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   BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83   

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BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83 (https://dejure.org/1987,317)
BVerfG, Entscheidung vom 21.10.1987 - 2 BvR 373/83 (https://dejure.org/1987,317)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Oktober 1987 - 2 BvR 373/83 (https://dejure.org/1987,317)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu den Folgen einer Einbürgerung in die DDR für die deutsche Staatsangehörigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in den Grenzen des ordre public durch Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Staatsangehörigkeit - Erwerb - Staatsbürgerschaft

Besprechungen u.ä.

  • zaoerv.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Staatsangehörigkeit im geteilten Deutschland. Der Teso-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (Dr. iur. Rainer Hofmann; ZaöRV 49/1989, S. 257-300)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 77, 137
  • NJW 1988, 1313
  • MDR 1988, 199
  • NVwZ 1988, 525 (Ls.)
  • DVBl 1988, 279
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag (BVerfGE 36, 1 ff.) seien die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik weiterhin deutsche Staatsangehörige im Sinne des Grundgesetzes; daher sei die Frage, wer zum Kreis der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gehöre, nach den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften zu beantworten.

    Wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 36, 1 ff.) ausführe, die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik seien im Schutzbereich des Grundgesetzes weiterhin als Deutsche zu behandeln, so beziehe es diese Aussage auf Personen, die nach Bundesrecht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes seien.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat der Präambel des Grundgesetzes rechtliche Bedeutung zugemessen und darin insbesondere ein verfassungsrechtliches "Wiedervereinigungsgebot" verankert gesehen (vgl. BVerfGE 5, 85 [127 f.; 36, 1 [17 f.]].

    Sie müssen in eigener Verantwortung entscheiden, mit welchen politischen Mitteln und auf welchen politischen Wegen sie dieses Ziel zu erreichen oder ihm wenigstens näherzukommen suchen [vgl. BVerfGE 36, 1 [18 ff.]].

    So könnte das Bundesverfassungsgericht etwa dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn seine Maßnahme rechtlich oder tatsächlich einer Wiedervereinigung in Freiheit offensichtlich entgegenstünde [BVerfGE 5, 85 [128]; 12, 45 [51 f.]; 36, 1 [17 ff.]].

    b) Der Senat hat aus dem Wiedervereinigungsgebot neben der Pflicht der Verfassungsorgane, "in ihrer Politik auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken", auch ein Wahrungsgebot abgeleitet, nämlich "alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde" (BVerfGE 36, 1 [18]).

    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß das Grundgesetz vom Fortbestand des deutschen Staatsvolkes ausgeht (BVerfGE 36, 1 [16 ff., 29 ff.]) und die Bundesrepublik, was ihr Staatsvolk und Staatsgebiet angeht, nicht ganz Deutschland umfaßt.

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat der Präambel des Grundgesetzes rechtliche Bedeutung zugemessen und darin insbesondere ein verfassungsrechtliches "Wiedervereinigungsgebot" verankert gesehen (vgl. BVerfGE 5, 85 [127 f.; 36, 1 [17 f.]].

    Den politischen Organen kommt ein weiter Gestaltungsspielraum zu, um das Ziel der Wiedervereinigung anzustreben; vor allem kann auf das Wiedervereinigungsgebot nicht das Verlangen gestützt werden, die Organe der Bundesrepublik müßten bestimmte Handlungen zu diesem Zwecke vornehmen [vgl. BVerfGE 5, 85 [127 f.]].

    So könnte das Bundesverfassungsgericht etwa dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn seine Maßnahme rechtlich oder tatsächlich einer Wiedervereinigung in Freiheit offensichtlich entgegenstünde [BVerfGE 5, 85 [128]; 12, 45 [51 f.]; 36, 1 [17 ff.]].

    Siehe hierzu die Erklärungen des Bundeskanzlers bei den Beratungen des Deutschlandvertrages im Deutschen Bundestag (Sitzung vom 15. Dezember 1954, Sten. Ber., S. 3122 (B); vgl. auch die Regierungsbegründung zu dem Vertrag in der Fassung vom 26. Mai 1952, BTDrucks. 3500, I. WP, Anlage 4, S. 6), die Regierungserklärungen des Bundeskanzlers vom 22. und 23. September 1955 (Deutscher Bundestag, Sten. Ber., S. 5643 ff. und 5659) und des Bundesministers des Auswärtigen vom 28. Juni 1956 (Deutscher Bundestag, Sten. Ber., S. 8412 ff., 8421) sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 266 [277]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363 f.]).

  • BVerfG, 27.03.1974 - 2 BvR 38/74

    Haftbefehl in Berlin

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83
    Auch nach Abschluß des Grundlagenvertrages ist die Deutsche Demokratische Republik "ein anderer Teil Deutschlands", sind etwa ihre Gerichte "deutsche Gerichte" (BVerfGE 37, 57 [64]).

    Auch im Brückmann-Verfahren, in dem es um die Zulieferung der Beschwerdeführerin an die Strafverfolgungsbehörden der Deutschen Demokratischen Republik ging, hat der Senat ausdrücklich den ordre public als verfassungsrechtlichen Maßstab für die Zulässigkeit von Zulieferungen nach dem Rechtshilfegesetz zugrundegelegt (BVerfGE 37, 57 [64 ff., 66]).

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83
    Der völkerrechtlichen Beurteilung der Rechtslage Deutschlands durch die zuständigen Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland könnte das Bundesverfassungsgericht nur entgegentreten, wenn sie offensichtlich völkerrechtswidrig wäre (vergleiche BVerfGE 55, 349 [368 f.]).

    Die Beurteilung der völkerrechtlichen Lage Deutschlands und seiner Teile mag zwischen den Staaten umstritten sein; der völkerrechtlichen Beurteilung der Rechtslage Deutschlands durch die zuständigen Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland könnte das Bundesverfassungsgericht nur entgegentreten, wenn sie offensichtlich völkerrechtswidrig wäre (vgl. BVerfGE 55, 349 [367 f.]).

  • BVerwG, 24.02.1966 - I C 21.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83
    Der Staat darf die Staatsangehörigkeit insbesondere nicht an sachfremde, mit ihm nicht in hinreichender Weise verbundene Sachverhalte anknüpfen (vgl. BVerfGE 1, 322 [329]; BVerwGE 23, 274 [278]; BGHSt 5, 230 [234]; 9, 53 [59]).
  • BVerwG, 17.12.1985 - 1 C 45.82

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - DDR - Ordre-public-Klausel

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83
    Die im Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes enthaltene Wahrungspflicht gebietet es auch, die Einheit des deutschen Volkes als des Trägers des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts nach Möglichkeit zukunftsgerichtet auf Dauer zu bewahren (vgl. E. Klein, NJW 1983, S. 2289 ff.; derselbe, JuS 1987, S. 279 ff.).
  • BGH, 29.12.1953 - 4 ARs 47/53
    Auszug aus BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83
    Der Staat darf die Staatsangehörigkeit insbesondere nicht an sachfremde, mit ihm nicht in hinreichender Weise verbundene Sachverhalte anknüpfen (vgl. BVerfGE 1, 322 [329]; BVerwGE 23, 274 [278]; BGHSt 5, 230 [234]; 9, 53 [59]).
  • BVerfG, 13.06.1952 - 1 BvR 137/52

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollstreckung eines sowjetzonalen

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83
    Auch im Wege der Rechtshilfe dürfe nichts geschehen, was dem Grundgesetz widerspricht; das verbiete der ordre public (a.a.O., S. 158 ff.; vgl. auch schon BVerfGE 1, 332 [341, 345 ff.]).
  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83
    Siehe hierzu die Erklärungen des Bundeskanzlers bei den Beratungen des Deutschlandvertrages im Deutschen Bundestag (Sitzung vom 15. Dezember 1954, Sten. Ber., S. 3122 (B); vgl. auch die Regierungsbegründung zu dem Vertrag in der Fassung vom 26. Mai 1952, BTDrucks. 3500, I. WP, Anlage 4, S. 6), die Regierungserklärungen des Bundeskanzlers vom 22. und 23. September 1955 (Deutscher Bundestag, Sten. Ber., S. 5643 ff. und 5659) und des Bundesministers des Auswärtigen vom 28. Juni 1956 (Deutscher Bundestag, Sten. Ber., S. 8412 ff., 8421) sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 266 [277]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363 f.]).
  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83
    So könnte das Bundesverfassungsgericht etwa dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn seine Maßnahme rechtlich oder tatsächlich einer Wiedervereinigung in Freiheit offensichtlich entgegenstünde [BVerfGE 5, 85 [128]; 12, 45 [51 f.]; 36, 1 [17 ff.]].
  • BVerfG, 28.05.1952 - 1 BvR 213/51

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Deutschen

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

  • BGH, 18.01.1956 - 3 ARs 98/55
  • Drs-Bund, 02.05.1973 - BT-Drs 7/500
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvR 234/60

    Verfassungswidrigkeit der Vollstreckung von Entscheidungen sowjetzonaler Gerichte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.1978 - XV A 592/76

    Erwerb der DDR-Staatsangehörigkeit und (gesamt)deutsche Staatsangehörigkeit

  • BVerwG, 16.09.1966 - I C 69.64

    Voraussetzungen der Ausstellung eines Heimatscheins - Verpflichtung zur Teilnahme

  • BVerwG, 30.11.1982 - 1 C 72.78

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auch das Bundesverfassungsgericht lege seinem "Teso"-Beschluss diesen Volksbegriff zugrunde und postuliere eine Pflicht des Gesetzgebers, die Identität des deutschen Staatsvolks zu erhalten (unter Hinweis auf BVerfGE 77, 137 ).

    693 (2) Die Antragsgegnerin kann sich zur Begründung der Behauptung, einen verfassungsgemäßen Volksbegriff zu vertreten, auch nicht auf Art. 116 GG und den dazu ergangenen "Teso"-Beschluss des Zweiten Senats (BVerfGE 77, 137) berufen.

    Zwar erweitert Art. 116 GG als Ausdruck der Pflicht, die Einheit des deutschen Volkes als Träger des Selbstbestimmungsrechts nach Möglichkeit zu bewahren (vgl. BVerfGE 77, 137 ), die Eigenschaft als Deutscher auf die sogenannten "Statusdeutschen" (vgl. BVerfGE 83, 37 ).

    Dass das Bundesverfassungsgericht dies - unabhängig von der ethnischen Zuordnung - bejahte (vgl. BVerfGE 77, 137 ), dokumentiert die fehlende Ausschließlichkeit der ethnischen Herkunft für die Bestimmung der Zugehörigkeit zum deutschen Volk.

  • BGH, 28.01.2021 - 3 StR 564/19

    Zur Immunität eines staatlichen Hoheitsträgers bei Kriegsverbrechen

    Wenngleich der Gerichtshof ausschließlich zur Aburteilung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse gebildet wurde (Art. 1 des Statuts; zur besonderen staatsrechtlichen Situation Deutschlands nach dem Krieg BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1952 - 2 BvE 3/51, BVerfGE 1, 351, 367; Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 2 BvR 373/83, BVerfGE 77, 137, 154; s. auch Art. 107 VN-Charta), sind die durch das Statut anerkannten Prinzipien bereits im Jahr 1946 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen bekräftigt (UN Doc. A/RES/95(I)) und im Folgenden vermehrt als allgemeine Grundsätze herangezogen worden (vgl. zur Unbeachtlichkeit der staatlichen Funktion bei Kriegsverbrechen auch US Department of the Army, Field Manual FM 27-10, The Law of Land Warfare vom 18. Juli 1956, Nr. 510).
  • AG Duisburg, 26.01.2006 - 46 K 361/04

    Deutschland existiert

    Die Bundesrepublik Deutschland ist als Staat mit dem früheren Deutschen Reich identisch, sie ist dessen heutige rechtliche und tatsächliche Erscheinungsform (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Juli 1973 - 2 BvF 1/73, BVerfGE 36, 1, 15 ff. = NJW 1973, 1539; Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 2 BvR 373/83, BVerfGE 77, 137, 149 ff. = NJW 1988, 1313; Beschlssu vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01, NVwZ 2005, 560, 563).
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