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   BVerfG, 06.01.2023 - 2 BvR 364/13   

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https://dejure.org/2023,5058
BVerfG, 06.01.2023 - 2 BvR 364/13 (https://dejure.org/2023,5058)
BVerfG, Entscheidung vom 06.01.2023 - 2 BvR 364/13 (https://dejure.org/2023,5058)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Januar 2023 - 2 BvR 364/13 (https://dejure.org/2023,5058)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Ausweitung der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen durch die Abkehr von einer Wesentlichkeitsgrenze zugunsten einer 1 %-Grenze

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 17 Abs 1 S 1 EStG vom 23.10.2000, StSenkG 2001/2002
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Ausweitung der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen durch § 17 Abs 1 S 1 EStG idF des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 (juris: StSenkG 2001/2002) - Willkürverbot als Grenze des ...

  • Wolters Kluwer

    Ausweitung der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen; Abkehr von einer zuvor geltenden Wesentlichkeitsgrenze (Beteiligungen von 10 %) zugunsten einer 1 %-Grenze

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Ausweitung der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen durch § 17 Abs 1 S 1 EStG idF des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 (juris: StSenkG 2001/2002) - Willkürverbot als Grenze des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Ausweitung der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen durch § 17 Abs 1 S 1 EStG idF des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 (juris: StSenkG 2001/2002) - Willkürverbot als Grenze des ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweitung der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen durch die Abkehr von einer Wesentlichkeitsgrenze zugunsten einer 1%-Grenze

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anteilsveräußerung, Rückwirkende Absenkung Wesentlichkeitsgrenze, Veräußerungsgewinn

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG 1997 i.d.F. vom 23.10.2000 § 17 Abs 1 S 1, GG Art 3 Abs 1
    Wesentliche Beteiligung, Veräußerungsgewinn, Gleichheit

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1715
  • WM 2023, 739
  • NZG 2023, 717
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus BVerfG, 06.01.2023 - 2 BvR 364/13
    Hierfür war bis zum Ergehen der verfahrensgegenständlichen Vorschrift eine wesentliche Beteiligung Voraussetzung, wobei die insoweit maßgebliche Beteiligungsgrenze durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) von 25 % auf 10 % abgesenkt wurde (vgl. BVerfGE 127, 61 zur Rechtsentwicklung bis unmittelbar vor Geltung der hier verfahrensgegenständlichen Norm).

    Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Klage vor dem Finanzgericht erhoben hatte, erging ein richterlicher Hinweis, wonach aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2010 - IV C 6-S 2244/10/10001, FMNR659000010 - (BStBl I 2011 S. 16, unter D.) unter entsprechender Anwendung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 127, 61 Wertsteigerungen bei den Aktien bis zum Tag der Verkündung des Steuersenkungsgesetzes (26. Oktober 2000) freizustellen seien.

    Im Nachgang zu dieser Änderung erklärte der Beschwerdeführer, der Änderungsbescheid entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 127, 61.

    Hilfsweise für den Fall, dass § 17 EStG (i.d.F. des StSenkG) nicht insgesamt verfassungswidrig sein sollte, stellte er den Antrag, Wertsteigerungen bei den Aktien zwischen der Verkündung des Steuersenkungsgesetzes (26. Oktober 2000) und dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2002 in entsprechender Anwendung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 127, 61 von der Besteuerung auszunehmen.

    aa) Ob Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens besteuert werden, sei eine Entscheidung politischer Gestaltung und liege innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (unter Hinweis auf BVerfGE 26, 302; 122, 210; 127, 61 ).

    Zur rückwirkenden Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 % auf 10 % bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 habe das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 127, 61 keine Gleichheitswidrigkeit im Hinblick auf Wertsteigerungen zwischen Verkündung und Inkrafttreten der neuen Rechtslage angenommen.

    (d) Auch vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 17 EStG (in BVerfGE 27, 111; 127, 61) sei die Gesetzesbegründung nicht tragbar.

    b) Ein weiterer Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz folge daraus, dass andere Steuerpflichtige ihre bis zum 31. Dezember 2001 erzielten (steuerfreien) Wertzuwächse bei einer Veräußerung noch im Jahr 2001 im Hinblick auf die bis dahin geltende Wesentlichkeitsgrenze von 10 % hätten steuerfrei stellen können, während der Beschwerdeführer entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 127, 61 (82 f.) durch die Veräußerung im Jahr 2003 die bis Ende des Jahres 2001 erzielten Wertzuwächse der Besteuerung zu unterwerfen habe.

    aa) Zwischen der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung in BVerfGE 127, 61 festgestellten Ungleichbehandlung und dem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen bestehe ein untrennbarer Zusammenhang.

    Auch gehe es anders als beim vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 127, 61 entschiedenen Fall nicht um die Versteuerung jahrzehntelanger Wertsteigerungen, sondern nur um solche von maximal 14 Monaten.

    Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG gegen die Steuerbarkeit von Wertzuwächsen in dem Zeitraum zwischen der Verkündung des Gesetzes am 26. Oktober 2000 und dem Inkrafttreten am 1. Januar 2002 wende, seien die dafür geltenden verfassungsrechtlichen Grundsätze mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 127, 61 geklärt.

    Wegen der steuerlichen Erfassung von Wertsteigerungen zwischen der Verkündung des Steuersenkungsgesetzes am 26. Oktober 2000 und dem Tag vor dessen Inkrafttreten (31. Dezember 2001) werde auf die Entscheidung in BVerfGE 127, 61 verwiesen, in der die Absenkung der Beteiligungsgrenze von 25 % auf 10 % durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 nur am Vertrauensschutz gemessen worden sei.

    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG), weil die Maßstäbe für die Vereinbarkeit der Besteuerung privater Veräußerungen von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Art. 3 Abs. 1 GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geklärt sind (vgl. BVerfGE 27, 111 ; 127, 61 ).

    Dazu bestand für das Gericht verfahrensrechtlich schon deshalb kein Anlass, weil der Beschwerdeführer nach dem Ergehen des Änderungsbescheids, in dem das Finanzamt entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2010 (- IV C 6-S 2244/10/10001, FMNR659000010 -, BStBl I 2011 S. 16 unter D.) den Aktienwert am Tag der Verkündung des Steuersenkungsgesetzes (26. Oktober 2000) berücksichtigt hatte, vor dem Finanzgericht mit Schriftsatz vom 4. April 2011 erklärte, der Änderungsbescheid entspreche insoweit den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 127, 61.

    Damit setzt sich der Bundesfinanzhof in Widerspruch zu der auch von ihm herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 127, 61.

    In dieser Entscheidung zur Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG von 25 % auf 10 % durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 hat der Zweite Senat die Besteuerung von nach der alten Rechtslage steuerfreien Wertsteigerungen, die bis zum Zeitpunkt des (rückwirkenden) Inkrafttretens der Neuregelung bereits entstanden waren, aber erst danach im Wege der Veräußerung realisiert worden sind, als rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu denjenigen Steuerpflichtigen qualifiziert, bei denen der Veräußerungsgewinn bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung entstanden war (vgl. BVerfGE 127, 61 ).

    Die verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung resultiert daraus, dass im Zeitpunkt der Realisation ein über den vorangegangenen Zeitraum akkumulierter Zuwachs an Leistungsfähigkeit nachholend der Besteuerung unterworfen wird, sich also die höhere Leistungsfähigkeit, auf die mit der steuerlichen Erfassung des Veräußerungsgewinns zugegriffen wird, materiell auf den gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bezieht (vgl. BVerfGE 127, 61 ).

    Zutreffend hat der Beschwerdeführer weiter dargelegt, dass sich die hier zu beurteilende Absenkung der Beteiligungsgrenze von 10 % auf 1 % durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 mit Wirkung für künftige Veranlagungszeiträume ab 2002 deshalb von der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 unterscheidet, weil die letztgenannte Gesetzesänderung rückwirkend auf den Beginn des Veranlagungszeitraums 1999 erfolgte (vgl. BVerfGE 127, 61 ), während die verfahrensgegenständliche Aufgabe der Wesentlichkeitsgrenze zugunsten der 1 %-Grenze - wie bereits ausgeführt (Rn. 10) - erst für künftige Veranlagungszeiträume, nämlich frühestens ab dem 1. Januar 2002 anwendbar war.

    Er setzt sich jedoch nicht mit der Gegenauffassung auseinander, die einen entscheidenden Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung BVerfGE 127, 61 zugrunde lag, darin sieht, dass die Anteilseigner seit der Verkündung des Gesetzes am 26. Oktober 2000 wussten, dass ihre Beteiligung mit dem Beginn der zeitlichen Anwendbarkeit der verfahrensgegenständlichen Änderungen in die Steuerpflicht hineinwachsen würde.

    Das Bundesverfassungsgericht hat speziell im Zusammenhang mit der Versteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen wiederholt ausgeführt, der Gesetzgeber wäre nicht gehindert, Gewinne aus jeder Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens zu besteuern (BVerfGE 27, 111 ; 127, 61 ).

    Ob und inwieweit er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist eine Frage politischer Gestaltung (BVerfGE 127, 61 m.w.N.).

    Dieser sogenannte Dualismus der Einkunftsarten liegt als historisch gewachsene Grundentscheidung innerhalb des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen zukommt (BVerfGE 127, 61 m.w.N.).

    aa) Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Frage, ob und inwieweit der Gesetzgeber Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens besteuert, eine solche politischer Gestaltung ist (vgl. BVerfGE 127, 61 ), ist bereits zweifelhaft, ob die Normierung einer Beteiligungsgrenze, unterhalb derer die Besteuerung von Gewinnen aus einer Anteilsveräußerung unterbleibt, überhaupt eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung darstellt, die der Rechtfertigung bedarf.

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvL 3/66

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei

    Auszug aus BVerfG, 06.01.2023 - 2 BvR 364/13
    (d) Auch vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 17 EStG (in BVerfGE 27, 111; 127, 61) sei die Gesetzesbegründung nicht tragbar.

    Vielmehr bedürfe es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 27, 111 (128) einer Legitimation dafür, Veräußerungsgewinne bei Beteiligungen ab einer bestimmten Höhe als wesentlicher oder besteuerungswürdiger einzustufen.

    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG), weil die Maßstäbe für die Vereinbarkeit der Besteuerung privater Veräußerungen von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Art. 3 Abs. 1 GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geklärt sind (vgl. BVerfGE 27, 111 ; 127, 61 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat speziell im Zusammenhang mit der Versteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen wiederholt ausgeführt, der Gesetzgeber wäre nicht gehindert, Gewinne aus jeder Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens zu besteuern (BVerfGE 27, 111 ; 127, 61 ).

    Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Auswahl des Steuergegenstands entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht nachzuprüfen hat, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfGE 27, 111 m.w.N.).

    Das gesetzgeberische Ermessen findet auch hier seine Grenze erst im Willkürverbot, und nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit ist vom Bundesverfassungsgericht nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 27, 111 m.w.N.).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerfG, 06.01.2023 - 2 BvR 364/13
    Keine der Stellungnahmen nehme Bezug auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaft- und Schenkungsteuer in BVerfGE 138, 136.

    Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber im Sachbereich des Steuerrechts einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (BVerfGE 137, 350 ; 138, 136 ; 145, 106 stRspr; vgl. insb.

    Es ist keine Prüfung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, wie sie der Beschwerdeführer in Anknüpfung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer (BVerfGE 138, 136) wegen des Ausmaßes der Ungleichbehandlung für geboten hält.

    Unabhängig von der Frage, ob die Unterschiede der Besteuerung von Gewinnen aus Anteilsveräußerungen unterhalb und oberhalb der Beteiligungsgrenze in absoluten Beträgen in Abhängigkeit von der Größe der Kapitalgesellschaft, an der der Veräußerer beteiligt ist, überhaupt das vom Beschwerdeführer angenommene enorme Ausmaß erreichen, führt die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung nicht zu einer strukturellen Ungleichbehandlung, die bei einem erheblichen Ausmaß eine Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangen kann (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 148, 217 ).

    Dass dadurch in Relation zu dem Wert der jeweils veräußerten Anteile ein strukturell bedeutsamer Teil von Veräußerungsvorgängen von der Steuerpflicht befreit wäre (vgl. BVerfGE 138, 136 ), ist nicht ersichtlich.

  • BFH - IX R 8/23 (anhängig)

    Unentgeltlichkeit, Wesentliche Beteiligung, Verfassungsmäßigkeit

    Das Revisionsverfahren wurde bisher unter IX R 37/15 geführt und war dort ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 364/13.

    Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde mit dortigem Beschluss vom 06.01.2023 - 2 BvR 364/13 nicht zur Entscheidung angenommen.

  • BFH - IX R 9/23 (anhängig)

    Unentgeltlichkeit, Wesentliche Beteiligung, Verfassungsmäßigkeit

    Das Revisionsverfahren wurde bisher unter IX R 38/15 geführt und war dort ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 364/13.

    Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde mit dortigem Beschluss vom 06.01.2023 - 2 BvR 364/13 nicht zur Entscheidung angenommen.

  • BFH, 07.05.2013 - IX R 19/12

    Wesentliche Beteiligung, Wesentlichkeitsgrenze

    Das Verfahren ist durch Beschluss vom 07.05.2013 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 364/13 ausgesetzt.
  • BFH, 26.04.2016 - IX R 37/15

    Unentgeltlichkeit, Wesentliche Beteiligung, Verfassungsmäßigkeit

    Hinweis: Das Verfahren ist durch Beschluss vom 26.04.2016 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 364/13 ausgesetzt.
  • FG Baden-Württemberg, 14.12.2015 - 10 K 62/15

    Zur rückwirkenden Herabsetzung der Beteiligungsquote in § 17 EStG - Zeitpunkt der

    Die Frage der Ermittlung des steuerpflichtigen Teils des Veräußerungsgewinns im Hinblick auf die weitere Absenkung der Beteiligungsgrenze auf nunmehr mindestens 1 % durch das Steuersenkungsgesetz mit Wirkung grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2002 kann vorliegend dahinstehen (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2012 X R 36/11, BStBl. II 2013, 164; anhängige Verfassungsbeschwerde 2 BvR 364/13).
  • BFH, 26.04.2016 - IX R 38/15

    Unentgeltlichkeit, Wesentliche Beteiligung, Verfassungsmäßigkeit

    Hinweis: Das Verfahren ist durch Beschluss vom 26.04.2016 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 364/13 ausgesetzt.
  • FG Niedersachsen, 14.04.2015 - 13 K 255/12
    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 24.10.2012 (Az.: IX R 36/11 , BStBl. II 2013, 164; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BVerfG: 2 BvR 364/13) an.
  • FG Niedersachsen, 14.04.2015 - 13 K 254/12
    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 24.10.2012 (Az.: IX R 36/11 , BStBl. II 2013, 164; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BVerfG: 2 BvR 364/13) an.
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