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   BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77   

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https://dejure.org/1977,66
BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77 (https://dejure.org/1977,66)
BVerfG, Entscheidung vom 21.06.1977 - 2 BvR 308/77 (https://dejure.org/1977,66)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juni 1977 - 2 BvR 308/77 (https://dejure.org/1977,66)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung verwerfenden Beschlusses durch das erstinstanziell entscheidende OLG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Richterablehnung - Beschwerde - Verwerfung einer Revision - Ablehnungsgesuch - Erkennender Richter

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 45, 363
  • NJW 1977, 1815
  • MDR 1978, 25
 
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Wird zitiert von ... (132)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 37/60

    Korntal

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77
    a) Weder Art. 19 Abs. 4 noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (BVerfGE 11, 232 (233), ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68

    Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgeführt, daß die Systemwidrigkeit einer gesetzlichen Regelung, die Verletzung der "vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit", einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz indiziere (BVerfGE 34, 103 (115) mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 28.02.1952 - 4 StR 936/51

    Verfolgsungsverjährung bei einem "besonders schweren Fall" eines Vergehens -

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77
    Danach liegt ein besonders schwerer Fall nur vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrensgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil der ordentliche Strafrahmen angesichts der besonderen Strafwürdigkeit der Tat nicht ausreicht (vgl ua RGSt 69, 164 (169); BGHSt 2, 181 (182) und 5, 124 (130); Dreher, aaO, § 46 Rdnr 40).
  • BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53

    Verfassungsmäßigkeit eines besonderen Ehrenschutzes für Politiker

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77
    Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit bedeutet also nicht, daß der Gesetzgeber gezwungen ist, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit rein deskriptiven, exakt erfaßbaren Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben (BVerfGE 4, 352 (358); 11, 234 (237); 28, 175 (183)).
  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 125/60

    Jugendgefährdende Schriften I

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77
    Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit bedeutet also nicht, daß der Gesetzgeber gezwungen ist, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit rein deskriptiven, exakt erfaßbaren Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben (BVerfGE 4, 352 (358); 11, 234 (237); 28, 175 (183)).
  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77
    Diese Gefahr läge nahe, wenn der Gesetzgeber stets jeden Tatbestand bis ins letzte ausführen müßte (BVerfGE 14, 245 (251)).
  • BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68

    Grober Unfug

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77
    Der Einzelne soll nicht nur von vornherein wissen können, was strafrechtlich verboten ist, sondern auch, welche Strafe ihm für den Fall eines Verstoßes gegen jenes Verbot droht (BVerfGE 25, 269 (285); 26, 41 (42); 37, 201 (207)).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77
    Der Einzelne soll nicht nur von vornherein wissen können, was strafrechtlich verboten ist, sondern auch, welche Strafe ihm für den Fall eines Verstoßes gegen jenes Verbot droht (BVerfGE 25, 269 (285); 26, 41 (42); 37, 201 (207)).
  • BVerfG, 08.05.1974 - 2 BvR 636/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Steuerverkürzung

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77
    Der Einzelne soll nicht nur von vornherein wissen können, was strafrechtlich verboten ist, sondern auch, welche Strafe ihm für den Fall eines Verstoßes gegen jenes Verbot droht (BVerfGE 25, 269 (285); 26, 41 (42); 37, 201 (207)).
  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77
    Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit bedeutet also nicht, daß der Gesetzgeber gezwungen ist, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit rein deskriptiven, exakt erfaßbaren Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben (BVerfGE 4, 352 (358); 11, 234 (237); 28, 175 (183)).
  • RG, 19.03.1935 - 1 D 108/35

    1. Zum Begriffe "in Aussicht nehmen" im § 49 b StGB. 2. Welches Rechtsgut schützt

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2017 - 5 S 1044/15

    Verbot des Parkens auf schmalen Straßen in der Straßenverkehrs-Ordnung unwirksam

    Es ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und die gesetzgeberische Entscheidung - gegebenenfalls mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1977 - 2 BvR 308/77 -, BVerfGE 45, 363, vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 -, BVerfGE 86, 288, und vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 -, juris) - zu konkretisieren.
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Gerade in Fallkonstellationen, in denen der Normadressat nach dem gesetzlichen Tatbestand nur noch die Möglichkeit einer Bestrafung erkennen kann und in denen sich erst aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 26, 41 ; 45, 363 ), trifft die Rechtsprechung eine besondere Verpflichtung, an der Erkennbarkeit der Voraussetzungen der Strafbarkeit mitzuwirken.
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 45, 363 ; 86, 288 ).
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