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   BVerfG, 07.07.2006 - 2 BvR 527/06   

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https://dejure.org/2006,22651
BVerfG, 07.07.2006 - 2 BvR 527/06 (https://dejure.org/2006,22651)
BVerfG, Entscheidung vom 07.07.2006 - 2 BvR 527/06 (https://dejure.org/2006,22651)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juli 2006 - 2 BvR 527/06 (https://dejure.org/2006,22651)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 14 Abs. 1 GG; Art. 14 Abs. 2 GG; § 73 Abs. 1 StGB
    Verfall (Unmittelbarkeit; Aktien; Bruttoprinzip); Eigentum; zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung); Nichtannahmebeschluss

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfall von im Wege des Aktientauschs erlangten Aktien (§ 73 StGB) - Keine Berücksichtigung des Wertes der eingetauschten Aktien geboten ("Bruttoprinzip")

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Verfall; Anwendung des Bruttoprinzips über die bloße Kondiktion hinaus; Begriff der "Unmittelbarkeit"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

    Urteil im Hildesheimer Korruptionsprozeß im wesentlichen bestätigt

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2006 - 2 BvR 527/06
    Anders als in dem in BGHSt 47, 260 entschiedenen Sachverhalt sind hier die Vermögensbestandteile des Beschwerdeführers, über deren Wert getäuscht worden sein soll und die unmittelbar zum Erwerb der E.-Aktien eingesetzt wurden, selbst Gegenstand der mutmaßlichen Tathandlung (vgl. auch BGHSt 47, 369 ).

    Auch die Annahme des Oberlandesgerichts, der Vorteil sei unmittelbar durch die Straftat erlangt worden (vgl. dazu BGHSt 47, 260 ; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. , § 73 Rn. 6 Rn. 10; Joecks, in: Münchner Kommentar zum StGB , § 73 Rn. 32; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. , § 73 Rn. 22), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2006 - 2 BvR 527/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat in den Vorschriften über den Verfall (§§ 73 ff. StGB), auch soweit sie bei Anwendung des Bruttoprinzips über die bloße Kondiktion hinaus dem Betroffenen eine wirtschaftliche Einbuße in die Vermögenssubstanz zumuten, eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gesehen (vgl. BVerfGE 110, 1 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 2004 - 2 BvR 152/04 - ; vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, StV 2004 S. 409 ).
  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03

    Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2006 - 2 BvR 527/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat in den Vorschriften über den Verfall (§§ 73 ff. StGB), auch soweit sie bei Anwendung des Bruttoprinzips über die bloße Kondiktion hinaus dem Betroffenen eine wirtschaftliche Einbuße in die Vermögenssubstanz zumuten, eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gesehen (vgl. BVerfGE 110, 1 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 2004 - 2 BvR 152/04 - ; vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, StV 2004 S. 409 ).
  • BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61

    Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2006 - 2 BvR 527/06
    Danach muss der Beschwerdeführer einen Sachverhalt vortragen, nach dem es jedenfalls möglich ist, dass die geltend gemachte Grundrechtsverletzung vorliegt (vgl. BVerfGE 17, 252 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2006 - 2 BvR 527/06
    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist weder objektiv sachfremd noch willkürlich und daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2006 - 2 BvR 527/06
    Anders als in dem in BGHSt 47, 260 entschiedenen Sachverhalt sind hier die Vermögensbestandteile des Beschwerdeführers, über deren Wert getäuscht worden sein soll und die unmittelbar zum Erwerb der E.-Aktien eingesetzt wurden, selbst Gegenstand der mutmaßlichen Tathandlung (vgl. auch BGHSt 47, 369 ).
  • BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Strafgefangenen

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2006 - 2 BvR 527/06
    Etwaige Zweifel gehen dabei zu seinen Lasten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, NJW 2002 S. 2773).
  • BVerfG, 28.01.2004 - 2 BvR 152/04

    Zum Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Anordnung von Verfall gem §§

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2006 - 2 BvR 527/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat in den Vorschriften über den Verfall (§§ 73 ff. StGB), auch soweit sie bei Anwendung des Bruttoprinzips über die bloße Kondiktion hinaus dem Betroffenen eine wirtschaftliche Einbuße in die Vermögenssubstanz zumuten, eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gesehen (vgl. BVerfGE 110, 1 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 2004 - 2 BvR 152/04 - ; vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, StV 2004 S. 409 ).
  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    cc) Aus den Taten erlangt wurden hier nicht nur die Warenbestellungen, also die Vertragsschlüsse, die durch das Verschicken der Werbesendungen zusammen mit den Warenkatalogen kausal hervorgerufen wurden, sondern auch die von den Kunden in Erfüllung der Kaufverträge geleisteten Zahlungen (zum Kriterium der Unmittelbarkeit vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 7. Juli 2007 - 2 BvR 527/06 - Rdn. 4).
  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09

    Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a.

    Anders als in den vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fällen (vgl. BGHSt 47, 260, 269 f.; 50, 299, 309 ff.; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 5 StR 482/05, NStZ-RR 2006, S. 338), auf die der Beschwerdeführer sich beruft, sind im vorliegenden Fall die Vermögensbestandteile des Beschwerdeführers, über deren Wert getäuscht worden sein soll und die unmittelbar zum Erwerb der E. -Aktien eingesetzt wurden, selbst Gegenstand der mutmaßlichen Tathandlung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 527/06 -, juris; vgl. auch BGHSt 47, 369, 370 ff., und BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, juris, Rn. 107).
  • BGH, 19.01.2012 - 3 StR 343/11

    Verfall (Vorsatz; Fahrlässigkeit; "aus der Tat erlangt"; "für die Tat erlangt";

    Nach dem gesetzlichen Bruttoprinzip sind wirtschaftliche Werte, die in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar erlangt wurden, in ihrer Gesamtheit abzuschöpfen; Gegenleistungen oder Kosten des Täters bei der Tatdurchführung sind nicht in Abzug zu bringen (BGH, Urteile vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 370; vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 66 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 527/06, juris Rn. 4).
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