Rechtsprechung
BVerfG, 09.12.2014 - 2 BvR 2866/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 8 Abs 1 StVollzG
Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde - Resozialisierungsanspruch eines Strafgefangenen und Verlegung in andere JVA - rewis.io
Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde - Resozialisierungsanspruch eines Strafgefangenen und Verlegung in andere JVA
- ra.de
- datenbank.nwb.de
Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde - Resozialisierungsanspruch eines Strafgefangenen und Verlegung in andere JVA
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03
Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zur Bildung einer …
Auszug aus BVerfG, 09.12.2014 - 2 BvR 2866/14
Die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Untätigkeit von acht Landgerichten rügt und auf seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Würzburg vom 3. November 2014 verweist, wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; BVerfGK 12, 189 ). - BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1295/05
Verlegung eines Sicherungsverwahrten in eine andere Justizvollzugsanstalt; …
Auszug aus BVerfG, 09.12.2014 - 2 BvR 2866/14
Zwar könnte der Umstand, dass der Beschwerdeführer - seinen Vortrag als richtig unterstellt - nach den zahlreichen, aus früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren bekannten Verlegungen am 3. November 2014 erneut in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden ist, im Hinblick auf seinen Resozialisierungsanspruch verfassungsrechtlich bedenklich sein (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ). - BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03
Verlegung eines Strafgefangenen; allgemeines Persönlichkeitsrecht (Verlust der …
Auszug aus BVerfG, 09.12.2014 - 2 BvR 2866/14
Zwar könnte der Umstand, dass der Beschwerdeführer - seinen Vortrag als richtig unterstellt - nach den zahlreichen, aus früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren bekannten Verlegungen am 3. November 2014 erneut in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden ist, im Hinblick auf seinen Resozialisierungsanspruch verfassungsrechtlich bedenklich sein (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).
- BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01
Exklusivlizenz
Auszug aus BVerfG, 09.12.2014 - 2 BvR 2866/14
Sie genügt nicht den Begründunganforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 108, 370 ). - BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos
Auszug aus BVerfG, 09.12.2014 - 2 BvR 2866/14
Die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Untätigkeit von acht Landgerichten rügt und auf seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Würzburg vom 3. November 2014 verweist, wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; BVerfGK 12, 189 ). - BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96
Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer …
Auszug aus BVerfG, 09.12.2014 - 2 BvR 2866/14
Die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Untätigkeit von acht Landgerichten rügt und auf seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Würzburg vom 3. November 2014 verweist, wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; BVerfGK 12, 189 ).
- BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14
Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt …
Außerdem wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer seit 2011 bereits zweimal verlegt worden war und häufige Verlegungen im Hinblick auf das Ziel der Resozialisierung nach Möglichkeit zu vermeiden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2014 - 2 BvR 2866/14 -, juris, Rn. 2).