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   BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 440/14   

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BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 440/14 (https://dejure.org/2015,9623)
BVerfG, Entscheidung vom 16.04.2015 - 2 BvR 440/14 (https://dejure.org/2015,9623)
BVerfG, Entscheidung vom 16. April 2015 - 2 BvR 440/14 (https://dejure.org/2015,9623)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 13 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 1 BVerfGG; § 102 StPO; § 103 StPO; § 105 StPO
    Durchsuchung bei einer GmbH wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (hinreichende Bestimmtheit des Durchsuchungsbeschlusses in Bezug auf die Firmenbezeichnung; Beschwerdebefugnis aller potentiell Durchsuchungsbetroffenen)

  • lexetius.com
  • Burhoff online

    Durchsuchung, Begründung, Durchsuchungsobjekt, Bestimmtheit

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Bei der Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen ist die betroffene Gesellschaft genau zu bezeichnen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 13 Abs 1 GG durch durch zu unbestimmte richterliche Durchsuchungsanordnung bezüglich geschäftlich genutzter Räume - zur Konkretisierung des äußere Rahmen, innerhalb dessen Zwangsmaßnahmen durchzuführen sind - ...

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 13 Abs 1 GG durch durch zu unbestimmte richterliche Durchsuchungsanordnung bezüglich geschäftlich genutzter Räume - zur Konkretisierung des äußere Rahmen, innerhalb dessen Zwangsmaßnahmen durchzuführen sind - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Durchsuchung: Geht es vielleicht etwas "bestimmter”?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Durchsuchung von gemeinschaftlich genutzten Geschäftsräumen - und ihre Bezeichnung im Durchsuchungsbeschluss

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Der rechtswidrige Durchsuchungsbeschluss

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der rechtswidrige Durchsuchungsbeschluss

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2870
  • WM 2015, 1034
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 440/14
    Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 27 ; 103, 142 ).

    Dieser Schutz erstreckt sich auch auf geschäftlich genutzte Räume, die nicht allgemein zugänglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ; BVerfGK 15, 225 ).

    Diesen trifft als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ).

    Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ).

    Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ).

    Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212 ).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 440/14
    Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 27 ; 103, 142 ).

    Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

    Diesen trifft als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ).

    Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

    Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 440/14
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 20, 162 ; 96, 44 ; 115, 166 ).

    Der Richter muss die aufzuklärende Straftat oder Ordnungswidrigkeit, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ).

    Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ).

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 440/14
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 20, 162 ; 96, 44 ; 115, 166 ).

    Dieser Schutz erstreckt sich auch auf geschäftlich genutzte Räume, die nicht allgemein zugänglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ; BVerfGK 15, 225 ).

  • LG Wuppertal, 03.12.2013 - 26 Qs 151/13

    Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung zur Sicherung der in den Räumen einer

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 440/14
    Die Beschlüsse des Landgerichts Wuppertal vom 3. Dezember 2013 - 26 Qs 151/13 - und des Amtsgerichts Wuppertal vom 1. Juli 2013 - 8 Gs 710-713/13 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz, soweit darin die Durchsuchung der Geschäftsräume der D. GmbH angeordnet wurde.

    Der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 3. Dezember 2013 - 26 Qs 151/13 - wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 440/14
    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf §§ 22 Abs. 1, 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 440/14
    Gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG muss der Beschwerdeführer darlegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 99, 84 ; 123, 267 ).
  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 440/14
    Gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG muss der Beschwerdeführer darlegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 99, 84 ; 123, 267 ).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 440/14
    Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 27 ; 103, 142 ).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 440/14
    Gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG muss der Beschwerdeführer darlegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 99, 84 ; 123, 267 ).
  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 1036/08

    Durchsuchung von Kanzleiräumen von Rechtsanwälten als nichtverdächtige Dritten

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • BVerfG, 05.12.2023 - 2 BvR 1749/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung einer Wohnung wegen

    Der Betroffene wird auf diese Weise zugleich in den Stand versetzt, die Durchsuchung zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 96, 44 ; 103, 142 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2015 - 2 BvR 440/14 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2023 - 2 BvR 2180/20 -, Rn. 28).
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 72-IV-19

    Erstreckung der Reichweite des Vorführungsbefehls auf Durchsuchungen von

    Dies umfasst die genaue Angabe der konkret zu durchsuchenden Räumlichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2015 - 2 BvR 440/14 - juris Rn. 16; Papier in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Stand März 2014, Art. 13 Rn. 33).

    Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2015 - 2 BvR 440/14 - juris Rn. 14 m.w.N.).

  • BGH, 31.07.2019 - StB 17/19

    Zulässige Durchsuchung bei einer anderen Person als dem Beschuldigten

    Dass der Durchsuchungsbeschluss die zu durchsuchenden Räume nicht ausdrücklich durch Angabe der Anschrift bezeichnet, steht nach den gegebenen Besonderheiten der Bestimmtheit der Anordnung und ihrer Rechtmäßigkeit nicht entgegen (vgl. allgemein BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 2018 - 2 BvR 2990/14, juris Rn. 15 ff.; vom 16. April 2015 - 2 BvR 440/14, NJW 2015, 2870, 2871; vom 21. Dezember 2001 - 2 BvR 1176/01, juris Rn. 2).
  • LG Hamburg, 13.11.2017 - 630 Qs 13/17

    Anordnung einer Durchsuchung im Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt:

    Den Ermittlungsrichter trifft die Pflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der mit der Durchsuchung verbundene Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG messbar und kontrollierbar bleibt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Mai 1976 - 2 BvR 294/76 -, juris, Rn. 31; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 -, juris, Rn. 35; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 16. April 2015 - 2 BvR 440/14 -, juris, Rn. 14).

    Unter anderem müssen die Räume, deren Durchsuchung angeordnet wird, hinreichend genau bezeichnet werden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 16. April 2015 - 2 BvR 440/14 -, juris, Rn. 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-690/20

    Casino, Guichard-Perrachon und Achats Marchandises Casino/ Kommission

    9 Bundesverfassungsgericht, 16. April 2015, 2 BvR 440/14, NJW 2015, S. 2870.
  • LG Neuruppin, 25.04.2016 - 13 Qs 42/16

    Durchsuchungsanordnung: Zulässigkeit der Durchsuchung von Geschäftsräumen zum

    In Anbetracht des schwerwiegenden Eingriffs in ihr grundrechtlich geschütztes Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, das sich auch auf die nicht allgemein zugänglichen Geschäftsräume bezieht (BVerfG, Beschluss vom 16. April 2015 - 2 BvR 440/14, NJW 2015, 2870 f.), hat die Beschwerdeführerin ein anzuerkennendes rechtliches Interesse an der - auch nachträglichen - richterlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Eingriffs.
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