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   BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 320/11   

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BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 320/11 (https://dejure.org/2011,791)
BVerfG, Entscheidung vom 26.10.2011 - 2 BvR 320/11 (https://dejure.org/2011,791)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 320/11 (https://dejure.org/2011,791)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 RVG, § 411a ZPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Erfordernis, im Zwangsvollstreckungsverfahren bei hinreichenden Anhaltspunkten auf Suizidgefahr des Schuldners ein Sachverständigengutachten einzuholen - hier: lediglich auf amtsärztliches Zeugnis gestützte Versagung von ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 RVG, § 411a ZPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Erfordernis, im Zwangsvollstreckungsverfahren bei hinreichenden Anhaltspunkten auf Suizidgefahr des Schuldners ein Sachverständigengutachten einzuholen - hier: lediglich auf amtsärztliches Zeugnis gestützte Versagung von ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren bei Suizidgefahr des Eigentümers

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Zur Beurteilung einer akuten Suizidgefährung im Zwangsversteigerungsverfahren

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Erfordernis, im Zwangsvollstreckungsverfahren bei hinreichenden Anhaltspunkten auf Suizidgefahr des Schuldners ein Sachverständigengutachten einzuholen - hier: lediglich auf amtsärztliches Zeugnis gestützte Versagung von ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Erfordernis, im Zwangsvollstreckungsverfahren bei hinreichenden Anhaltspunkten auf Suizidgefahr des Schuldners ein Sachverständigengutachten einzuholen - hier: lediglich auf amtsärztliches Zeugnis gestützte Versagung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 765a
    Zulässigkeit der Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren bei Suizidgefahr des Eigentümers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsversteigerung - Suizidgefährdung: Aufklärungspflicht des Gerichts!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 393
  • NZM 2012, 245
  • FamRZ 2012, 185
  • WM 2011, 2232
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 17.02.2011 - V ZB 205/10

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vollstreckungsschutz gegen Zuschlagsbeschluss

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 320/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der mit ihr übereinstimmenden - ständigen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Fällen dieser Art zunächst zu klären, ob eine konkrete Suizidgefahr des Schuldners besteht und, wenn ja, ob diese gerade im endgültigen Eigentumsverlust durch den Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses - und nicht etwa in einer (möglicherweise) drohenden Zwangsräumung - ihre maßgebliche Ursache hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2007 - 1 BvR 501/07 -, NJW 2007, S. 2910 ; BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10 -, NZM 2010, S. 836 ; vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10 -, WM 2011, S. 74 ; vom 2. Dezember 2010 - V ZB 124/10 -, NZM 2011, S. 167 ; vom 16. Dezember 2010 - V ZB 215/09 -, FamRZ 2011, S. 478 und vom 17. Februar 2011 - V ZB 205/10 -, NJW-RR 2011, S. 1000 f.).

    Im Rahmen dieser gegebenenfalls vorzunehmenden Abwägung ist dann zugleich zu prüfen, ob der Gefahr nicht auf andere Weise als durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und eine vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung begegnet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2007, a.a.O.; BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2010, a.a.O.; vom 7. Oktober 2010, a.a.O.; vom 2. Dezember 2010, a.a.O., S. 169; vom 16. Dezember 2010, a.a.O.; vom 17. Februar 2011, a.a.O., S. 1000 und vom 31. März 2011 - V ZB 313/10 -, juris, Rn. 18).

    Insbesondere ist der Schuldner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder verpflichtet, das Gericht bereits durch seinen Vortrag davon zu überzeugen, dass eine konkrete Suizidgefahr bestehe, noch muss er diese Gefahr durch Beibringung von Attesten nachweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2010, a.a.O., S. 168; vom 16. Dezember 2010, a.a.O.; vom 17. Februar 2011, a.a.O. und vom 31. März 2011, a.a.O., Rn. 14); die Richtigkeit einer schlüssigen Behauptung muss sich vielmehr - wie auch sonst in Verfahren, die nach der Zivilprozessordnung durchzuführen sind - im Rahmen der Beweisaufnahme erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011, a.a.O.).

    Bestehen, wie hier, hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer konkreten Suizidgefahr, ist das Gericht - da es die Ernsthaftigkeit dieser Gefahr mangels eigener medizinischer Sachkunde ohne sachverständige Hilfe in aller Regel nicht beurteilen kann - regelmäßig gehalten, einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu entsprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2010, a.a.O.; vom 17. Februar 2011, a.a.O. und vom 31. März 2011, a.a.O., Rn. 18).

    (1) Zwangsversteigerungsverfahren sind, soweit es um Fragen der Beweisaufnahme geht, nach der Zivilprozessordnung durchzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011, a.a.O.).

  • BGH, 02.12.2010 - V ZB 124/10

    Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung: Verfassungsrechtlich gebotene

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 320/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der mit ihr übereinstimmenden - ständigen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Fällen dieser Art zunächst zu klären, ob eine konkrete Suizidgefahr des Schuldners besteht und, wenn ja, ob diese gerade im endgültigen Eigentumsverlust durch den Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses - und nicht etwa in einer (möglicherweise) drohenden Zwangsräumung - ihre maßgebliche Ursache hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2007 - 1 BvR 501/07 -, NJW 2007, S. 2910 ; BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10 -, NZM 2010, S. 836 ; vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10 -, WM 2011, S. 74 ; vom 2. Dezember 2010 - V ZB 124/10 -, NZM 2011, S. 167 ; vom 16. Dezember 2010 - V ZB 215/09 -, FamRZ 2011, S. 478 und vom 17. Februar 2011 - V ZB 205/10 -, NJW-RR 2011, S. 1000 f.).

    Im Rahmen dieser gegebenenfalls vorzunehmenden Abwägung ist dann zugleich zu prüfen, ob der Gefahr nicht auf andere Weise als durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und eine vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung begegnet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2007, a.a.O.; BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2010, a.a.O.; vom 7. Oktober 2010, a.a.O.; vom 2. Dezember 2010, a.a.O., S. 169; vom 16. Dezember 2010, a.a.O.; vom 17. Februar 2011, a.a.O., S. 1000 und vom 31. März 2011 - V ZB 313/10 -, juris, Rn. 18).

    Das reicht aus, um nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2010, a.a.O., S. 167 ff. und vom 31. März 2011, a.a.O., Rn. 2 und 16) den zivilprozessualen Substantiierungsanforderungen zu genügen.

    Insbesondere ist der Schuldner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder verpflichtet, das Gericht bereits durch seinen Vortrag davon zu überzeugen, dass eine konkrete Suizidgefahr bestehe, noch muss er diese Gefahr durch Beibringung von Attesten nachweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2010, a.a.O., S. 168; vom 16. Dezember 2010, a.a.O.; vom 17. Februar 2011, a.a.O. und vom 31. März 2011, a.a.O., Rn. 14); die Richtigkeit einer schlüssigen Behauptung muss sich vielmehr - wie auch sonst in Verfahren, die nach der Zivilprozessordnung durchzuführen sind - im Rahmen der Beweisaufnahme erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011, a.a.O.).

    Bestehen, wie hier, hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer konkreten Suizidgefahr, ist das Gericht - da es die Ernsthaftigkeit dieser Gefahr mangels eigener medizinischer Sachkunde ohne sachverständige Hilfe in aller Regel nicht beurteilen kann - regelmäßig gehalten, einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu entsprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2010, a.a.O.; vom 17. Februar 2011, a.a.O. und vom 31. März 2011, a.a.O., Rn. 18).

  • BGH, 07.10.2010 - V ZB 82/10

    Rechtsbeschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren: Gefährdung des Grundrechts auf

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 320/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der mit ihr übereinstimmenden - ständigen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Fällen dieser Art zunächst zu klären, ob eine konkrete Suizidgefahr des Schuldners besteht und, wenn ja, ob diese gerade im endgültigen Eigentumsverlust durch den Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses - und nicht etwa in einer (möglicherweise) drohenden Zwangsräumung - ihre maßgebliche Ursache hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2007 - 1 BvR 501/07 -, NJW 2007, S. 2910 ; BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10 -, NZM 2010, S. 836 ; vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10 -, WM 2011, S. 74 ; vom 2. Dezember 2010 - V ZB 124/10 -, NZM 2011, S. 167 ; vom 16. Dezember 2010 - V ZB 215/09 -, FamRZ 2011, S. 478 und vom 17. Februar 2011 - V ZB 205/10 -, NJW-RR 2011, S. 1000 f.).

    Im Rahmen dieser gegebenenfalls vorzunehmenden Abwägung ist dann zugleich zu prüfen, ob der Gefahr nicht auf andere Weise als durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und eine vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung begegnet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2007, a.a.O.; BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2010, a.a.O.; vom 7. Oktober 2010, a.a.O.; vom 2. Dezember 2010, a.a.O., S. 169; vom 16. Dezember 2010, a.a.O.; vom 17. Februar 2011, a.a.O., S. 1000 und vom 31. März 2011 - V ZB 313/10 -, juris, Rn. 18).

    (a) In Zwangsversteigerungsverfahren kommt es in Konstellationen, in denen der Zuschlag bereits erteilt worden ist, ausschlaggebend darauf an, ob eine konkrete Suizidgefahr für den Fall des endgültigen Eigentumsverlustes anzunehmen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2010 - V ZB 199/09 -, WuM 2011, S. 122 und vom 7. Oktober 2010, a.a.O., S. 74 ).

    (b) Einer ambulanten Behandlung kommt nur dann eine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit ihr die konkrete Gefahr eines Suizids bei Durchführung der Vollstreckung bereits ausgeschlossen, jedenfalls aber ganz wesentlich vermindert ist (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010, a.a.O., S. 74 ).

  • BGH, 31.03.2011 - V ZB 313/10

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsschutz wegen Suizidgefährdung des

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 320/11
    Im Rahmen dieser gegebenenfalls vorzunehmenden Abwägung ist dann zugleich zu prüfen, ob der Gefahr nicht auf andere Weise als durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und eine vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung begegnet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2007, a.a.O.; BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2010, a.a.O.; vom 7. Oktober 2010, a.a.O.; vom 2. Dezember 2010, a.a.O., S. 169; vom 16. Dezember 2010, a.a.O.; vom 17. Februar 2011, a.a.O., S. 1000 und vom 31. März 2011 - V ZB 313/10 -, juris, Rn. 18).

    Das reicht aus, um nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2010, a.a.O., S. 167 ff. und vom 31. März 2011, a.a.O., Rn. 2 und 16) den zivilprozessualen Substantiierungsanforderungen zu genügen.

    Insbesondere ist der Schuldner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder verpflichtet, das Gericht bereits durch seinen Vortrag davon zu überzeugen, dass eine konkrete Suizidgefahr bestehe, noch muss er diese Gefahr durch Beibringung von Attesten nachweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2010, a.a.O., S. 168; vom 16. Dezember 2010, a.a.O.; vom 17. Februar 2011, a.a.O. und vom 31. März 2011, a.a.O., Rn. 14); die Richtigkeit einer schlüssigen Behauptung muss sich vielmehr - wie auch sonst in Verfahren, die nach der Zivilprozessordnung durchzuführen sind - im Rahmen der Beweisaufnahme erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011, a.a.O.).

    Bestehen, wie hier, hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer konkreten Suizidgefahr, ist das Gericht - da es die Ernsthaftigkeit dieser Gefahr mangels eigener medizinischer Sachkunde ohne sachverständige Hilfe in aller Regel nicht beurteilen kann - regelmäßig gehalten, einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu entsprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2010, a.a.O.; vom 17. Februar 2011, a.a.O. und vom 31. März 2011, a.a.O., Rn. 18).

  • BVerfG, 18.01.2011 - 1 BvR 2441/10

    Übergehen von Parteivortrag im Zivilprozess verletzt Betroffenen in dessen

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 320/11
    Ein vom Bundesverfassungsgericht festzustellender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 86, 133 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris, Rn.10).

    103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung gebietet die Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247 ; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141 ; BVerfGK 12, 346 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -, NVwZ 1994, S. 60 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2011, a.a.O., Rn. 11).

    Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 1 ; 60, 305 ; 62, 249 ; 69, 141 ; BVerfGK 12, 346 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 1993, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2011, a.a.O.); der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141 ; BVerfGK 12, 346 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 1993, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2011, a.a.O.).

  • BGH, 16.12.2010 - V ZB 215/09

    Vorläufige Einstellung der Zwangsversteigerung trotz Verdachts der Vorspiegelung

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 320/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der mit ihr übereinstimmenden - ständigen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Fällen dieser Art zunächst zu klären, ob eine konkrete Suizidgefahr des Schuldners besteht und, wenn ja, ob diese gerade im endgültigen Eigentumsverlust durch den Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses - und nicht etwa in einer (möglicherweise) drohenden Zwangsräumung - ihre maßgebliche Ursache hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2007 - 1 BvR 501/07 -, NJW 2007, S. 2910 ; BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10 -, NZM 2010, S. 836 ; vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10 -, WM 2011, S. 74 ; vom 2. Dezember 2010 - V ZB 124/10 -, NZM 2011, S. 167 ; vom 16. Dezember 2010 - V ZB 215/09 -, FamRZ 2011, S. 478 und vom 17. Februar 2011 - V ZB 205/10 -, NJW-RR 2011, S. 1000 f.).

    Im Rahmen dieser gegebenenfalls vorzunehmenden Abwägung ist dann zugleich zu prüfen, ob der Gefahr nicht auf andere Weise als durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und eine vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung begegnet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2007, a.a.O.; BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2010, a.a.O.; vom 7. Oktober 2010, a.a.O.; vom 2. Dezember 2010, a.a.O., S. 169; vom 16. Dezember 2010, a.a.O.; vom 17. Februar 2011, a.a.O., S. 1000 und vom 31. März 2011 - V ZB 313/10 -, juris, Rn. 18).

    Insbesondere ist der Schuldner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder verpflichtet, das Gericht bereits durch seinen Vortrag davon zu überzeugen, dass eine konkrete Suizidgefahr bestehe, noch muss er diese Gefahr durch Beibringung von Attesten nachweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2010, a.a.O., S. 168; vom 16. Dezember 2010, a.a.O.; vom 17. Februar 2011, a.a.O. und vom 31. März 2011, a.a.O., Rn. 14); die Richtigkeit einer schlüssigen Behauptung muss sich vielmehr - wie auch sonst in Verfahren, die nach der Zivilprozessordnung durchzuführen sind - im Rahmen der Beweisaufnahme erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011, a.a.O.).

  • BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82
    Auszug aus BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 320/11
    103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung gebietet die Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247 ; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141 ; BVerfGK 12, 346 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -, NVwZ 1994, S. 60 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2011, a.a.O., Rn. 11).

    Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 1 ; 60, 305 ; 62, 249 ; 69, 141 ; BVerfGK 12, 346 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 1993, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2011, a.a.O.); der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141 ; BVerfGK 12, 346 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 1993, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2011, a.a.O.).

  • BVerfG, 11.07.2007 - 1 BvR 501/07

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 1 GG durch Aufrechterhaltung des Zuschlags in der

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 320/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der mit ihr übereinstimmenden - ständigen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Fällen dieser Art zunächst zu klären, ob eine konkrete Suizidgefahr des Schuldners besteht und, wenn ja, ob diese gerade im endgültigen Eigentumsverlust durch den Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses - und nicht etwa in einer (möglicherweise) drohenden Zwangsräumung - ihre maßgebliche Ursache hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2007 - 1 BvR 501/07 -, NJW 2007, S. 2910 ; BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10 -, NZM 2010, S. 836 ; vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10 -, WM 2011, S. 74 ; vom 2. Dezember 2010 - V ZB 124/10 -, NZM 2011, S. 167 ; vom 16. Dezember 2010 - V ZB 215/09 -, FamRZ 2011, S. 478 und vom 17. Februar 2011 - V ZB 205/10 -, NJW-RR 2011, S. 1000 f.).

    Im Rahmen dieser gegebenenfalls vorzunehmenden Abwägung ist dann zugleich zu prüfen, ob der Gefahr nicht auf andere Weise als durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und eine vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung begegnet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2007, a.a.O.; BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2010, a.a.O.; vom 7. Oktober 2010, a.a.O.; vom 2. Dezember 2010, a.a.O., S. 169; vom 16. Dezember 2010, a.a.O.; vom 17. Februar 2011, a.a.O., S. 1000 und vom 31. März 2011 - V ZB 313/10 -, juris, Rn. 18).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1429/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 320/11
    103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung gebietet die Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247 ; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141 ; BVerfGK 12, 346 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -, NVwZ 1994, S. 60 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2011, a.a.O., Rn. 11).

    Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 1 ; 60, 305 ; 62, 249 ; 69, 141 ; BVerfGK 12, 346 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 1993, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2011, a.a.O.); der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141 ; BVerfGK 12, 346 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 1993, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2011, a.a.O.).

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 320/11
    103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung gebietet die Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247 ; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141 ; BVerfGK 12, 346 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -, NVwZ 1994, S. 60 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2011, a.a.O., Rn. 11).

    Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 1 ; 60, 305 ; 62, 249 ; 69, 141 ; BVerfGK 12, 346 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 1993, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2011, a.a.O.); der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141 ; BVerfGK 12, 346 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 1993, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2011, a.a.O.).

  • BVerfG, 24.10.2007 - 1 BvR 1086/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • BGH, 15.07.2010 - V ZB 1/10

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr

  • BVerfG, 18.06.1993 - 2 BvR 1815/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des § 51 Abs.

  • BGH, 30.09.2010 - V ZB 199/09

    Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung: Begründungserfordernis bei

  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 810/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung des

  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 585/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 2425/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz

    Ein Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Betreuungsgerichte kann allenfalls dann verfassungsrechtlich tragfähig sein, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen getroffen oder aber eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; Beschluss 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 320/11 -, juris, Rn. 68).
  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZN 872/16

    Zeugenbeweis - schriftliche Befragung des Zeugen - Fragerecht der Parteien -

    Der Beklagte hatte keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das Gericht die Beweisfrage ohne zusätzliche sachverständige Hilfe - neben dem insoweit vom Gericht als sachverständigen Zeugen angesehenen Dr. E - nicht würde beurteilen können, weshalb das Landesarbeitsgericht dem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens nicht entsprechen musste (vgl. hierzu BVerfG 26. Oktober 2011 - 2 BvR 320/11 - Rn. 55) .
  • BGH, 28.01.2016 - V ZB 115/15

    Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr des Schuldners: Sachaufklärung durch

    Widersprüche oder Unklarheiten in dem Gutachten muss es durch Nachfragen bei dem Sachverständigen und ggf. durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufklären (vgl. BVerfG, NJW-RR 2012, 393 Rn. 55 ff.; Schuschke, NZM 2015, 233, 239).
  • BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1400/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Leben und

    Ein Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Betreuungsgerichte kann allenfalls dann verfassungsrechtlich tragfähig sein, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen getroffen oder aber eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment - hier: die Durchführung der Räumung - nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben (vgl. BVerfG, Beschluss 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 320/11 -, juris, Rn. 68).

    Das Betreuungsgericht hat weder Maßnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers getroffen, noch eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das die Gefahr auslösende Moment der Räumung nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 320/11 -, juris, Rn. 68).

  • BVerfG, 26.06.2012 - 2 BvR 1013/11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess bei unzureichender

    Ein vom Bundesverfassungsgericht festzustellender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 86, 133 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 320/11 -, FamRZ 2012, S. 185 ).

    103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung gebietet insbesondere auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141 ; BVerfGK 12, 346 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011, a.a.O.).

    Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 1 ; 60, 305 ; 62, 249 ; 69, 141 ; BVerfGK 12, 346 ); der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141 ; BVerfGK 12, 346 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011, a.a.O.).

  • BGH, 06.12.2012 - V ZB 80/12

    Zwangsversteigerungsverfahren: Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses wegen

    Im Rahmen dieser Abwägung ist zugleich zu prüfen, ob der Gefahr für das Leben des Schuldners auf andere Weise als durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und eine vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung begegnet werden kann (vgl. BVerfG, NJW-RR 2012, 393, 395 Rn. 52).

    a) Es werden zunächst Feststellungen dazu zu treffen sein, ob aufgrund des Eigentumsverlusts durch den Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses (und nicht erst aufgrund drohender Zwangsräumung; vgl. BVerfG, NJW-RR 2012, 393, 395 Rn. 52 u. 396 Rn. 62) ernsthaft mit einem Suizid der Schuldnerin zu rechnen ist.

    Der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte ist verfassungsrechtlich nur tragfähig, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen oder aber eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösenden Moment (Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses oder Räumung) nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben (vgl. BVerfG, NJW-RR 2012, 393, 397 Rn. 68).

  • BVerfG, 21.11.2012 - 2 BvR 1858/12

    § 765a ZPO gebietet Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bzgl des Bestehens

    Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 320/11 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, juris).
  • BVerfG, 06.03.2013 - 2 BvR 2918/12

    Verweigerung der mündlichen Anhörung eines Sachverständigen im Zivilprozess

    Einer Prüfung anhand dieser Maßstäbe halten die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts, die in einem Zwangsversteigerungsverfahren ergangen sind, in dem sich die Beweisaufnahme nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2011 - 2 BvR 320/11 -, NJW-RR 2012, S. 393 ), nicht stand.
  • BVerfG, 19.02.2014 - 2 BvR 2455/12

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aussetzung der Zwangsräumung einer

    cc) Eine Abwägung, die sowohl dem der Beschwerdeführerin zu 1. in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als auch den gewichtigen, ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Gläubigers ausreichend Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 320/11-, juris, Rn. 52), hat das Landgericht nicht vorgenommen.
  • LG München I, 13.02.2019 - 14 T 16334/18

    Antrag auf die dauerhafte Einstellung von Zwangsvollstreckung bzw. Zwangsräumung

    Die Vollstreckungsgerichte haben im Rahmen von Anträgen nach § 765a ZPO bei ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (BVerfG NJW-RR 2012, 393).
  • OVG Niedersachsen, 28.05.2015 - 5 LA 195/14

    Meistbegünstigungsgrundsatz; Meistbegünstigungsprinzip; objektiver

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 5 LA 194/15

    Altersabhängige Besoldung; Altersdiskriminierung; Besoldungsdienstalter;

  • VerfG Brandenburg, 13.04.2012 - VfGBbg 43/11

    Rechtliches Gehör; Nichtberücksichtigung von Sachvortrag

  • VerfGH Sachsen, 19.05.2015 - 48-IV-14

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von

  • VGH Bayern, 09.10.2012 - 9 ZB 12.30256

    Asylrecht Türkei; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Vorliegen eines

  • SG Köln, 10.01.2019 - S 13 R 738/17
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