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   BVerfG, 27.10.2010 - 2 BvR 2736/08   

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https://dejure.org/2010,26721
BVerfG, 27.10.2010 - 2 BvR 2736/08 (https://dejure.org/2010,26721)
BVerfG, Entscheidung vom 27.10.2010 - 2 BvR 2736/08 (https://dejure.org/2010,26721)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Oktober 2010 - 2 BvR 2736/08 (https://dejure.org/2010,26721)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Verfassungsbeschwerdeverfahren, Gebührenerhöhung, Voraussetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG Nr. 1008 VV
    Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Entschädigung für die Enteignung zum Zweck des Flughafenausbaus Berlin-Schönefeld; Festsetzung einer Erhöhungsgebühr mit einem Satz von 0,3 wegen mehrerer Auftraggeber

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 275/74

    Umfang der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahrn - Gebühren des

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2010 - 2 BvR 2736/08
    Diese Regelung schließt es jedoch nicht aus, ergänzend Grundsätze des sonstigen Prozessrechts heranzuziehen, soweit dem nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegen stehen (vgl. BVerfGE 46, 321 ; 50, 254 ; 81, 387 , 89, 313 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2008 - 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03 -, NJW 2008, S. 3207 ).

    Im Regelfall spricht nichts dagegen, die Grundsätze des § 91 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. BVerfGE 50, 254 ; 89, 313 ); eine schematische Anwendung der Regelungen der ZPO kommt indes nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 46, 321 ).

  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 148/75

    Begriff der notwendigen Auslagen im Verfasungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2010 - 2 BvR 2736/08
    Diese Regelung schließt es jedoch nicht aus, ergänzend Grundsätze des sonstigen Prozessrechts heranzuziehen, soweit dem nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegen stehen (vgl. BVerfGE 46, 321 ; 50, 254 ; 81, 387 , 89, 313 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2008 - 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03 -, NJW 2008, S. 3207 ).

    Im Regelfall spricht nichts dagegen, die Grundsätze des § 91 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. BVerfGE 50, 254 ; 89, 313 ); eine schematische Anwendung der Regelungen der ZPO kommt indes nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 46, 321 ).

  • BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90

    Keine erhöhte Prozessgebühr bei Vertretung mehrerer Beschwerdeführer

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2010 - 2 BvR 2736/08
    Der über das subjektive Interesse jedes Beschwerdeführers hinausgehenden objektiven Bedeutung des Verfahrens wird in solchen Verfahren gegebenenfalls durch eine Erhöhung des Gegenstandswerts im Rahmen der Festsetzung nach § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 96, 251 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2000 - 1 BvR 1864/94 -, NJW-RR 2001, S. 139; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG , § 34a Rn. 79 ).
  • BVerfG, 31.07.2008 - 2 BvR 274/03

    Kein Ersatz von Verdienstausfall als allgemeinem Prozessaufwand für ein

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2010 - 2 BvR 2736/08
    Diese Regelung schließt es jedoch nicht aus, ergänzend Grundsätze des sonstigen Prozessrechts heranzuziehen, soweit dem nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegen stehen (vgl. BVerfGE 46, 321 ; 50, 254 ; 81, 387 , 89, 313 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2008 - 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03 -, NJW 2008, S. 3207 ).
  • BVerfG, 28.06.2000 - 1 BvR 1864/94

    Keine erhöhten Prozessgebühren für die Vertretung mehrerer Beschwerdeführer in

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2010 - 2 BvR 2736/08
    Der über das subjektive Interesse jedes Beschwerdeführers hinausgehenden objektiven Bedeutung des Verfahrens wird in solchen Verfahren gegebenenfalls durch eine Erhöhung des Gegenstandswerts im Rahmen der Festsetzung nach § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 96, 251 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2000 - 1 BvR 1864/94 -, NJW-RR 2001, S. 139; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG , § 34a Rn. 79 ).
  • BVerfG, 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Entschädigungsregelung für

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2010 - 2 BvR 2736/08
    Mit Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2010 hob das Bundesverfassungsgericht den letztinstanzlichen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführer auf (NVwZ 2010, S. 512 ) und verwies die Sache zurück an das Bundesverwaltungsgericht.
  • BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1041/88

    Erfolglose Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2010 - 2 BvR 2736/08
    Im Regelfall spricht nichts dagegen, die Grundsätze des § 91 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. BVerfGE 50, 254 ; 89, 313 ); eine schematische Anwendung der Regelungen der ZPO kommt indes nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 46, 321 ).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83

    Erstattung von Anwaltskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei gemeinsamer

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2010 - 2 BvR 2736/08
    Diese Regelung schließt es jedoch nicht aus, ergänzend Grundsätze des sonstigen Prozessrechts heranzuziehen, soweit dem nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegen stehen (vgl. BVerfGE 46, 321 ; 50, 254 ; 81, 387 , 89, 313 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2008 - 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03 -, NJW 2008, S. 3207 ).
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