Rechtsprechung
   BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 335/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,11526
BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 335/08 (https://dejure.org/2008,11526)
BVerfG, Entscheidung vom 26.08.2008 - 2 BvR 335/08 (https://dejure.org/2008,11526)
BVerfG, Entscheidung vom 26. August 2008 - 2 BvR 335/08 (https://dejure.org/2008,11526)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,11526) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 454 Abs. 1 StPO; § 140 Abs. 2 StPO
    Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren (Kriterien für die Notwendigkeit der Bestellung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im strafprozessualen Vollstreckungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit einer Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers; Entsprechende Geltung der im Erkenntnisverfahren maßgebenden Gesichtspunkte für eine Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1; ; StPO § 140 Abs. 2; ; StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140 Abs. 2
    Voraussetzungen der Beiordnung eines Verteidigers im Vollstreckungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 335/08
    Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines Verteidigers (§§ 140 ff. StPO) stellen sich als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar (vgl. BVerfGE 46, 202 ; 70, 297 ).

    Der Beschuldigte darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 46, 202 ).

    Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Würdigung aller Umstände das Vorliegen eines "schwerwiegenden Falles" ergibt und der Beschuldigte die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag (vgl. BVerfGE 46, 202 ; 63, 380 ).

    Ob es sich um einen schwerwiegenden Fall handelt, ist maßgeblich aus der Interessenlage des Beschuldigten heraus zu beurteilen, dessen Schutz das Gebot fairer Verfahrensführung und seine durch § 140 Abs. 2 StPO erfolgten Konkretisierungen vornehmlich bezwecken (vgl. BVerfGE 46, 202 ).

  • BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 792/05

    Recht auf ein faires Verfahren (Bestellung eines Pflichtverteidigers im

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 335/08
    Im Vollstreckungsverfahren ist der rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Verfahrens durch eine entsprechende Anwendung der dargestellten Grundsätze Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGK 6, 326 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, NJW 2002, S. 2773).

    Zu berücksichtigen sind die bisherige Dauer freiheitsentziehender Maßnahmen (vgl. BVerfGK 6, 326 ) sowie die Dauer der noch ausstehenden Restfreiheitsstrafe (vgl. BVerfGE 86, 288 zur Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe).

    Ein Pflichtverteidiger ist dem Verurteilten ferner dann beizuordnen, wenn es nach der konkreten Fallgestaltung, insbesondere bei Besonderheiten und Schwierigkeiten im Diagnose- und Prognosebereich als evident erscheint, dass dieser sich angesichts einer Erkrankung nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 6, 326 ).

  • BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Strafgefangenen

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 335/08
    Im Vollstreckungsverfahren ist der rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Verfahrens durch eine entsprechende Anwendung der dargestellten Grundsätze Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGK 6, 326 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, NJW 2002, S. 2773).

    Vielmehr ist von Fall zu Fall zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, NJW 2002, S. 2773, und vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 772/03 -, juris).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 335/08
    Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines Verteidigers (§§ 140 ff. StPO) stellen sich als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar (vgl. BVerfGE 46, 202 ; 70, 297 ).

    Ein Pflichtverteidiger ist dem Verurteilten ferner dann beizuordnen, wenn es nach der konkreten Fallgestaltung, insbesondere bei Besonderheiten und Schwierigkeiten im Diagnose- und Prognosebereich als evident erscheint, dass dieser sich angesichts einer Erkrankung nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 6, 326 ).

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 335/08
    Über die in § 140 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen hinaus ist die Bestellung eines Verteidigers von Verfassungs wegen stets dann erforderlich, wenn seine Mitwirkung aus sonstigen Gründen rechtsstaatlich geboten ist (vgl. BVerfGE 63, 380 ).

    Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Würdigung aller Umstände das Vorliegen eines "schwerwiegenden Falles" ergibt und der Beschuldigte die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag (vgl. BVerfGE 46, 202 ; 63, 380 ).

  • BVerfG, 06.06.2003 - 2 BvR 772/03

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der Strafrestaussetzung zur

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 335/08
    Vielmehr ist von Fall zu Fall zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, NJW 2002, S. 2773, und vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 772/03 -, juris).
  • BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 1264/08

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Erlöschen bei Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 335/08
    Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 BvR 1264/08 verwiesen.
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 335/08
    Zu berücksichtigen sind die bisherige Dauer freiheitsentziehender Maßnahmen (vgl. BVerfGK 6, 326 ) sowie die Dauer der noch ausstehenden Restfreiheitsstrafe (vgl. BVerfGE 86, 288 zur Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe).
  • BGH, 29.06.2022 - StB 26/22

    Notwendige Verteidigung im Vollstreckungsverfahren (analoge Anwendung; Aussetzung

    In entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ist dem Verurteilten jedoch auch im Vollstreckungsverfahren ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten oder besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 335/08, juris Rn. 4 ff.; KG, Beschlüsse vom 14. September 2005 - 1 AR 951/05 u.a., NStZ-RR 2006, 211; vom 31. Januar 2020 - 1 ARs 4/20, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 14. September 2009 - 2 Ws 239/09, juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 2 Ws 352/19 u.a., juris Rn. 12 ff.; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 27. Dezember 2005 - 1 Ws 194/05, StV 2007, 95, 96; OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2020 - Ws 962/20 u.a., juris Rn. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 140 Rn. 33 ff.).

    a) Weder die Dauer der bislang vollstreckten Strafe noch der zu vollstreckende Strafrest lassen den Vollstreckungsfall als so schwerwiegend erscheinen, dass eine Verteidigung notwendig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO wäre (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 335/08, juris Rn. 6; anders: OLG Celle, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 2 Ws 352/19 u.a., juris Rn. 12).

  • LG Münster, 30.04.2018 - 9 Qs 19/18

    Pflichtverteidiger, Zurückstellungsverfahren nach § 35 BtMG

    Entscheidend für die Notwendigkeit einer Verteidigung sind im Vollstreckungsverfahren jedoch nicht wie im Erkenntnisverfahren die Schwere der Tat und die zu erwartenden Rechtsfolgen, vielmehr kommt es auf die Schwierigkeit des Vollstreckungsverfahrens an (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 335/08 -, juris).
  • KG, 10.11.2021 - 5 Ws 219/21

    Voraussetzungen der nachträglichen Aufhebung einer Weisung zur Einnahme

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Verteidigerbeistand zur Erlangung von Akteneinsicht, zur Beratung über Sach- und Rechtsfragen und zur schriftsätzlichen Stellungnahme gegenüber dem Gericht im Vollstreckungsverfahren auch deshalb nicht im gleichen Maße erforderlich ist wie in einer Hauptverhandlung, weil den vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen maßgeblich die dem Verurteilten bekannten Urteile, sein Verhalten im Straf- oder Maßregelvollzug beziehungsweise während der Führungsaufsicht sowie seine aktuelle Persönlichkeitsentwicklung zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 26. August 2008 - 2 BvR 335/08 - Rn. 5 und vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 - juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 29. November 2019, a.a.O.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht