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   BVerfG, 26.10.2006 - 2 BvR 426/06, 2 BvR 1620/06   

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BVerfG, 26.10.2006 - 2 BvR 426/06, 2 BvR 1620/06 (https://dejure.org/2006,10172)
BVerfG, Entscheidung vom 26.10.2006 - 2 BvR 426/06, 2 BvR 1620/06 (https://dejure.org/2006,10172)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 426/06, 2 BvR 1620/06 (https://dejure.org/2006,10172)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundrechtlicher Schutz des Rechts eines Beschuldigten auf eine Pflichtverteidigung im Strafverfahren; Anspruch auf Bestellung eines vom Beschuldigten vorgeschlagenen Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger; Voraussetzungen für eine Entpflichtung des Pflichtverteidigers aus ...

  • Judicialis

    StPO § 354 Abs. 1 a; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b i; ; StPO § 140; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 92
    Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde gegen Strafurteile mangels hinreichender Darlegung von Verfassungsverstößen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2006 - 2 BvR 426/06
    Eine Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips mit dem Ziel einer sachgerechten Verteidigung des Beschuldigten enthält die Vorschrift des § 140 StPO (vgl. BVerfGE 46, 202 ; 63, 380 ; 70, 297 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82 -, NJW 1986, S. 767 ).

    Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren, der das Recht des Beschuldigten umfasst, sich im Strafprozess von einem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, kann sich aber ein solcher Anspruch ergeben, wenn der Beschuldigte in schwer wiegenden Fällen die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag (vgl. BVerfGE 39, 238 ; 46, 202 ; 63, 380 ).

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2006 - 2 BvR 426/06
    Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren, der das Recht des Beschuldigten umfasst, sich im Strafprozess von einem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, kann sich aber ein solcher Anspruch ergeben, wenn der Beschuldigte in schwer wiegenden Fällen die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag (vgl. BVerfGE 39, 238 ; 46, 202 ; 63, 380 ).

    Die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers aus wichtigem Grund kann geboten sein, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (vgl. BVerfGE 39, 238 ).

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2006 - 2 BvR 426/06
    Eine Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips mit dem Ziel einer sachgerechten Verteidigung des Beschuldigten enthält die Vorschrift des § 140 StPO (vgl. BVerfGE 46, 202 ; 63, 380 ; 70, 297 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82 -, NJW 1986, S. 767 ).

    Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren, der das Recht des Beschuldigten umfasst, sich im Strafprozess von einem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, kann sich aber ein solcher Anspruch ergeben, wenn der Beschuldigte in schwer wiegenden Fällen die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag (vgl. BVerfGE 39, 238 ; 46, 202 ; 63, 380 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2006 - 2 BvR 426/06
    Die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entferne sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 54, 100 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris).
  • BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 2178/98

    Wegen ungenügender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2006 - 2 BvR 426/06
    Das Bundesverfassungsgericht kann nicht nachprüfen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 466/99 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 2178/98 -, juris).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2006 - 2 BvR 426/06
    Sie muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 25, 269 ; 50, 5 ).
  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2006 - 2 BvR 426/06
    a) Das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen, ist durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgt (vgl. BVerfGE 110, 226 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvR 449/55

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auswahl eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2006 - 2 BvR 426/06
    Einen Anspruch auf die Bestellung eines von ihm vorgeschlagenen Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger hat der Beschuldigte grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGE 9, 36 ).
  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2006 - 2 BvR 426/06
    Sie muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 25, 269 ; 50, 5 ).
  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

    Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren - Recht auf faires Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2006 - 2 BvR 426/06
    Im Falle einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen Beschuldigtem und Verteidiger kann dies der Fall sein, wenn zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01 -, NJW 2001, S. 3695 ).
  • BVerfG, 06.07.2001 - 2 BvR 15/01

    Kein Verstoß gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens bzw das Willkürverbot

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78

    Kompensation schuldmindernder mit schulderhöhenden Umständen bei Mord

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

  • BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 466/99
  • BGH, 05.03.2020 - StB 6/20

    Sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung der von ihm

    Nach diesen Maßstäben rechtfertigen Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie für sich genommen die Entpflichtung nicht (BGH, Urteile vom 18. Mai 1988 - 2 StR 22/88, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2; vom 8. Februar 1995 - 3 StR 586/94, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 4; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 426/06, 1620/06, juris Rn. 8).
  • BGH, 29.06.2020 - 4 StR 654/19

    Verteidigerwechsel (Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers)

    Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen für sich genommen die Entpflichtung nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 426/06; BGH, Beschluss vom 5. März 2020 - SB 6/20 mwN).
  • BGH, 15.06.2021 - StB 24/21

    Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Pflichtverteidiger und Angeklagtem

    Bloße Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen für sich genommen die Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1988 - 2 StR 22/88, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2; vom 8. Februar 1995 - 3 StR 586/94, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 4; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 426/06 u.a., juris Rn. 8).
  • OLG Saarbrücken, 01.07.2022 - 4 Ws 194/22

    (Beschwerderecht eines Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung einer von ihm

    Die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers kann geboten sein, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (BVerfGE 39, 238, 244; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 426/06 -, juris).
  • KG, 05.08.2020 - 5 Ws 129/20

    Eigenes Beschwerderecht des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung seiner

    Aus diesem Grund rechtfertigen auch die - nicht näher ausgeführten - Differenzen zwischen den Pflichtverteidigern und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie für sich genommen die Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2020, a.a.O. - juris Rn. 11 m.w.N.; KG a.a.O.; vgl. ferner BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 426/06 - juris Rn. 8).
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