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   BVerfG, 07.07.1993 - 2 BvR 400/93   

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https://dejure.org/1993,6959
BVerfG, 07.07.1993 - 2 BvR 400/93 (https://dejure.org/1993,6959)
BVerfG, Entscheidung vom 07.07.1993 - 2 BvR 400/93 (https://dejure.org/1993,6959)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juli 1993 - 2 BvR 400/93 (https://dejure.org/1993,6959)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 16 Abs. 2 S. 2
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung politischer Verfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1993 - 2 BvR 400/93
    Schließlich ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig nicht asylbegründend, wenn die staatliche Strafverfolgung der Terrorismusbekämpfung dient (vgl. BVerfGE 80, 315 [336 ff.]; 81, 142 [149 ff.]).

    Auch in Fällen der Teilnahme an bzw. der Unterstützung von terroristischen Aktivitäten kann eine asylerhebliche Verfolgung vorliegen, sofern zusätzliche Umstände - etwa die besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen - für eine solche Annahme sprechen (vgl. BVerfGE 80, 315 [339 ff.]).

    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, ob somit die Verfolgung wegen eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen (vgl. BVerfGE 76, 143 [157, 166]; 80, 315 [335]).

    Auch hätte selbst bei unterstellter Richtigkeit einer Unterstützung terroristischer Aktivitäten geprüft werden müssen, ob nicht ausnahmsweise wegen der besonderen Intensität der erlittenen Maßnahmen gleichwohl Asyl zu gewähren gewesen wäre (vgl. BVerfGE 80, 315 [339 ff.]; 81, 142 [152]).

    Zwar können vereinzelt bleibende Exzeßtaten von Amtswaltern im Einzelfall dem Staat nicht zuzurechnen sein (vgl. BVerfGE 80, 315 [352]).

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1993 - 2 BvR 400/93
    Schließlich ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig nicht asylbegründend, wenn die staatliche Strafverfolgung der Terrorismusbekämpfung dient (vgl. BVerfGE 80, 315 [336 ff.]; 81, 142 [149 ff.]).

    Auch hätte selbst bei unterstellter Richtigkeit einer Unterstützung terroristischer Aktivitäten geprüft werden müssen, ob nicht ausnahmsweise wegen der besonderen Intensität der erlittenen Maßnahmen gleichwohl Asyl zu gewähren gewesen wäre (vgl. BVerfGE 80, 315 [339 ff.]; 81, 142 [152]).

    Da keine Umstände ersichtlich sind, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wieder zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 [344]; 81, 142 [155]), ist bereits aus diesem Grund das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG ), ohne daß es auf die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch ankäme.

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1993 - 2 BvR 400/93
    Ermittlungen zum Tatbestand "politisch Verfolgter" sind daraufhin zu überprüfen, ob sie einen hinreichenden Grad an Verläßlichkeit aufweisen und auch dem Umfang nach, bezogen auf die besonderen Gegebenheiten im Asylbereich, zureichend sind (vgl. BVerfGE 76, 143 [162]).

    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, ob somit die Verfolgung wegen eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen (vgl. BVerfGE 76, 143 [157, 166]; 80, 315 [335]).

  • BVerfG, 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß des Asylanspruchs infolge

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1993 - 2 BvR 400/93
    Dabei dürfen aber Terrorismus und Gewaltanwendung nicht gleichgesetzt werden (vgl. Beschluß der erkennenden Kammer vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, InfAuslR 1991, 257 [260]).
  • BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen zur Feststellung mittelbarer poitischer

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1993 - 2 BvR 400/93
    Hierzu bedarf es jedoch entsprechender Feststellungen, die den verläßlichen Schluß zulassen, daß es sich tatsächlich um bloße Einzelexzesse handelt (vgl. auch Beschluß der erkennenden Kammer vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, InfAuslR 1992, S. 283, 287).
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1993 - 2 BvR 400/93
    Da keine Umstände ersichtlich sind, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wieder zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 [344]; 81, 142 [155]), ist bereits aus diesem Grund das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG ), ohne daß es auf die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch ankäme.
  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2014 - 3 K 1489/13

    Asylrecht; Herkunftsland: Syrien; Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung: bejaht

    Darauf, ob einem zurückkehrenden Asylbewerber eine derartige oppositionelle politische Gesinnung zu Recht oder zu Unrecht zugeschrieben wird, kommt es nach den oben im Zusammenhang mit § 3b Abs. 2 AsylVfGgemachten Ausführungen nicht an, ebenso wenig wie darauf, dass der Einsatz der Folter nicht der Bestrafung, sondern zunächst lediglich der Aufklärung einer eventuellen regimefeindlichen Haltung dient (BVerfG, Beschluss vom 8. November 1990 - 2 BvR 933/90 -, Juris Rn. 20; Beschluss vom 7. Juli 1993 - 2 BvR 400/93 -, Juris Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1998 - A 14 S 495/98

    Jugoslawien: Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner verneint; keine extreme

    Der Staat muß sich in derartigen Fallkonstellationen nachgewiesenermaßen schutz- und sanktionswillig zeigen, andernfalls bleibt er für das Handeln seiner Amtswalter verantwortlich (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 17.01.1991 - 2 BvR 1243/90 -, InfAuslR 1991, 133 (136); B.v. 07.07.1993 - 2 BvR 400/93 -, juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 22.12.2015 - 3 K 474/13

    Asylrecht

    Darauf, ob einem zurückkehrenden Asylbewerber eine derartige oppositionelle politische Gesinnung zu Recht oder zu Unrecht zugeschrieben wird, kommt es nach den oben im Zusammenhang mit § 3b Abs. 2 AsylG gemachten Ausführungen nicht an, ebenso wenig wie darauf, dass der Einsatz der Folter nicht der Bestrafung, sondern zunächst lediglich der Aufklärung einer eventuellen regimefeindlichen Haltung dient (BVerfG, Beschluss vom 8. November 1990 - 2 BvR 933/90 -, Juris Rn. 20; Beschluss vom 7. Juli 1993 - 2 BvR 400/93 -, Juris Rn. 15).
  • VG Frankfurt/Oder, 28.06.2013 - 3 K 452/13

    Asylrecht; Syrien; Flüchtlingsanerkennung

    Darauf, ob einem zurückkehrenden Asylbewerber eine derartige oppositionelle politische Gesinnung zu Recht oder zu Unrecht zugeschrieben wird, kommt es nach den oben gemachten Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 2 QRL nicht an, ebenso wenig wie darauf, dass der Einsatz der Folter nicht der Bestrafung, sondern zunächst lediglich der Aufklärung einer eventuellen regimefeindlichen Haltung dient (BVerfG, Beschluss vom 8. November 1990 - 2 BvR 933/90 -, Juris Rn. 20; Beschluss vom 7. Juli 1993 - 2 BvR 400/93 -, Juris Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1999 - A 9 S 47/98

    Gefahr politischer Verfolgung für herausgehobenes Mitglied der EPRP bei Rückkehr

    Die Grenze der Asylverheißung ist weiterhin erreicht, wenn der Asylsuchende seine politische Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel betätigt hat, also unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter, wobei aber Terrorismus und Gewaltanwendung nicht gleichgesetzt werden dürfen (BVerfG, Beschluß vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, InfAuslR 1991, S. 257 (260) und vom 7.7.1993 - 2 BvR 400/93).Ob dies auf einen asylsuchenden Flüchtling zutrifft, beurteilt sich insbesondere nach seiner Betätigung in oder für Organisationen, die ihrerseits die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben; die Bekundung seiner politischen Überzeugung im Rahmen der geltenden Rechtsordnung - etwa auch einseitige Parteinahme oder das Werben um Verständnis für die von politisch Gleichgesinnten im Heimatland verfolgten politischen Ziele oder vergleichbare auf die Beeinflussung des "Meinungsklimas" gerichtete Verhaltensweisen - sind hingegen nicht geeignet, einen Asylanspruch auszuschließen (BVerfG, Beschluß vom 20.12.1989, a.a.O. (153)).
  • VG Leipzig, 18.06.2015 - 5 K 1419/14
    Darauf, ob einem zurückkehrenden Asylbewerber eine derartige oppositionelle politische Gesinnung zu Recht oder zu Unrecht zugeschrieben wird, kommt es - wie bereits dargelegt - nicht an, ebenso wenig wie darauf, dass der Einsatz der Folter nicht der Bestrafung, sondern zunächst lediglich der Aufklärung einer eventuellen regimefeindli­ chen Haltung dient (BVerfG, Beschl. v. 8.11.1990 - 2 BvR 933/90 -, juris; Beschl. v. 7.7.1993 - 2 BvR 400/93-, juris).
  • VG Stuttgart, 06.06.2005 - A 4 K 10512/05

    Abschiebungsschutz trotz Mitgliedschaft in terroristischer Vereinigung

    Namentlich erlittene unmenschliche Behandlung oder Folter können von asylerheblicher Relevanz sein, wenn der hiervon Betroffene als politisch überzeugter Täter getroffen werden soll (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.1989 - 2 BvR 956/86 - E 81, 142 ; B.v. 07.07.1993 - 2 BvR 400/93 - juris).
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