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   BVerfG, 12.04.2000 - 2 BvR 440/00   

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https://dejure.org/2000,6035
BVerfG, 12.04.2000 - 2 BvR 440/00 (https://dejure.org/2000,6035)
BVerfG, Entscheidung vom 12.04.2000 - 2 BvR 440/00 (https://dejure.org/2000,6035)
BVerfG, Entscheidung vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 (https://dejure.org/2000,6035)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Sofortige Vollziehung der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen trotz Ehe mit deutscher Staatsangehörigen und Existenz eines ehelichen Kindes verletzt angesichts der konkreten Umstände nicht GG Art 6 Abs 1, 19 Abs 4 oder 20 Abs 3

  • Wolters Kluwer

    Ausländer - Ausweisung - Sofortvollzug - Rechtsweggarantie - Verfassungsbeschwerde - Europäische Menschenrechtskonvention - Verhältnismäßigkeit

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; AuslG § 48 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 6

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus BVerfG, 12.04.2000 - 2 BvR 440/00
    Die Existenz eines ehelichen Kindes aus einer mit einer deutschen Staatsangehörigen geführten Ehe kann nicht grundsätzlich den ausländischen Elternteil vor einer Ausweisung bewahren, auch wenn beide Aspekte zum Schutz davor beitragen (BVerfGE 51, 386 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, ).

    Diese Erwägungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken, zumal der besonderen familiären Situation auch durch eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG) Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 51, 386 ).

  • VGH Bayern, 08.02.2000 - 24 ZS 00.10
    Auszug aus BVerfG, 12.04.2000 - 2 BvR 440/00
    gegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2000 - 24 ZS 00.10 -,.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 12.04.2000 - 2 BvR 440/00
    Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus BVerfG, 12.04.2000 - 2 BvR 440/00
    Die Existenz eines ehelichen Kindes aus einer mit einer deutschen Staatsangehörigen geführten Ehe kann nicht grundsätzlich den ausländischen Elternteil vor einer Ausweisung bewahren, auch wenn beide Aspekte zum Schutz davor beitragen (BVerfGE 51, 386 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, ).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 12.04.2000 - 2 BvR 440/00
    Die Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention als solcher kann zudem nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden (vgl. BVerfGE 74, 102 , stRspr).
  • VG Regensburg, 15.12.1999 - RO 2 S 99.2397
    Auszug aus BVerfG, 12.04.2000 - 2 BvR 440/00
    b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Dezember 1999 - RO 2 S 99.2397 -,.
  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Er hat auch nicht berücksichtigt, dass der von ihm zitierte Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 - (veröffentlicht in Juris) einen Fall betraf, in dem das Kind anders als hier bereits 15 Jahre alt war und eine vorübergehende Trennung daher möglicherweise andere Auswirkungen hatte als bei einem - wie hier - noch sehr kleinen Kind, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt.

    In Anbetracht der öffentlichen Interessen an einer wenigstens vorübergehenden Ausreise des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine erhebliche Straffälligkeit wegen Betäubungsmitteldelikten und die darauf gestützte bestandskräftige Ausweisungsverfügung - in der die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers allerdings noch keine Berücksichtigung finden konnten - und angesichts der Tatsache, dass (auch) im gesetzlich vorgesehenen Befristungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die familiären Belange angemessen zu würdigen sind (vgl. BVerfGE 51, 386 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 -, Juris), erscheint das Ergebnis der auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 60a Abs. 2 AufenthG zu treffenden Entscheidung offen.

  • OVG Niedersachsen, 11.08.2010 - 11 LB 425/09

    Ausweisung eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers mit minderjährigen

    Vielmehr kann das öffentliche Interesse daran, den Ausländer an der Begehung schwerer Straftaten im Bundesgebiet zu hindern, auch solche familiären Belange zurückdrängen, wie sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682 f., und v. 12.4.2000 - 2 BvR 440/00 -, juris) als auch des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (s. o.) anerkannt ist.
  • VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 72-IV-08
    Mit Blick auf diese Gewährleistungen müssen bei der Entscheidung über die Ausweisung eines ausländischen Elternteils neben dessen Interessen in gleichem Maße das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des deutschen Elternteils und des gemeinsamen Kindes an der Familiengemeinschaft und an der gemeinsamen Erziehung des Kindes im Bundesgebiet Berücksichtung finden (vgl. BVerfGE 51, 386 [398]; BVerfG, Beschluss vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 - juris; Beschluss vom 22. August 2000 - 2 BvR 1363/00 - juris).

    Die Existenz eines ehelichen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit schützt allerdings den ausländischen Elternteil nicht in jedem Fall vor einer Ausweisung; sie verstärkt lediglich den ohnehin aufgrund der Ehe mit einem deutschen Partner bestehenden Schutz gegen Ausweisung (vgl. BVerfGE 51, 386 [398]; BVerfG VBlBW 1989, 130; BVerfG, Beschluss vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 - juris; Beschluss vom 22. August 2000 - 2 BvR 1363/00 - juris).

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