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   BVerfG, 13.02.2000 - 2 BvR 2707/93   

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https://dejure.org/2000,4786
BVerfG, 13.02.2000 - 2 BvR 2707/93 (https://dejure.org/2000,4786)
BVerfG, Entscheidung vom 13.02.2000 - 2 BvR 2707/93 (https://dejure.org/2000,4786)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Februar 2000 - 2 BvR 2707/93 (https://dejure.org/2000,4786)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsrechtlich bedenkenfreie Zurückweisung eines Rehabilitierungsantrags wegen einer Verurteilung in der DDR wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung - Beschränkung der Rehabilitierung auf DDR- Entscheidungen - Verletzung von Grundrechten - Menschenrechte

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1... ; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; StGB/DDR § 249; ; StrRehaG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; StrRehaG § 1 Abs. 1; ; StrRehaG § 1 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StrRehaG § 1 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit einer Rehabilitierungsentscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2000 - 2 BvR 2707/93
    Die ihnen zu Grunde liegende Norm des § 1 Abs. 1 StrRehaG, insbesondere die dort vorgesehene Beschränkung der Rehabilitierung auf DDR-Entscheidungen, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind, ist verfassungsgemäß (Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 1533/94 -, Umdruck S. 21 f.).

    Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass Verurteilungen der DDR-Gerichte nach dieser Norm in der Regel die in der Völkerrechtsgemeinschaft anerkannten Menschenrechte in schwer wiegender Weise missachtet hätten (vgl. dazu Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 1533/94 -, Umdruck S. 20, 22).

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2000 - 2 BvR 2707/93
    Abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte verletzen das Gleichbehandlungsgebot nicht (BVerfGE 87, 273 ; 98, 17 ).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2000 - 2 BvR 2707/93
    Abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte verletzen das Gleichbehandlungsgebot nicht (BVerfGE 87, 273 ; 98, 17 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2000 - 2 BvR 2707/93
    Die Gerichte haben auch bei der Versagung der Rehabilitierung hinsichtlich des Urteils des Stadtbezirksgerichts Berlin-Pankow vom 26. November 1974 weder Bedeutung und Tragweite der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verkannt (BVerfGE 18, 85 ) noch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
  • OLG Brandenburg, 04.08.2022 - 2 Reha 2/22

    Rehabilitierung eines zur Tatzeit 17-jährigen Betroffenen wegen einer

    Verurteilungen nach § 249 StGB/DDR sind dabei anerkanntermaßen nicht schlechthin rechtsstaatswidrig (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 13, Februar 2000 - 2 BvR 2707/93, zit. nach Juris), unterliegen jedoch dann der Aufhebung, wenn die festgestellte Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht eine Intensität erreicht hat, bei der eine strafrechtliche Ahndung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtsstaatlich noch tragbar ist, weil durch die Nichtarbeit zugleich andere Strafvorschriften erfüllt sind oder Dritte in ihren Rechten in nicht unerheblichem Maße verletzt wurden (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 15. August 1994 - 1 Ws Reha 52/94; Beschl. v. 9. Februar 1995 - 1 Ws Reha 112/94; Beschl. v. 14. März 2006 - 2 Ws Reha 14/05, zit. nach Juris; OLG Thüringen NStZ-RR 2005, 187).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.02.2014 - L 2 R 724/11
    Wer sich einer "geregelten" Arbeit entzog, sah sich sogar der Gefahr einer Strafverfolgung nach § 249 StGB-DDR ausgesetzt (soweit dadurch "das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigt" wurden; vgl. - rein beispielhaft - auch den der Entscheidung des BVerfG vom 13. Februar 2000 - 2 BvR 2707/93 - zugrunde liegenden Sachverhalt).
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