Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 31.07.2008

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   BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03   

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BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03 (https://dejure.org/2008,2398)
BVerfG, Entscheidung vom 25.02.2008 - 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03 (https://dejure.org/2008,2398)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Februar 2008 - 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03 (https://dejure.org/2008,2398)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangelnde Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zur Höhe der maximal steuerfreien Arbeitgeberleistungen gem § 3 Nr 62 EStG 1987 sowie des Vorwegabzugs gem § 10 Abs 3 Nr 2 S 1 EStG 1987

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der einkommensteuerrechtlichen Regelungen bezüglich der Berücksichtigung von Beiträgen zur Krankenversicherung und gesetzlichen Rentenversicherung

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 62; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 3
    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzug

  • datenbank.nwb.de

    Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Versicherungsbeiträgen in den Veranlagungszeiträumen 1987 und 1989

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 31.07.2008 - 2 BvR 937/03
    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 274/03
    - 2 BvR 274/03 - - 2 BvR 937/03 -.

    - 2 BvR 937/03 -.

    In den Streitjahren 1987 (2 BvR 274/03) und 1989 (2 BvR 937/03) erzielte der Beschwerdeführer als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG.

  • BFH, 08.05.2003 - IV R 95/99

    Grundfreibetrag 1978 bis 1991

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 274/03
    unmittelbar gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Mai 2003 - IV R 95/99 -,.

    Die unter anderem hiergegen gerichteten Klagen waren erfolglos (vgl. BFH, Revisionsentscheidungen vom 16. Oktober 2002 - XI R 41/99 -, BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529, und vom 8. Mai 2003 - IV R 95/99 -, BFH/NV 2003, S. 1054).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99

    Sonderausgabenvorwegabzug: Kürzung nicht verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 274/03
    unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 2002 - XI R 41/99 -,.

    Die unter anderem hiergegen gerichteten Klagen waren erfolglos (vgl. BFH, Revisionsentscheidungen vom 16. Oktober 2002 - XI R 41/99 -, BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529, und vom 8. Mai 2003 - IV R 95/99 -, BFH/NV 2003, S. 1054).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 274/03
    b) Soweit es um die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen zu Krankenversicherungen geht, sind die verfassungsrechtlichen Fragen durch den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - geklärt.
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 274/03
    a) Soweit es insbesondere um die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zu Lebens- und Haftpflichtversicherungen geht, fehlt den Verfassungsbeschwerden vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427) die hinreichende Aussicht auf Erfolg.
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04

    Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 274/03
    Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 410/05 - verwiesen.
  • FG Hamburg, 28.11.2005 - VII 126/02

    Verfahrensrecht, Einkommensteuerrecht: Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens,

    Die auf dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde ist derzeit zum Az. 2 BvR 937/03 noch beim BVerfG anhängig.

    Als Musterverfahren könnten nach Vortrag der Beteiligten und sonstigen Erkenntnissen des Senats folgende Verfahren in Betracht kommen: BVerfG 2 BvR 587/01, 2 BvR 274/03, 2 BvR 472/03 BvR 912/03, BvR 2299/04.

    (a) Dem Verfahren 2 BvR 274/03 liegt die Entscheidung des BFH vom 16. Oktober 2002 - XI R 41/99 (BFHE 200, 529 , BStBl. II 2003, 179) zugrunde, in welcher der BFH über den Sonderausgabenabzug eines Freiberuflers zu entscheiden hatte.

  • FG Baden-Württemberg, 25.07.2016 - 6 K 1130/12

    Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenabzugs für Arbeitnehmerbeiträge zur

    Vor Ergehen der Einspruchsentscheidung seien - außer dem Verfahren 2 BvL 2/99 und neben dem Verfahren bei dem BFH IV 90/99 - noch weitere Revisionsverfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen anhängig gewesen, deren abschlägige Entscheidung nunmehr vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in den Verfahren 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03 zur Prüfung stehe.

    Nach der Zurückverweisung des Verfahrens wurde dieses unter dem Aktenzeichen 4 K 53/06 fortgeführt und mit Beschluss vom 14. Juli 2006 gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03 "zur Frage des beschränkten Vorsorgeaufwands" ausgesetzt.

    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvR 274/03 entschieden, einer Verfassungsbeschwerde, mit der in Streitjahren vor 2005 die unbeschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung begehrt wird, fehle vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427) die hinreichende Aussicht auf Erfolg.

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2008 - 7 K 4351/01

    Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur

    Die verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BGBl. I 2002, 1305, Amtliche Sammlung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGE- 105, 73), die Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl. I 2004, 1427) und die Nichtannahmebeschlüsse vom 13.02.2008 (2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 2008, Beilage 3, 240 bis 243) und vom 25.02.2008 (2 BvR 274/03 und 2 BvR 937/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 244; 2 BvR 912/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 245; 2 BvR 325/07, BFH/NV 2008, Beilage 3, 246) geklärt.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Renten- und Kranken- sowie Pflegeversicherung ist ebenfalls geklärt, dass die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG selbst nicht wegen ihrer Höhe verfassungswidrig sind (siehe dazu BFH, Beschluss vom 31.08.2005 - XI B 171/03, BFH/NV 2006, 49 mit umfangreichen Nachweisen; die zu dieser Frage anhängig gewesenen Verfassungsbeschwerden sind durch Beschlüsse vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen worden, 2 BvR 274/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 244 und 2 BvR 912/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 245; siehe auch Herrmann/ Heuer/Raupach/Kulosa, Köln, Loseblatt Stand September 2006, § 10 Tz. 383 mit Nachweisen).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 4/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    Dies betrifft zunächst die von den Klägern konkret benannten Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit den Aktenzeichen VIII R 80/97 (nach Auffassung der Kläger zur Berücksichtigung angemessener Kinderfreibeträge und Kinderbetreuungskosten), entschieden mit Urteil vom 13.08.2002 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 04.08.2003, Az. 2 BvR 1537/02, nicht zur Entscheidung angenommen), IV R 95/99 (zur Höhe des Grundfreibetrags 1978-1991), entschieden mit Beschluss vom 08.05.2003 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 937/03, nicht zur Entscheidung angenommen), XI R 41/99 und XI R 17/00 (zur Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen), entschieden mit Urteilen vom 16.10.2002 beziehungsweise 11.12.2002 (die hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden mit Beschlüssen vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03, nicht zur Entscheidung angenommen), X B 211/01 (zur Umqualifizierung von Rentenversicherungsbeiträgen als Werbungskosten), entschieden mit Beschluss vom 12.03.2003 und XI R 19/02 und X R 45/02 (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005) entschieden mit Beschluss vom 29.10.2002 bzw. mit Urteil vom 08.11.2006 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 325/07, nicht zur Entscheidung angenommen), sowie die Verfahren vor dem BVerfG mit den Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 (zur Struktur der Einkommensteuer bzw. zum "Halbteilungsgrundsatz") und 2 BvL 616/01 (u.a. zum beschränkten Sonderausgabenabzug, gegen das Urteil des BFH vom 01.03.2001 IV R 90/99), entschieden mit Beschlüssen vom 18.01.2006 beziehungsweise vom 27.11.2002.

    Danach hat der Gesetzgeber für eine Neuregelung mit Wirkung zum 01.01.2010 zu sorgen (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 25.02.2008 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03, HFR 2008, 750).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 25/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    Dies betrifft zunächst das von den Klägern konkret benannte Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit den Aktenzeichen X R 45/02 (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005), entschieden mit Urteil vom 08.11.2006 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 325/07, nicht zur Entscheidung angenommen), sowie die Verfahren vor dem BVerfG mit den Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 (zur Struktur der Einkommensteuer bzw. zum "Halbteilungsgrundsatz"), entschieden mit Beschluss vom 18.01.2006, 2 BvR 937/03 (gegen das BFH-Urteil vom 08.05.2003 IV R 95/99), mit Beschluss vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen, und 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03 (gegen die BFH-Urteile vom 16.10.2002 XI R 41/99 und vom 11.12.2002 XI R 17/00), mit Beschlüssen vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen.

    Danach hat der Gesetzgeber für eine Neuregelung mit Wirkung zum 01.01.2010 zu sorgen (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 25.02.2008 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03, HFR 2008, 750).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 23/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Dies betrifft zunächst die von der Klägerin konkret benannten Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit den Aktenzeichen X R 45/02 (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005), entschieden mit Urteil vom 08.11.2006 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 325/07, nicht zur Entscheidung angenommen) und XI R 11/03 (Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten), entschieden mit Urteil vom 03.12.2003, sowie die Verfahren vor dem BVerfG mit den Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 (zur Struktur der Einkommensteuer bzw. zum 'Halbteilungsgrundsatz'), entschieden mit Beschluss vom 18.01.2006, 2 BvR 937/03 (gegen das BFH-Urteil vom 08.05.2003 IV R 95/99), mit Beschluss vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen, 2 BvR 1059/03 (gegen den BFH-Beschluss vom 20.03.2003 III B 84/01), mit Beschluss vom 17.01.2007 nicht zur Entscheidung angenommen, 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03 (gegen die BFH-Urteile vom 16.10.2002 XI R 41/99 und vom 11.12.2002 XI R 17/00), mit Beschlüssen vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen.

    Danach hat der Gesetzgeber für eine Neuregelung mit Wirkung zum 01.01.2010 zu sorgen (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 25.02.2008 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03, HFR 2008, 750).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 24/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Dies betrifft zunächst die von dem Kläger konkret benannten Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit den Aktenzeichen X R 45/02 (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005), entschieden mit Urteil vom 08.11.2006 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 325/07, nicht zur Entscheidung angenommen) und XI R 11/03 (Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten), entschieden mit Urteil vom 03.12.2003, sowie die Verfahren vor dem BVerfG mit den Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 (zur Struktur der Einkommensteuer bzw. zum 'Halbteilungsgrundsatz'), entschieden mit Beschluss vom 18.01.2006, 2 BvR 937/03 (gegen das BFH-Urteil vom 08.05.2003 IV R 95/99), mit Beschluss vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen, 2 BvR 1059/03 (gegen den BFH-Beschluss vom 20.03.2003 III B 84/01), mit Beschluss vom 17.01.2007 nicht zur Entscheidung angenommen, 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03 (gegen die BFH-Urteile vom 16.10.2002 XI R 41/99 und vom 11.12.2002 XI R 17/00), mit Beschlüssen vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen.

    Danach hat der Gesetzgeber für eine Neuregelung mit Wirkung zum 01.01.2010 zu sorgen (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 25.02.2008 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03, HFR 2008, 750).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 8/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Dies betrifft die von den Klägern konkret benannten Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit den Aktenzeichen VIII R 80/97 (nach Auffassung der Kläger zur Berücksichtigung angemessener Kinderfreibeträge und Kinderbetreuungskosten), entschieden mit Urteil vom 13.08.2002 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 04.08.2003, Az. 2 BvR 1537/02, nicht zur Entscheidung angenommen), XI R 41/99 und XI R 17/00 (zur Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen), entschieden mit Urteilen vom 16.10.2002 beziehungsweise 11.12.2002 (die hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden mit Beschlüssen vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03, nicht zur Entscheidung angenommen), X B 211/01 (zur Umqualifizierung von Rentenversicherungsbeiträgen als Werbungskosten), entschieden mit Beschluss vom 12.03.2003 und IVR 95/99 (zur Höhe des Grundfreibetrags), entschieden mit Beschluss vom 08.05.2003 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 937/03, nicht zur Entscheidung angenommen) sowie die Verfahren vor dem BVerfG mit den Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 (zur Struktur der Einkommensteuer bzw. zum "Halbteilungsgrundsatz") und 2 BvL 7/00 (zur Berücksichtigung der zumutbaren Belastung bei Kinderbetreuungskosten Alleinstehender), entschieden mit Beschlüssen vom 18.01.2006 beziehungsweise vom 16.03.2005.

    Danach hat der Gesetzgeber für eine Neuregelung mit Wirkung zum 01.01.2010 zu sorgen (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 25.02.2008 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03, HFR 2008, 750).

  • FG Hamburg, 28.04.2017 - 3 K 293/16

    Fortgeltung des ErbStG 2009 für Erbfälle vor dem 30.06.2016 - Keine

    Versagt ist nach der Normenkontrolle auch die Geltendmachung von Gesichtspunkten, die vom BVerfG in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnt worden sind (BFH, Beschluss vom 08.05.2003 IV R 95/99, BFH/NV 2003, 1054 Rz. 8, nachgehend BVerfG, Beschluss vom 25.02.2008 2 BvR 937/03).
  • FG Köln, 09.11.2006 - 10 K 1997/02

    Sozialversicherungspflichtige Lohnersatzleistungen

    Eine weitere Aussetzung des Verfahrens ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der X. Senat in seinem Vorlagebeschluss an das BVerfG Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen erhoben hat (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2005 X R 20/04, BFHE 211, 351, BStBl II 2006, 312; anhängiges Verfahren beim BVerfG: 2 BvL 1/06) und außerdem beim BVerfG gegen das BFH-Urteil in BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179 die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 274/03 und gegen das BFH-Urteil in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650 die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 912/03 anhängig sind.
  • BFH, 30.11.2007 - III B 26/07

    Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen für Kinder - fehlendes

  • FG Niedersachsen, 18.03.2003 - 13 K 2/99

    Anerkennung von Verlusten aus einem Ferienhaus in Schweden; Verfassungsmäßigkeit

  • BFH, 31.08.2005 - XI B 171/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

  • BFH, 23.12.2005 - XI B 98/04

    Vorläufigkeitsvermerk im Klageverfahren

  • BFH, 01.12.2005 - XI B 120/04

    Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen bei ArbN

  • BFH, 24.03.2005 - XI B 24/04

    Aussetzung des Verfahrens; Verfahrensmangel

  • FG Nürnberg, 27.09.2007 - VI 436/05

    Anfechtungsbeschränkung hinsichtlich geänderter noch nicht bestandskräftiger

  • FG Berlin, 30.06.2003 - 9 K 9364/00

    Umfang der Vorläufigkeit eines Bescheides

  • FG Hessen, 24.11.2005 - 1 K 3274/05

    Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger Rechtsstreite -

  • FG Sachsen-Anhalt, 11.10.2006 - 1 K 1105/06

    Unzulässigkeit einer Klage gegen eine Einkommensteuerfestsetzung auf 0 Euro

  • FG Hamburg, 02.07.2003 - III 261/01

    Zur Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitserklärung des

  • FG Berlin, 25.04.2005 - 9 K 9316/03

    Besteuerung einer durch Wiederverheiratung beendeten Witwenrente

  • FG Hamburg, 06.06.2005 - VI 225/03

    Kein Vorläufigkeitsvermerk für bestandskräftige Steuerfestsetzung

  • FG Nürnberg, 27.09.2007 - IV 436/05

    Änderung eines innerhalb der Einspruchsfrist bekannt gegebenen Abhilfebescheids

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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Kein Ersatz von Verdienstausfall als allgemeinem Prozessaufwand für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs von § 91 Abs 2 S 3 ZPO - Hier: Arbeits- und Zeitaufwand eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

  • Wolters Kluwer

    Erstattung eines dem Beschwerdeführer bei der Bearbeitung seiner Verfassungsbeschwerde entstandenen Verdienstausfalls; Begriff der notwendigen Auslagen bei der Verfassungsbeschwerde

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 3; ; BVerfGG § 34a; ; BVerfGG § 34a Abs. 3; ; RPflG § 11 Abs. 1; ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 104 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 34a Abs. 3
    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

  • datenbank.nwb.de

    Verdienstausfall eines selbständigen Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters in eigener Verfassungsbeschwerdesache nicht erstattungsfähig

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3207
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 31.07.2008 - 2 BvR 937/03
    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 2 BvR 274/03
    - 2 BvR 274/03 - - 2 BvR 937/03 -.

    - 2 BvR 937/03 -.

    Das Bundesverfassungsgericht ordnete in seinem Beschluss vom 25. Februar 2008 - 2 BvR 274/03 und 2 BvR 937/03 - an, dass die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführern die Hälfte der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach § 34a Abs. 3 BVerfGG zu erstatten hat.

  • BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1041/88

    Erfolglose Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 2 BvR 274/03
    Jedoch scheidet eine entsprechende Anwendung der für den in eigener Sache tätig gewordenen Rechtsanwalt getroffenen Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf andere Berufsgruppen aus, da es sich um eine Ausnahme zugunsten eines bestimmten Berufsstands handelt (vgl. BVerfGE 71, 23 ; 89, 313 ).

    Eine Entschädigung des Beschwerdeführers für seinen Zeit- und Arbeitsaufwand scheidet danach aus und ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 89, 313 ).

  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvR 362/83

    Rechtsschutzinteresse an der Festsetzung des Gegenstandswertes

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 2 BvR 274/03
    Jedoch scheidet eine entsprechende Anwendung der für den in eigener Sache tätig gewordenen Rechtsanwalt getroffenen Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf andere Berufsgruppen aus, da es sich um eine Ausnahme zugunsten eines bestimmten Berufsstands handelt (vgl. BVerfGE 71, 23 ; 89, 313 ).
  • BFH, 08.05.2003 - IV R 95/99

    Grundfreibetrag 1978 bis 1991

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 2 BvR 274/03
    a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Mai 2003 - IV R 95/99 -,.
  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 148/75

    Begriff der notwendigen Auslagen im Verfasungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 2 BvR 274/03
    Die Eigenständigkeit dieser Regelung schließt nicht aus, ergänzend Grundsätze des sonstigen Prozessrechts heranzuziehen, soweit dem nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen (vgl. BVerfGE 46, 321 ; 81, 387 ).
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99

    Sonderausgabenvorwegabzug: Kürzung nicht verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 2 BvR 274/03
    a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 2002 - XI R 41/99 -,.
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83

    Erstattung von Anwaltskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei gemeinsamer

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 2 BvR 274/03
    Die Eigenständigkeit dieser Regelung schließt nicht aus, ergänzend Grundsätze des sonstigen Prozessrechts heranzuziehen, soweit dem nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen (vgl. BVerfGE 46, 321 ; 81, 387 ).
  • BFH, 14.12.2005 - X R 20/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG

    b) Nach dem BFH-Urteil in BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179 (Verfassungsbeschwerde anhängig unter dem Az. 2 BvR 274/03) ist der beschränkte Abzug von Kosten der Krankheitsvorsorge gemäß § 10 Abs. 3 EStG 1987 nicht verfassungswidrig.
  • BGH, 13.11.2014 - VII ZB 46/12

    Erstattungsfähige Kosten im Revisionsverfahren: Kosten eines Verkehrsanwalts;

    Der Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen und die Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffes gehört zum allgemeinen Prozessaufwand, der nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 630/12, MDR 2014, 867 Rn. 10; Urteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114; OLG Hamm, BeckRS 2012, 25134; OLG Naumburg, NJW-RR 2012, 430, 432; OLG Koblenz, VersR 1996, 1170; OLG Hamm, BeckRS 2003, 30301677; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn. 14; BeckOK ZPO, Jaspersen/Wache, aaO Rn. 118; MünchKommZPO/Schulz, aaO Rn. 98; vgl. BVerfG, NJW 2008, 3207).
  • LG Darmstadt, 15.03.2017 - 5 T 515/16

    Vergütung von Inkassounternehmen bei Eigenvertretung im Zwangsvollstreckungsrecht

    Insoweit überzeugt auch das Argument, dass das Bundesverfassungsgericht etwa für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater die entsprechende Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO verneint hat (im Rahmen des § 34a BVerfGG; siehe BVerfG, Beschl. v. 31.07.2008, Az. 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03), nicht, denn für diese Berufsgruppen gibt es - im Unterschied zu registrierten Inkassounternehmen - gerade keine den §§ 4 RDGEG, 788, 91 ZPO vergleichbaren Regelungen.

    Diese Entscheidung hat sich etwa auch nicht durch spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die sich in ihren tragenden Gründen auf andere Berufsgruppen bezogen (Beschl. v. 31.07.2008, Az. 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03 zu: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; Beschl. v. 09.10.1985, Az. 1 BvR 362/83 zu: Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule; Beschl. v. 02.12.1993, Az. 2 BvR 1041/88), erledigt.

  • BVerfG, 27.10.2010 - 1 BvR 2736/08

    Zurückweisung einer sofortiger Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss im

    Diese Regelung schließt es jedoch nicht aus, ergänzend Grundsätze des sonstigen Prozessrechts heranzuziehen, soweit dem nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegen stehen (vgl. BVerfGE 46, 321 ; 50, 254 ; 81, 387 , 89, 313 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2008 - 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03 -, NJW 2008, S. 3207).
  • VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07

    Teilweise erfolgreiche sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss im

    Die vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 14. Juli 2010 eingelegte sofortige Beschwerde ist als Rechtsmittel gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 104 Abs. 3 ZPO statthaft (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - 1 BvR 2736/08 - juris, Rn. 6, und 31. Juli 2008 - 2 BvR 274/03 u.a. - juris, Rn. 4) sowie entsprechend § 569 ZPO form- und fristgerecht erhoben worden.

    Nach ständiger Rechtsprechung sowohl der Fach- als auch der Verfassungsgerichte ist der von einer Partei für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens investierte Zeitaufwand - abgesehen von der in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich genannten Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung inklusive An- und Abreisezeit - weder im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens noch im Wege des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erstattungsfähig, weil diese Mühewaltung bei der Rechtswahrung nach allgemeiner Verkehrsanschauung zum eigenen Pflichtenkreis der Partei gerechnet wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 3207; BVerfGE 89, 313 ; BGHZ 66, 112 ).

  • LG Darmstadt, 14.02.2017 - 5 T 622/16

    Vergütung eines Rechtsbeistands bei Eigenvertretung im Zwangsvollstreckungsrecht

    Diese Entscheidung hat sich etwa auch nicht durch spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die sich in ihren tragenden Gründen auf andere Berufsgruppen bezogen (Beschl. v. 31.07.2008, Az. 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03 zu: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; Beschl. v. 09.10.1985, Az. 1 BvR 362/83 zu: Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule; Beschl. v. 02.12.1993, Az. 2 BvR 1041/88), erledigt.
  • OLG Brandenburg, 20.10.2010 - 6 W 39/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsanspruch unter besonderer

    Der für die Ermittlungen betriebene zeitliche Aufwand, insbesondere der Verdienstausfall ist dabei von vornherein nicht erstattungsfähig, weil nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Erstattung von Verdienstausfall (Entschädigung für Zeitversäumnis) nur im Fall der Terminswahrnehmung, nicht jedoch für die Prozessvorbereitung oder die Durcharbeitung des Prozessstoffes in Betracht kommt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 3207; Zöller/Herget a.a.O. § 91 Rn. 13 "Zeitversäumnis").
  • BVerfG, 27.10.2010 - 2 BvR 2736/08

    Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Entschädigung für die Enteignung zum

    Diese Regelung schließt es jedoch nicht aus, ergänzend Grundsätze des sonstigen Prozessrechts heranzuziehen, soweit dem nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegen stehen (vgl. BVerfGE 46, 321 ; 50, 254 ; 81, 387 , 89, 313 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2008 - 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03 -, NJW 2008, S. 3207 ).
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