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   BVerfG, 17.10.1994 - 2 BvR 347/93   

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BVerfG, 17.10.1994 - 2 BvR 347/93 (https://dejure.org/1994,3132)
BVerfG, Entscheidung vom 17.10.1994 - 2 BvR 347/93 (https://dejure.org/1994,3132)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Oktober 1994 - 2 BvR 347/93 (https://dejure.org/1994,3132)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Auslegung des in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Gemeindewahlgesetzes (BayGWG) enthaltenen Verbots für politische Parteien und Wählergruppen, die mehr als einen Wahlvorschlag einreichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsatz der Wahlgleichheit - Wahlvorschlag - Objektiver Erklärungswert - Wählergruppe - Politische Motive

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 577
  • DVBl 1995, 284
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1994 - 2 BvR 347/93
    Wahlfehler können auch von Parteien und Wählergruppen begangen werden, soweit sie unter Bindung an wahlgesetzliche Anforderungen kraft Gesetzes Aufgaben bei der Organisation einer Wahl erfüllen (vgl. BVerfGE 89, 243 >251<).

    Zum Bürgerrecht auf Teilnahme an der Wahl gehört auch die Möglichkeit, in gleicher Weise wie jeder andere Wahlberechtigte Wahlvorschläge machen zu können (vgl. BVerfGE 41, 399 >417<; 47, 253 >282<; 89, 243 >251<).

    Das Gericht kann sich dabei auf die Formalisierung des wahlrechtlichen Gleichheitssatzes (vgl. dazu BVerfGE 20, 56 >116<; 24, 300 >340 f.<; 73, 40 >88 f.<) ebenso stützen wie auf die verfassungsrechtlich gebotene Striktheit des Wahlrechts (vgl. BVerfGE 89, 243 >250<).

    Das Wahlrecht muß den gewählten Volksvertretungen wegen der diesen zukommenden Funktionen größtmöglichen Bestandsschutz geben; die Erheblichkeit von Wahlfehlern, insbesondere solchen, die Dritte verwirklichen können, muß daher eng und strikt begrenzt sein (vgl. BVerfGE 89, 243 >253<).

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82

    Spenden an kommunale Wählergruppen

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1994 - 2 BvR 347/93
    Die Gleichheit der Wahl ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 1, 208 >242<; 3, 383 >391<; 69, 92 >106<).

    Eine dabei notwendig auftretende Ungleichheit ist hinzunehmen, weil die Erforderlichkeit eines angemessenen Ausgleichs der widerstreitenden wahlrechtlichen Rechtspositionen den zwingenden Grund darstellt, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine gewisse Differenzierung im Wahlrecht rechtfertigen kann (vgl. dazu BVerfGE 41, 399 >413<; 69, 92 >106<; 82, 322 >338<).

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1994 - 2 BvR 347/93
    Zum Bürgerrecht auf Teilnahme an der Wahl gehört auch die Möglichkeit, in gleicher Weise wie jeder andere Wahlberechtigte Wahlvorschläge machen zu können (vgl. BVerfGE 41, 399 >417<; 47, 253 >282<; 89, 243 >251<).

    Eine dabei notwendig auftretende Ungleichheit ist hinzunehmen, weil die Erforderlichkeit eines angemessenen Ausgleichs der widerstreitenden wahlrechtlichen Rechtspositionen den zwingenden Grund darstellt, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine gewisse Differenzierung im Wahlrecht rechtfertigen kann (vgl. dazu BVerfGE 41, 399 >413<; 69, 92 >106<; 82, 322 >338<).

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1994 - 2 BvR 347/93
    Art. 38 GG gilt nach Wortlaut und systematischer Stellung nur für Wahlen zum Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 47, 253 >269<).

    Zum Bürgerrecht auf Teilnahme an der Wahl gehört auch die Möglichkeit, in gleicher Weise wie jeder andere Wahlberechtigte Wahlvorschläge machen zu können (vgl. BVerfGE 41, 399 >417<; 47, 253 >282<; 89, 243 >251<).

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1994 - 2 BvR 347/93
    Zur Begründung einer derartigen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist es erforderlich, den angeblich übergangenen - und vom Fachgericht verwertbaren (vgl. für die Revisionsinstanz § 137 Abs. 2 VwGO ) - Prozeßstoff des Ausgangsverfahrens dem Bundesverfassungsgericht im einzelnen vorzutragen und in der Regel auch die maßgebenden Schriftsätze als Anlage beizufügen, damit die Berechtigung des Vorwurfs überprüft werden kann (vgl. nur BVerfGE 24, 203 >213<; 78, 320 >327<).
  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1994 - 2 BvR 347/93
    Das Gericht kann sich dabei auf die Formalisierung des wahlrechtlichen Gleichheitssatzes (vgl. dazu BVerfGE 20, 56 >116<; 24, 300 >340 f.<; 73, 40 >88 f.<) ebenso stützen wie auf die verfassungsrechtlich gebotene Striktheit des Wahlrechts (vgl. BVerfGE 89, 243 >250<).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1994 - 2 BvR 347/93
    Das Gericht kann sich dabei auf die Formalisierung des wahlrechtlichen Gleichheitssatzes (vgl. dazu BVerfGE 20, 56 >116<; 24, 300 >340 f.<; 73, 40 >88 f.<) ebenso stützen wie auf die verfassungsrechtlich gebotene Striktheit des Wahlrechts (vgl. BVerfGE 89, 243 >250<).
  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1994 - 2 BvR 347/93
    Das Gericht kann sich dabei auf die Formalisierung des wahlrechtlichen Gleichheitssatzes (vgl. dazu BVerfGE 20, 56 >116<; 24, 300 >340 f.<; 73, 40 >88 f.<) ebenso stützen wie auf die verfassungsrechtlich gebotene Striktheit des Wahlrechts (vgl. BVerfGE 89, 243 >250<).
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1994 - 2 BvR 347/93
    Unterschiede zwischen den Parteien auszugleichen, die sich aus der Stärke einer Partei ergeben, gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit von Verfassungs wegen jedoch nicht (vgl. BVerfGE 52, 63 >89<).
  • BVerwG, 10.01.1992 - 7 B 167.91
    Auszug aus BVerfG, 17.10.1994 - 2 BvR 347/93
    Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Beschluß vom 10. Januar 1992 - BVerwG 7 B 167.91 -, die Auslegung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 118/62

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Auslegung des § 12 AKG

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81

    Inkompatibilität/Kreisangestellter

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

  • BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 23.93

    Kein bundesverfassungsrechtliches Verbot des Doppelauftretens von Parteien bei

  • VerfGH Bayern, 28.01.1993 - 25-VI-92

    Verbot von Zweitlisten einer Partei oder Wählergruppe: nur formelle Kriterien

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Dem Gesetzgeber wäre insoweit ein Gestaltungsspielraum eröffnet, den er nicht überschreitet, wenn er die Prinzipien mit sachgerechten Erwägungen gewichtet (vgl. dazu BVerfGE 59, 119 [125]; sowie Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober 1994 - 2 BvR 347/93 -, Umdruck S. 10 f. und vom 30. April 1996 - 2 BvL 20/94 -, Umdruck S. 8; ferner Nds. StGH, DVBl. 1978, S. 139 [144 f.]).
  • VG Regensburg, 01.10.2008 - RN 3 K 08.00955

    Beurteilung des "beherrschenden Betreibens" i.S.d. Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4

    Die Klage sei unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. Januar 1993 (BayVBl 1993, S. 206 ff.) sowie des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober 1994 (BayVBl 1995, S. 148 ff.) begründet, da der Wahlvorschlag Junge Liste eine gemäß Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 GLKrWG unzulässige Zweitliste des Wahlvorschlagsträgers "CSU" darstelle.

    Gegen diese Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes erhoben weder das Bundesverwaltungsgericht (z.B. BVerwG vom 12.11.1993 Az. 7 C 23/93, BVerwGE 94, 288 ff., BayVBl 1994, 503 f.) noch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 17.10.1994 Az. 2 BvR 347/93, BayVBl 1995, 148 ff.) Einwände.

    Diese Auslegung beruhe auf sachgerechten Erwägungen (BVerfG vom 17.10.1994 a.a.O., BayVBl 1995, 148/149).

  • VGH Bayern, 03.08.2009 - 4 ZB 08.3169

    Wahlanfechtung; Wählergruppe; Beherrschendes Betreiben (hier verneint);

    Ein "beherrschendes Betreiben" im Sinne der genannten Vorschrift liegt jedoch, auch wenn der Senat den vorliegenden Fall als grenzwertig ansieht, nach den sowohl vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof als auch vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien (BVerfG vom 17.10.1994 Az. 2 BvR 347/93 in juris) nicht vor:.

    Bestimmte sich das Vorliegen eines Wahlfehlers nach solchen rechtlich nicht bestimmt definierbaren und abgrenzbaren Kriterien, so führte dies zu Rechtsunsicherheit und fehlender Berechenbarkeit und belastete die Wahlen mit einem gesteigerten Risiko, im Wege der Wahlanfechtung aufgehoben zu werden (BVerfG v. 17.10.1994, a.a.O RdNr. 31).

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