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   BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 307/83   

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https://dejure.org/1983,1128
BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 307/83 (https://dejure.org/1983,1128)
BVerfG, Entscheidung vom 12.04.1983 - 2 BvR 307/83 (https://dejure.org/1983,1128)
BVerfG, Entscheidung vom 12. April 1983 - 2 BvR 307/83 (https://dejure.org/1983,1128)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Beiordnung eines Zeugenbeistands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsstaatsprinzip - Grundsatz des fairen Verfahrens - Mittelloser Zeuge - Keine Kostenübernahme des Staates - Beiordnung eines Rechtsbeistands

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 374
  • StV 1983, 489
  • AnwBl 1983, 456
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 307/83
    Insoweit wird den Anforderungen des Rechtsstaats dadurch genügt, daß dem Zeugen im Rahmen der Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1974 (BVerfGE 38, 105 ff.) die rechtliche Möglichkeit gegeben ist, auf eigene Kosten einen Rechtsbeistand zu der Vernehmung hinzuzuziehen.

    Daß der Zeuge durch den Rechtsbeistand entstehende Kosten zu tragen hat, hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen (BVerfGE 38, 105 >116<).

    Das Interesse an einer zügigen Durchführung des Strafverfahrens genießt insoweit grundsätzlich Vorrang (vgl. BVerfGE 38, 105 >116<).

  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses einer

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 307/83
    Das bedeutet zugleich, daß Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug gewährleistet (BVerfGE 49, 329 >34O f.<).

    b) Auch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip wird nicht dadurch verletzt, daß ein Rechtsmittel gegen eine strafverfahrensrechtliche Entscheidung durch prozessuale Überholung unzulässig wird (vgl. BVerfGE 49, 329 >342<).

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 307/83
    Die Beiordnung eines rechtskundigen Beistands ist im Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag, unter bestimmten Voraussetzungen rechtsstaatlich geboten, wenn sich der Angeklagte vor Gericht wegen mit gravierenden Nachteilen verbundener strafrechtlicher Vorwürfe zu verantworten hat (BVerfGE 39, 238 >243<; 46, 202 >210<).
  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 307/83
    Die Beiordnung eines rechtskundigen Beistands ist im Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag, unter bestimmten Voraussetzungen rechtsstaatlich geboten, wenn sich der Angeklagte vor Gericht wegen mit gravierenden Nachteilen verbundener strafrechtlicher Vorwürfe zu verantworten hat (BVerfGE 39, 238 >243<; 46, 202 >210<).
  • BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85

    Keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Entscheidung des EGMR

    Ein Vertragsstaat, der nach den Feststellungen des Gerichtshofs gegen die Konvention verstoßen hat, hat demgemäß soweit als möglich Wiedergutmachung durch Naturalrestitution zu leisten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 1972 im Fall de Wilde, Ooms et Versyp, Publications de la Cour Europeenne des Droits de l'Homme, Serie A, Bd. 14, S. 9 f. unter Nr. 20; Ress, a.a.O., S. 234); im vorliegenden Fall hätte diese in erster Linie durch eine Wiederaufnahme des revisionsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer und eine konventionskonforme Entscheidung über seinen Antrag auf unentgeltliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers, für die § 140 Abs. 2 StPO Raum läßt (vgl. Stöcker, NStZ 1983, 374 ), zu erfolgen.
  • BVerfG, 10.03.2010 - 2 BvR 941/09

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Verweigerung der

    Nicht der Zeuge muss deren Notwendigkeit darlegen; der Ausschluss des Beistands bedarf der Rechtfertigung (vgl. auch Rogall, in: Systematischer Kommentar zur StPO, 62. Lieferung [Juli 2009], Vor § 48 Rn. 108; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 307/83 -, NStZ 1983, S. 374 ).
  • OLG Stuttgart, 13.02.1985 - 1 Ws 19/85

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Strafurteil eines deutschen

    Den Wiederaufnahmegrund der vom EuGHMR festgestellten Verletzung der Menschenrechtskonvention durch ein Strafurteil kennt das positive Verfahrensrecht der Bundesrepublik Deutschland nicht (vgl. auch Stocker NStZ 1983, 374 ).
  • KG, 09.12.1994 - 2 StE 2/93
    Nur solche Fälle hatte auch das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden (BVerfGE 38, 105; NStZ 1983, 374, 375).
  • BayObLG, 22.05.2002 - 3 ObOWi 22/02

    Mitwirkung an Prüfung durch Arbeitnehmer

    Die vom Bundesverfassungsgericht zum Anspruch des Zeugen auf einen Beistand im Strafverfahren,(vgl. dazu StV 1993, 313; AnwBl 1983, 456; BVerfGE 38, 105; vgl. auch BGH NStZ 1989, 484) aufgezeigten Grundsätze machen deutlich, dass der Zeuge in einem Verwaltungsverfahren, das ohnehin schon nicht die Aufdeckung oder Ahndung von Ordnungswidrigkeiten oder von Straftaten zum Gegenstand hat, das auch nicht die .
  • BVerwG, 31.03.1992 - 7 B 25.92

    Bundesrecht - Parlamentarisches Untersuchungsverfahren - Kostenerstattung für

    Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr wiederholt entschieden, daß der Zeuge die durch einen Rechtsbeistand entstehenden Kosten selbst zu tragen hat und den Anforderungen des Rechtsstaats dadurch genügt wird, daß dem Zeugen die rechtliche Möglichkeit gegeben ist, auf eigene Kosten einen Rechtsbeistand zu der Vernehmung hinzuzuziehen (BVerfG, NStZ 1983, 374 ; BVerfGE 38, 105 ).
  • AG Hamburg, 02.08.2005 - 198 Gs 4/05

    Strafprozessrecht: Beiordnung eines Zeugenbeistandes

    Aus dem Recht auf ein faires Verfahren und dem daraus folgenden Prinzip der Waffengleichheit wird allein der Anspruch auf Rechtsbeistand nicht indes auch auf Kostenübernahme durch den Staat abgeleitet (BVerfGE 38, 105, 116 sowie fortgesetzt in NStZ 1983, 374; so zu Sinn und Zweck des § 68b auch HansOLG in: NStZ 2000, 335, 336).
  • OLG Stuttgart, 13.02.1992 - 2 StE 1/91
    Das OLG Stuttgart hält sie jedoch - gestützt auf die Entscheidung des BVerfG vom 8.10.1974 (NJW 1975, 103) - im Ausnahmefall für möglich und geboten, wenn auch nicht von Verfassungs wegen gefordert (BVerfG, StV 1983, 489).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 2 L 1/91

    Kostenerstattung; Kosten für einen Rechtsbeistand; Parlamentarisches

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß selbst der mittellose Zeuge die Kosten selbst zu tragen hat, da er den Rechtsbeistand im eigenen Interesse heranzieht (vgl. BVerfG, NStZ 83, S. 374).
  • OLG Schleswig, 11.01.1994 - 1 Str 292/93

    Zeugenbeistand: Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe - Pauschvergütung

    Dem stehen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1974 (BVerfGE 38, 105 ff) und vom 12. April 1983 (NStZ 1983, 374 ) nicht entgegen, wie das OLG Stuttgart (a.a.O.) überzeugend dargelegt hat.
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