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   BVerfG, 28.10.2010 - 2 BvR 816/10, 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10   

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Wird zitiert von ... (2)  

  • BVerfG, 28.10.2010 - 2 BvR 591/06  

    Musterformulierung - Besonderes Kirchgeld

    des Herrn K ... 1. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2009 - 13 LA 182/08 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 4. September 2008 - 2 A 348/07 -, 2. mittelbar gegen § 7 Abs. 5 Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG hinsichtlich der Regelungen zur Bemessung der Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen im Fall der Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer - 2 BvR 2698/09 -,.

    des Herrn K ... 1. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2009 - 13 LA 183/08 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 4. September 2008 - 2 A 184/08 -, 2. mittelbar gegen § 7 Abs. 5 Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG hinsichtlich der Regelungen zur Bemessung der Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen im Fall der Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer - 2 BvR 2715/09 -,.

    mittelbar gegen die Regelungen im Thüringer Kirchensteuergesetz zur Berechnung der Kirchensteuer in glaubensverschiedenen Ehen bei Zusammenveranlagung, insbesondere § 5 ThürKiStG - 2 BvR 148/10 -,.

    des Herrn N ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Heiko Übler, Luitpoldplatz 24, 92237 Sulzbach-Rosenberg - gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Januar 2010 - I B 98/09 -, b) das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Juni 2009 - 6 K 49/2008 -, c) die Einspruchsentscheidung des Evangelisch-Lutherischen Kirchensteueramts Bayreuth vom 23. März 2007 - Steuer-Nr. 201-255/60459 ws -, d) den Bescheid der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, Kirchensteueramt Bayreuth, vom 7. Februar 2007 - Steuer-Nr. 201-255/60459 - 2 BvR 816/10 -.

  • BFH, 12.10.2011 - I B 64/11  

    Besonderes Kirchgeld - glaubensverschiedene Ehe

    Sie lässt darüber hinaus auch den - noch während des finanzgerichtlichen Verfahrens ergangenen - Nichtannahmebeschluss des BVerfG (vom 28. Oktober 2010 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10, Neue Juristische Wochenschrift 2011, 365) unberücksichtigt, nach dem es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dass der Lebensführungsaufwand des kirchensteuerpflichtigen Ehepartners der Besteuerung zugrunde gelegt und dieser nach dem gemeinsamen Einkommen beider Eheleute bemessen werde.
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