Rechtsprechung
BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78 |
Bethel
Art. 140 GG (Art. 137 Abs. 3 WRV), Frage des Zutrittsrechts von Gewerkschaftsvertretern zu kirchlichen Einrichtungen, Art. 9 Abs. 3 GG
Volltextveröffentlichungen (6)
- DFR
Bethel
- openjur.de
- Techniker Krankenkasse
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur Frage gewerkschaftlicher Zutrittsrechte zu kirchlichen Einrichtungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zutritt für Gewerkschaften zu karitativen Einrichtungen der Kirchen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zeit.de (Pressebericht, 26.06.1981)
Gewerkschaften und Kirche. Zutritt verweigert
Verfahrensgang
- LAG Hamm, 21.01.1977 - 3 Sa 941/76
- BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 280/77
- BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
Papierfundstellen
- BVerfGE 57, 220
- NJW 1981, 1829
- MDR 1981, 817
- DVBl 1981, 761
- BB 1981, 1150
- DB 1981, 1467
- DÖV 1981, 630
Wird zitiert von ... (117) Neu Zitiert selbst (15)
- BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76
Konfessionelle Krankenhäuser
Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
Da sich die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Satzung der Ausbildung, der erzieherischen und insbesondere krankenpflegerischen Tätigkeit in religiös-karitativer Form widmet, kann sie in ihrem Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) verletzt werden (BVerfGE 46, 73 [83]; 53, 366 [387 f.]).Es kann die angegriffenen Entscheidungen vielmehr unter jedem in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin prüfen (BVerfGE 42, 312 [325 f.] m.w.N.; 53, 366 [390]).
Insoweit ist nächstliegender Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV, der den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (BVerfGE 46, 73 [85]; 53, 366 [391]).
Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und deren rechtlich selbständige Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtungen nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfGE 46, 73 [LS 1, 85 ff.]; 53, 366 [391] mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso: Isensee, Kirchenautonomie und sozialstaatliche Säkularisierung in der Krankenpflegeausbildung - Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Erstreckung des Berufsbildungs-Modells auf kirchliche Krankenhäuser -, Kath. Krankenhausverband Deutschlands;… Deutscher Evangelischer Krankenhausverband, 1980, S. 47 ff.).
In ihrer bekenntnismäßigen Verbundenheit und der durch die Satzung ausgewiesenen organisatorischen Verflechtung mit ihrer Kirche hat sie Teil an dem Auftrag zu karitativdiakonischem Wirken, zur tätigen Nächstenliebe, der nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern auch allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung umfaßt (vgl. BVerfGE 24, 236 [246 ff.]; 46, 73 [86 f.]; 53, 366 [392 f.]).
Ebensowenig kann in der Mitwirkung von Laien bei der Verwaltung eine Lockerung der Zuordnung zur Kirche gesehen werden (vgl. BVerfGE 53, 366 [392]).
Mit der Feststellung, daß die Beschwerdeführerin und die von ihr getragenen diakonischen Einrichtungen, die Funktionseinheit, durch die der kirchliche Auftrag seine Wirkung entfalten soll, zur Kirche gehören (vgl. BVerfGE 53, 366 [398 f.]), ist gleichzeitig entschieden, daß diese Einrichtungen "Angelegenheit" der Kirche sind und daß dieser insoweit die selbständige Ordnung und Verwaltung der Anstalten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes verfassungskräftig garantiert ist (BVerfGE 46, 73 [94]; 53, 366 [399]; so auch BAG, Beschluß vom 6. Dezember 1977 - 1 ABR 28/77 - AP Nr. 10 zu § 118 BetrVerfG 1972).
Dieses Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfaßt alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten diakonischen Aufgaben zu treffen sind, z. B. Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit all diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 [249]; 53, 366 [399]).
Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten (Art. 137 Abs. 3 WRV) erweist sich als notwendige, wenngleich rechtlich selbständige Sicherung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (BVerfGE 53, 366 [401]).
- BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65
Mitgliederwerbung I
Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
Elemente der Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 GG sind die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens sowie der Schutz der Koalition als solcher (BVerfGE 4, 96 [101 f.]; 19, 303 [312, 319]; 28, 295 [304]) und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 19, 303 [312] m.w.N.; 28, 295 [304]).Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zu der den Koalitionen und ihren Mitgliedern verfassungsrechtlich gewährleisteten Betätigung auch die Werbung neuer Mitglieder (BVerfGE 28, 295 [304]), die ohne entsprechende Information und Selbstdarstellung seitens der Gewerkschaften nur schwer verwirklicht werden könnte.
Die Verfassung garantiert jedoch selbst diese Tätigkeiten der Koalitionen nicht schrankenlos (BVerfGE 28, 295 [306]).
Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit und damit auch das Betätigungsrecht der Koalitionen nur in einem Kernbereich schützt (vgl. BVerfGE 19, 303 [321 ff.]; 28, 295 [304]; 38, 281 [305]; 38, 386 [393]; 50, 290 [368]; m.w.N.).
Das Grundrecht räumt den geschützten Personen und Vereinigungen nicht einen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386 [393]); es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, die Tragweite der Koalitionsfreiheit dadurch zu bestimmen, daß er die Befugnisse der Koalitionen im einzelnen ausgestaltet und näher regelt (BVerfGE 28, 295 [306]; 50, 290 [368]).
9 Abs. 3 GG verbürgt verfassungskräftig gewerkschaftliche Betätigung jedenfalls nur insoweit, als diese für die Erhaltung und Sicherung der Existenz der Koalition als unerläßlich betrachtet werden muß (BVerfGE 17, 319 [333]; 28, 295 [304]).
Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303 [321 f.]; 28, 295 [304 ff.]; 50, 290 [368 f.]).
- BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76
Stiftungen
Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
Da sich die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Satzung der Ausbildung, der erzieherischen und insbesondere krankenpflegerischen Tätigkeit in religiös-karitativer Form widmet, kann sie in ihrem Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) verletzt werden (BVerfGE 46, 73 [83]; 53, 366 [387 f.]).Insoweit ist nächstliegender Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV, der den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (BVerfGE 46, 73 [85]; 53, 366 [391]).
Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und deren rechtlich selbständige Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtungen nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfGE 46, 73 [LS 1, 85 ff.]; 53, 366 [391] mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso: Isensee, Kirchenautonomie und sozialstaatliche Säkularisierung in der Krankenpflegeausbildung - Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Erstreckung des Berufsbildungs-Modells auf kirchliche Krankenhäuser -, Kath. Krankenhausverband Deutschlands;… Deutscher Evangelischer Krankenhausverband, 1980, S. 47 ff.).
In ihrer bekenntnismäßigen Verbundenheit und der durch die Satzung ausgewiesenen organisatorischen Verflechtung mit ihrer Kirche hat sie Teil an dem Auftrag zu karitativdiakonischem Wirken, zur tätigen Nächstenliebe, der nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern auch allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung umfaßt (vgl. BVerfGE 24, 236 [246 ff.]; 46, 73 [86 f.]; 53, 366 [392 f.]).
Mit der Feststellung, daß die Beschwerdeführerin und die von ihr getragenen diakonischen Einrichtungen, die Funktionseinheit, durch die der kirchliche Auftrag seine Wirkung entfalten soll, zur Kirche gehören (vgl. BVerfGE 53, 366 [398 f.]), ist gleichzeitig entschieden, daß diese Einrichtungen "Angelegenheit" der Kirche sind und daß dieser insoweit die selbständige Ordnung und Verwaltung der Anstalten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes verfassungskräftig garantiert ist (BVerfGE 46, 73 [94]; 53, 366 [399]; so auch BAG, Beschluß vom 6. Dezember 1977 - 1 ABR 28/77 - AP Nr. 10 zu § 118 BetrVerfG 1972).
Daß diese gesetzgeberische Entscheidung im Blick auf Art. 140 GG, Art. 137 WRV dem "verfassungsrechtlich Gebotenen" entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt (BVerfGE 46, 73 [95]).
- BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77
Mitbestimmung
Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit und damit auch das Betätigungsrecht der Koalitionen nur in einem Kernbereich schützt (vgl. BVerfGE 19, 303 [321 ff.]; 28, 295 [304]; 38, 281 [305]; 38, 386 [393]; 50, 290 [368]; m.w.N.).Das Grundrecht räumt den geschützten Personen und Vereinigungen nicht einen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386 [393]); es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, die Tragweite der Koalitionsfreiheit dadurch zu bestimmen, daß er die Befugnisse der Koalitionen im einzelnen ausgestaltet und näher regelt (BVerfGE 28, 295 [306]; 50, 290 [368]).
Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303 [321 f.]; 28, 295 [304 ff.]; 50, 290 [368 f.]).
Weder Art. 9 Abs. 3 GG noch die in seinem Umfeld gewachsenen Rechtsgrundsätze und wissenschaftlichen Meinungen, erst recht nicht das streng dualistische System des Betriebsverfassungsgesetzes bieten hinreichende Ansatzpunkte, die es erlauben würden, die Grenzen der richterlichen Gesetzesbindung (vgl. BVerfGE 49, 304 [318 f.]) auf diesem konfliktsträchtigen Gebiet so weit zu ziehen und hier die "Sache des Gesetzgebers", nämlich "die Tragweite der Koalitionsfreiheit zu bestimmen und die Befugnisse der Koalitionen auszugestalten und näher zu regeln" (BVerfGE 50, 290 [368]), dem Richter zu überbürden (vgl. auch BVerfGE 32, 54 [76 f.]).
- BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62
Dortmunder Hauptbahnhof
Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
Elemente der Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 GG sind die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens sowie der Schutz der Koalition als solcher (BVerfGE 4, 96 [101 f.]; 19, 303 [312, 319]; 28, 295 [304]) und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 19, 303 [312] m.w.N.; 28, 295 [304]).Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit und damit auch das Betätigungsrecht der Koalitionen nur in einem Kernbereich schützt (vgl. BVerfGE 19, 303 [321 ff.]; 28, 295 [304]; 38, 281 [305]; 38, 386 [393]; 50, 290 [368]; m.w.N.).
Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303 [321 f.]; 28, 295 [304 ff.]; 50, 290 [368 f.]).
- BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66
(Aktion) Rumpelkammer
Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
In ihrer bekenntnismäßigen Verbundenheit und der durch die Satzung ausgewiesenen organisatorischen Verflechtung mit ihrer Kirche hat sie Teil an dem Auftrag zu karitativdiakonischem Wirken, zur tätigen Nächstenliebe, der nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern auch allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung umfaßt (vgl. BVerfGE 24, 236 [246 ff.]; 46, 73 [86 f.]; 53, 366 [392 f.]).Dieses Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfaßt alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten diakonischen Aufgaben zu treffen sind, z. B. Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit all diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 [249]; 53, 366 [399]).
So wie die individuelle und kollektive Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit auf verfassungsrechtlicher Ebene Wirkungen im Rechtsraum gegenüber Dritten zu entfalten vermag (vgl. BVerfGE 24, 236 [245, 251 f.]), so ist auch die von der Verfassung gewährleistete Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften und die Gewährleistung der Eigenständigkeit dieser Gesellschaften und ihrer Einrichtungen bei der Beurteilung von Rechtsbeziehungen zu berücksichtigen, die das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berühren.
- BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71
Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern
Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit und damit auch das Betätigungsrecht der Koalitionen nur in einem Kernbereich schützt (vgl. BVerfGE 19, 303 [321 ff.]; 28, 295 [304]; 38, 281 [305]; 38, 386 [393]; 50, 290 [368]; m.w.N.).Das Grundrecht räumt den geschützten Personen und Vereinigungen nicht einen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386 [393]); es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, die Tragweite der Koalitionsfreiheit dadurch zu bestimmen, daß er die Befugnisse der Koalitionen im einzelnen ausgestaltet und näher regelt (BVerfGE 28, 295 [306]; 50, 290 [368]).
- BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66
Betriebsbetretungsrecht
Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
Dies ist vor allem dort unerläßlich, wo gewichtige Belange anderer, auch des Sozialpartners, berührt werden (vgl. hierzu auch BVerfGE 32, 54 [68 ff., 76 f.]).Weder Art. 9 Abs. 3 GG noch die in seinem Umfeld gewachsenen Rechtsgrundsätze und wissenschaftlichen Meinungen, erst recht nicht das streng dualistische System des Betriebsverfassungsgesetzes bieten hinreichende Ansatzpunkte, die es erlauben würden, die Grenzen der richterlichen Gesetzesbindung (vgl. BVerfGE 49, 304 [318 f.]) auf diesem konfliktsträchtigen Gebiet so weit zu ziehen und hier die "Sache des Gesetzgebers", nämlich "die Tragweite der Koalitionsfreiheit zu bestimmen und die Befugnisse der Koalitionen auszugestalten und näher zu regeln" (BVerfGE 50, 290 [368]), dem Richter zu überbürden (vgl. auch BVerfGE 32, 54 [76 f.]).
- BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52
Hutfabrikant
Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
Elemente der Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 GG sind die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens sowie der Schutz der Koalition als solcher (BVerfGE 4, 96 [101 f.]; 19, 303 [312, 319]; 28, 295 [304]) und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 19, 303 [312] m.w.N.; 28, 295 [304]). - BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74
Sachverständigenhaftung
Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
Weder Art. 9 Abs. 3 GG noch die in seinem Umfeld gewachsenen Rechtsgrundsätze und wissenschaftlichen Meinungen, erst recht nicht das streng dualistische System des Betriebsverfassungsgesetzes bieten hinreichende Ansatzpunkte, die es erlauben würden, die Grenzen der richterlichen Gesetzesbindung (vgl. BVerfGE 49, 304 [318 f.]) auf diesem konfliktsträchtigen Gebiet so weit zu ziehen und hier die "Sache des Gesetzgebers", nämlich "die Tragweite der Koalitionsfreiheit zu bestimmen und die Befugnisse der Koalitionen auszugestalten und näher zu regeln" (BVerfGE 50, 290 [368]), dem Richter zu überbürden (vgl. auch BVerfGE 32, 54 [76 f.]). - BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62
Bayerische Bereitschaftspolizei
- BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65
Arbeitnehmerkammern
- BAG, 06.12.1977 - 1 ABR 28/77
Stiftung des privaten Rechts - Karitative Einrichtung - Sozialstaatsprinzip - …
- BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75
Inkompatibilität/Kirchliches Amt
- BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 280/77
Duldung gewerkschaftlicher Bekanntmachungen durch betriebsfremde Beauftragte in …
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf
Es hat aber wiederholt betont, daß dieser Befugnis durch den rechtsstaatlichen Grundsatz der richterlichen Rechtsbindung und Gesetzesbindung Grenzen gezogen sind (BVerfGE 49, 304 [318 f.]; 57, 220 [248]; 59, 330 [334]; 65, 182 [190 f., 194 f.]). - BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12
Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen …
aa) Träger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sind nicht nur die Kirchen selbst entsprechend ihrer rechtlichen Verfasstheit, sondern alle ihr in bestimmter Weise zugeordneten Institutionen, Gesellschaften, Organisationen und Einrichtungen, wenn und soweit sie nach dem glaubensdefinierten Selbstverständnis der Kirchen (…zur Berücksichtigung von Selbstverständnissen als Mittel zur Sicherung der Menschenwürde und der Freiheitsrechte, vgl. Morlok, Selbstverständnis als Rechtskriterium, 1993, S. 282 und S. 426 ) ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, Auftrag und Sendung der Kirchen wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).Dies gilt unbeschadet der Rechtsform der einzelnen Einrichtung auch dann, wenn der kirchliche Träger sich privatrechtlicher Organisationsformen bedient (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).
Die durch das Grundgesetz gewährleistete Freiheit der Kirche vom Staat schließt ein, dass sie sich zur Erfüllung ihres Auftrags grundsätzlich auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen kann, ohne dass dadurch die Zugehörigkeit der auf einer entsprechenden Rechtsgrundlage gegründeten Einrichtung zur Kirche aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 57, 220 ).
bb) Das Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 70, 138 unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 ; 53, 366 ; 57, 220 ; vgl. auch BVerfGE 99, 100 ) und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen (vgl. BVerfGE 53, 366 ).
Der Staat erkennt die Kirchen in diesem Sinne als Institutionen mit dem originären Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten (vgl. BVerfGE 18, 385 ; 19, 1 ; 30, 415 ; 42, 312 ; 46, 73 ; 57, 220 ; 66, 1 ; BVerfGK 14, 485 ).
Dazu gehört insbesondere das karitative Wirken, das eine wesentliche Aufgabe für den Christen ist und von den Kirchen als religiöse Grundfunktion verstanden wird (vgl. BVerfGE 53, 366 ; siehe auch BVerfGE 24, 236 ; 46, 73 ; 57, 220 ; 70, 138 ).
Sie ist als karitative Tätigkeit auf die Erfüllung der aus dem Glauben erwachsenden Pflicht zum Dienst am Mitmenschen und damit auf die Wahrnehmung einer kirchlichen Grundfunktion gerichtet (vgl. BVerfGE 53, 366 ; siehe auch: BVerfGE 24, 236 ; 46, 73 ; 57, 220 ; 70, 138 ).
- BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83
Loyalitätspflicht
Zur Verteidigung des Grundrechts auf ungestörte Religionsausübung können sie Verfassungsbeschwerde erheben (vgl. BVerfGE 42, 312 [322 f.]; 46, 73 [83]; 53, 366 [387 f.]; 57, 220 [240 f.]).Es kann die angegriffenen Entscheidungen vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin prüfen (vgl. BVerfGE 42, 312 [325 f.] m. w. N.; 53, 366 [390]; 57, 220 [241]).
Nächstliegender Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidungen ist deshalb Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV, der den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (vgl. BVerfGE 46, 73 [85]; 53, 366 [391]; 57, 220 [241 f.]).
a) Diese Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie kommt nicht nur den verfaßten Kirchen und deren rechtlich selbständigen Teilen zugute, sondern allen der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 (85 f.); 53, 366 (391); 57, 220 (242) jeweils m. w. N.).
Sie umfaßt nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung (vgl. BVerfGE 57, 220 [243]).
An der Erfüllung dieser Aufgaben haben beide Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer bekenntnismäßigen und organisatorischen Verbundenheit mit der katholischen Kirche Anteil; dies äußert sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1) in ihrer Satzung und ergibt sich bei der Beschwerdeführerin zu 2) schon aus ihrer Eigenschaft als kirchlicher Orden (vgl. BVerfGE 24, 236 (247); 46, 73 (86 f.); vgl. auch BVerfGE 57, 220 (243) m. w. N.).
Das bezieht sich aber nicht nur auf die Beschwerdeführerinnen als Träger kirchlicher Einrichtungen, sondern auch auf die Einrichtungen selbst, die Funktionseinheit, durch die der kirchliche Auftrag seine Wirkung entfalten soll (vgl. BVerfGE 53, 366 [398 f.]; 57, 220 [243]).
Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zur Kirche wird nicht dadurch aufgehoben oder gelockert, daß sie sich bei der Erfüllung ihres Auftrags der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen und daß bei ihrer Verwaltung oder in sonstigen Bereichen Laien mitwirken (vgl. BVerfGE 53, 366 [392]; 57, 220 [243]).
b) Mit der Feststellung, daß die Beschwerdeführerinnen und die von ihnen getragenen karitativen bzw. erzieherischen Einrichtungen zur Kirche gehören, ist gleichzeitig entschieden, daß diese Einrichtungen "Angelegenheiten" der Kirche sind, deren Ordnung und Verwaltung innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ihnen von Verfassungs wegen garantiert ist (vgl. BVerfGE 46, 73 [94]; 53, 366 [399]; 57, 220 [243]).
Dieses Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfaßt alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten karitativ-diakonischen Aufgaben zu treffen sind, z.B. Vorgaben struktureller Art, aber auch die Personalauswahl und die mit all diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 [249]; 53, 366 [399]; 57, 220 [243]).
Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten erweist sich auch hier als notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 53, 366 [401]; 57, 220 [244]; 66, 1 [20]).
- BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 501/14
Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung?
Bei den kirchlich getragenen Einrichtungen iSv. Art. 140 GG iVm. Art. 137 WRV umfasst das kirchliche Selbstbestimmungsrecht alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten diakonischen und caritativen Aufgaben zu treffen sind, zB Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - zu B II 1 b der Gründe, BVerfGE 70, 138; 17. Februar 1981 - 2 BvR 384/78 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 57, 220; vgl. auch BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 95, BVerfGE 137, 273) . - BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
Dreiteilungsmethode
Der Aufgabe und Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung" sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 49, 304 ; 57, 220 ; 74, 129 ). - BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 179/11
Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Dritter Weg
Beide Gewährleistungen entstammen einem vom Verfassungsgeber anerkannten unantastbaren Freiheitsraum, der nicht etwa vom Staat zur Verfügung gestellt oder von ihm abgeleitet ist (BVerfG 17. Februar 1981 - 2 BvR 384/78 - [Volmarstein] zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 57, 220) . - BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 460/04
Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung jedoch mit Beschluss vom 17. Februar 1981 (- 2 BvR 384/78 -BVerfGE 57, 220) aufgehoben und unter Hinweis auf die sog. Kernbereichsformel festgestellt, dass das Urteil des Bundesarbeitsgerichts das verfassungsmäßige Recht der beklagten Arbeitgeberin aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung verletze.bb) Die Funktion und Bedeutung der Kernbereichsformel, mit der das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 17. Februar 1981 (- 2 BvR 384/78 - BVerfGE 57, 220, zu C II 4 a der Gründe) maßgeblich argumentiert hatte, hat es mit Beschluss vom 14. November 1995 klargestellt.
Das Zutrittsrecht aus § 2 Abs. 2 BetrVG dient - ebenso wie sonstige, im Rahmen der gesetzlichen Betriebsverfassung gewährte spezielle Zugangsrechte - besonderen, den Gewerkschaften im Rahmen der Betriebsverfassung zugewiesenen Aufgaben (vgl. BVerfG 17. Februar 1981 - 2 BvR 384/78 - BVerfGE 57, 220, zu C II 4 b der Gründe).
bb) Ein betriebliches Zutrittsrecht der Gewerkschaften zum Zwecke der Mitgliederwerbung ist jedenfalls für Betriebe nicht kirchlicher Arbeitgeber durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1981 (- 2 BvR 384/78 - BVerfGE 57, 220) nicht mit Bindungswirkung verneint (so auch Brock S. 211 f.;… aA Richardi § 2 Rn. 151).
Hiernach entfaltet der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1981 (- 2 BvR 384/78 - aaO) jedenfalls keine Bindungswirkung für den nicht kirchlichen Bereich.
Daher kann dahinstehen, ob die Bindungswirkung der Entscheidung vom 17. Februar 1981 (- 2 BvR 384/78 - aaO) dadurch eine wirksame Einschränkung erfahren hat, dass nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1995 (- 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352) die Betätigungsfreiheit der Koalitionen nicht, wie es noch im Beschluss vom 17. Februar 1981 heißt, nur in ihrem Kernbereich geschützt ist.
- BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15
Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. im Bereich der …
Der Aufgabe und Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung" sind allerdings mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 49, 304 ; 57, 220 ; 74, 129 ). - BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92
Mitgliederwerbung II
Gewerkschaftliche Betätigung sei nur insoweit verfassungskräftig verbürgt, als diese für die Erhaltung und Sicherung der Koalition als unerläßlich betrachtet werden müsse (vgl. BVerfGE 17, 319 ; 19, 303 ; 28, 295 ; 38, 281 ; 38, 386 ; 50, 290 ; 57, 220 ).Ausgangspunkt der Kernbereichsformel ist die Überzeugung, daß das Grundgesetz die Betätigungsfreiheit der Koalitionen nicht schrankenlos gewährleistet, sondern eine Ausgestaltung durch den Gesetzgeber zuläßt (vgl. BVerfGE 28, 295 ; 57, 220 ).
Mit der Kernbereichsformel umschreibt das Gericht die Grenze, die dabei zu beachten ist; sie wird überschritten, soweit einschränkende Regelungen nicht zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten sind (vgl. BVerfGE 57, 220 ).
Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt seien, tasteten den Kernbereich der Koalitionsbetätigung an (vgl. BVerfGE 57, 220 ).
Anders als in der vom Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der es um das Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zu einer kirchlichen Einrichtung ging (BVerfGE 57, 220), wird hier über eine Vertragsverletzung gestritten.
- BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer
Der Aufgabe und Befugnis zur schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung sind jedoch mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 49, 304 ; 57, 220 ; 74, 129 ). - BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85
Aussperrung
- BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11
Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz …
- BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06
Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher …
- BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83
Warnstreiks und ultima-ratio-Prinzip
- BGH, 04.02.2016 - IX ZR 77/15
Insolvenzanfechtung: Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung gegenüber …
- BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05
Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer öffentlich geförderten kirchlichen …
- BGH, 18.01.2000 - KVR 23/98
Verlangen nach Abgabe von Tariftreueerklärungen bei Straßenbauaufträgen nicht …
- BVerfG, 17.12.2014 - 2 BvR 278/11
Staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abhängig …
- BAG, 15.01.1986 - 7 AZR 545/85
Ordentliche Kündigung eines Arztes wegen eines Loyalitätsverstoßes - Rechte …
- BAG, 28.03.2000 - 1 ABR 16/99
Verzicht auf tarifliche Leistungen als Einstellungsvoraussetzung
- BGH, 15.03.2013 - V ZR 156/12
Kirchengesetzliche Regelungen von "Jehovas Zeugen in Deutschland KdöR" über die …
- BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05
Untersagung einer öffentlichen Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft in …
- BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04
Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben
- BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 1170/14
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung der Stichtagsregelung des § …
- BAG, 17.02.1998 - 1 AZR 364/97
Verband der Gewerkschaftsbeschäftigten zulässig
- BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82
Konkursausfallgeld
- BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 710/07
Befristung - Tariföffnungsklausel - Kirche
- BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80
Sozialplan
- BSG, 25.10.2023 - B 6 KA 26/22 R
(Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum
- BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 455/90
Tarifkonkurrenz - Tarifpluralität bei Haustarifvertrag
- BGH, 25.01.1990 - I ZR 19/87
HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz - Kopplung …
- BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80
Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz …
- BGH, 16.12.2015 - 1 ARs 10/15
Anfrageverfahren; Anwendung des deutschen Strafrechts auf Betäubungsmitteldelikte …
- BVerfG, 20.01.2022 - 2 BvR 2467/17
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen betreffend die Festsetzung …
- BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
Rechtswirksamkeit von qualitativen Besetzungsregelungen
- BAG, 13.05.1998 - 7 ABR 5/97
Aufsichtsratswahl bei der Deutschen Bahn AG verfassungsgemäß
- BSG, 04.10.1994 - 7 KlAr 1/93
Arbeitsförderung - Neutralitätsausschluß - Forderungsgleichheit - …
- BAG, 23.09.1986 - 1 AZR 597/85
Gewerkschaftliche Werbung im Betrieb
- BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12
Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung
- BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 59/90
Mischbetrieb; Tarifpluralität
- BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.78
Evangelischer Geistlicher - Pfarrerdienstverhältnis - Statusklage - Landeskirche
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06
Statusfeststellung einer Stiftung; Zuordnung zur Kirche i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. …
- BVerfG, 03.07.2000 - 1 BvR 945/00
Keine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit durch die Nachwirkungsanordnung …
- LAG Baden-Württemberg, 08.09.2010 - 2 Sa 24/10
Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zu einem kirchlichen …
- VGH Hessen, 13.06.1995 - 11 UE 438/94
Kein Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bei Personalmaßnahmen einer …
- LAG Berlin, 06.08.1985 - 8 Sa 38/85
Koalitionsfreiheit; Gewerkschaft; Betriebliches Postfach; Postfach
- BGH, 08.07.1982 - III ZR 103/80
Einfluß der Koalitionsfreiheit auf Stiftungssatzung
- BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 486/86
Vorruhestand in Chemieindustrie
- VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00
Popularklage: Aus Gemeinwohlgründen keine Verletzung der negativen …
- BAG, 02.06.1987 - 1 AZR 651/85
Recht auf gewerkschaftliche Betätigung
- BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 547/86
Vorruhestand
- BAG, 14.08.1986 - 6 ABR 40/84
Zugangsrecht der Gewerkschaft zu karitativer Einrichtung - Wahrnehmung der Rechte …
- BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 38.81
Nachprüfung kirchlichen Versorgungsrechts durch staatliche Gerichte - Umfang des …
- BAG, 30.03.1994 - 7 AZR 229/93
Befristung nach HRG , Verlängerung wegen Gremienzugehörigkeit nach BerlHG
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.04.1982 - VerfGH 17/78
Beschränkte Beseitigungsmöglichkeit örtlicher Kirchenbaulasten
- BVerfG, 16.02.2012 - 1 BvR 127/10
Rspr des BFH zu klarstellendem Charakter von § 3 Abs 1 S 4 InvZulG 1999 vom …
- BAG, 19.11.1985 - 1 ABR 37/83
Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft
- BAG, 26.01.1982 - 1 AZR 610/80
Gewerkschaftliche Informationen
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 11 Sa 208/07
Untersagung von Streikmaßnahmen zum Zwecke des Abschlusses von Tarifverträgen für …
- BVerwG, 16.06.1982 - 6 P 63.78
Verpflichtung eines Personalratsvorsitzenden zur Ladung von Beauftragten aller im …
- BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 279/81
Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter
- VGH Baden-Württemberg, 30.01.2003 - 1 S 1083/00
Eintragung einer Kirche ins Denkmalbuch
- VG Augsburg, 19.06.2012 - Au 3 K 12.266
Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit …
- VerfGH Saarland, 01.12.2008 - Lv 2/08
Vereinbarkeit des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens mit …
- BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90
Sammlungsrechtliche Erlaubnispflicht - Persönliche Mitgliederwerbung - …
- LAG Hessen, 08.07.2011 - 3 Sa 742/10
Entschädigungsanspruch eines Stellenbewerbers - zugeordnete Einrichtung einer …
- KAGH, 27.02.2009 - M 13/08
Eingruppierung von Ausbildern; Zustimmung der MAV; staatskirchenrechtliche …
- KAGH, 27.11.2009 - M 4/09
Amtszeit einer Mitarbeitervertretung nach Betriebsübergang.
- BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 296/83
- ArbG Heilbronn, 26.03.2009 - 7 Ca 28/09
Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zu kirchlichen …
- BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 297/82
- OLG Karlsruhe, 25.07.2012 - 6 U 31/11
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Abmeldung/Nichtanmeldung von …
- BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 16/91
Kündigung eines Lehrers im Kirchendienst - Unterrichtung der …
- BVerfG, 21.05.1990 - 2 BvR 1499/89
Verstoß gegen das Willkürverbot im Rahmen einer strafvollzugsrechtlichen …
- BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 420/83
- BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 388/83
- KAGH, 06.05.2011 - M 10/10
- BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 457/90
Tarifkonkurrenz-Tarifpluralität bei Haustarifvertrag - Anwendung …
- VGH Hessen, 31.08.2011 - 1 B 1413/11
Tragen der Dienstuniform außerhalb des Dienstes
- BVerfG, 20.02.1984 - 1 BvR 1240/82
Koalitionsfreiheit: Verfassungsmäßigkeit des Anrechnungsverbotes des § 42 SchwbG
- VG Köln, 19.02.2014 - 23 K 2618/12
Anspruch eines Soldaten auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das …
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/09
Kirchliche Stiftung; Genehmigung einer Satzungsänderung; Klagebefugnis
- BAG, 14.07.1981 - 1 AZR 159/78
Verhandlungspflicht - Anspruch auf Führung von Tarifverhandlungen
- LAG Köln, 16.09.2016 - 10 Sa 328/16
Zutrittsrecht; Betrieb; Gewerkschaft
- BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 47.01
Ostseeautobahn bei Lübeck darf gebaut werden
- BVerfG, 12.10.1994 - 2 BvR 1339/89
Verfassungsmäßigkeit der Einstufung eines kirchlich getragenes Krankenhauses als …
- BVerfG, 14.08.1992 - 2 BvR 1463/91
Verfassungsmäßigkeit des Art. 10 Nr. 2 Bayerisches Sammlungsgesetz
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/06
Stiftung; Satzungsänderung; Genehmigung; Kirche; Klagebefugnis
- BFH, 22.07.1987 - II R 204/84
Grundsteuer - GmbH - Grundbesitz - Ordensgenossenschaft - Wohnzwecke
- VG Düsseldorf, 31.08.2001 - 18 K 11762/96
Verwaltungsgericht verpflichtet Innenminister des Landes NRW Genehmigung zur …
- BayObLG, 20.08.1981 - BReg. 2 Z 56/81
Zurückweisung der Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister; Materielle …
- ArbG Hamburg, 18.03.2011 - 14 Ca 223/10
Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen in kirchlichen Einrichtungen
- VGH Bayern, 16.06.1999 - Rech17 P 98.1241
Anwendung des Personalvertretungsgesetz (BayPVG) auf Orden soweit Vereinbarkeit …
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.06.1988 - 5 A 24/87
Recht der Personalvertretung auf Zugang zu Mitarbeitern an deren Arbeitsplatz; …
- VG Freiburg, 21.07.2005 - 2 K 1296/05
Zur staatlichen Gerichtsbarkeit bei innerkirchlichen Streitigkeiten
- BAG, 15.07.1986 - 1 AZR 654/84
Rechtswirksamkeit einer Tarifbestimmung im Tarifvertrag über das Recht des …
- BVerfG, 14.12.1983 - 2 BvR 1268/81
Verfassungsmäßigkeit der Krankenhausbuchführungsverordnung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2013 - 12 A 1476/13
Verweigerung eines Förderungszuschusses als abwehrfähiger Eingriff in die …
- LAG Köln, 03.02.1995 - 12 Sa 1073/94
Arbeitskampf: Verteilung gewerkschaftlichen Werbematerials - Eingriff in den …
- BAG, 03.06.1987 - 4 AZR 573/86
Voraussetzungen für Vorruhestand in der Textilindustrie - Anspruch auf Teilnahme …
- VGH Bayern, 16.06.1999 - 17 P 98.1241
Personalvertretungsrecht - Potentielle Anwendung des BayPVG auf Orden mit Sitz in …
- LAG Köln, 19.02.1999 - 11 Sa 962/98
Kirchenautonomie; Koalitionsfreiheit; Meinungsäußerungsfreiheit; Pressefreiheit; …
- LAG Bremen, 28.08.1990 - 1 Sa 67/90
Klage mehrerer Arbeitnehmerinnen (Beschäftigte eines Supermarkts) gegen den …
- LAG Nürnberg, 16.02.1987 - 4 Sa 71/85
Verpflichtung zum Abschluß einer Vorruhestandsvereinbarung
- ArbG Frankfurt/Main, 19.06.1996 - 14 Ca 522/95
Rechtsschutz des DGB gegen die Ablehnung von Arbeitnehmern wegen deren …
- VG Göttingen, 29.04.2015 - 1 A 57/13
Arzt; Ärztin; Einrichtung der Hochschule; Patient; Patientin; …
- BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 13/81
- VGH Bayern, 17.06.1997 - 7 NE 97.1696
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im …
- BAG, 25.05.1982 - 1 AZR 55/80
- BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 12/81
- OLG Frankfurt, 16.03.1989 - 6 U 28/88
Gegnerische Organisation im Sinne einer Satzungsbestimmung; Ziel einer …
- BAG, 26.10.1982 - 1 AZR 11/81
- BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 137/80
- KAGH, 25.06.2010 - M 6/10
Anwendung bischöflich gesetzten Rechts im Zusammenhang mit der Frage, ob die …
- BAG, 25.05.1982 - 1 AZR 740/79
- BAG, 25.05.1982 - 1 AZR 119/80
- BAG, 25.05.1982 - 1 AZR 135/80