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   BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 43/03   

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https://dejure.org/2003,10657
BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 43/03 (https://dejure.org/2003,10657)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.2003 - 2 BvR 43/03 (https://dejure.org/2003,10657)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 43/03 (https://dejure.org/2003,10657)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfristeter Antrag auf Anordnung einer aufschiebenden Wirkung - Änderung oder Aufhebung der aufschiebenden Wirkung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände - Abänderungsbefugnis eines Verwaltungsgerichts

  • Judicialis

    BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; VwGO § 80 Abs. 7 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 80 Abs. 7 S. 2
    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Abänderungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 43/03
    Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • VG Würzburg, 29.09.2014 - W 6 S 14.50132

    Iran

    Das neue Vorbringen zu den Zeitläufen und insbesondere zur sechsmonatigen Überstellungsfrist geht auf die entscheidungstragenden Aspekte des Beschlusses vom 30. Juli 2014 (W 6 S 14.50085 - juris) überhaupt nicht ein und vermag sie erst recht nicht zu erschüttern (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.2.2013 - 2 BvR 43/03 - juris).
  • VG Schleswig, 18.11.2019 - 1 B 96/19

    Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1/08 -, Rn. 6, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. August 2002 - 2 BvR 291/99 -, Rn. 5, juris; Nichtannahmebeschluss vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 43/03 -, Rn. 2, juris).
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