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   BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78   

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BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78 (https://dejure.org/1981,67)
BVerfG, Entscheidung vom 17.02.1981 - 2 BvR 384/78 (https://dejure.org/1981,67)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Februar 1981 - 2 BvR 384/78 (https://dejure.org/1981,67)
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Bethel

Art. 140 GG (Art. 137 Abs. 3 WRV), Frage des Zutrittsrechts von Gewerkschaftsvertretern zu kirchlichen Einrichtungen, Art. 9 Abs. 3 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage gewerkschaftlicher Zutrittsrechte zu kirchlichen Einrichtungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zutritt für Gewerkschaften zu karitativen Einrichtungen der Kirchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zeit.de (Pressebericht, 26.06.1981)

    Gewerkschaften und Kirche. Zutritt verweigert

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 57, 220
  • NJW 1981, 1829
  • MDR 1981, 817
  • DVBl 1981, 761
  • BB 1981, 1150
  • DB 1981, 1467
  • DÖV 1981, 630
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
    Da sich die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Satzung der Ausbildung, der erzieherischen und insbesondere krankenpflegerischen Tätigkeit in religiös-karitativer Form widmet, kann sie in ihrem Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) verletzt werden (BVerfGE 46, 73 [83]; 53, 366 [387 f.]).

    Es kann die angegriffenen Entscheidungen vielmehr unter jedem in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin prüfen (BVerfGE 42, 312 [325 f.] m.w.N.; 53, 366 [390]).

    Insoweit ist nächstliegender Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV, der den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (BVerfGE 46, 73 [85]; 53, 366 [391]).

    Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und deren rechtlich selbständige Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtungen nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfGE 46, 73 [LS 1, 85 ff.]; 53, 366 [391] mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso: Isensee, Kirchenautonomie und sozialstaatliche Säkularisierung in der Krankenpflegeausbildung - Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Erstreckung des Berufsbildungs-Modells auf kirchliche Krankenhäuser -, Kath. Krankenhausverband Deutschlands; Deutscher Evangelischer Krankenhausverband, 1980, S. 47 ff.).

    In ihrer bekenntnismäßigen Verbundenheit und der durch die Satzung ausgewiesenen organisatorischen Verflechtung mit ihrer Kirche hat sie Teil an dem Auftrag zu karitativdiakonischem Wirken, zur tätigen Nächstenliebe, der nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern auch allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung umfaßt (vgl. BVerfGE 24, 236 [246 ff.]; 46, 73 [86 f.]; 53, 366 [392 f.]).

    Ebensowenig kann in der Mitwirkung von Laien bei der Verwaltung eine Lockerung der Zuordnung zur Kirche gesehen werden (vgl. BVerfGE 53, 366 [392]).

    Mit der Feststellung, daß die Beschwerdeführerin und die von ihr getragenen diakonischen Einrichtungen, die Funktionseinheit, durch die der kirchliche Auftrag seine Wirkung entfalten soll, zur Kirche gehören (vgl. BVerfGE 53, 366 [398 f.]), ist gleichzeitig entschieden, daß diese Einrichtungen "Angelegenheit" der Kirche sind und daß dieser insoweit die selbständige Ordnung und Verwaltung der Anstalten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes verfassungskräftig garantiert ist (BVerfGE 46, 73 [94]; 53, 366 [399]; so auch BAG, Beschluß vom 6. Dezember 1977 - 1 ABR 28/77 - AP Nr. 10 zu § 118 BetrVerfG 1972).

    Dieses Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfaßt alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten diakonischen Aufgaben zu treffen sind, z. B. Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit all diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 [249]; 53, 366 [399]).

    Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten (Art. 137 Abs. 3 WRV) erweist sich als notwendige, wenngleich rechtlich selbständige Sicherung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (BVerfGE 53, 366 [401]).

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
    Elemente der Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 GG sind die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens sowie der Schutz der Koalition als solcher (BVerfGE 4, 96 [101 f.]; 19, 303 [312, 319]; 28, 295 [304]) und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 19, 303 [312] m.w.N.; 28, 295 [304]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zu der den Koalitionen und ihren Mitgliedern verfassungsrechtlich gewährleisteten Betätigung auch die Werbung neuer Mitglieder (BVerfGE 28, 295 [304]), die ohne entsprechende Information und Selbstdarstellung seitens der Gewerkschaften nur schwer verwirklicht werden könnte.

    Die Verfassung garantiert jedoch selbst diese Tätigkeiten der Koalitionen nicht schrankenlos (BVerfGE 28, 295 [306]).

    Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit und damit auch das Betätigungsrecht der Koalitionen nur in einem Kernbereich schützt (vgl. BVerfGE 19, 303 [321 ff.]; 28, 295 [304]; 38, 281 [305]; 38, 386 [393]; 50, 290 [368]; m.w.N.).

    Das Grundrecht räumt den geschützten Personen und Vereinigungen nicht einen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386 [393]); es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, die Tragweite der Koalitionsfreiheit dadurch zu bestimmen, daß er die Befugnisse der Koalitionen im einzelnen ausgestaltet und näher regelt (BVerfGE 28, 295 [306]; 50, 290 [368]).

    9 Abs. 3 GG verbürgt verfassungskräftig gewerkschaftliche Betätigung jedenfalls nur insoweit, als diese für die Erhaltung und Sicherung der Existenz der Koalition als unerläßlich betrachtet werden muß (BVerfGE 17, 319 [333]; 28, 295 [304]).

    Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303 [321 f.]; 28, 295 [304 ff.]; 50, 290 [368 f.]).

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
    Da sich die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Satzung der Ausbildung, der erzieherischen und insbesondere krankenpflegerischen Tätigkeit in religiös-karitativer Form widmet, kann sie in ihrem Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) verletzt werden (BVerfGE 46, 73 [83]; 53, 366 [387 f.]).

    Insoweit ist nächstliegender Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV, der den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (BVerfGE 46, 73 [85]; 53, 366 [391]).

    Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und deren rechtlich selbständige Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtungen nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfGE 46, 73 [LS 1, 85 ff.]; 53, 366 [391] mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso: Isensee, Kirchenautonomie und sozialstaatliche Säkularisierung in der Krankenpflegeausbildung - Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Erstreckung des Berufsbildungs-Modells auf kirchliche Krankenhäuser -, Kath. Krankenhausverband Deutschlands; Deutscher Evangelischer Krankenhausverband, 1980, S. 47 ff.).

    In ihrer bekenntnismäßigen Verbundenheit und der durch die Satzung ausgewiesenen organisatorischen Verflechtung mit ihrer Kirche hat sie Teil an dem Auftrag zu karitativdiakonischem Wirken, zur tätigen Nächstenliebe, der nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern auch allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung umfaßt (vgl. BVerfGE 24, 236 [246 ff.]; 46, 73 [86 f.]; 53, 366 [392 f.]).

    Mit der Feststellung, daß die Beschwerdeführerin und die von ihr getragenen diakonischen Einrichtungen, die Funktionseinheit, durch die der kirchliche Auftrag seine Wirkung entfalten soll, zur Kirche gehören (vgl. BVerfGE 53, 366 [398 f.]), ist gleichzeitig entschieden, daß diese Einrichtungen "Angelegenheit" der Kirche sind und daß dieser insoweit die selbständige Ordnung und Verwaltung der Anstalten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes verfassungskräftig garantiert ist (BVerfGE 46, 73 [94]; 53, 366 [399]; so auch BAG, Beschluß vom 6. Dezember 1977 - 1 ABR 28/77 - AP Nr. 10 zu § 118 BetrVerfG 1972).

    Daß diese gesetzgeberische Entscheidung im Blick auf Art. 140 GG, Art. 137 WRV dem "verfassungsrechtlich Gebotenen" entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt (BVerfGE 46, 73 [95]).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
    Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit und damit auch das Betätigungsrecht der Koalitionen nur in einem Kernbereich schützt (vgl. BVerfGE 19, 303 [321 ff.]; 28, 295 [304]; 38, 281 [305]; 38, 386 [393]; 50, 290 [368]; m.w.N.).

    Das Grundrecht räumt den geschützten Personen und Vereinigungen nicht einen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386 [393]); es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, die Tragweite der Koalitionsfreiheit dadurch zu bestimmen, daß er die Befugnisse der Koalitionen im einzelnen ausgestaltet und näher regelt (BVerfGE 28, 295 [306]; 50, 290 [368]).

    Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303 [321 f.]; 28, 295 [304 ff.]; 50, 290 [368 f.]).

    Weder Art. 9 Abs. 3 GG noch die in seinem Umfeld gewachsenen Rechtsgrundsätze und wissenschaftlichen Meinungen, erst recht nicht das streng dualistische System des Betriebsverfassungsgesetzes bieten hinreichende Ansatzpunkte, die es erlauben würden, die Grenzen der richterlichen Gesetzesbindung (vgl. BVerfGE 49, 304 [318 f.]) auf diesem konfliktsträchtigen Gebiet so weit zu ziehen und hier die "Sache des Gesetzgebers", nämlich "die Tragweite der Koalitionsfreiheit zu bestimmen und die Befugnisse der Koalitionen auszugestalten und näher zu regeln" (BVerfGE 50, 290 [368]), dem Richter zu überbürden (vgl. auch BVerfGE 32, 54 [76 f.]).

  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
    Elemente der Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 GG sind die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens sowie der Schutz der Koalition als solcher (BVerfGE 4, 96 [101 f.]; 19, 303 [312, 319]; 28, 295 [304]) und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 19, 303 [312] m.w.N.; 28, 295 [304]).

    Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit und damit auch das Betätigungsrecht der Koalitionen nur in einem Kernbereich schützt (vgl. BVerfGE 19, 303 [321 ff.]; 28, 295 [304]; 38, 281 [305]; 38, 386 [393]; 50, 290 [368]; m.w.N.).

    Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303 [321 f.]; 28, 295 [304 ff.]; 50, 290 [368 f.]).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
    In ihrer bekenntnismäßigen Verbundenheit und der durch die Satzung ausgewiesenen organisatorischen Verflechtung mit ihrer Kirche hat sie Teil an dem Auftrag zu karitativdiakonischem Wirken, zur tätigen Nächstenliebe, der nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern auch allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung umfaßt (vgl. BVerfGE 24, 236 [246 ff.]; 46, 73 [86 f.]; 53, 366 [392 f.]).

    Dieses Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfaßt alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten diakonischen Aufgaben zu treffen sind, z. B. Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit all diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 [249]; 53, 366 [399]).

    So wie die individuelle und kollektive Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit auf verfassungsrechtlicher Ebene Wirkungen im Rechtsraum gegenüber Dritten zu entfalten vermag (vgl. BVerfGE 24, 236 [245, 251 f.]), so ist auch die von der Verfassung gewährleistete Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften und die Gewährleistung der Eigenständigkeit dieser Gesellschaften und ihrer Einrichtungen bei der Beurteilung von Rechtsbeziehungen zu berücksichtigen, die das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berühren.

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
    Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit und damit auch das Betätigungsrecht der Koalitionen nur in einem Kernbereich schützt (vgl. BVerfGE 19, 303 [321 ff.]; 28, 295 [304]; 38, 281 [305]; 38, 386 [393]; 50, 290 [368]; m.w.N.).

    Das Grundrecht räumt den geschützten Personen und Vereinigungen nicht einen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386 [393]); es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, die Tragweite der Koalitionsfreiheit dadurch zu bestimmen, daß er die Befugnisse der Koalitionen im einzelnen ausgestaltet und näher regelt (BVerfGE 28, 295 [306]; 50, 290 [368]).

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
    Dies ist vor allem dort unerläßlich, wo gewichtige Belange anderer, auch des Sozialpartners, berührt werden (vgl. hierzu auch BVerfGE 32, 54 [68 ff., 76 f.]).

    Weder Art. 9 Abs. 3 GG noch die in seinem Umfeld gewachsenen Rechtsgrundsätze und wissenschaftlichen Meinungen, erst recht nicht das streng dualistische System des Betriebsverfassungsgesetzes bieten hinreichende Ansatzpunkte, die es erlauben würden, die Grenzen der richterlichen Gesetzesbindung (vgl. BVerfGE 49, 304 [318 f.]) auf diesem konfliktsträchtigen Gebiet so weit zu ziehen und hier die "Sache des Gesetzgebers", nämlich "die Tragweite der Koalitionsfreiheit zu bestimmen und die Befugnisse der Koalitionen auszugestalten und näher zu regeln" (BVerfGE 50, 290 [368]), dem Richter zu überbürden (vgl. auch BVerfGE 32, 54 [76 f.]).

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
    Elemente der Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 GG sind die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens sowie der Schutz der Koalition als solcher (BVerfGE 4, 96 [101 f.]; 19, 303 [312, 319]; 28, 295 [304]) und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 19, 303 [312] m.w.N.; 28, 295 [304]).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
    Weder Art. 9 Abs. 3 GG noch die in seinem Umfeld gewachsenen Rechtsgrundsätze und wissenschaftlichen Meinungen, erst recht nicht das streng dualistische System des Betriebsverfassungsgesetzes bieten hinreichende Ansatzpunkte, die es erlauben würden, die Grenzen der richterlichen Gesetzesbindung (vgl. BVerfGE 49, 304 [318 f.]) auf diesem konfliktsträchtigen Gebiet so weit zu ziehen und hier die "Sache des Gesetzgebers", nämlich "die Tragweite der Koalitionsfreiheit zu bestimmen und die Befugnisse der Koalitionen auszugestalten und näher zu regeln" (BVerfGE 50, 290 [368]), dem Richter zu überbürden (vgl. auch BVerfGE 32, 54 [76 f.]).
  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

  • BAG, 06.12.1977 - 1 ABR 28/77

    Stiftung des privaten Rechts - Karitative Einrichtung - Sozialstaatsprinzip -

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 280/77

    Duldung gewerkschaftlicher Bekanntmachungen durch betriebsfremde Beauftragte in

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Es hat aber wiederholt betont, daß dieser Befugnis durch den rechtsstaatlichen Grundsatz der richterlichen Rechtsbindung und Gesetzesbindung Grenzen gezogen sind (BVerfGE 49, 304 [318 f.]; 57, 220 [248]; 59, 330 [334]; 65, 182 [190 f., 194 f.]).
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    aa) Träger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sind nicht nur die Kirchen selbst entsprechend ihrer rechtlichen Verfasstheit, sondern alle ihr in bestimmter Weise zugeordneten Institutionen, Gesellschaften, Organisationen und Einrichtungen, wenn und soweit sie nach dem glaubensdefinierten Selbstverständnis der Kirchen (zur Berücksichtigung von Selbstverständnissen als Mittel zur Sicherung der Menschenwürde und der Freiheitsrechte, vgl. Morlok, Selbstverständnis als Rechtskriterium, 1993, S. 282 und S. 426 ) ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, Auftrag und Sendung der Kirchen wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    Dies gilt unbeschadet der Rechtsform der einzelnen Einrichtung auch dann, wenn der kirchliche Träger sich privatrechtlicher Organisationsformen bedient (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    Die durch das Grundgesetz gewährleistete Freiheit der Kirche vom Staat schließt ein, dass sie sich zur Erfüllung ihres Auftrags grundsätzlich auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen kann, ohne dass dadurch die Zugehörigkeit der auf einer entsprechenden Rechtsgrundlage gegründeten Einrichtung zur Kirche aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 57, 220 ).

    bb) Das Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 70, 138 unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 ; 53, 366 ; 57, 220 ; vgl. auch BVerfGE 99, 100 ) und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen (vgl. BVerfGE 53, 366 ).

    Der Staat erkennt die Kirchen in diesem Sinne als Institutionen mit dem originären Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten (vgl. BVerfGE 18, 385 ; 19, 1 ; 30, 415 ; 42, 312 ; 46, 73 ; 57, 220 ; 66, 1 ; BVerfGK 14, 485 ).

    Dazu gehört insbesondere das karitative Wirken, das eine wesentliche Aufgabe für den Christen ist und von den Kirchen als religiöse Grundfunktion verstanden wird (vgl. BVerfGE 53, 366 ; siehe auch BVerfGE 24, 236 ; 46, 73 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    Sie ist als karitative Tätigkeit auf die Erfüllung der aus dem Glauben erwachsenden Pflicht zum Dienst am Mitmenschen und damit auf die Wahrnehmung einer kirchlichen Grundfunktion gerichtet (vgl. BVerfGE 53, 366 ; siehe auch: BVerfGE 24, 236 ; 46, 73 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Zur Verteidigung des Grundrechts auf ungestörte Religionsausübung können sie Verfassungsbeschwerde erheben (vgl. BVerfGE 42, 312 [322 f.]; 46, 73 [83]; 53, 366 [387 f.]; 57, 220 [240 f.]).

    Es kann die angegriffenen Entscheidungen vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin prüfen (vgl. BVerfGE 42, 312 [325 f.] m. w. N.; 53, 366 [390]; 57, 220 [241]).

    Nächstliegender Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidungen ist deshalb Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV, der den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (vgl. BVerfGE 46, 73 [85]; 53, 366 [391]; 57, 220 [241 f.]).

    a) Diese Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie kommt nicht nur den verfaßten Kirchen und deren rechtlich selbständigen Teilen zugute, sondern allen der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 (85 f.); 53, 366 (391); 57, 220 (242) jeweils m. w. N.).

    Sie umfaßt nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung (vgl. BVerfGE 57, 220 [243]).

    An der Erfüllung dieser Aufgaben haben beide Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer bekenntnismäßigen und organisatorischen Verbundenheit mit der katholischen Kirche Anteil; dies äußert sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1) in ihrer Satzung und ergibt sich bei der Beschwerdeführerin zu 2) schon aus ihrer Eigenschaft als kirchlicher Orden (vgl. BVerfGE 24, 236 (247); 46, 73 (86 f.); vgl. auch BVerfGE 57, 220 (243) m. w. N.).

    Das bezieht sich aber nicht nur auf die Beschwerdeführerinnen als Träger kirchlicher Einrichtungen, sondern auch auf die Einrichtungen selbst, die Funktionseinheit, durch die der kirchliche Auftrag seine Wirkung entfalten soll (vgl. BVerfGE 53, 366 [398 f.]; 57, 220 [243]).

    Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zur Kirche wird nicht dadurch aufgehoben oder gelockert, daß sie sich bei der Erfüllung ihres Auftrags der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen und daß bei ihrer Verwaltung oder in sonstigen Bereichen Laien mitwirken (vgl. BVerfGE 53, 366 [392]; 57, 220 [243]).

    b) Mit der Feststellung, daß die Beschwerdeführerinnen und die von ihnen getragenen karitativen bzw. erzieherischen Einrichtungen zur Kirche gehören, ist gleichzeitig entschieden, daß diese Einrichtungen "Angelegenheiten" der Kirche sind, deren Ordnung und Verwaltung innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ihnen von Verfassungs wegen garantiert ist (vgl. BVerfGE 46, 73 [94]; 53, 366 [399]; 57, 220 [243]).

    Dieses Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfaßt alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten karitativ-diakonischen Aufgaben zu treffen sind, z.B. Vorgaben struktureller Art, aber auch die Personalauswahl und die mit all diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 [249]; 53, 366 [399]; 57, 220 [243]).

    Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten erweist sich auch hier als notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 53, 366 [401]; 57, 220 [244]; 66, 1 [20]).

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