Rechtsprechung
   BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Inkompatibilität/Kreisangestellter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen in Niedersachsen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 58, 177
  • NJW 1982, 161



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Wird zitiert von ... (50)  

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 14/94  
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlgleichheit (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 17.1.1961 - 2 BvR 547/60 -, BVerfGE 12, 73 [76]; Beschl. v. 27.10.1964 - 2 BvR 319/61 -, BVerfGE 18, 172 [180]; Beschl. [Teil-Entscheidung] v. 21.1.1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 38, 326 [335]; [Schluss-]Urt. v. 5.11.1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 40, 296 [317 f] ; Beschl. v. 4.4.1978 - 2 BvR 1108/77 -, BVerfGE 48, 64 [79, 81], Beschl. v. 7.4.1981 - 2 BvR 1210/80 -, BVerfGE 57, 43 [54]; Beschl. v. 6.10.1981 - 2 BvR 384/81 -, BVerfGE 58, 177 [188]; Beschl. v. 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 -, BVerfGE 85, 148 [157]).

    Der oben vorgenommenen Ableitung subjektiver Rechte direkt aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 89 LSA-Verf - als Sonderfall des Art. 7 Abs. 1 LSA-Verf - steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht stets nur auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abstellt und die Wahlgleichheit als dessen Unterfall behandelt (vgl. etwa: BVerfGE 58, 177 [188]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die auf die Verletzung des passiven Wahlrechts gestützten Verfassungsbeschwerden stets als unmittelbar gegen das Gesetz gerichtet angesehen (so vor allem: BVerfGE 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 48, 64 [79]; 57, 43 [55]; 58, 177 [189]).

    Dabei hat es ausdrücklich darauf verwiesen, die Feststellungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Wahlverfahrens seien keine "Vollzugsakte der Verwaltung" (BVerfGE 48, 64 [80]; 57, 43 [55]; 58, 177 [190]).

    Diese - überwiegend zum aktiven Wahlrecht entwickelten - Grundsätze gelten auch für das passive Wahlrecht (vgl. hierzu z. B.: BVerfGE 12, 73 [77]; 48, 64 [81]; 57, 43 [56]; 58, 177 [190 f]).

    Sie beanspruchen Beachtung nicht nur für die Wahlen zu den Vertretungskörperschaften des Staats, sondern wegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 89 LSA-Verf gerade auch im kommunalen Bereich (vgl. insoweit auch die Beispiele bei BVerfGE 48, 64 [81]; 57, 43 [56]; 58, 177 [190 f]).

    Differenzierungen beim (passiven) Wahlrecht lässt die Ermächtigung des Art. 91 Abs. 2 LSA-Verf für die dort genannten Gruppen zu (zum Bundesrecht [Art. 137 Abs. 2 GG] vgl. in diesem Zusammenhang etwa: BVerfGE 58, 177 [191]: "vom Grundgesetz vorgesehen").

    Für Art. 137 Abs. 1 GG wird sie inzwischen fast einhellig vertreten (zur Rspr. des BVerfG vgl. vor allem: BVerfGE 57, 43 [57 f]; 58, 177 [191]; vgl. i. ü.: BVerwG, Urt. v. 19.10.1955 - BVerwG V C 259.54 -, BVerwGE 4, 1 [2]; StGH BW, Urt. v. 13.12.1969 - GeschRegNr.

    Die auf Art. 137 Abs. 1 GG (und damit auch auf Art. 91 Abs. 2 LSA-Verf) gestützten Regelungen schränken - soweit sie sich in diesen Grenzen halten - die Gleichheit der Wählbarkeit (des "passiven Wahlrechts") zulässigerweise ein (st. Rspr. d. BVerfG; vgl. z. B.: BVerfGE 57, 43 [57]; 58, 177 [191]).

    Sie bilden die verfassungsrechtlich anerkannte Ausnahme von den Wahlgrundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit (BVerfGE 57, 43 [57]; 58, 177 [190 f]).

    Da Art. 137 Abs. 1 GG nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts für die Kommunalwahlen sogar Regelungen des Gesetzgebers gestattet, welche die Wählbarkeit faktisch ausschließen (BVerfGE 48, 64 [89]; 57, 43 [67]; 58, 177 [193]), sind diese - insbesondere weil eine finanzielle Absicherung der Amtsinhaber nicht geboten ist - nur zulässig, wenn und soweit ohne sie der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam begegnet werden kann (BVerfGE 48, 64 [90]; 57, 43 [67], 58, 177 [193]).

    Es muss im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden nicht entscheiden, ob es sich bei solchen "faktischen" Ausschlüssen der Wählbarkeit noch um die vom Bundesverfassungsgericht allein zugelassene Einschränkung von "Unvereinbarkeiten" (= "Inkompatibilitäten") handelt oder schon um den Ausschluss der "Wählbarkeit" (= "Inegilibilität"), was das Bundesverfassungsgericht nicht als durch Art. 137 Abs. 1 GG gedeckt ansieht (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]; 57, 43 [67]; 58, 177 [192]; a. A. vor allem: v. Campenhausen in v. Mangoldt / Klein, a. a. O., Art. 137 RdNr. 9; Schlaich, AöR Bd. 105, S. 188 [213 ff]; Leisner, a. a. O., S. 18; Maunz in Maunz / Dürig, GG, Art. 137 RdNr. 15).

    Dass der Gesetzgeber Mitarbeiter der Behörde, die Kommunalaufsicht ausübt, unabhängig davon generell ausschließen darf, ob der einzelne Mitarbeiter gegenwärtig konkret mit dieser Aufgabe befasst ist, hat das Bundesverfassungsgericht in Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG nicht beanstandet; es ist davon ausgegangen, dass die Berührungspunkte zwischen der für die Kommunal- und die Fachaufsicht zuständigen Behörde oder Körperschaft und der beaufsichtigten Kommune vielfältig sind, Kollisionen auch wegen der Beratungspflichten im Rahmen der Aufsicht entstehen können und in der Regel ein reger Informationsaustausch stattfindet, der bedingt, dass auch Bedienstete einbezogen sind, die mit Fragen der Aufsicht in der Regel nicht befasst sind (BVerfGE 58, 177 [193 ff]).

    Im übrigen beständen Zusammenhänge bei Entwicklungsaufgaben und denkbare Interessengegensätze zwischen den Gemeinden und den Landkreisen (BVerfGE 58, 177 [197]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat ferner für gerechtfertigt gehalten, "leitende" Angestellte auch dann von gleichzeitiger Mandatsausübung auf der "unteren Ebene" auszuschließen, wenn sie nicht mit Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht befasst sind, und dies u. a. damit gerechtfertigt, dass diese Personengruppe am Entscheidungsprozeß beteiligt ist (BVerfGE 58, 177 [198]).

    Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann die Vielfalt denkbarer Berührungspunkte nicht eindeutig eingegrenzt und allein durch konkrete "Mitwirkungsverbote" aufgefangen werden (BVerfGE 58, 177 [200]).

    Der Gesetzgeber wird deshalb zu überlegen haben, ob auf diesen Fall noch zutrifft, dass die allgemeinen Vorschriften über "Mitwirkungsverbote" (§ 31 Abs. 1 LSA-GO) nicht ausreichen, den Konflikt zu lösen (BVerfGE 58, 177 [193]).

  • BVerwG, 29.07.2002 - 8 C 22.01  

    Inkompatibilität; Ineligibilität; Unvereinbarkeit von Amt und Mandat;

    Sie verstoßen nicht gegen den Verfassungsgrundsatz der (passiven) Gleichheit und Freiheit der Wahl, der auch für Gemeindevertretungen gilt (Art. 28 Abs. 1 Satz 2; vgl. BVerfGE 58, 177 ).

    a) Allerdings beschränken die angegriffenen Regelungen die Wählbarkeit von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst der Gemeinde bzw. des die Gemeinde verwaltenden Amtes; sie sind deshalb nur zulässig, wenn das Grundgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt oder der Verfassungsordnung sonst eine ausreichende Ermächtigung entnommen werden kann (BVerfGE 58, 177 ).

    Diese Verfassungsnorm gilt auch für die Wählbarkeit zu kommunalen Vertretungskörperschaften, also auch zu Gemeinderäten (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 ).

    Zwar darf eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung nur eine Wählbarkeitsbeschränkung in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität) nicht aber den rechtlichen Ausschluss von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 m.w.N.).

    Da aber auf der kommunalen Ebene - bis auf die Zuerkennung eines Anspruchs auf Beurlaubung (§ 37 a Abs. 2 GKWG), die zwingende Anrechnung der Zeit der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts (§ 37 a Abs. 1 S. 2 GKWG) und in der Regel eine geringfügige Entschädigung - keine die Nachteile der Beurlaubung aufwiegenden, insbesondere keine flankierenden finanziellen Regelungen zur materiellen Existenzsicherung vorgesehen sind und der Landesgesetzgeber auf der kommunalen Ebene dazu auch nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 58, 177 ), kann sich die gesetzliche Unvereinbarkeitsregelung auf die beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen so schwerwiegend auswirken, dass sie einem faktischen Ausschluss des betroffenen Personenkreises von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung und damit der Ineligibilität nahe- oder gleichkommt (Lübbe-Wolff, a.a.O., Rn. 14; zum faktischen Ausschluss vgl. auch BVerfGE 18, 172 ; 38, 336 ; 48, 64 ; 98, 145 ).

    Sie bedarf deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (die dogmatische Einordnung ist im Einzelnen streitig; vgl. Lübbe-Wolff, a.a.O., Art. 137 Rn. 7 und Fußn. 70 bei Rn. 17 mit Nachweisen zum Streitstand) über die Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG hinaus jeweils eines sachlichen Grundes, der dem Sinn der verfassungsrechtlichen Ermächtigung gerecht wird (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 ).

    Ein solcher zusätzlich erforderlicher Rechtfertigungsgrund ist anzuerkennen, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 ).

    aa) Interessenkollisionen zwischen der Ausübung des Ratsmandates in einer amtsangehörigen Gemeinde und dem Dienst als Angestellte des die Gemeinde verwaltenden Amtes sind nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich "kommunale Legislative" und Exekutive seitens des verwaltenden Amtes im vorliegenden Fall auf verschiedenen Ebenen gegenüber stünden (vgl. zum Verhältnis zwischen kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisangestellten: BVerfGE 58, 177 ; zu Bundestags- und Landtagsmandaten kommunaler Wahlbeamter: BVerfGE 18, 172 ).

    Bei einer - von der Klägerin befürworteten - Beschränkung auf einzelfallbezogene Ausschluss- oder Befangenheitsregelungen verblieben Zweifelsfälle - etwa bezüglich der Voraussetzungen der §§ 22 a Abs. 1, 24 a GO -, die den Gesetzgeber im Interesse einer möglichst effizienten Gewaltenteilung zu einer abstrakt-generellen Bestimmung befugten (BU S. 17; vgl. hierzu auch BVerfGE 58, 177 ).

    Denn die nach der schleswig-holsteinischen Kommunalverfassung vorgesehenen Berührungspunkte und Zusammenarbeitspflichten zwischen Amt und amtsangehöriger Gemeinde schließen die Möglichkeit wechselseitiger Einflussnahme ein (vgl. BVerfGE 58, 177 ) und lassen Raum für Interessengegensätze, die sich bei gleichzeitiger Wahrnehmung des Mandats in einer Gemeindevertretung und der Tätigkeit als Angestellter des die Gemeinde verwaltenden Amtes in unerwünschter Weise auf die Mandatswahrnehmung auswirken könnten (vgl. BVerfGE 58, 177 ).

    Die erheblichen Schwierigkeiten einer Abgrenzung innerhalb der Gruppe der Beamten und/oder Angestellten - etwa nach Funktionen - gestattet es dem Gesetzgeber, in generalisierenden Tatbeständen die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG auszuschöpfen (BVerfGE 58, 177 ; 40, 296 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat solche weniger einschneidenden Inkompatibilitätsregelungen etwa für die Wählbarkeit leitender Angestellten des Landkreises in den Rat einer kreisangehörenden Gemeinde gebilligt (BVerfGE 58, 177 ff.); für das Gemeindevertretungsmandat von Angestellten des die Gemeinde verwaltenden Amtes folgt angesichts der unterschiedlich intensiven Verflechtung daraus nicht ebenfalls eine Verpflichtung zur Beschränkung auf Leitungsfunktionen.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 18/94  
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlgleichheit (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 17.1.1961 - 2 BvR 547/60 -, BVerfGE 12, 73 [76]; Beschl. v. 27.10.1964 - 2 BvR 319/61 -, BVerfGE 18, 172 [180]; Beschl. [Teil-Entscheidung] v. 21.1.1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 38, 326 [335]; [Schluss-]Urt. v. 5.11.1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 40, 296 [317 f] ; Beschl. v. 4.4.1978 - 2 BvR 1108/77 -, BVerfGE 48, 64 [79, 81], Beschl. v. 7.4.1981 - 2 BvR 1210/80 -, BVerfGE 57, 43 [54]; Beschl. v. 6.10.1981 - 2 BvR 384/81 -, BVerfGE 58, 177 [188]; Beschl. v. 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 -, BVerfGE 85, 148 [157]).

    Der oben vorgenommenen Ableitung subjektiver Rechte direkt aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 89 LSA-Verf - als Sonderfall des Art. 7 Abs. 1 LSA-Verf - steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht stets nur auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abstellt und die Wahlgleichheit als dessen Unterfall behandelt (vgl. etwa: BVerfGE 58, 177 [188]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die auf die Verletzung des passiven Wahlrechts gestützten Verfassungsbeschwerden stets als unmittelbar gegen das Gesetz gerichtet angesehen (so vor allem: BVerfGE 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 48, 64 [79]; 57, 43 [55]; 58, 177 [189]).

    Dabei hat es ausdrücklich darauf verwiesen, die Feststellungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Wahlverfahrens seien keine "Vollzugsakte der Verwaltung" (BVerfGE 48, 64 [80]; 57, 43 [55]; 58, 177 [190]).

    Diese - überwiegend zum aktiven Wahlrecht entwickelten - Grundsätze gelten auch für das passive Wahlrecht (vgl. hierzu z. B.: BVerfGE 12, 73 [77]; 48, 64 [81]; 57, 43 [56]; 58, 177 [190 f]).

    Sie beanspruchen Beachtung nicht nur für die Wahlen zu den Vertretungskörperschaften des Staats, sondern wegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 89 LSA-Verf gerade auch im kommunalen Bereich (vgl. insoweit auch die Beispiele bei BVerfGE 48, 64 [81]; 57, 43 [56]; 58, 177 [190 f]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zu Art. 137 Abs. 1 GG eindeutig und unwidersprochen den abschließenden Charakter dieser Regelung betont und deshalb in bezug auf "Amt" und "Mandat" keine "ungeschriebenen Inkompatibilitäten" anerkannt (BVerfGE 38, 326 [336]; 48, 64 [82]; 57, 43 [57 f]; 58, 177 [191]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seiner Rechtsprechung zu Art. 137 Abs. 1 GG, der Einschränkungen der Wählbarkeit durch die Verfassung selbst rechtfertigt, ständig betont, diese dürften die Wählbarkeit nicht ausschließen, sondern lediglich Unvereinbarkeiten festlegen (zuletzt: BVerfGE 48, 64 [88]; 57, 43 [67]; 58, 177 [192]).

    Dem kann der Gesichtspunkt nicht entgegengehalten werden, gerade wegen der Besonderheiten im kommunalen Bereich und der denkbaren engen Interessenverflechtungen seien sogar faktische Ausschlüsse der Wählbarkeit zulässig (BVerfGE 48, 64 [89]; 57, 43 [67]; 58, 177 [193]); denn diese zu Art. 137 Abs. 1 GG gemachte Aussage soll begründen, dass der Normzweck dieser Verfassungsbestimmung gewahrt und der Grundsatz der Gewaltenteilung durchgesetzt werden kann (BVerfGE 48, 64 [84, 87, 89]; 57, 43 [62, 66 f]).

    Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht einschränkend gerade in diesem Zusammenhang betont, ein faktischer Ausschluss dürfe nicht in Betracht kommen, wenn und solange die konkreten Mitwirkungsverbote als ausreichende Sicherung anzusehen seien (BVerfGE 58, 177 [193], m. w. Nachw.).

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  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97  

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

    Dem Betroffenen muß jedenfalls die Wahl zwischen Mandat und Beibehaltung seiner beruflichen Tätigkeit verbleiben (BVerfGE 18, 172 ; 58, 177 ; stRspr).

    Hiervon sind auch Vorschriften erfaßt, die regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen das Land von der Ermächtigung des Art. 137 GG Gebrauch macht (vgl. auch BVerfGE 38, 326 ; 58, 177 ).

    Insbesondere kann der Gesetzgeber die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfGE 18, 172 ; 40, 296 ; 48, 64 ; 58, 177 ).

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95  

    Bayerische Kommunalwahlen

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl bisher uneingeschränkt als Anwendungsfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes angesehen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 3, 383 ; 4, 31 ; 4, 375, ; 6, 84 ; 11, 266 ; 11, 351 ; 12, 10 ; 12, 73 ; 13, 1 ; 13, 243 ; 18, 172 ; 24, 300 ; 28, 220 ; 34, 81 ; 41, 399 ; 47, 253 ; 48, 64 ; 51, 222 ; 52, 63 ; 57, 43 ; 58, 177 ; 60, 162 ; 69, 92 ; 71, 81 ; 78, 350 ; 85, 148 ).

    c) Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht auch weiterhin die Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit als Erscheinungsform des allgemeinen Gleichheitssatzes bewertet (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 24, 300 ; 28, 220 ; 34, 81 ; 34, 160 ; 36, 139 ; 41, 399 ; 42, 312 ; 44, 125 ; 47, 198 ; 51, 222 ; 57, 43 ; 69, 92 ; 71, 81 ; 78, 350 ; 82, 322 ; 82, 353 ; 89, 266 ; 95, 408 ) und hieraus als selbstverständlich die Folgerung gezogen, daß Verletzungen dieser Wahlrechtsgrundsätze bei politischen Wahlen in den Ländern über Art. 3 Abs. 1 GG mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden können (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 ; 58, 177 ).

  • VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 30/98  

    Ausschluß der Wählbarkeit eines hauptamtlichen Bürgermeisters für den Kreistag

    Es kann mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein das Wahlrecht regelndes Gesetz geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer von dem Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 58, 177, 188 m.w.N.).

    Sie sind rein deklaratorischer Natur (BVerfG in st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 48, 64, 79 f.; 58, 177, 189 f. m.w.N.; vgl. auch LVerfG Sachsen-Anhalt, LVerfGE 2, 345, 359 f.; VerfGH Berlin, LVerfGE 4, 34, 37 f.).

    Unbeschadet der faktischen Einengung dieses Entscheidungsspielraums durch berufliche und wirtschaftliche Zwänge, die in den meisten Fällen dem Ausscheiden aus dem bisherigen Dienstverhältnis entgegenstehen werden, beinhaltet die angegriffene Vorschrift damit lediglich eine Inkompatibilität (vgl. zu einer vergleichbaren Regelung der Niedersächsischen Gemeindeordnung BVerfGE 58, 177, 192 f. m.w.N.).

    Beschränkungen der Wählbarkeit sind deshalb nur gerechtfertigt, wenn sie erforderlich und geeignet sind, Interessenkollisionen wirksam zu begegnen (vgl. BVerfGE 48, 64, 90; 57, 43, 67; 58, 177, 193, LVerfG Sachsen-Anhalt, LVerfGE 2, 345, 365; Magiera in Sachs , Grundgesetzkommentar, 1996, Art. 137 Rn. 10).

    Zwischen dem Amt als leitender Beamter einer Gemeinde oder eines Amtes und der Wahrnehmung eines Mandats in der Vertretung des Kreises ergeben sich unbeschadet dessen, daß sich Amt und Mandat auf verschiedenen Ebenen gegenüberstehen, in mannigfacher Weise Interessenkollisionen (vgl. zum Verhältnis Gemeinde - Kreis BVerfGE 12, 73, 78 f.; 58, 177, 193 ff.).

    Zur Vorbeugung gegen Interessenkollisionen konnte der Gesetzgeber deshalb eine generelle Unvereinbarkeitsregelung bestimmen (vgl. - in ähnlichem Zusammenhang - BVerfGE 12, 73, 79 f.; 58, 177, 193 ff.; vgl. auch - vor dem Hintergrund weitergreifender Befangenheitsregelungen - BVerfGE 18, 172, 185 f.).

  • OVG Thüringen, 31.03.2003 - 2 KO 497/02  

    Kommunalwahlrecht; Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit kommunaler

    Differenzierungen und Einschränkungen sind dann statthaft, wenn die Landesverfassung im Einklang mit dem Grundgesetz oder das Grundgesetz selbst ausdrücklich dazu ermächtigen oder der Verfassungsordnung sonst eine ausreichende Ermächtigung entnommen werden kann (vgl. grundlegend: BVerfG, B. v. 6. Oktober 1981 - 2 BvR 384/81 -, BVerfGE 58, 177 ff. [191]; BVerwG, U. v. 29. Juli 2002 - 8 C 22/01 - DVBl. 2003, 273 ff. = NVwZ 2003, 90 ff., m. w. N.).

    Nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung und Literatur - der sich der Senat anschließt - bedarf es einer darüberhinausgehenden ausdrücklichen Umsetzung durch den Landesverfassungsgesetzgeber nicht (st. Rspr. und h. M.; vgl. BVerfG, B. v. 27. Oktober 1964, - 2 BvR 319/61 -, BVerfGE 18, 172 ff. [183]; B. v. 6. Oktober 1981 a. a. O., 177 ff.; B. v. 4. April 1978 a. a. O., 64 ff.; vgl. auch BVerwG, U. v. 29. Juli 2002 - 8 C 22/02 -, NVwZ 2003, 90 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, U. v. 30. März 1982 - VGH 1/82 bis 4/82 - NVwZ 1983, 614 ff.; VerfGH des Landes Sachsen-Anhalt, U. v. 7. Juli 1998 - LVG 17/97 - NVwZ-RR 1999, 462 ff.; U. v. 27. Oktober 1994 - LVG 18/94 - NVwZ-RR 1995, 464 ff.; VerfGH des Landes Brandenburg, U. v. 17. September 1998 - 30/98 - DÖV 1998, 1055 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 18.06.2002 - 15 A 83/02 -, DÖV 2003, 43 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 17. Februar 1981 - 7 A 85/80 -, DÖV 1982, 417; so auch Mangold/Klein/v. Kamphausen, Das Bonner Grundgesetz, 3. Aufl., Bd. 14, Art. 137, RdNr. 13 ff. [14]; Magiera in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl., 2002, Art. 137, RdNr. 19 ff.; Mauntz in: Mauntz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Oktober 2002, Art. 137, RdNr. 9, 17; zur Verfassungsgemäßheit kommunalrechtlicher Inkompatibilitätsregelungen im Einzelnen: Wachsmuth/Oehler, Thüringer Kommunalrecht, Stand: November 2001, Erläuterung Nr. 6 zu § 23 ThürKO; Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Stand: Oktober 2002, Nr. 6.1 zu § 23 ThürKO; Rücker/Dieler/Schmidt, Gemeinde- und Landkreisordnung [Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -], Kommentar, Stand: April 2002, Nr. 13 zu § 23; Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Stand: Januar 2002, Art. 31 RdNr. 12; Hölz/Hien, Gemeindeordnung mit Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, Kommentar, Stand: Juni 2000, Art. 31 Nr. 8).

    137 Abs. 1 GG gestattet eine solche, an seine "Ermächtigungsgrenzen" (so BVerfG, U. v. 5. November 1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 40, 296 ff. [320 f.]: dem Gesetzgeber bleibe es überlassen, "bis an die äußerste Grenze der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG zu gehen") heranreichende Anwendung nur dann, wenn über die bloße Ermächtigung hinaus, ein - besonderer - sachlicher Grund vorliegt, der dem Sinn der verfassungsrechtlichen Ermächtigung gerecht wird (BVerfG, B. v. 6. Oktober 1981 - 2 BvR 384/81 -, a. a. O., 193; B. v. 4. April 1978 - 2 BvR 1108/77 -, a. a. O., 89 f.; zum Meinungsstreit über die dogmatische Einordnung vgl. Übersicht bei Lübbe-Wolff in: Dreier, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, Art. 137 RdNr. 7 und RdNr. 17, Fußnote 70 m. w. N.).

    Die gleichzeitige Wahrnehmung beider Ämter eröffnet wechselseitige Einflussnahmen (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 6. Oktober 1981 - 2 BvR 384/81 -, a. a. O., 195 f.).

    Aus der bereits im Einzelnen beispielhaft aufgezeigten Fülle von wechselseitigen Einfluss- und Beeinflussungsmöglichkeiten sowohl im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Amtes eines ehrenamtlichen Bürgermeisters als auch der Funktion des Vorsitzenden einer Verwaltungsgemeinschaft resultiert ein so hohes Konfliktpotential, dass der Gesetzgeber dem nur mit einer generalisierenden Unvereinbarkeitsregelung wirksam gegensteuern kann (vgl. BVerfG, B. v. 6. Oktober 1981 - 2 BvR 384/81 -, a. a. O., 177 ff. zur generalisierenden Regelung bei Unvereinbarkeiten zwischen Gemeinderatsmandat und einem Dienstverhältnis zum Landkreis, dem die Gemeinde angehört).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83  

    Rastede

    Zwar mag den Kreisen unter diesem Gesichtspunkt eine "Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion" im Hinblick auf weniger leistungsstarke kreisangehörige Gemeinden zukommen (vgl. BVerfGE 58, 177 [196]); auch mag der Landesgesetzgeber den Kreisen darüber hinaus die Erledigung überörtlicher Aufgaben übertragen, die im Gebiet kreisfreier Städte noch als örtliche erscheinen, um so ein Leistungsgefälle zwischen "Stadt" und "Land" zu mindern oder auszugleichen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.03.2001 - 2 L 68/00  
    Bei dieser Sachlage sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, in generalisierenden Tatbeständen die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG auszuschöpfen (Beschl. d. BVerfG v. 06.10.1981, BVerfGE 58, 177, 198).

    Differenzierungen in diesem Bereich bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (BVerfGE 58, 177, 190 m.w.N.).

    Danach kann die Wählbarkeit u.a. von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes auch in den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden (vgl. u.a. BVerfGE 58, 177, 191).

    Wesentliches Merkmal einer Inkompatibilitätsvorschrift ist, dass sich der von ihr Betroffene als Wahlbewerber aufstellen lassen, gewählt werden und die Wahl annehmen kann, die Annahme der Wahl aber von einer Beendigung des Dienstverhältnisses abhängig gemacht wird (BVerfGE 58, 177, 192).

    Die Beschränkung der Wählbarkeit durch die angegriffene Regelung ist als eine mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit vereinbare Differenzierung nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (BVerfGE 58, 177, 193 m.w.N.).

    Die Beschränkung der Wählbarkeit durch § 31 a Abs. 1 Nr. 1 GO ist auch im Hinblick auf die Beamten und Angestellten des die Gemeinde verwaltenden Amtes - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit vereinbar, weil ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen wäre (vgl. dazu BVerfGE 48, 64, 90; 58, 177, 193).

  • BVerwG, 28.02.1997 - 8 N 1.96  

    GG Art. 28 Abs. 2

    Der verfassungsrechtliche Zuständigkeitsvorrang der Gemeinden wird jedoch durch die den Kreisen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts im Rahmen ihres überörtlichen Aufgabenbereichs übertragenen Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben nicht beseitigt oder verdrängt (vgl. BVerfGE 58, 177 [196]; 79, 127 [152]).

    Eine solche "Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion" der Kreise ist ein wesentlicher Zweck dieser Gemeindeverbände (vgl. BVerfGE 58, 177 [196]; 79, 127 [152]).

    Eine derart ausgestaltete strikt subsidiäre Aufgabenzuweisung entspricht der im Lauf der geschichtlichen Entwicklung gewachsenen Arbeitsteilung zwischen den Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden (vgl. BVerfGE 23, 353 [366, 368]), die nach Zweckbestimmung und Funktion "aufs engste miteinander verbunden und verflochten" sind (BVerfGE 58, 177 [196]).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95  

    Überhangmandate II

  • BGH, 16.03.2000 - I ZR 214/97  

    Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe

  • BVerwG, 26.08.2004 - 2 B 31.04  
  • VG Sigmaringen, 16.05.2001 - 1 K 2528/00  

    Unvereinbarkeit von Amt und Mandat - Gemeindeangestellter ohne Leitungsfunktion

  • VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95  
  • BVerfG, 29.04.1996 - 2 BvR 797/96  

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Wahl- und Chancengleichheit durch

  • BVerwG, 24.04.1996 - 7 NB 2.95  

    Kommunalrecht: Zuweisung von sog. Argänzungs- und Ausgleichsaufgaben an die

  • BVerfG, 25.07.1997 - 2 BvR 1088/97  

    Höchstaltersgrenze bei Bürgermeisterwahlen ist verfassungsgemäß

  • VerfG Brandenburg, 25.01.1996 - VfGBbg 13/95  
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07  

    VerfG Greifswald: Verfassungsbeschwerde: Verlängerung der zukünftigen

  • VerfG Brandenburg, 15.10.1998 - VfGBbg 38/97  

    Regelung über Ausgleichszahlungen der Landkreise an kreisangehörige Gemeinden gem

  • BVerwG, 04.08.1983 - 7 C 2.81  

    Verhältnis Gemeinde-Staat

  • VerfG Brandenburg, 26.08.2011 - VfGBbg 6/11  

    Amt des Bürgermeisters und Kreistagsmandat: Unvereinbarkeit verfassungsgemäß

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 10.06.1994 - LVG 14/94  
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 11.07.1994 - LVG 17/94  
  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 14.92  

    Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

  • OVG Thüringen, 14.10.2003 - 2 KO 495/03  

    Kommunalwahlrecht; Rechtswidrige Unwirksamkeitserklärung einer Wahl zum

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2006 - LVerfG 19/06  

    Antrag auf Untersagung der zweiten Lesung zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

  • VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 82/95  

    Aufrechterhaltung der 5 vH-Sperrklausel bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus 1995

  • StGH Baden-Württemberg, 23.02.1990 - GR 2/88  

    Landtagswahlrecht Baden-Württemberg: Mischsystem von Mehrheits- und

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 07.07.1998 - LVG 17/97  
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2010 - 2 A 10434/10  

    Verpflichtung eines Gemeindemitarbeiters in Altersteilzeit als Mitglied des

  • OVG Thüringen, 20.07.1998 - 2 KO 143/97  

    Finanzausgleich; Finanzausgleich; Kreisumlage; Ausgleichsaufgaben;

  • VerfG Brandenburg, 15.10.1998 - VfGBbg 21/98  
  • VerfG Brandenburg, 15.10.1998 - VfGBbg 39/97  
  • VerfG Brandenburg, 15.10.1998 - VfGBbg 24/98  
  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 8.93  

    Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

  • BVerwG, 28.10.1993 - 6 C 9.93  

    Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 19.92  

    Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

  • VerfGH Saarland, 29.06.2004 - Lv 5/03  
  • OVG Niedersachsen, 07.07.2004 - 10 LB 4/02  

    Kreisumlage; Ausgleichsaufgabe; Ausgleichszahlung; Frakturlinie; Haushaltslage;

  • VG Köln, 05.02.1999 - 4 K 8910/95  
  • BVerwG, 28.10.1993 - 6 C 10.93  
  • BVerwG, 01.12.1993 - 6 C 16.92  
  • BVerwG, 21.12.1993 - 6 C 18.92  
  • BVerwG, 21.12.1993 - 6 C 17.92  
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.1991 - 7 A 10305/91  
  • BVerwG, 21.12.1993 - 6 C 15.92  
  • VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 CE 09.352  

    Amtsantrittshindernis eines ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieds

  • VG Aachen, 10.10.2011 - 4 K 772/11  
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