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   BVerfG, 22.04.2021 - 2 BvR 320/20   

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BVerfG, 22.04.2021 - 2 BvR 320/20 (https://dejure.org/2021,13068)
BVerfG, Entscheidung vom 22.04.2021 - 2 BvR 320/20 (https://dejure.org/2021,13068)
BVerfG, Entscheidung vom 22. April 2021 - 2 BvR 320/20 (https://dejure.org/2021,13068)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 A... bs. 3 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 66 StGB; § 67d Abs. 3 StGB; Art. 316e Abs. 1 EGStGB; Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB; § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO; § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO; § 454 Abs. 2 StPO
    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht; Mindestanforderungen an die Wahrheitserforschung; verfassungsrechtliches Gebot bestmöglicher Sachaufklärung; Pflicht zur regelmäßigen Heranziehung eines neuen externen Sachverständigen gerade ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 66 StGB, § 67a StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Gebot bestmöglicher Sachaufklärung in Haftsachen bzgl der Vorbereitung einer Fortdauerentscheidung gem § 67a Abs 2 StGB - Beauftragung eines mit bisheriger Vollstreckung nicht befassten Sachverständigen nach Umständen des Falles ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Gebot bestmöglicher Sachaufklärung in Haftsachen bzgl der Vorbereitung einer Fortdauerentscheidung gem § 67a Abs 2 StGB - Beauftragung eines mit bisheriger Vollstreckung nicht befassten Sachverständigen nach Umständen des Falles ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Gebot bestmöglicher Sachaufklärung in Haftsachen bzgl der Vorbereitung einer Fortdauerentscheidung gem § 67a Abs. 2 StGB ; Beauftragung eines mit bisheriger Vollstreckung nicht befassten Sachverständigen nach Umständen des Falles ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde wegen der Anordnung einer Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung in einem sogenannten "Altfall"; Gebot bestmöglicher Sachaufklärung in Haftsachen bzgl der Vorbereitung einer Fortdauerentscheidung; Beauftragung ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Gebot bestmöglicher Sachaufklärung in Haftsachen bzgl der Vorbereitung einer Fortdauerentscheidung gem § 67a Abs 2 StGB - Beauftragung eines mit bisheriger Vollstreckung nicht befassten Sachverständigen nach Umständen des Falles ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sicherungsverwahrung - und die Sachaufklärungspflicht bei der Fortdauerentscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 261
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1235/17

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2021 - 2 BvR 320/20
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in der Sicherungsverwahrung - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 40 ff.).

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 41).

    Dabei kommt auch einem Gutachten, das ohne Exploration des Betroffenen allein auf der Grundlage der Akten, der Vorgutachten sowie der Unterbringungsunterlagen erstellt worden ist, Bedeutung zu, da ein neuer Gutachter die Feststellungen und Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung einer eigenständigen Bewertung zuführen wird, bei der sich seine gesteigerte Unvoreingenommenheit und kritische Distanz entfalten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 42 m.w.N.).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch in Bezug auf die Sicherungsverwahrung angenommen, dass das Gericht der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen durch die sorgfältige Auswahl des Gutachters entgegenwirken muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 43 m.w.N.).

    Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist erst dann gerechtfertigt, wenn die Auslegung und Anwendung dieser freiheitssichernden Vorschriften mit Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht zu vereinbaren sind oder sich als objektiv willkürlich erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 44).

    Daher sind Inhalt und Reichweite der Form- und Verfahrensvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 45).

    Entscheidend ist insoweit die Häufigkeit und die Intensität der Vorbefassung des beauftragten Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 57).

    Verstärkt wird diese Gefahr, wenn der Betroffene zu einer Exploration durch den Sachverständigen nicht bereit ist und das Gutachten daher nach Aktenlage erstellt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 49).

    Daher kann auch ein nach der Aktenlage erstelltes Gutachten eines bisher mit dem Sachverhalt nicht befassten Sachverständigen zu einer deutlichen Erweiterung der tatsächlichen Grundlage führen, von der das Gericht bei seiner Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 56 m.w.N.).

  • BVerfG, 26.03.2009 - 2 BvR 2543/08

    Verletzung des aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG folgenden Gebots

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2021 - 2 BvR 320/20
    b) In Bezug auf die Fortdauerentscheidungen bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es bei einer langjährigen Unterbringung in der Regel geboten ist, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder der Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Aus denselben Gründen kann es bei langdauernder Unterbringung angezeigt sein, den Untergebrachten von einem solchen Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens mit diesem noch überhaupt nicht befasst war (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Daher sind Inhalt und Reichweite der Form- und Verfahrensvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 45).

    Dies ändert nichts an der Tatsache, dass die angegriffenen Beschlüsse dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung nicht genügen, weil sie durch die fehlerhafte Gutachterbestellung auf einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprechenden Tatsachengrundlage beruhen (vgl. dazu BVerfGK 15, 287 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2021 - 2 BvR 320/20
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich' bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuieren (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    b) In Bezug auf die Fortdauerentscheidungen bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es bei einer langjährigen Unterbringung in der Regel geboten ist, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder der Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Aus denselben Gründen kann es bei langdauernder Unterbringung angezeigt sein, den Untergebrachten von einem solchen Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens mit diesem noch überhaupt nicht befasst war (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2021 - 2 BvR 320/20
    Er führt nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde, denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich' bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuieren (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2021 - 2 BvR 320/20
    Daher sind Inhalt und Reichweite der Form- und Verfahrensvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 45).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2021 - 2 BvR 320/20
    Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 91, 125 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2021 - 2 BvR 320/20
    Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 91, 125 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2021 - 2 BvR 320/20
    Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 91, 125 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2021 - 2 BvR 320/20
    Der Beschwerdeführer hat sich bereits nicht im gebotenen Umfang (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 86, 122 ; 88, 40 ; 105, 252 ) mit den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen auseinandergesetzt.
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2021 - 2 BvR 320/20
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 41).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85

    Zum Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BVerwG, 08.07.2021 - 6 A 10.20

    Bundesnachrichtendienst muss Auskünfte zu sog. Kennenlernterminen, nicht aber zu

    Allerdings ist bei der Prüfung der Notwendigkeit derartiger prozeduraler Pflichten zu berücksichtigen, dass der materielle Gehalt des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse ein besonderes Gewicht hat und diese Grundrechtsposition der Presse nicht über das Verfahrensrecht ausgehöhlt oder entwertet werden darf (zu dieser Grenze einfachgesetzlicher Verfahrens- und Formvorschriften siehe nur: BVerfG, Beschluss vom 22. April 2021 - 2 BvR 320/20 - juris Rn. 32 m.w.N. zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG).
  • BVerfG, 09.03.2022 - 2 BvR 1419/18

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht;

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 41 und vom 22. April 2021 - 2 BvR 320/20 -, Rn. 28 m.w.N.).

    Dabei kommt auch einem Gutachten, das ohne Exploration des Betroffenen allein auf der Grundlage der Akten, der Vorgutachten sowie der Unterbringungsunterlagen erstellt worden ist, Bedeutung zu, da ein neuer Gutachter die Feststellungen und Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung einer eigenständigen Bewertung zuführen wird, bei der sich seine gesteigerte Unvoreingenommenheit und kritische Distanz entfalten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. April 2021 - 2 BvR 320/20 -, Rn. 29 m.w.N.).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch in Bezug auf die Sicherungsverwahrung angenommen, dass das Gericht der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen durch die sorgfältige Auswahl des Gutachters entgegenwirken muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. April 2021 - 2 BvR 320/20 -, Rn. 30 m.w.N.).

    Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist erst dann gerechtfertigt, wenn die Auslegung und Anwendung dieser freiheitssichernden Vorschriften mit Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht zu vereinbaren sind oder sich als objektiv willkürlich erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. April 2021 - 2 BvR 320/20 -, Rn. 31).

    Daher sind Inhalt und Reichweite der Form- und Verfahrensvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. April 2021 - 2 BvR 320/20 -, Rn. 32).

    Verstärkt wird diese Gefahr, wenn der Betroffene zu einer Exploration durch den Sachverständigen nicht bereit ist und das Gutachten daher nach Aktenlage erstellt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. April 2021 - 2 BvR 320/20 -, Rn. 33).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21

    Invollzugsetzung eines Haftbefehls anlässlich neu hinzugetretener Tatvorwürfe

    Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 91, 125 ; 104, 220 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. April 2021 - 2 BvR 320/20 -, Rn. 23).
  • BVerfG, 21.09.2023 - 2 BvR 825/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bei überlanger Dauer eines

    Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 91, 125 ; 104, 220 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. April 2021 - 2 BvR 320/20 -, Rn. 23).
  • OLG Hamm, 27.07.2023 - 3 Ws 236/23

    Unterbringung; Sicherungsverwahrung; Fortdauer; Begutachtungspflicht; repetitive

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch in Bezug auf die Sicherungsverwahrung angenommen, dass der Richter der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen durch die sorgfältige Auswahl des Gutachters entgegenwirken muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, juris, Rdnr. 43, vom 22. April 2021 - 2 BvR 320/20 -, juris, Rdnr. 30 und vom 9. März 2022 - 2 BvR 1419/18 -, juris, Rdnr. 29; KK-StPO/Appl, 9. Aufl. 2023, § 463 Rdnr. 4a).

    Ob eine Verletzung des Gebots der bestmöglichen Sachaufklärung vorliegt, weil eine erneute Beauftragung eines Sachverständigen mit der Gefahr einer repetitiven Routinebeurteilung verbunden ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 2022 - 2 BvR 1419/18 -, juris, Rdnr. 32, vom 22. April 2021 - 2 BvR 320/20 -, juris, Rdnr. 33).

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