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   BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81   

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BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 (https://dejure.org/1981,103)
BVerfG, Entscheidung vom 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 (https://dejure.org/1981,103)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Oktober 1981 - 2 BvR 384/81 (https://dejure.org/1981,103)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Inkompatibilität/Kreisangestellter

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen in Niedersachsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 58, 177
  • NJW 1982, 161
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81
    Das Bundesverfassungsgericht kann aber aufgrund der im Hinblick auf die Rüge nach Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Verfassungsbeschwerde von Amts wegen prüfen, ob die beanstandete Gesetzesvorschrift auch gegen andere Verfassungsbestimmungen verstößt (BVerfGE 48, 64 [79]).

    Sie konkretisieren lediglich das bereits feststehende Wahlergebnis (vgl. auch BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 48, 64 [79 f.]).

    Er unterscheidet sich vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter (BVerfGE 34, 81 [98]; 41, 399 [413]) und besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 12, 73 [77]; 34, 81 [98]; 41, 399 [413]; 48, 64 [81]).

    Eine einschränkende Regelung des passiven Wahlrechts von dieser Bedeutung und Tragweite ist nur zulässig, soweit das Grundgesetz sie ausdrücklich vorsieht oder soweit aus der Verfassungsordnung sonst eine ausreichende Ermächtigung entnommen werden kann (vgl. BVerfGE 48, 64 [82]; BVerfG, Beschluß vom 7. April 1981 -- 2 BvR 1210/80 --, Umdruck S. 16).

    Art. 137 Abs. 1 GG stellt insoweit eine abschließende Regelung der Materie dar und läßt keinen Raum für ungeschriebene Inkompatibilitäten (vgl. BVerfGE 38, 326 [336]; 48, 64 [82]; BVerfG, Beschluß vom 7. April 1981 -- 2 BvR 1210/80 --, Umdruck S. 17).

    Art. 137 Abs. 1 GG gilt auch für die Beschränkung der Wählbarkeit zu den kommunalen Vertretungskörperschaften, mithin auch für die Wahlen zum Gemeinderat (vgl. BVerfGE 48, 64 [82]).

    Der niedersächsische Landesgesetzgeber ist für diese Regelung zuständig, da sie materiell ausschließlich einen Gegenstand betrifft, der zum niedersächsischen Kommunalrecht und damit zu einer Materie des Landesrechts rechnet (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 48, 64 [83]).

    Er führt darunter ausdrücklich die "Angestellten des öffentlichen Dienstes" an und erfaßt damit jedenfalls all die Angestellten, die in einem Dienstverhältnis zu einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn stehen (vgl. BVerfGE 48, 64 [84]).

    Eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung darf nur eine Beschränkung der Wählbarkeit in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität), nicht aber den rechtlichen Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]; BVerfG, Beschluß vom 7. April 1981 -- 2 BvR 1210/80 --, Umdruck S. 27).

    Angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich ist diese faktische Einengung der Wahlmöglichkeit zwischen Amt und Mandat schon immer als zumutbare Konsequenz angesehen worden (vgl. BVerfGE 48, 64 [89] m.w.N.).

    Sie bedarf hier jeweils eines sachlichen Grundes, der dem Sinn der verfassungsrechtlichen Ermächtigung gerecht wird (BVerfGE 48, 64 [89 f.]).

    Die Beschränkung der Wählbarkeit durch die angegriffene Regelung ist als eine mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit vereinbare Differenzierung nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerfGE 48, 64 [90]; aber auch BVerfGE 12, 73 [78]; 18, 172 [182]).

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60

    Inkompatibilität/Kommunalbeamter

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81
    Sie konkretisieren lediglich das bereits feststehende Wahlergebnis (vgl. auch BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 48, 64 [79 f.]).

    Er unterscheidet sich vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter (BVerfGE 34, 81 [98]; 41, 399 [413]) und besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 12, 73 [77]; 34, 81 [98]; 41, 399 [413]; 48, 64 [81]).

    Differenzierungen in diesem Bereich bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (BVerfGE 12, 73 [77]; 13, 243 [247]; 34, 81 [99]; 41, 399 [413]; ständige Rechtsprechung).

    Der niedersächsische Landesgesetzgeber ist für diese Regelung zuständig, da sie materiell ausschließlich einen Gegenstand betrifft, der zum niedersächsischen Kommunalrecht und damit zu einer Materie des Landesrechts rechnet (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 48, 64 [83]).

    Eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung darf nur eine Beschränkung der Wählbarkeit in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität), nicht aber den rechtlichen Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]; BVerfG, Beschluß vom 7. April 1981 -- 2 BvR 1210/80 --, Umdruck S. 27).

    Die Beschränkung der Wählbarkeit durch die angegriffene Regelung ist als eine mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit vereinbare Differenzierung nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerfGE 48, 64 [90]; aber auch BVerfGE 12, 73 [78]; 18, 172 [182]).

  • BVerfG, 27.10.1964 - 2 BvR 319/61

    Inkompatibilität/Oberstadtdirektor

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81
    Sie konkretisieren lediglich das bereits feststehende Wahlergebnis (vgl. auch BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 48, 64 [79 f.]).

    Eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung darf nur eine Beschränkung der Wählbarkeit in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität), nicht aber den rechtlichen Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]; BVerfG, Beschluß vom 7. April 1981 -- 2 BvR 1210/80 --, Umdruck S. 27).

    Die Beschränkung der Wählbarkeit durch die angegriffene Regelung ist als eine mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit vereinbare Differenzierung nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerfGE 48, 64 [90]; aber auch BVerfGE 12, 73 [78]; 18, 172 [182]).

    Interessenkollisionen zwischen der Ausübung des Ratsmandats in einer kreisangehörigen Gemeinde und dem Dienst als leitender Angestellter des Landkreises sind nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich Legislative und Exekutive hier nicht auf gleicher, sondern auf verschiedenen Ebenen gegenüberstehen (vgl. BVerfGE 18, 172 [183, 184]).

    Bei dieser Sachlage ermächtigt Art. 137 Abs. 1 GG den Gesetzgeber auch dann zur Beschränkung der Wählbarkeit der öffentlichen Bediensteten, wenn Amt und Mandat auf verschiedenen Ebenen liegen (vgl. BVerfGE 18, 172 [184]).

  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80

    Inkompatibilität/Ruhestandsbeamter

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81
    Jeder Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl enthält deshalb zugleich eine Verletzung des in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG i.V.m. § 90 Abs. 1 BVerfGG in Bezug genommenen Art. 3 GG, auf den der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde stützt (BVerfGE 34, 81 [94]; 47, 253 [269 f.]; BVerfG, Beschluß vom 7. April 1981 -- 2 BvR 1210/80 --, Umdruck S. 14; ständige Rechtsprechung).

    Eine einschränkende Regelung des passiven Wahlrechts von dieser Bedeutung und Tragweite ist nur zulässig, soweit das Grundgesetz sie ausdrücklich vorsieht oder soweit aus der Verfassungsordnung sonst eine ausreichende Ermächtigung entnommen werden kann (vgl. BVerfGE 48, 64 [82]; BVerfG, Beschluß vom 7. April 1981 -- 2 BvR 1210/80 --, Umdruck S. 16).

    Art. 137 Abs. 1 GG stellt insoweit eine abschließende Regelung der Materie dar und läßt keinen Raum für ungeschriebene Inkompatibilitäten (vgl. BVerfGE 38, 326 [336]; 48, 64 [82]; BVerfG, Beschluß vom 7. April 1981 -- 2 BvR 1210/80 --, Umdruck S. 17).

    Eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung darf nur eine Beschränkung der Wählbarkeit in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität), nicht aber den rechtlichen Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]; BVerfG, Beschluß vom 7. April 1981 -- 2 BvR 1210/80 --, Umdruck S. 27).

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81
    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des Einzelnen in Art. 3 Abs. 1 GG garantiert ist (BVerfGE 41, 399 [413]; m.w.N.; ständige Rechtsprechung).

    Er unterscheidet sich vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter (BVerfGE 34, 81 [98]; 41, 399 [413]) und besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 12, 73 [77]; 34, 81 [98]; 41, 399 [413]; 48, 64 [81]).

    Differenzierungen in diesem Bereich bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (BVerfGE 12, 73 [77]; 13, 243 [247]; 34, 81 [99]; 41, 399 [413]; ständige Rechtsprechung).

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81
    Jeder Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl enthält deshalb zugleich eine Verletzung des in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG i.V.m. § 90 Abs. 1 BVerfGG in Bezug genommenen Art. 3 GG, auf den der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde stützt (BVerfGE 34, 81 [94]; 47, 253 [269 f.]; BVerfG, Beschluß vom 7. April 1981 -- 2 BvR 1210/80 --, Umdruck S. 14; ständige Rechtsprechung).

    Er unterscheidet sich vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter (BVerfGE 34, 81 [98]; 41, 399 [413]) und besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 12, 73 [77]; 34, 81 [98]; 41, 399 [413]; 48, 64 [81]).

    Differenzierungen in diesem Bereich bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (BVerfGE 12, 73 [77]; 13, 243 [247]; 34, 81 [99]; 41, 399 [413]; ständige Rechtsprechung).

  • BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81
    Sie konkretisieren lediglich das bereits feststehende Wahlergebnis (vgl. auch BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 48, 64 [79 f.]).

    Art. 137 Abs. 1 GG stellt insoweit eine abschließende Regelung der Materie dar und läßt keinen Raum für ungeschriebene Inkompatibilitäten (vgl. BVerfGE 38, 326 [336]; 48, 64 [82]; BVerfG, Beschluß vom 7. April 1981 -- 2 BvR 1210/80 --, Umdruck S. 17).

    Eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung darf nur eine Beschränkung der Wählbarkeit in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität), nicht aber den rechtlichen Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]; BVerfG, Beschluß vom 7. April 1981 -- 2 BvR 1210/80 --, Umdruck S. 27).

  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81
    Vielmehr bilden Kreis und Gemeinde eine Gemeinschaft, die nicht nur territorial, sondern auch nach Zweckbestimmung und Funktion aufs engste verbunden und verflochten ist (vgl. BVerfGE 23, 353 [368]).
  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81
    Bei dieser Sachlage ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, in generalisierenden Tatbeständen die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG auszuschöpfen (BVerfGE 40, 296 [320 f.]).
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvR 6/56

    Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81
    Landesgesetze, die das Wahlrecht zu kommunalen Vertretungskörperschaften regeln, sind von jedermann unter Berufung auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes angreifbar, sofern die Beschwerdeführer von diesen Gesetzen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind (vgl. BVerfGE 6, 121 [128]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61

    Wahlgebietsgröße

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Zwar mag den Kreisen unter diesem Gesichtspunkt eine "Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion" im Hinblick auf weniger leistungsstarke kreisangehörige Gemeinden zukommen (vgl. BVerfGE 58, 177 [196]); auch mag der Landesgesetzgeber den Kreisen darüber hinaus die Erledigung überörtlicher Aufgaben übertragen, die im Gebiet kreisfreier Städte noch als örtliche erscheinen, um so ein Leistungsgefälle zwischen "Stadt" und "Land" zu mindern oder auszugleichen.
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 14/94

    Entscheidungsbefugnis des Landesverfassungsgerichts über mit dem Bundesrecht

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlgleichheit (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 17.1.1961 - 2 BvR 547/60 -, BVerfGE 12, 73 [76]; Beschl. v. 27.10.1964 - 2 BvR 319/61 -, BVerfGE 18, 172 [180]; Beschl. [Teil-Entscheidung] v. 21.1.1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 38, 326 [335]; [Schluss-]Urt. v. 5.11.1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 40, 296 [317 f] ; Beschl. v. 4.4.1978 - 2 BvR 1108/77 -, BVerfGE 48, 64 [79, 81], Beschl. v. 7.4.1981 - 2 BvR 1210/80 -, BVerfGE 57, 43 [54]; Beschl. v. 6.10.1981 - 2 BvR 384/81 -, BVerfGE 58, 177 [188]; Beschl. v. 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 -, BVerfGE 85, 148 [157]).

    Der oben vorgenommenen Ableitung subjektiver Rechte direkt aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 89 LSA-Verf - als Sonderfall des Art. 7 Abs. 1 LSA-Verf - steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht stets nur auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abstellt und die Wahlgleichheit als dessen Unterfall behandelt (vgl. etwa: BVerfGE 58, 177 [188]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die auf die Verletzung des passiven Wahlrechts gestützten Verfassungsbeschwerden stets als unmittelbar gegen das Gesetz gerichtet angesehen (so vor allem: BVerfGE 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 48, 64 [79]; 57, 43 [55]; 58, 177 [189]).

    Dabei hat es ausdrücklich darauf verwiesen, die Feststellungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Wahlverfahrens seien keine "Vollzugsakte der Verwaltung" (BVerfGE 48, 64 [80]; 57, 43 [55]; 58, 177 [190]).

    Diese - überwiegend zum aktiven Wahlrecht entwickelten - Grundsätze gelten auch für das passive Wahlrecht (vgl. hierzu z. B.: BVerfGE 12, 73 [77]; 48, 64 [81]; 57, 43 [56]; 58, 177 [190 f]).

    Sie beanspruchen Beachtung nicht nur für die Wahlen zu den Vertretungskörperschaften des Staats, sondern wegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 89 LSA-Verf gerade auch im kommunalen Bereich (vgl. insoweit auch die Beispiele bei BVerfGE 48, 64 [81]; 57, 43 [56]; 58, 177 [190 f]).

    Differenzierungen beim (passiven) Wahlrecht lässt die Ermächtigung des Art. 91 Abs. 2 LSA-Verf für die dort genannten Gruppen zu (zum Bundesrecht [Art. 137 Abs. 2 GG] vgl. in diesem Zusammenhang etwa: BVerfGE 58, 177 [191]: "vom Grundgesetz vorgesehen").

    Für Art. 137 Abs. 1 GG wird sie inzwischen fast einhellig vertreten (zur Rspr. des BVerfG vgl. vor allem: BVerfGE 57, 43 [57 f]; 58, 177 [191]; vgl. i. ü.: BVerwG, Urt. v. 19.10.1955 - BVerwG V C 259.54 -, BVerwGE 4, 1 [2]; StGH BW, Urt. v. 13.12.1969 - GeschRegNr.

    Die auf Art. 137 Abs. 1 GG (und damit auch auf Art. 91 Abs. 2 LSA-Verf) gestützten Regelungen schränken - soweit sie sich in diesen Grenzen halten - die Gleichheit der Wählbarkeit (des "passiven Wahlrechts") zulässigerweise ein (st. Rspr. d. BVerfG; vgl. z. B.: BVerfGE 57, 43 [57]; 58, 177 [191]).

    Sie bilden die verfassungsrechtlich anerkannte Ausnahme von den Wahlgrundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit (BVerfGE 57, 43 [57]; 58, 177 [190 f]).

    Da Art. 137 Abs. 1 GG nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts für die Kommunalwahlen sogar Regelungen des Gesetzgebers gestattet, welche die Wählbarkeit faktisch ausschließen (BVerfGE 48, 64 [89]; 57, 43 [67]; 58, 177 [193]), sind diese - insbesondere weil eine finanzielle Absicherung der Amtsinhaber nicht geboten ist - nur zulässig, wenn und soweit ohne sie der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam begegnet werden kann (BVerfGE 48, 64 [90]; 57, 43 [67], 58, 177 [193]).

    Es muss im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden nicht entscheiden, ob es sich bei solchen "faktischen" Ausschlüssen der Wählbarkeit noch um die vom Bundesverfassungsgericht allein zugelassene Einschränkung von "Unvereinbarkeiten" (= "Inkompatibilitäten") handelt oder schon um den Ausschluss der "Wählbarkeit" (= "Inegilibilität"), was das Bundesverfassungsgericht nicht als durch Art. 137 Abs. 1 GG gedeckt ansieht (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]; 57, 43 [67]; 58, 177 [192]; a. A. vor allem: v. Campenhausen in v. Mangoldt / Klein, a. a. O., Art. 137 RdNr. 9; Schlaich, AöR Bd. 105, S. 188 [213 ff]; Leisner, a. a. O., S. 18; Maunz in Maunz / Dürig, GG, Art. 137 RdNr. 15).

    Dass der Gesetzgeber Mitarbeiter der Behörde, die Kommunalaufsicht ausübt, unabhängig davon generell ausschließen darf, ob der einzelne Mitarbeiter gegenwärtig konkret mit dieser Aufgabe befasst ist, hat das Bundesverfassungsgericht in Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG nicht beanstandet; es ist davon ausgegangen, dass die Berührungspunkte zwischen der für die Kommunal- und die Fachaufsicht zuständigen Behörde oder Körperschaft und der beaufsichtigten Kommune vielfältig sind, Kollisionen auch wegen der Beratungspflichten im Rahmen der Aufsicht entstehen können und in der Regel ein reger Informationsaustausch stattfindet, der bedingt, dass auch Bedienstete einbezogen sind, die mit Fragen der Aufsicht in der Regel nicht befasst sind (BVerfGE 58, 177 [193 ff]).

    Im übrigen beständen Zusammenhänge bei Entwicklungsaufgaben und denkbare Interessengegensätze zwischen den Gemeinden und den Landkreisen (BVerfGE 58, 177 [197]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat ferner für gerechtfertigt gehalten, "leitende" Angestellte auch dann von gleichzeitiger Mandatsausübung auf der "unteren Ebene" auszuschließen, wenn sie nicht mit Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht befasst sind, und dies u. a. damit gerechtfertigt, dass diese Personengruppe am Entscheidungsprozeß beteiligt ist (BVerfGE 58, 177 [198]).

    Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann die Vielfalt denkbarer Berührungspunkte nicht eindeutig eingegrenzt und allein durch konkrete "Mitwirkungsverbote" aufgefangen werden (BVerfGE 58, 177 [200]).

    Der Gesetzgeber wird deshalb zu überlegen haben, ob auf diesen Fall noch zutrifft, dass die allgemeinen Vorschriften über "Mitwirkungsverbote" (§ 31 Abs. 1 LSA-GO) nicht ausreichen, den Konflikt zu lösen (BVerfGE 58, 177 [193]).

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

    aa) Das Grundgesetz weist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Kommunalrecht nicht dem Bund zu, sondern belässt sie bei den Ländern (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 77, 288 ; vgl. auch BVerfGE 1, 167 ; 26, 172 ; 48, 64 ; 56, 298 ; 57, 43 ; 58, 177 ).
  • BVerwG, 29.07.2002 - 8 C 22.01

    Inkompatibilität; Ineligibilität; Unvereinbarkeit von Amt und Mandat;

    Sie verstoßen nicht gegen den Verfassungsgrundsatz der (passiven) Gleichheit und Freiheit der Wahl, der auch für Gemeindevertretungen gilt (Art. 28 Abs. 1 Satz 2; vgl. BVerfGE 58, 177 ).

    a) Allerdings beschränken die angegriffenen Regelungen die Wählbarkeit von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst der Gemeinde bzw. des die Gemeinde verwaltenden Amtes; sie sind deshalb nur zulässig, wenn das Grundgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt oder der Verfassungsordnung sonst eine ausreichende Ermächtigung entnommen werden kann (BVerfGE 58, 177 ).

    Diese Verfassungsnorm gilt auch für die Wählbarkeit zu kommunalen Vertretungskörperschaften, also auch zu Gemeinderäten (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 ).

    Zwar darf eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung nur eine Wählbarkeitsbeschränkung in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität) nicht aber den rechtlichen Ausschluss von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 m.w.N.).

    Da aber auf der kommunalen Ebene - bis auf die Zuerkennung eines Anspruchs auf Beurlaubung (§ 37 a Abs. 2 GKWG), die zwingende Anrechnung der Zeit der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts (§ 37 a Abs. 1 S. 2 GKWG) und in der Regel eine geringfügige Entschädigung - keine die Nachteile der Beurlaubung aufwiegenden, insbesondere keine flankierenden finanziellen Regelungen zur materiellen Existenzsicherung vorgesehen sind und der Landesgesetzgeber auf der kommunalen Ebene dazu auch nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 58, 177 ), kann sich die gesetzliche Unvereinbarkeitsregelung auf die beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen so schwerwiegend auswirken, dass sie einem faktischen Ausschluss des betroffenen Personenkreises von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung und damit der Ineligibilität nahe- oder gleichkommt (Lübbe-Wolff, a.a.O., Rn. 14; zum faktischen Ausschluss vgl. auch BVerfGE 18, 172 ; 38, 336 ; 48, 64 ; 98, 145 ).

    Sie bedarf deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (die dogmatische Einordnung ist im Einzelnen streitig; vgl. Lübbe-Wolff, a.a.O., Art. 137 Rn. 7 und Fußn. 70 bei Rn. 17 mit Nachweisen zum Streitstand) über die Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG hinaus jeweils eines sachlichen Grundes, der dem Sinn der verfassungsrechtlichen Ermächtigung gerecht wird (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 ).

    Ein solcher zusätzlich erforderlicher Rechtfertigungsgrund ist anzuerkennen, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 ).

    aa) Interessenkollisionen zwischen der Ausübung des Ratsmandates in einer amtsangehörigen Gemeinde und dem Dienst als Angestellte des die Gemeinde verwaltenden Amtes sind nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich "kommunale Legislative" und Exekutive seitens des verwaltenden Amtes im vorliegenden Fall auf verschiedenen Ebenen gegenüber stünden (vgl. zum Verhältnis zwischen kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisangestellten: BVerfGE 58, 177 ; zu Bundestags- und Landtagsmandaten kommunaler Wahlbeamter: BVerfGE 18, 172 ).

    Bei einer - von der Klägerin befürworteten - Beschränkung auf einzelfallbezogene Ausschluss- oder Befangenheitsregelungen verblieben Zweifelsfälle - etwa bezüglich der Voraussetzungen der §§ 22 a Abs. 1, 24 a GO -, die den Gesetzgeber im Interesse einer möglichst effizienten Gewaltenteilung zu einer abstrakt-generellen Bestimmung befugten (BU S. 17; vgl. hierzu auch BVerfGE 58, 177 ).

    Denn die nach der schleswig-holsteinischen Kommunalverfassung vorgesehenen Berührungspunkte und Zusammenarbeitspflichten zwischen Amt und amtsangehöriger Gemeinde schließen die Möglichkeit wechselseitiger Einflussnahme ein (vgl. BVerfGE 58, 177 ) und lassen Raum für Interessengegensätze, die sich bei gleichzeitiger Wahrnehmung des Mandats in einer Gemeindevertretung und der Tätigkeit als Angestellter des die Gemeinde verwaltenden Amtes in unerwünschter Weise auf die Mandatswahrnehmung auswirken könnten (vgl. BVerfGE 58, 177 ).

    Die erheblichen Schwierigkeiten einer Abgrenzung innerhalb der Gruppe der Beamten und/oder Angestellten - etwa nach Funktionen - gestattet es dem Gesetzgeber, in generalisierenden Tatbeständen die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG auszuschöpfen (BVerfGE 58, 177 ; 40, 296 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat solche weniger einschneidenden Inkompatibilitätsregelungen etwa für die Wählbarkeit leitender Angestellten des Landkreises in den Rat einer kreisangehörenden Gemeinde gebilligt (BVerfGE 58, 177 ff.); für das Gemeindevertretungsmandat von Angestellten des die Gemeinde verwaltenden Amtes folgt angesichts der unterschiedlich intensiven Verflechtung daraus nicht ebenfalls eine Verpflichtung zur Beschränkung auf Leitungsfunktionen.

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Allerdings darf der Gesetzgeber Abweichungen von den Wahlgrundsätzen nur zulassen, wenn der Verfassung hierfür eine ausreichende Ermächtigung zu entnehmen ist (BVerfGE 48, 64 [82]; 57, 43 [57]; 58, 177 [191]), wenn die Abweichungen zur Sicherung der mit einer demokratischen Wahl verfolgten staatspolitischen Ziele geboten sind (vgl. BVerfGE 6, 84 [92 f.]; 51, 222 [236]; vgl. ferner BVerfGE 13, 243 [247]; 51, 222 [238]; 71, 81 [97]) oder wenn es nötig ist, einen der Wahlrechtsgrundsätze im Interesse der Durchführung der übrigen einzuengen (vgl. BVerfGE 3, 19 [24]; 59, 119 [124]).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 18/94

    Frage der Notwendigkeit einer bestimmten Verfassungsnorm im Rahmen der Erhebung

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlgleichheit (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 17.1.1961 - 2 BvR 547/60 -, BVerfGE 12, 73 [76]; Beschl. v. 27.10.1964 - 2 BvR 319/61 -, BVerfGE 18, 172 [180]; Beschl. [Teil-Entscheidung] v. 21.1.1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 38, 326 [335]; [Schluss-]Urt. v. 5.11.1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 40, 296 [317 f] ; Beschl. v. 4.4.1978 - 2 BvR 1108/77 -, BVerfGE 48, 64 [79, 81], Beschl. v. 7.4.1981 - 2 BvR 1210/80 -, BVerfGE 57, 43 [54]; Beschl. v. 6.10.1981 - 2 BvR 384/81 -, BVerfGE 58, 177 [188]; Beschl. v. 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 -, BVerfGE 85, 148 [157]).

    Der oben vorgenommenen Ableitung subjektiver Rechte direkt aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 89 LSA-Verf - als Sonderfall des Art. 7 Abs. 1 LSA-Verf - steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht stets nur auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abstellt und die Wahlgleichheit als dessen Unterfall behandelt (vgl. etwa: BVerfGE 58, 177 [188]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die auf die Verletzung des passiven Wahlrechts gestützten Verfassungsbeschwerden stets als unmittelbar gegen das Gesetz gerichtet angesehen (so vor allem: BVerfGE 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 48, 64 [79]; 57, 43 [55]; 58, 177 [189]).

    Dabei hat es ausdrücklich darauf verwiesen, die Feststellungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Wahlverfahrens seien keine "Vollzugsakte der Verwaltung" (BVerfGE 48, 64 [80]; 57, 43 [55]; 58, 177 [190]).

    Diese - überwiegend zum aktiven Wahlrecht entwickelten - Grundsätze gelten auch für das passive Wahlrecht (vgl. hierzu z. B.: BVerfGE 12, 73 [77]; 48, 64 [81]; 57, 43 [56]; 58, 177 [190 f]).

    Sie beanspruchen Beachtung nicht nur für die Wahlen zu den Vertretungskörperschaften des Staats, sondern wegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 89 LSA-Verf gerade auch im kommunalen Bereich (vgl. insoweit auch die Beispiele bei BVerfGE 48, 64 [81]; 57, 43 [56]; 58, 177 [190 f]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zu Art. 137 Abs. 1 GG eindeutig und unwidersprochen den abschließenden Charakter dieser Regelung betont und deshalb in bezug auf "Amt" und "Mandat" keine "ungeschriebenen Inkompatibilitäten" anerkannt (BVerfGE 38, 326 [336]; 48, 64 [82]; 57, 43 [57 f]; 58, 177 [191]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seiner Rechtsprechung zu Art. 137 Abs. 1 GG, der Einschränkungen der Wählbarkeit durch die Verfassung selbst rechtfertigt, ständig betont, diese dürften die Wählbarkeit nicht ausschließen, sondern lediglich Unvereinbarkeiten festlegen (zuletzt: BVerfGE 48, 64 [88]; 57, 43 [67]; 58, 177 [192]).

    Dem kann der Gesichtspunkt nicht entgegengehalten werden, gerade wegen der Besonderheiten im kommunalen Bereich und der denkbaren engen Interessenverflechtungen seien sogar faktische Ausschlüsse der Wählbarkeit zulässig (BVerfGE 48, 64 [89]; 57, 43 [67]; 58, 177 [193]); denn diese zu Art. 137 Abs. 1 GG gemachte Aussage soll begründen, dass der Normzweck dieser Verfassungsbestimmung gewahrt und der Grundsatz der Gewaltenteilung durchgesetzt werden kann (BVerfGE 48, 64 [84, 87, 89]; 57, 43 [62, 66 f]).

    Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht einschränkend gerade in diesem Zusammenhang betont, ein faktischer Ausschluss dürfe nicht in Betracht kommen, wenn und solange die konkreten Mitwirkungsverbote als ausreichende Sicherung anzusehen seien (BVerfGE 58, 177 [193], m. w. Nachw.).

  • BVerwG, 14.06.2017 - 10 C 2.16

    Klinikpförtner kann Kreisrat sein

    Eine Beschränkung des passiven Wahlrechts in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis kann nur durch Gesetz auf der Grundlage des Art. 137 Abs. 1 GG angeordnet werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177 m.w.N.).

    Insbesondere sollen Verwaltungsbedienstete nicht derjenigen gewählten Vertretungskörperschaft angehören, der eine Kontrolle über ihre Behörde obliegt (stRspr, vgl. BVerfGE, Beschlüsse vom 17. Januar 1961 - 2 BvR 547/60 - BVerfGE 12, 73 , vom 7. April 1981 - 2 BvR 1210/80 - BVerfGE 57, 43 und vom 6. Oktober 1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177 ).

    Sie ist deshalb nur gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 1978 - 2 BvR 1108/77 - BVerfGE 48, 64 und vom 6. Oktober 1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177 ).

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2019 - 10 LC 231/18

    Bürgermeister; Hauptverwaltungsbeamter; Inkompatibilität; Interessenkollision;

    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl besagt dabei, dass jede Person ihr aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können soll (ständige Rechtsprechung des BVerfG: u. a. Beschluss vom 09.03.1976 - 2 BvR 89/74 -, BVerfGE 41, 399 ff., juris Rn. 35; und Beschluss vom 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177 ff., juris Rn. 32).

    33 Vorliegend kommt als Ermächtigung zur Beschränkung des passiven Wahlrechts, wie sie die genannte Regelung vorsieht, allein Art. 137 Abs. 1 GG in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177 ff., juris Rn. 34), der die Möglichkeit eröffnet, die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich zu beschränken.

    Wesentliches Merkmal einer Unvereinbarkeitsregelung ist, dass sich der von ihr Betroffene als Wahlbewerber aufstellen lassen, gewählt werden und die Wahl annehmen kann, die Annahme der Wahl jedoch von der Beendigung des Dienstverhältnisses abhängig gemacht wird (BVerfG, Beschluss 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177 ff., juris Rn. 38).

    Der Landesgesetzgeber ist auf dieser Ebene auch nicht verpflichtet, das mit einer Annahme des Mandats verbundene Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienstverhältnis durch aufwendige Auffangregelungen zu erleichtern (BVerfG, Beschluss 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177 ff., juris Rn. 39; und Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, BVerfGE 48, 64 ff., juris Rn. 70).

    Dabei besteht die Gefahr von Interessenkollisionen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177 ff., juris Rn. 41 ff. und 45 ff.) nicht allein in den Fällen, in denen der Landkreis über die kreisangehörigen Gemeinden die Kommunalaufsicht oder zumindest die Fachaufsicht führt (hierzu BVerfG, a.a.O., juris Rn. 41 ff.).

    Die Aufgaben von Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden berühren sich in Niedersachsen eng (BVerfG, Beschluss 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177 ff., juris Rn. 45 f.).

    Das gilt besonders auch dann, wenn der Landkreis eine freiwillig übernommene Aufgabe oder Einrichtung der Gemeinde ohne deren Zustimmung übernimmt (BVerfG, Beschluss 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177 ff., juris Rn. 48).

    Schließlich ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG voll auszuschöpfen und eine generelle Unvereinbarkeitsregelung zu bestimmen, wenn - wie vorliegend - die Gefahr von Interessenkollisionen wegen der Vielfalt der denkbaren Berührungspunkte zwischen Stadt und Landkreis weder auf bestimmte Sachbereiche beschränkt noch sonst eindeutig abgrenzbar und zudem die Regelung des Mitwirkungsverbotes zur Vorbeugung von Interessenkollisionen ungeeignet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 -, BVerfGE 58, 177 ff., juris Rn. 51; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2011 - 6/11 -, juris Rn. 70).

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl bisher uneingeschränkt als Anwendungsfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes angesehen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 3, 383 ; 4, 31 ; 4, 375, ; 6, 84 ; 11, 266 ; 11, 351 ; 12, 10 ; 12, 73 ; 13, 1 ; 13, 243 ; 18, 172 ; 24, 300 ; 28, 220 ; 34, 81 ; 41, 399 ; 47, 253 ; 48, 64 ; 51, 222 ; 52, 63 ; 57, 43 ; 58, 177 ; 60, 162 ; 69, 92 ; 71, 81 ; 78, 350 ; 85, 148 ).

    c) Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht auch weiterhin die Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit als Erscheinungsform des allgemeinen Gleichheitssatzes bewertet (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 24, 300 ; 28, 220 ; 34, 81 ; 34, 160 ; 36, 139 ; 41, 399 ; 42, 312 ; 44, 125 ; 47, 198 ; 51, 222 ; 57, 43 ; 69, 92 ; 71, 81 ; 78, 350 ; 82, 322 ; 82, 353 ; 89, 266 ; 95, 408 ) und hieraus als selbstverständlich die Folgerung gezogen, daß Verletzungen dieser Wahlrechtsgrundsätze bei politischen Wahlen in den Ländern über Art. 3 Abs. 1 GG mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden können (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 ; 58, 177 ).

  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

    Dem Betroffenen muß jedenfalls die Wahl zwischen Mandat und Beibehaltung seiner beruflichen Tätigkeit verbleiben (BVerfGE 18, 172 ; 58, 177 ; stRspr).

    Hiervon sind auch Vorschriften erfaßt, die regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen das Land von der Ermächtigung des Art. 137 GG Gebrauch macht (vgl. auch BVerfGE 38, 326 ; 58, 177 ).

    Insbesondere kann der Gesetzgeber die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfGE 18, 172 ; 40, 296 ; 48, 64 ; 58, 177 ).

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2017 - VfGBbg 90/15

    Wahlrecht; passives ~; Wahlrechtsgleichheit; Inkompatibilität; Inelegibilität;

  • BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18

    Vizepräsident Harbath entscheidet über Kinderehengesetz mit

  • VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 30/98

    Ausschluß der Wählbarkeit eines hauptamtlichen Bürgermeisters für den Kreistag

  • BVerwG, 28.02.1997 - 8 N 1.96

    Gültigkeit einer Haushaltssatzung unter Beachtung der gemeindlichen

  • OVG Thüringen, 31.03.2003 - 2 KO 497/02

    Kommunalwahlrecht; Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit kommunaler

  • VG Sigmaringen, 16.05.2001 - 1 K 2528/00

    Unvereinbarkeit von Amt und Mandat - Gemeindeangestellter ohne Leitungsfunktion

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 485/14

    Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gemäß Art. 137 Abs. 1 GG

  • BGH, 15.01.2013 - II ZR 83/11

    Eingetragene Genossenschaft: Wirksamkeit von Vorschriften der Wahlordnung zur

  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 14.92

    Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

  • VerfG Brandenburg, 26.08.2011 - VfGBbg 6/11

    Amt des Bürgermeisters und Kreistagsmandat: Unvereinbarkeit verfassungsgemäß

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2014 - 10 B 10653/14

    Grundschulbetreuerin einer Gemeinde kann nicht Ratsmitglied sein

  • BGH, 16.03.2000 - I ZR 214/97

    Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe

  • BVerwG, 24.04.1996 - 7 NB 2.95

    Zuweisung von Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben an Kreise durch Generalklausel;

  • BVerfG, 29.04.1996 - 2 BvR 797/96

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Wahl- und Chancengleichheit durch

  • BVerwG, 26.08.2004 - 2 B 31.04

    Stellung von Lehrern an öffentlichen Schulen als unmittelbare Landesbeamte mit

  • BVerwG, 04.08.1983 - 7 C 2.81

    Verhältnis Gemeinde-Staat

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 1 S 75/13

    Vereinbarkeit von LKreisO BW § 24 mit GG Art 137 Abs 1

  • BSG, 04.11.2021 - B 6 A 2/20 R

    Aufsichtsrecht - vertragsärztliche Versorgung - keine Klagebefugnis der

  • BVerfG, 25.07.1997 - 2 BvR 1088/97

    Höchstaltersgrenze bei Bürgermeisterwahlen ist verfassungsgemäß

  • VerfG Brandenburg, 25.01.1996 - VfGBbg 13/95

    Wahlrecht; Inkompatibilität; Sondervotum

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07

    Verfassungsbeschwerde: Verlängerung der zukünftigen Legislaturperioden des

  • VerfG Brandenburg, 15.10.1998 - VfGBbg 38/97

    Regelung über Ausgleichszahlungen der Landkreise an kreisangehörige Gemeinden gem

  • VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2010 - 2 A 10434/10

    Verpflichtung eines Gemeindemitarbeiters in Altersteilzeit als Mitglied des

  • BVerfG, 17.10.1994 - 2 BvR 347/93

    Anforderungen an die Auslegung des in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 10.06.1994 - LVG 14/94

    Vereinbarkeit der Ausübung des Amts als Bürgermeister mit einer Tätigkeit als

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2004 - 10 LB 4/02

    Allzuständigkeit; Anhörung; Ausgleichsaufgabe; Ausgleichszahlung; Bedarfsdeckung;

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 11.07.1994 - LVG 17/94

    Vereinbarkeit der Ausübung einer Tätigkeit bei der Kommunalaufsichtsbehörde des

  • VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 79/13

    Pförtner am Kreisklinikum kann nicht dem Kreistag angehören

  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 8.93

    Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.1991 - 7 A 10305/91

    Verstöße gegen Wahlvorschriften; Verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze; Mandat im

  • BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93

    Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die gemeinsame Durchführung von Europa-

  • OVG Thüringen, 20.07.1998 - 2 KO 143/97

    Finanzausgleich; Finanzausgleich; Kreisumlage; Ausgleichsaufgaben;

  • BVerwG, 28.10.1993 - 6 C 9.93

    Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

  • VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 82/95

    Aufrechterhaltung der 5 vH-Sperrklausel bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus 1995

  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 19.92

    Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

  • VG Würzburg, 23.02.1994 - W 2 K 93.34

    Klage gegen einen Kreisumlagebescheid; Verwendungszweck der Kreisumlage;

  • BVerwG, 21.12.1993 - 6 C 17.92

    Vereinbarkeit von Personalratsmandat und Mitgliedschaft im Großen Senat einer

  • BVerwG, 01.12.1993 - 6 C 16.92

    Technischer Angestellter als nichtwissenschaftliches Personal

  • OVG Thüringen, 14.10.2003 - 2 KO 495/03

    Kommunalwahlrecht; Rechtswidrige Unwirksamkeitserklärung einer Wahl zum

  • StGH Baden-Württemberg, 23.02.1990 - GR 2/88

    Landtagswahlrecht Baden-Württemberg: Mischsystem von Mehrheits- und

  • VerfGH Saarland, 29.06.2004 - Lv 5/03
  • BVerwG, 28.10.1993 - 6 C 10.93

    Auslegung von § 12 Abs. 4 S. 3 des Gesetzes über die Wissenschaftlichen

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 07.07.1998 - LVG 17/97

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Ausschlusses von Beamten und Angestellten

  • BVerwG, 21.12.1993 - 6 C 18.92

    Vereinbarkeit des Personalratsmandats mit der Mitgliedschaft im Senat einer

  • VGH Bayern, 27.09.2018 - 4 ZB 16.2516

    Antrag auf Zulassung einer Berufung- Erstattung von Gerichtskosten

  • VerfG Brandenburg, 15.10.1998 - VfGBbg 21/98

    Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Beschwerdebefugnis;

  • VerfG Brandenburg, 15.10.1998 - VfGBbg 39/97

    Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Beschwerdebefugnis;

  • VerfG Brandenburg, 15.10.1998 - VfGBbg 24/98

    Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Beschwerdebefugnis;

  • VerfGH Berlin, 23.11.2000 - VerfGH 117/99

    Verfassungsbeschwerde gegen Akte im Rahmen des Wahlverfahrens statthaft - hier:

  • VG Köln, 05.02.1999 - 4 K 8910/95

    Streit über die Rechtmäßigkeit eines Kreisumlagebescheides; Wirksamkeit einer

  • BVerwG, 21.12.1993 - 6 C 15.92

    Vereinbarkeit von Personalratsmandat und Mitgliedschaft im Senat einer

  • OVG Thüringen, 14.10.2003 - 2 KO 494/03
  • VG Potsdam, 16.03.1995 - 1 K 827/94

    Hinderung an der Mitgliedschaft in einem Kreistag als Angestellter in einer

  • VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 CE 09.352

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