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   BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 367/02   

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    Ausschluss selbständiger Rechtsanwälte von der sog. "Riester-Rente"

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Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2003, 205
  • DB 2003, 371
  • NZA 2003, 376



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Wird zitiert von ... (13)  

  • VG Hamburg, 05.12.2006 - 10 K 2075/05  
    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 367/02 -, Juris; Beschluss vom 21.6.2006, a.a.O. - jeweils m.w.N.).

    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfG, Urteil vom 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 -, EuGRZ 2002, 74, 91), bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird, ohne dass sich aus der Natur der Sache ergebende oder sonst einleuchtende Gründe für die gesetzliche Differenzierung finden lassen (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002, a.a.O.).

    Bei der Überprüfung, ob eine Norm, die eine Begünstigung gewährt, die Abgrenzung des begünstigten vom nichtbegünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vorgenommen hat, ist allerdings nicht zu untersuchen, ob der Gesetz- oder Satzungsgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Grenzen des Gesetzgebers: BVerfG, Beschluss vom 7.10.1980 - 1 BvL 50/79 u. a. -, BVerfGE 55, 72, 89; Beschluss vom 18.12.2002, a.a.O.; allgemein zum Ermessensspielraum des Satzungsgebers: BVerfG, Beschluss vom 18.12.1986 - 1 BvR 609/86 -, Juris).

    Der Gleichheitssatz verlangt, dass sich eine durch Rechtsvorschrift vorgenommene unterschiedliche Behandlung des begünstigten und des nicht begünstigten Personenkreises auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002, a.a.O. m.w.N.).

  • BFH, 21.07.2009 - X R 33/07  

    "Riesterzulage" für mittelbar berechtigten Ehegatten nur bei eigenem

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwischenzeitlich die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Differenzierung der Förderung gemäß § 10a EStG nach den unterschiedlich von der Versorgungsniveauabsenkung betroffenen Berufsgruppen bestätigt (BVerfG-Beschluss vom 18. Dezember 2002 2 BvR 367/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 409).
  • BFH, 04.07.2007 - VIII R 46/06  

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen - Steuerschädliche

    Wenn er davon in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG eine Ausnahme macht, diese aber in Satz 4 der Vorschrift wieder begrenzt, indem er die Steuerfreiheit der Zinsen an die Abzugsfähigkeit der Lebensversicherungsbeiträge als Sonderausgaben knüpft und dabei auf die Sonderregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG verweist, so liegt das im Rahmen der dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des begünstigten vom nichtbegünstigten Personenkreis zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 2 BvR 367/02, Der Betrieb 2003, 371, m.w.N.).
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  • BVerfG, 29.03.2004 - 2 BvR 1670/01  

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Anspruchs auf Kindergeld für ein

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; 105, 73 ), bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten bleibt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 367/02 -, DB 2003, S. 371, 372).
  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 33/05  

    Saldierung des "Schattengewinns" mit verrechenbaren Verlusten aus der Zeit vor

    bb) Bei der Prüfung steuerbegünstigender Normen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner in diesem Bereich grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. Kammerbeschluss des BVerfG vom 18. Dezember 2002 2 BvR 367/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2003, 409; Beschluss des BVerfG vom 29. November 1989 1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87, BVerfGE 81, 108, BStBl II 1990, 479; BFH-Urteil vom 10. Dezember 1997 XI R 73/96, BFHE 185, 79, BStBl II 1998, 222).
  • BVerfG, 02.06.2003 - 2 BvR 592/03  

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge

    Aus den Gesetzesmaterialien zu § 10a EStG ist erkennbar, dass dem Altersvermögensgesetz wie auch seinen Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 (BGBl I S. 3926) das sachgerechte Konzept zugrunde liegt, wonach nur die von der zukünftigen Absenkung des Rentenniveaus bzw. der Versorgungsbezüge durch die vorgenannten Gesetze Betroffenen von dem Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge begünstigt werden sollen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 367/02 -, DB 2003, S. 371 m.w.N.).

    Der Beschwerdeführer gehört mit der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte einem anderen Alterssicherungssystem an als der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung und muss weder nach dem Altersvermögensgesetz noch nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eine Absenkung seiner Versorgungsleistungen hinnehmen (vgl. näher Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 367/02 -, a.a.O., S. 371 f.).

  • LAG Düsseldorf, 17.05.2006 - 12 Sa 175/06  

    Verteilung der Arbeitszeitverringerung auf Arbeits- und Freizeitphasen?

    Der Gleichheitssatz verlangt vielmehr, dass sich eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung des begünstigten und des nicht begünstigten Personenkreises auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt (BVerfG vom 18.12.2002, DB 2003, 371).
  • BVerfG, 29.05.2006 - 1 BvR 1080/01  
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Prozessstandschaft im Verfassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 19, 323 [329]; - 25, 256 [263]; - 44, 353 [366 f.]; - 56, 296 [297]; - 72, 122 [131]; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 14. März 2001 - 1 BvR 1651/94 -, NJW 2002, S. 357 f.; 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 367/02 -, NZS 2003, S. 205 f.).
  • VerfG Brandenburg, 27.05.2004 - VfGBbg 283/03  

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Mehrow gegen die

    Zur Einlegung einer (kommunalen) Verfassungsbeschwerde ist - jedenfalls grundsätzlich - nur der Rechtsinhaber selbst befugt (Beschluß vom 16. Juli 1998 - VfGBbg 31/97 - BVerfG NZA 2003, 376; NJW 2002, 357; NVwZ 1991, 661; BVerfGE 56, 296, 297; Kley/Rühmann in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 90 Rn. 51 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.03.2004 - 2 BvR 1340/03  
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; 105, 73 ), bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten bleibt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 367/02 -, DB 2003, S. 371, 372).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2007 - 7 K 5216/05  

    Beschränkung der abgeleiteten Zulagenberechtigung gem. § 79 Satz 2 EStG auf

  • FG Niedersachsen, 18.11.2010 - 1 K 3/09  

    Hinzurechnung der als Sondervergütung erhaltenen Befrachtungskommission zu dem

  • FG Nürnberg, 26.09.2007 - III 208/05  

    Berücksichtigung der Beiträge zur Altersversorgung als Sonderausgaben; Berechnung

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