Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 06.02.2003

Rechtsprechung
   BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 430/03   

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BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 430/03 (https://dejure.org/2004,8367)
BVerfG, Entscheidung vom 14.06.2004 - 2 BvR 430/03 (https://dejure.org/2004,8367)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 430/03 (https://dejure.org/2004,8367)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Gründen, die der Betroffenen nicht zu vertreten hat

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes; Zustellung gerichtlicher Schreiben; Abmeldung beim Einwohnermeldeamt nach unbekannt; Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung durch Aushang an der Gerichtstafel; Recht auf rechtliches Gehör und ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 104 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 264
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 430/03
    Eine verfassungsrechtliche Gewährleistung der Eröffnung einer weiteren Instanz zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung besteht nicht (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 41, 23 ; 49, 329 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ), auch nicht, soweit Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte abzuhelfen ist (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 ).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer laufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ), indem es den Zugang zur weiteren Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 41, 23 ; 41, 323 ; 44, 302 ; 49, 329 ; 77, 275 ).

    Da damit noch ein fachgerichtlicher Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer zur Verfügung steht, ist die Verfassungsbeschwerde insoweit wegen des Grundsatzes der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) unzulässig (vgl. BVerfGE 104, 220 ) und wird daher nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93b BVerfGG).

    Das Bundesverfassungsgericht kann sich einer Überprüfung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer erst annehmen, wenn das fachgerichtliche Verfahren bei Wahrung des dem Beschwerdeführer zu gewährenden effektiven Rechtsschutzes abgeschlossen ist, denn die Wahrung und Durchsetzung der Grundrechte obliegt nach der Funktionenteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit zuvörderst den Fachgerichten (vgl. BVerfGE 104, 220 ; stRspr).

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvR 854/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 430/03
    Das Grundrecht gewährt einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 41, 23 ; 49, 329 ; 77, 275 ).

    Eine verfassungsrechtliche Gewährleistung der Eröffnung einer weiteren Instanz zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung besteht nicht (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 41, 23 ; 49, 329 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ), auch nicht, soweit Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte abzuhelfen ist (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 ).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer laufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ), indem es den Zugang zur weiteren Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 41, 23 ; 41, 323 ; 44, 302 ; 49, 329 ; 77, 275 ).

    Eine solche ungerechtfertigte Erschwerung des Zugangs ist es, wenn dem Bürger, der ein befristetes Rechtsmittel einlegt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Gründen versagt wird, die er nicht zu vertreten hat (vgl. BVerfGE 41, 23 ).

  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses einer

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 430/03
    Das Grundrecht gewährt einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 41, 23 ; 49, 329 ; 77, 275 ).

    Eine verfassungsrechtliche Gewährleistung der Eröffnung einer weiteren Instanz zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung besteht nicht (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 41, 23 ; 49, 329 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ), auch nicht, soweit Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte abzuhelfen ist (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 ).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer laufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ), indem es den Zugang zur weiteren Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 41, 23 ; 41, 323 ; 44, 302 ; 49, 329 ; 77, 275 ).

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 430/03
    Das Grundrecht gewährt einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 41, 23 ; 49, 329 ; 77, 275 ).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer laufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ), indem es den Zugang zur weiteren Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 41, 23 ; 41, 323 ; 44, 302 ; 49, 329 ; 77, 275 ).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 430/03
    Eine verfassungsrechtliche Gewährleistung der Eröffnung einer weiteren Instanz zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung besteht nicht (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 41, 23 ; 49, 329 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ), auch nicht, soweit Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte abzuhelfen ist (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 ).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer laufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ), indem es den Zugang zur weiteren Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 41, 23 ; 41, 323 ; 44, 302 ; 49, 329 ; 77, 275 ).

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 430/03
    Eine verfassungsrechtliche Gewährleistung der Eröffnung einer weiteren Instanz zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung besteht nicht (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 41, 23 ; 49, 329 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ), auch nicht, soweit Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte abzuhelfen ist (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 ).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer laufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ), indem es den Zugang zur weiteren Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 41, 23 ; 41, 323 ; 44, 302 ; 49, 329 ; 77, 275 ).

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 430/03
    Eine verfassungsrechtliche Gewährleistung der Eröffnung einer weiteren Instanz zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung besteht nicht (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 41, 23 ; 49, 329 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ), auch nicht, soweit Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte abzuhelfen ist (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 ).
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 652/75

    Effektivität des Rechtsschutzes - Frist zur Einspruchseinlegung gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 430/03
    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer laufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ), indem es den Zugang zur weiteren Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 41, 23 ; 41, 323 ; 44, 302 ; 49, 329 ; 77, 275 ).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 430/03
    Eine verfassungsrechtliche Gewährleistung der Eröffnung einer weiteren Instanz zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung besteht nicht (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 41, 23 ; 49, 329 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ), auch nicht, soweit Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte abzuhelfen ist (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 ).
  • BVerfG, 04.05.1977 - 2 BvR 616/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 430/03
    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer laufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ), indem es den Zugang zur weiteren Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 41, 23 ; 41, 323 ; 44, 302 ; 49, 329 ; 77, 275 ).
  • VerfGH Berlin, 05.05.2013 - VerfGH 131/11

    Begründete Verfassungsbeschwerde: Anforderungen aus dem Anspruch auf rechtliches

    Es stellt eine ungerechtfertigte Erschwerung des Zugangs zu einem Rechtsmittel dar, wenn dem Bürger, der ein befristetes Rechtsmittel einlegt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Gründen versagt wird, die er nicht zu vertreten hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 430/03 -, juris Rn. 15 m. w. N.).

    Eine öffentliche Zustellung ist nur als letztes Mittel zulässig, wenn alle zumutbaren Versuche gescheitert sind, den unbekannten Aufenthaltsort des Adressaten zu ermitteln, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 430/03 -, juris Rn. 18).

  • BGH, 18.11.2013 - AnwZ (B) 3/13

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Feststellung des unbekannten Aufenthalts

    Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGK 3, 264, 269) und die einschneidende Wirkung des Widerrufs einer Rechtsanwaltszulassung sind jedoch an die Feststellung unbekannten Aufenthalts des Zustellungsadressaten hohe Anforderungen zu stellen, die hier nicht erfüllt sind.
  • VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 13/14

    Bußgeldbescheid; Öffentliche Zustellung; Gehörsverletzung; Freibeweisverfahren;

    Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine öffentliche Zustellung - wie sie hier nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i. V. m. § 1 VwZG des Landes Brandenburg und § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG erfolgte - nicht schon dann zulässig ist, wenn der Eindruck besteht, dass der Betreffende sich der Zustellung zu entziehen versucht, sondern nur als letztes Mittel in Betracht kommt, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (vgl. etwa BVerfGK 3, 264, 268; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, NVwZ 1999, 178, m. w. N.).
  • BSG, 29.08.2012 - B 11 AL 72/11 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung -

    Denn die öffentliche Zustellung ist nur als "letztes Mittel" zulässig, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, ein Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (vgl BVerfGK 3, 264, 269; BFHE 201, 425) .
  • LG Bochum, 30.09.2014 - 9 Qs 82/14

    Widerruf der Bewährung bei Verstoß gegen eine Meldeauflage

    Unterlässt das Gericht diese erforderlichen Nachforschungen, ist die Zustellung unwirksam, sofern nicht feststeht, dass die unterlassenen Ermittlungen erfolglos gewesen wären (BVerfG, Beschl. v. 14.06.2004 - 2 BvR 430/03; LG Stuttgart, Beschl. v. 17.05.2013 - 6 Qs 3/13).
  • LSG Bayern, 25.07.2012 - L 15 VK 12/11

    Berufungsrücknahmefiktion, öffentliche Zustellung

    Zwar sind bei der öffentlichen Zustellung das auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) beruhende Gebot des effektiven Rechtsschutzes (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.06.2004, Az.: 2 BvR 430/03), das einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle gewährt, und das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß § 103 Abs. 1 GG (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig, ders., Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 63, Rdnr. 17) zu berücksichtigen.
  • LSG Bayern, 24.07.2012 - L 15 VK 12/11
    Zwar sind bei der öffentlichen Zustellung das auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) beruhende Gebot des effektiven Rechtsschutzes (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.06.2004, Az.: 2 BvR 430/03), das einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle gewährt, und das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß § 103 Abs. 1 GG (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig, ders., Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 63, Rdnr. 17) zu berücksichtigen.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.02.2003 - 2 BvR 430/03   

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https://dejure.org/2003,24685
BVerfG, 06.02.2003 - 2 BvR 430/03 (https://dejure.org/2003,24685)
BVerfG, Entscheidung vom 06.02.2003 - 2 BvR 430/03 (https://dejure.org/2003,24685)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Februar 2003 - 2 BvR 430/03 (https://dejure.org/2003,24685)
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Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 205
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VerfGH Bayern, 12.05.2010 - 117-VI-09

    Aufhebung strafgerichtlicher Beschlüsse zur Versagung einer Wiedereinsetzung

    Denn die Wahrung und Durchsetzung der Grundrechte obliegt nach der Funktionenteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit zunächst den zuständigen Gerichten im fachgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG vom 6.2.2003 = NStZ-RR 2005, 205/207; BVerfG vom 4.4.2007 = NJW 2007, 2242/2244).
  • OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 113/06

    Öffentliche Zustellung; Wirksamkeit; Gericht des ersten Rechtszuges

    Da an die Anforderungen zur Ermittlung des unbekannten Aufenthalts eines Adressaten vor Anordnung der öffentlichen Zustellung ein strenger Maßstab anzulegen ist, waren die bis dahin erlangten Erkenntnisse der Strafvollstreckungskammer noch nicht ausreichend (vgl. auch BVerfG in NStZ-RR 2005, 205).
  • LG Stuttgart, 17.05.2013 - 6 Qs 3/13

    Bewährungswiderruf: Anschriftsermittlung beim Verteidiger vor öffentlicher

    Die Vorschrift ist im Hinblick auf das Grundrecht des effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG restriktiv auszulegen, sodass sich diese Ermittlungen an engen Maßstäben messen lassen müssen (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2003, Az.: 2 BvR 430/03).
  • OLG Hamm, 14.01.2010 - 2 Ws 348/09
    Die öffentliche Zustellung setzt voraus, dass das Gericht vorher mit allen ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Mitteln versucht hat, den Aufenthaltsort zu ermitteln, wobei eine strenger Maßstab anzulegen ist (zu BVerfG NStZ-RR 05, 205).
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