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   BVerfG, 26.02.1988 - 2 BvR 287/87   

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BVerfG, 26.02.1988 - 2 BvR 287/87 (https://dejure.org/1988,2017)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.1988 - 2 BvR 287/87 (https://dejure.org/1988,2017)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 1988 - 2 BvR 287/87 (https://dejure.org/1988,2017)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Gebühren- und Auslagenerstattungsanspruchs bei "Selbstverteidigung" durch einen Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsanwalt - Verteidigt - Gebührenanspruch - Auslagenanspruch - Selbst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 552
  • NStZ 1988, 282
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 26.02.1980 - 2 BvR 752/78

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Auslagenerstattung bei

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1988 - 2 BvR 287/87
    Diese kostenrechtliche Konsequenz liegt nahe: Es besteht kein überzeugender Grund, den unterliegenden Prozeßgegner, der die Kosten zu tragen hat, nur deshalb von der Erstattung des der Gegenseite entstandenen vermögenswerten Aufwands freizustellen, weil der "sich selbst vertretende" Rechtsanwalt die Rolle eines Prozeßbevollmächtigten der Sache nach selbst voll ausfüllen durfte (BVerfGE 53, 207 (212 f.)).

    § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird im Blick auf diesen Sinngehalt von der Rechtsprechung auch in Zivilverfahren herangezogen, die eine anwaltliche Vertretung nicht erfordern (BVerfGE 53, 207 (213)).

    Entsprechende Anwendung findet § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO auch im verwaltungsgerichtlichen, finanzgerichtlichen, sozialgerichtlichen, arbeitsgerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Verfahren, soweit dem Rechtsanwalt dort wie im Zivilverfahren gestattet ist, die Rolle eines Prozeßbevollmächtigten in eigener Sache in vollem Umfang wahrzunehmen (BVerfGE 53, 207 (213) m.w.N.; 71, 23 (24 f.)).

    Die den angegriffenen Beschlüssen zugrundeliegende Auslegung des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO durch die Strafgerichte, wonach einem Rechtsanwalt, der sich im Strafprozeß "selbst verteidigt" hat, kein anwaltlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zusteht, enthält keine Fehler, die dieses Ergebnis als objektiv willkürlich erscheinen lassen; denn dieser Standpunkt ist mit dem in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers vereinbar, wie er sich aus dem Wortlaut und aus dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift hineingestellt ist (BVerfGE 53, 207 (212)).

    a) Die Verweisung in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO wird von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur dahin verstanden, daß der Beschuldigte, der den Beruf eines Rechtsanwalts ausübt und sich in eigener Strafsache "selbst verteidigt", bei der Erstattung seiner notwendigen Auslagen aus der Staatskasse so zu stellen sei, als habe er sich eines Verteidigers bedient (vgl. die Nachweise bei BVerfGE 53, 207 (211 f.); EGH Hamburg, Beschluß vom 25. Januar 1980 - II EVY 3/79 -, zitiert nach EGH Stuttgart, AnwBl. 1983, S. 331; EGH Koblenz, AnwBl. 1981, S. 415; LG Mainz, NJW 1979, S. 1897; LG Itzehoe, AnwBl. 1980, S. 471; AG Gießen, AnwBl. 1983, S. 331; Swolana, BRAGO , 6. Aufl., 1981, § 1 Anm. 7; Riedel/Sußbauer, BRAGO , 5. Aufl., 1985, § 1 Rdnr. 30; Gerold/Schmidt/v.Eicken/ Madert, BRAGO , 9. Aufl., 1987, § 1 Rdnr. 92; Hartmann, Kostengesetze, 22. Aufl., 1987, § 1 BRAGO Anm. 3 A c dd; H. Schmidt, Streitfragen im Recht der "Kosten des Verfahrens", §§ 464 ff. StPO , in: Festschrift für Karl Schäfer, 1980, S. 231 (238); ders., AnwBl. 1980, S. 305; ders., AnwBl. 1983, S. 332).

    Andere halten § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO hier nicht für anwendbar, weil der Rechtsanwalt nicht "als Verteidiger" tätig gewesen sei (vgl. die Nachweise bei BVerfGE 53, 207 (212); OLG Köln, OLGSt § 91 BRAGO Nr. 1; EGH Stuttgart, AnwBl. 1983, S. 331 f.; LG Flensburg, JurBüro 1983, Sp. 249 f.; LG Zweibrücken, JurBüro 1983, Sp. 1847; LG Mainz, Rpfleger 1985, S. 323 f.; LG Wuppertal, JurBüro 1986, Sp. 410 f. unter Aufgabe der bisherigen Rechtsansicht, NJW 1975, S. 2309 ; Schikora/Schimansky in: Karlsruher Kommentar zur StPO , 2. Aufl., 1987, § 464a Rdnr. 14; Kleinknecht/Meyer, StPO , 38. Aufl., 1987, § 464a Rdnr. 14; Göhler, OWiG , 8. Aufl., 1987, vor § 105 Rdnr. 45; Göttlich/ Mümmler, BRAGO , 16. Aufl., 1987, Stichwort Strafsachen, Anm. 4.15; Mümmler, JurBüro 1980, Sp. 692; ders., JurBüro 1982, Sp. 1129 (1131 ff.); vgl. ferner KMR-Müller, StPO , § 464a Rdnr. 18, wonach diese Auffassung dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO widerspricht und nur unter dem Gesichtspunkt vertretbar ist, daß ein Verteidiger kein Prozeßvertreter sei).

    Teilweise wird ein gesetzlicher Gebühren- und Auslagenanspruch des "sich selbst verteidigenden" Rechtsanwalts wegen Benachteiligung anderer, in gleicher Weise beruflich qualifizierter Personen als verfassungswidrig angesehen (vgl. die Nachweise bei BVerfGE 53, 207 (212)).

    b) Es ist nicht nur vertretbar, sondern sogar naheliegend anzunehmen, § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO wolle den in eigener Sache am Strafverfahren beteiligten Rechtsanwalt kostenrechtlich nur dann wie einen im Verfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten behandeln, wenn er die Aufgaben, die das Verfahrensrecht einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuweist, aufgrund eigener Sachkunde selbst wahrgenommen hat und nach dem Strafprozeßrecht auch wahrnehmen durfte (BVerfGE 53, 207 (215)).

    Seine Position ist deshalb mit einer spürbaren Distanz zum Beschuldigten hin ausgestattet (vgl. im einzelnen BVerfGE 53, 207 (214 f.)).

    Wenn der Rechtsanwalt kraft verfassungsrechtlich unbedenklichen (wenn nicht sogar gebotenen) Strafprozeßrechts nicht Verteidiger in eigener Sache sein darf, kann er keinen grundrechtlich abgesicherten Anspruch darauf haben, kostenrechtlich so gestellt zu werden, als habe er die Rolle eines Verteidigers wahrgenommen (BVerfGE 53, 207 (218)).

    Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß der Beschwerdeführer die Revisionsbegründung in eigener Sache nicht als "Verteidiger", sondern als "Rechtsanwalt" unterzeichnen konnte (vgl. BVerfGE 53, 207 (213)).

  • LG Mainz, 26.02.1985 - 1 Qs 69/85
    Auszug aus BVerfG, 26.02.1988 - 2 BvR 287/87
    Andere halten § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO hier nicht für anwendbar, weil der Rechtsanwalt nicht "als Verteidiger" tätig gewesen sei (vgl. die Nachweise bei BVerfGE 53, 207 (212); OLG Köln, OLGSt § 91 BRAGO Nr. 1; EGH Stuttgart, AnwBl. 1983, S. 331 f.; LG Flensburg, JurBüro 1983, Sp. 249 f.; LG Zweibrücken, JurBüro 1983, Sp. 1847; LG Mainz, Rpfleger 1985, S. 323 f.; LG Wuppertal, JurBüro 1986, Sp. 410 f. unter Aufgabe der bisherigen Rechtsansicht, NJW 1975, S. 2309 ; Schikora/Schimansky in: Karlsruher Kommentar zur StPO , 2. Aufl., 1987, § 464a Rdnr. 14; Kleinknecht/Meyer, StPO , 38. Aufl., 1987, § 464a Rdnr. 14; Göhler, OWiG , 8. Aufl., 1987, vor § 105 Rdnr. 45; Göttlich/ Mümmler, BRAGO , 16. Aufl., 1987, Stichwort Strafsachen, Anm. 4.15; Mümmler, JurBüro 1980, Sp. 692; ders., JurBüro 1982, Sp. 1129 (1131 ff.); vgl. ferner KMR-Müller, StPO , § 464a Rdnr. 18, wonach diese Auffassung dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO widerspricht und nur unter dem Gesichtspunkt vertretbar ist, daß ein Verteidiger kein Prozeßvertreter sei).

    Im vorliegenden Verfahren kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer im Blick auf seine Befugnis, die Revisionsbegründungsschrift selbst zu unterzeichnen, einen Gebührenanspruch auf § 91 Nr. 3 BRAGO stützen kann (vgl. hierzu insbesondere LG Zweibrücken, JurBüro 1983, Sp. 1847; LG Mainz, Rpfleger 1985, S. 323 f.; Mümmler, JurBüro 1982, Sp. 1129 (1131 f.)).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1988 - 2 BvR 287/87
    § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO ist eine Norm des Kostenrechts im Strafprozeßrecht, deren Auslegung und Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sind (BVerfGE 18, 85 (92 f.); st. Rspr.).
  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1988 - 2 BvR 287/87
    Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkürverbot kommt nur in seltenen Ausnahmefällen, nicht aber schon bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung in Betracht (vgl. BVerfGE 4, 1 (7); 42, 64 (74); 62, 189 (192); 70, 93 (97); 74, 102 (127)).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1988 - 2 BvR 287/87
    Der Beschwerdeführer hat es bislang unterlassen, sich vor den Fachgerichten auf diese Vorschrift zu berufen (vgl. BVerfGE 74, 102 (113 f.)).
  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1988 - 2 BvR 287/87
    Selbst in der Verfassungsbeschwerde hat er seinen Anspruch, soweit er sich auf die Revisionsinstanz bezieht, lediglich aus § 86 BRAGO hergeleitet (vgl. § 92 BVerfGG ; BVerfGE 28, 17 (19)).
  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1988 - 2 BvR 287/87
    Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkürverbot kommt nur in seltenen Ausnahmefällen, nicht aber schon bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung in Betracht (vgl. BVerfGE 4, 1 (7); 42, 64 (74); 62, 189 (192); 70, 93 (97); 74, 102 (127)).
  • LG Wuppertal, 01.07.1975 - 25 Qs 5/75
    Auszug aus BVerfG, 26.02.1988 - 2 BvR 287/87
    Andere halten § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO hier nicht für anwendbar, weil der Rechtsanwalt nicht "als Verteidiger" tätig gewesen sei (vgl. die Nachweise bei BVerfGE 53, 207 (212); OLG Köln, OLGSt § 91 BRAGO Nr. 1; EGH Stuttgart, AnwBl. 1983, S. 331 f.; LG Flensburg, JurBüro 1983, Sp. 249 f.; LG Zweibrücken, JurBüro 1983, Sp. 1847; LG Mainz, Rpfleger 1985, S. 323 f.; LG Wuppertal, JurBüro 1986, Sp. 410 f. unter Aufgabe der bisherigen Rechtsansicht, NJW 1975, S. 2309 ; Schikora/Schimansky in: Karlsruher Kommentar zur StPO , 2. Aufl., 1987, § 464a Rdnr. 14; Kleinknecht/Meyer, StPO , 38. Aufl., 1987, § 464a Rdnr. 14; Göhler, OWiG , 8. Aufl., 1987, vor § 105 Rdnr. 45; Göttlich/ Mümmler, BRAGO , 16. Aufl., 1987, Stichwort Strafsachen, Anm. 4.15; Mümmler, JurBüro 1980, Sp. 692; ders., JurBüro 1982, Sp. 1129 (1131 ff.); vgl. ferner KMR-Müller, StPO , § 464a Rdnr. 18, wonach diese Auffassung dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO widerspricht und nur unter dem Gesichtspunkt vertretbar ist, daß ein Verteidiger kein Prozeßvertreter sei).
  • LG Mainz, 31.01.1979 - 1 Qs 455/78
    Auszug aus BVerfG, 26.02.1988 - 2 BvR 287/87
    a) Die Verweisung in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO wird von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur dahin verstanden, daß der Beschuldigte, der den Beruf eines Rechtsanwalts ausübt und sich in eigener Strafsache "selbst verteidigt", bei der Erstattung seiner notwendigen Auslagen aus der Staatskasse so zu stellen sei, als habe er sich eines Verteidigers bedient (vgl. die Nachweise bei BVerfGE 53, 207 (211 f.); EGH Hamburg, Beschluß vom 25. Januar 1980 - II EVY 3/79 -, zitiert nach EGH Stuttgart, AnwBl. 1983, S. 331; EGH Koblenz, AnwBl. 1981, S. 415; LG Mainz, NJW 1979, S. 1897; LG Itzehoe, AnwBl. 1980, S. 471; AG Gießen, AnwBl. 1983, S. 331; Swolana, BRAGO , 6. Aufl., 1981, § 1 Anm. 7; Riedel/Sußbauer, BRAGO , 5. Aufl., 1985, § 1 Rdnr. 30; Gerold/Schmidt/v.Eicken/ Madert, BRAGO , 9. Aufl., 1987, § 1 Rdnr. 92; Hartmann, Kostengesetze, 22. Aufl., 1987, § 1 BRAGO Anm. 3 A c dd; H. Schmidt, Streitfragen im Recht der "Kosten des Verfahrens", §§ 464 ff. StPO , in: Festschrift für Karl Schäfer, 1980, S. 231 (238); ders., AnwBl. 1980, S. 305; ders., AnwBl. 1983, S. 332).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1988 - 2 BvR 287/87
    Hinzukommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 62, 189 (192) m.w.N.; 67, 90 (94); 70, 93 (97); 74, 102 (127)).
  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 967/83

    Materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung und Willkürverbot

  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvR 362/83

    Rechtsschutzinteresse an der Festsetzung des Gegenstandswertes

  • OLG München, 29.01.1987 - 11 W 3185/86
  • BVerfG, 01.04.1993 - 2 BvR 253/93

    Gebühren- und Auslagenerstatungsanspruch des Rechtsanwalts bei Selbstverteidigung

    Denn dieser Standpunkt ist mit dem in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers vereinbar, wie er sich aus dem Wortlaut und aus dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift gestellt ist (BVerfGE 53, 207 [212]; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], NStZ 1988, S. 282 ).

    Es ist nicht nur vertretbar, sondern sogar naheliegend anzunehmen, § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO wolle den in eigener Sache am Strafverfahren beteiligten Rechtsanwalt kostenrechtlich nur dann wie einen im Verfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten behandeln, wenn er die Aufgaben, die das Verfahrensrecht einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuweist, aufgrund eigener Sachkunde selbst wahrgenommen hat und nach dem Strafprozeßrecht auch wahrnehmen durfte (BVerfGE 53, 207 [215]; BVerfG, NStZ 1988, S. 282 ).

    Der Status des Verteidigers und die Stellung des Beschuldigten sind dabei miteinander offensichtlich unvereinbar (vgl. BVerfGE 53, 207 [214 f.]; BVerfG, NStZ 1988, S. 282 ).

    Wenn der Rechtsanwalt kraft verfassungsrechtlich unbedenklichen (wenn nicht sogar gebotenen) Strafprozeßrechts nicht Verteidiger in eigener Sache sein darf, kann er keinen grundrechtlich abgesicherten Anspruch darauf haben, kostenrechtlich so gestellt zu werden, als habe er die Rolle eines Verteidigers wahrgenommen (BVerfGE 53, 207 [218]; BVerfG, NStZ 1988, 282 ).

  • OLG Frankfurt, 18.03.2013 - 1 U 179/12

    Ersatzfähigkeit der nach Schadensereignis von selbstständigem Rechtsanwalt

    Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch kommt dabei auch dann in Betracht, wenn nach der Kostenregelung der StPO ein (prozessrechtlicher) Kostenerstattungsanspruch ausscheidet (vgl. BGHZ 26, 69, 77), wie dies z. B. der Fall ist, wenn sich ein Rechtsanwalt selbst verteidigt hat (vgl. BVerfG NJW 1980, 1677 f.; NStZ 1988, 282; NJW 1994, 242; KK-Gieg, 6. Aufl. 2008, § 464a Rn. 14; Löwe-Rosenberg/Hilger, 26. Aufl., § 464a Rn. 48; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 464a Rn. 14; BeckOK StPO-Niesler, Stand 1.10.2012, § 464a Rn. 18).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 2 AGH 16/16

    Keine Kostenerstattung für Anwaltstätigkeit in eigener Sache!

    Diese - auch von dem Beschwerdeführer als "unstreitig" akzeptierte - Wertung, wonach einem Rechtsanwalt, der im anwaltsgerichtlichen Verfahren sich selbst verteidigt, kein anwaltlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zusteht, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 53, 207, 212 = NJW 1980, 1677; BVerfG, NStZ 1988, 282; NJW 1994, 242, NJW 1998, 2205).
  • LG Berlin, 27.04.2006 - 536 Qs 108/06

    Gebühren und Kosten: Fehlender Auslagenersatzanspruch bei Selbstverteidigung

    Diese Auslegung ist nicht nur verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 53, 207 ), sondern liegt nahe (BVerfG NStZ 88, 282).
  • LG Düsseldorf, 25.03.2009 - 20 Qs 21/09

    Anspruch eines sich selbst verteidigenden Rechtsanwalts auf Erstattung einer

    Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen datieren nämlich bis auf zwei Ausnahmen zeitlich vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1980 (2 BvR 752/78) und bis auf eine Ausnahme zeitlich vor dem insoweit bestätigenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1988 - 2 BvR 287/87 - (NStZ 1988, 282 f.).
  • LG Münster, 23.09.1998 - 13 Qs 47 Js 376/97
    Die - mehrfach - vom Bundesverfassungsgericht geäußerte Rechtsauffassung (vgl. BVerfG NStZ 1988, 282 u. BVerfG NJW 1994, 242), wonach der in eigener Sache am Strafverfahren beteiligte Rechtsanwalt kostenrechtlich nur dann wie ein im Verfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretener Beteiligter zu behandeln sei, wenn er die Aufgaben die das Verfahrensrecht einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuweist, aufgrund eigener Sachkunde selbst wahrgenommen hat und nach dem Strafprozeßrecht auch wahrnehmen durfte, steht der von der Kammer im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidung nicht entgegen.
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