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   BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 3028/95   

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BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 3028/95 (https://dejure.org/1997,9798)
BVerfG, Entscheidung vom 09.07.1997 - 2 BvR 3028/95 (https://dejure.org/1997,9798)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juli 1997 - 2 BvR 3028/95 (https://dejure.org/1997,9798)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ne bis in idem bei Strafverfahren gegen denselben Beschuldigten in Deutschland und Österreich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 3028/95
    Zur Geltung des Grundsatzes "ne bis in idem" für Strafverfahren, die wegen desselben Sachverhalts von mehreren Staaten betrieben werden, hat das Bundesverfassungsgericht bereits Stellung genommen (vgl. BVerfGE 12, 62 [66]; 75, 1 [15 f.]).

    Das in dieser Vorschrift enthaltene verfassungsrechtliche Verbot der erneuten Strafklage nach rechtskräftigem richterlichem Sachentscheid gilt nur, wenn ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland entschieden hat (BVerfGE 12, 62 [66]; 75, 1 [15 f.]).

    Der dem Art. 103 Abs. 3 GG zugrunde liegende Rechtsgrundsatz "ne bis in idem" wird allerdings - mit unterschiedlicher rechtlicher Tragweite - im Bereich des internationalen Straf- und Strafverfahrensrechts anerkannt und findet zunehmend in völkerrechtlichen Verträgen einen Anwendungsbereich auch für Strafverfahren wegen derselben Tat, die in verschiedenen Staaten durchgeführt werden (vgl. dazu BVerfGE 75, 1 [18 ff.]; H. Jung in: Festschrift für Schüler-Springorum, 1993, S. 493 [495 ff.]; Schomburg, NJW 1995, S. 1931 [1933 f.]).

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvL 17/60

    Ne bis in idem im innerdeutschen Rechtshilfeverkehr

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 3028/95
    Zur Geltung des Grundsatzes "ne bis in idem" für Strafverfahren, die wegen desselben Sachverhalts von mehreren Staaten betrieben werden, hat das Bundesverfassungsgericht bereits Stellung genommen (vgl. BVerfGE 12, 62 [66]; 75, 1 [15 f.]).

    Das in dieser Vorschrift enthaltene verfassungsrechtliche Verbot der erneuten Strafklage nach rechtskräftigem richterlichem Sachentscheid gilt nur, wenn ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland entschieden hat (BVerfGE 12, 62 [66]; 75, 1 [15 f.]).

  • BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06

    Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem; Deutschland - Schweiz; fahrlässige

    Der in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz ne bis in idem gilt allerdings nur bei einer Erstverurteilung durch deutsche Gerichte (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ; 56, 22 ; 75, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 3028/95 -, juris, Abs.-Nr. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2001 - 2 BvR 1973/00 -, unveröffentlicht; stRspr).
  • LG München I, 11.08.2009 - 1 Ks 115 Js 10394/07

    Josef Scheungraber

    Im Verhältnis zur Strafgerichtsbarkeit anderer Staaten hat der Grundsatz des "ne bis in idem" keinen Verfassungsrang, sondern gilt nur nach Massgabe einfacher gesetzlicher Regelungen oder von völkerrechtlichen Verträgen ebenfalls mit dem Rang des Zustimmungsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 S.1 GG (vgl. BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 09.07.1997, Az. 2 BvR 3028/95 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 16.01.2008 - 2 AuslA 152/07

    Anordnung von Auslieferungshaft: Anhängigkeit eines Strafverfahrens als

    Abgesehen davon, dass der Verfolgte wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Taten bislang weder in L1 noch in den L2 rechtskräftig verurteilt worden ist, lässt sich derzeit keine allgemeine Regel des Völkerrechts i.S.v. Art. 25 GG feststellen, die es verbieten würde, in einem Staat ein Strafverfahren durchzuführen, weil in einem anderen Staat wegen derselben Tat ein Strafverfahren anhängig ist, das nicht einmal bis zu einer Sachentscheidung gelangt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Juli 1997 - 2 BvR 3028/95 -).
  • OLG Stuttgart, 16.08.2004 - 3 Ausl 59/04

    Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung: Verfolgbarkeit der Straftat im

    Eine allgemeine Regel des Völkerrechts des Inhalts, dass eine Person wegen desselben Lebenssachverhalts, dessentwegen sie bereits in einem dritten Staat zu Freiheitsentzug verurteilt wurde, in einem anderen Staat nicht neuerlich angeklagt oder verurteilt werden darf, besteht jedenfalls derzeit noch nicht (BVerfGE 75, 1; BVerfG -K- vom 09. Juli 1997 -2 BvR 3028/95-; OLG Bamberg StV 1997, 649; Vogel aaO; Schomburg/Lagodny Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., Einl. Rn. 73; Schomburg NJW 1995, 1931, 1933).
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