verwendung unzulässiger

  • OLG München, 05.04.2023 - 27 U 8095/21

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • OLG München, 07.05.2021 - 27 U 3513/20

    Keine Grundsatzbedeutung bei Vielzahl gleichgelagerter Fälle

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht