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   BVerfG, 07.11.2007 - 2 BvR 412/04, 2 BvR 2491/04   

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https://dejure.org/2007,4148
BVerfG, 07.11.2007 - 2 BvR 412/04, 2 BvR 2491/04 (https://dejure.org/2007,4148)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.2007 - 2 BvR 412/04, 2 BvR 2491/04 (https://dejure.org/2007,4148)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 2007 - 2 BvR 412/04, 2 BvR 2491/04 (https://dejure.org/2007,4148)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels unmittelbarer Betroffenheit unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Art 15 HBeglG 2004 (Änderung von § 2 Abs 2 S 1, S 4 BierStG 1993) - Zudem keine Entbehrlichkeit der Rechtswegerschöpfung gem § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; HBeglG 2004 Art. 15; ; BierStG 1993 § 2 Abs. 2 Satz 1; ; BierStG 1993 § 2 Abs. 2 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Biersteuer

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen Art. 15 Haushaltsbegleitgesetz 2004 (Biersteuererhöhung) unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • gruner-siegel-partner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerverschärfende Regelungen 2004 verfassungsgemäß?

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Haushaltsbegleitgesetz 2004 verfassungswidrig? - Warum Sie gegen Ihren Einkommensteuerbescheid 2004 Einspruch einlegen sollten!

Papierfundstellen

  • BVerfGK 12, 383
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2007 - 2 BvR 412/04
    Die Verfassungsbeschwerden sind unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtet und wären daher nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerinnen bereits durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten betroffen wären (BVerfGE 1, 97 ; 97, 157 ; 102, 197 ; stRspr).

    Sie sind auch gegenwärtig betroffen, weil die angegriffene Vorschrift auf ihre Rechtsstellung aktuell und nicht nur virtuell einwirkt (vgl. nur BVerfGE 102, 197 ).

    Eine unmittelbare Betroffenheit ist darüber hinaus ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ).

    Dies setzte voraus, dass die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2007 - 2 BvR 412/04
    Die Verfassungsbeschwerden sind unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtet und wären daher nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerinnen bereits durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten betroffen wären (BVerfGE 1, 97 ; 97, 157 ; 102, 197 ; stRspr).

    Eine unmittelbare Betroffenheit ist darüber hinaus ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ).

    Dies setzte voraus, dass die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ).

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 2212/00

    Nichtannahme einer wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2007 - 2 BvR 412/04
    Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt; dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts selbst dann, wenn der Vollzugsakt von der Verwaltung nach der eindeutigen und klaren Gesetzesregelung ohne jeden Entscheidungs- und Prüfungsspielraum erlassen werden muss (s. BVerfGE 72, 39 ; BVerfGK 3, 241 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2003 - 2 BvR 246/02 -, NvWZ 2003, S. 1249).

    Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn Gegenstand der Verfassungsbeschwerde nur eine abstrakt abzuhandelnde, rein verfassungsrechtliche Frage wäre (vgl. BVerfGE 68, 319 ; BVerfGK 3, 241 ).

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvR 246/02

    Verfassungsbeschwerde alleinerziehender Mütter und Väter gegen die stufenweise

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2007 - 2 BvR 412/04
    Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt; dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts selbst dann, wenn der Vollzugsakt von der Verwaltung nach der eindeutigen und klaren Gesetzesregelung ohne jeden Entscheidungs- und Prüfungsspielraum erlassen werden muss (s. BVerfGE 72, 39 ; BVerfGK 3, 241 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2003 - 2 BvR 246/02 -, NvWZ 2003, S. 1249).
  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2007 - 2 BvR 412/04
    Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt; dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts selbst dann, wenn der Vollzugsakt von der Verwaltung nach der eindeutigen und klaren Gesetzesregelung ohne jeden Entscheidungs- und Prüfungsspielraum erlassen werden muss (s. BVerfGE 72, 39 ; BVerfGK 3, 241 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2003 - 2 BvR 246/02 -, NvWZ 2003, S. 1249).
  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2007 - 2 BvR 412/04
    Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn Gegenstand der Verfassungsbeschwerde nur eine abstrakt abzuhandelnde, rein verfassungsrechtliche Frage wäre (vgl. BVerfGE 68, 319 ; BVerfGK 3, 241 ).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2007 - 2 BvR 412/04
    Die Verfassungsbeschwerden sind unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtet und wären daher nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerinnen bereits durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten betroffen wären (BVerfGE 1, 97 ; 97, 157 ; 102, 197 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2007 - 2 BvR 412/04
    Aus diesem Grund kommt ihnen auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 50/13

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde; Kennzeichnungspflicht; Unmittelbare

    Nur hierauf bezieht sich die Ausnahmeregelung des Satzes 2, die unter bestimmten (engen) Voraussetzungen einen Verzicht auf die Rechtswegerschöpfung zulässt; vom Erfordernis der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit kann sie demgegenüber von vornherein nicht suspendieren (vgl. BVerfGE 2, 292, 295; BVerfGK 12, 383, 392).
  • BFH, 24.04.2007 - IX B 104/06

    Änderung der Eigenheimzulage durch HBeglG 2004

    Bei den beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren (2 BvR 412/04, 2 BvR 2491/04) steht zwar das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3076, 2004, 69, BStBl I 2004, 120) auch unter dem Gesichtspunkt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--; vgl. BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162, m.w.N.) auf dem Prüfstand, so dass dessen Art. 6 (Änderung des Eigenheimzulagengesetzes) ebenso betroffen ist.

    Das FG weicht nicht vom Beschluss des FG Düsseldorf vom 28. Februar 2002 4 V 410/05 ab, das wegen der durch Art. 15 HBeglG 2004 geänderten ermäßigten Steuersätze in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Biersteuergesetzes im Hinblick auf die beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerde 2 BvR 412/04 die betreffenden Bescheide ausgesetzt hat; das ist bereits den Ausführungen vorstehend unter 1. zu entnehmen.

  • FG Saarland, 25.11.2008 - 2 K 2284/04

    BierStG; Zustandekommen der Änderungen in § 2 Abs. 2 BierStG durch HBeglG 2004

    In dem von der Klägerin in Bezug genommenen, inzwischen durch Beschluss des BVerfG vom 7. November 2007 (2 BvR 412/04 und 2 BvR 2491/04, HFR 2008, 277) als unzulässig nicht angenommene Verfassungsbeschwerdeverfahren sah sich die Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
  • FG Düsseldorf, 28.02.2005 - 4 V 410/05

    Biersteuer; Vollziehungsaussetzung; Verfassungsmäßigkeit; Haushaltsbegleitgesetz

    Die Antragstellerin verwies auf die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 412/04 und legte hierzu die Beschwerdebegründung vom 21. Februar 2004 vor.

    Hinsichtlich der Frage, ob Art. 15 HBeglG 2004 formell verfassungsgemäß zustande gekommen ist, ist beim BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 412/04 eine Verfassungsbeschwerde anhängig.

  • FG Baden-Württemberg, 11.07.2007 - 11 V 32/05

    Ernstliche Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Art. 15 des

    Mit Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2004 wurde dieses Verfahren so lange ausgesetzt, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die - die streitige Rechtsfrage entscheidende - Verfassungsbeschwerde 2 BvR 412/04 entschieden hat.

    In dieser hatte das Gericht das die höheren Biersteuersätze begründende HBeglG 2004 insoweit für verfassungswidrig erklärt und die Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des BVerfG (2 BvR 412/04) gewährt.

  • FG Sachsen, 05.08.2009 - 7 K 1262/04

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Steuersätze in § 2 Abs. 2 Biersteuergesetz

    Zur Begründung nahm die Brauerei auf die Begründung der Verfassungsbeschwerde vom 21.2.2004 der G GmbH (Az.: 2 BvR 412/04) Bezug.
  • FG Münster, 30.01.2008 - 7 K 99/06

    Notwendigkeit des Versehens eines Feststellungsbescheides mit einem

    Hinsichtlich des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, in welchem diverse steuerliche Regelungen enthalten sind (u. a. Änderungen hinsichtlich der Besteuerung der Abfindungen, der Kürzungen des Arbeitnehmerpauschbetrages u. a., vgl. Bundesgesetzblatt I 2003, 3076) waren Verfahren anhängig, in denen es um die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ging (vgl. u. a. 2 BvR 412/04).
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