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   BVerfG, 09.04.2000 - 2 BvR 293/00   

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https://dejure.org/2000,3644
BVerfG, 09.04.2000 - 2 BvR 293/00 (https://dejure.org/2000,3644)
BVerfG, Entscheidung vom 09.04.2000 - 2 BvR 293/00 (https://dejure.org/2000,3644)
BVerfG, Entscheidung vom 09. April 2000 - 2 BvR 293/00 (https://dejure.org/2000,3644)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Nebenklage - Strafverfahren - Sicherungsverfahren - Opfer - Gleichheitssatz - Willkür

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 90 Abs. 2; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; StPO §§ 413 ff.; ; StPO §§ 395 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 2; StPO § 413
    Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 544
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2000 - 2 BvR 293/00
    Zugleich entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren (BVerfGE 47, 144 ; 68, 376 ; 72, 39 ; 77, 381 ).

    Daneben fordert der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer - über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus - die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ).

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2000 - 2 BvR 293/00
    Daneben fordert der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer - über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus - die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ).
  • BGH, 18.10.1995 - 2 StR 260/95

    Nebenklage - Sicherungsverfahren - Senat

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2000 - 2 BvR 293/00
    Dabei wird u. a. angeführt, dass kein sachlicher Grund dafür erkennbar sei, dem Tatopfer die Möglichkeit, das Verfahren mit dem Ziel der Unterbringung des Täters weiterzubetreiben, nur deshalb zu verwehren, weil sich die Schuldunfähigkeit des Täters nicht erst nach Einleitung des Strafverfahrens herausgestellt hat, sondern von ihr von vornherein ausgegangen wurde (vgl. zuletzt OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2000, S. 17 f. m. w. N.; KK, StPO, 4. Aufl., § 395 Rn. 4 und § 414 Rn. 4, jeweils m. w. N.; so auch bereits der Generalbundesanwalt im Verfahren 2 StR 260/95 - vgl. BGH, NStZ 1996, S. 244).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2000 - 2 BvR 293/00
    Zugleich entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren (BVerfGE 47, 144 ; 68, 376 ; 72, 39 ; 77, 381 ).
  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2000 - 2 BvR 293/00
    Zugleich entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren (BVerfGE 47, 144 ; 68, 376 ; 72, 39 ; 77, 381 ).
  • OLG Frankfurt, 27.10.1999 - 3 Ws 908/99
    Auszug aus BVerfG, 09.04.2000 - 2 BvR 293/00
    Dabei wird u. a. angeführt, dass kein sachlicher Grund dafür erkennbar sei, dem Tatopfer die Möglichkeit, das Verfahren mit dem Ziel der Unterbringung des Täters weiterzubetreiben, nur deshalb zu verwehren, weil sich die Schuldunfähigkeit des Täters nicht erst nach Einleitung des Strafverfahrens herausgestellt hat, sondern von ihr von vornherein ausgegangen wurde (vgl. zuletzt OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2000, S. 17 f. m. w. N.; KK, StPO, 4. Aufl., § 395 Rn. 4 und § 414 Rn. 4, jeweils m. w. N.; so auch bereits der Generalbundesanwalt im Verfahren 2 StR 260/95 - vgl. BGH, NStZ 1996, S. 244).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2000 - 2 BvR 293/00
    Daneben fordert der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer - über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus - die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ).
  • BVerfG, 26.01.1978 - 1 BvR 1200/77

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei erwarteter verfassungskonformer

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2000 - 2 BvR 293/00
    Zugleich entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren (BVerfGE 47, 144 ; 68, 376 ; 72, 39 ; 77, 381 ).
  • OLG Karlsruhe, 05.01.2000 - 3 Ws 252/99

    Keine Zulassung des Verletzten als Nebenkläger im Sicherungsverfahren.

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2000 - 2 BvR 293/00
    a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Januar 2000 - 3 Ws 252/99 -,.
  • BGH, 10.09.1974 - 1 StR 402/74

    Vorliegen einer öffentlichen Klage als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2000 - 2 BvR 293/00
    Der Bundesgerichtshof, verschiedene Oberlandesgerichte und ein Teil der Literatur lehnen bislang die Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren ab; dies zunächst mit der Begründung, dass die Nebenklage ihrem Wesen nach auf eine Bestrafung des Täters abziele, und nunmehr auch mit dem Argument, dass der Gesetzgeber bei den mehrfachen Änderungen der §§ 395 ff. StPO trotz der langjährig ablehnenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht festgeschrieben habe (vgl. u. a. BGH, NJW 1974, S. 2244; BGH, NStZ 1999, S. 312 m. w. N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., vor § 395 Rn. 5 m. w. N.).
  • BGH, 15.12.1998 - 1 StR 644/98

    Zulässigkeit einer Nebenklage im Sicherungsverfahren

  • BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01

    Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Vorlage;

    a) OLG Hamm, StV 1992, 460 (LS); OLG Karlsruhe, Die Justiz 2000, 68, das "durchaus beachtliche Gründe" für ein gegenteiliges Ergebnis anerkennt (eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer seine verfassungsrechtlichen Bedenken nicht schon im Ausgangsverfahren vorgetragen hatte, NStZ 2000, 544); OLG München MDR 1994, 402; OLG Oldenburg NStZ-RR 1996, 310; LG Ravensburg, NStZ 1995, 303 (vgl. hierzu III 3 a).
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