Weitere Entscheidung unten: VG Hannover, 29.06.1993

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   BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 2718/93, 2 BvR 2721/93   

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BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 2718/93, 2 BvR 2721/93 (https://dejure.org/1994,6276)
BVerfG, Entscheidung vom 21.12.1994 - 2 BvR 2718/93, 2 BvR 2721/93 (https://dejure.org/1994,6276)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 2718/93, 2 BvR 2721/93 (https://dejure.org/1994,6276)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfG § 34 Abs. 2 § 92
    Offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 06.11.1995 - 2 BvR 1806/95

    Mißbräuchliche Verfassungsbeschwerde gegen Halterkostenbescheid

    Mißbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde danach u.a. dann eingelegt, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 2718/93 und 2 BvR 2721/93 -, Umdruck S. 2; Mellinghoff in: Clemens/Umbach, Mitarbeiterkommentar BVerfGG , § 34 Rn. 72 m.w.N.).
  • BVerfG, 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95

    Mißbräuchliche Verfassungsbeschwerde gegen Halterkostenbescheid

    Mißbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde danach u.a. dann eingelegt, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 1994, 2 BvR 2718/93 und 2 BvR 2721/93, Umdruck S. 2; Mellinghoff in: Umbach/Clemens, Mitarbeiterkommentar BVerfGG , § 34 Rn. 72 m.w.N.).
  • SG Aachen, 13.10.2020 - S 14 KR 115/20
    Indes genügt die Aussichtslosigkeit allein nicht, es müssen vielmehr besondere Umstände der Qualität hinzutreten, dass die Rechtsverfolgung/ -verteidigung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, Rn. 8, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 2718/93 -, Rn. 3, juris, zu § 34 Abs. 2 BVerfGG; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16. Juni 2004 - L 12 AL 59/03 -, Rn. 23, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2014 - L 20 AY 7/1 -, Rn. 32, openJur 2014, 24667).
  • BVerfG, 22.10.1995 - 2 BvR 2344/95

    Mißbräuchliche Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsbeschwerdeentscheidung

    Mißbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde danach unter anderem dann eingelegt, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 2718/93 und 2 BvR 2721/93 -) Umdruck S. 2; Mellinghoff in: Clemens/Umbach Mitarbeiterkommentar BVerfGG , § 34 Rn.72 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 1505/95

    Mißbräuchliche Verfassungsbeschwerde gegen die Ahndung eines Parkverstoßes

    Mißbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde danach u.a. dann eingelegt, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 2718/93 und 2 BvR 2721/93 -, Umdruck S. 2; Mellinghoff in: Clemens/Umbach, Mitarbeiterkommentar BVerfGG , § 34 Rn. 72 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.11.1995 - 2 BvR 2175/95

    Mißbräuchliche Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Auskunft durch

    Mißbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde danach u.a. dann eingelegt, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß (vgl. BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], Beschluß vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 2718/93 und 2 BvR 2721/93 -, Umdruck S. 2; Mellinghoff in: Umbach/Clemens, Mitarbeiterkommentar BVerfGG , § 34 Rn. 72 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.08.1996 - 2 BvR 1455/96

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung -

    Mißbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde danach u.a. dann eingelegt, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 2718/93 und 2 BvR 2721/93 -, Umdruck S. 2; Mellinghoff in: Clemens/Umbach, Mitarbeiterkommentar zum BVerfGG , § 34 Rn. 72 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.01.1996 - 2 BvR 2715/95

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Verhängung eines Ordnungsgeldes -

    Mißbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde danach u.a. dann eingelegt, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß (vgl. BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], Beschluß vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 2718/93 und 2 BvR 2721/93 -, Umdruck S. 2; Mellinghoff in: Umbach/Clemens, Mitarbeiterkommentar BVerfGG , § 34 Rn. 72 m.w.N.).
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