Rechtsprechung
   BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93, 2 BvR 577/94, 2 BvR 527/94, 2 BvR 528/94   

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BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93, 2 BvR 577/94, 2 BvR 527/94, 2 BvR 528/94 (https://dejure.org/1994,2586)
BVerfG, Entscheidung vom 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93, 2 BvR 577/94, 2 BvR 527/94, 2 BvR 528/94 (https://dejure.org/1994,2586)
BVerfG, Entscheidung vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93, 2 BvR 577/94, 2 BvR 527/94, 2 BvR 528/94 (https://dejure.org/1994,2586)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 28
    Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die gemeinsame Durchführung von Europa- und Kommunalwahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Festlegung des Wahltags - Anfechtbarer Hoheitsakt - Demokratieprinzip - Gebot der Periodizität der Wahl

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 3090 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 893
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 27.06.1962 - 2 BvR 189/62

    Ausschluß der Verfassungsbeschwerde gegen der Wahl vorangehende Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93
    a) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbaren Hoheitsakte dar (BVerfGE 11, 329 ; 14, 154 >155<; 16, 128 >130< alle zur Nichtzulassung von Wahlvorschlägen; 28, 214 >219< zu einer nach der Wahl erhobenen Verfassungsbeschwerde, mit der die Gültigkeit der Wahl, hilfsweise der Beschluß über die Sitzverteilung angefochten worden war); dies gilt auch für den Bereich der Kommunalwahlen (BVerfGE 11, 329 f.).

    Dies beruht darauf, daß die Verfolgung der subjektiven Rechte Einzelner gegenüber der Notwendigkeit zurücktreten muß, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern in einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen (BVerfGE 22, 277 >281<; 28, 214 >219<), und daß die Wahl sich nur dann gleichzeitig und termingerecht durchführen läßt, wenn die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs begrenzt wird und im übrigen einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (BVerfGE 14, 154 >155<; 16, 128 >129 f.<).

  • BVerfG, 28.04.1970 - 2 BvR 313/68

    Rechtsweg bei Anfechtung einer Landtagswahl

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93
    a) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbaren Hoheitsakte dar (BVerfGE 11, 329 ; 14, 154 >155<; 16, 128 >130< alle zur Nichtzulassung von Wahlvorschlägen; 28, 214 >219< zu einer nach der Wahl erhobenen Verfassungsbeschwerde, mit der die Gültigkeit der Wahl, hilfsweise der Beschluß über die Sitzverteilung angefochten worden war); dies gilt auch für den Bereich der Kommunalwahlen (BVerfGE 11, 329 f.).

    Dies beruht darauf, daß die Verfolgung der subjektiven Rechte Einzelner gegenüber der Notwendigkeit zurücktreten muß, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern in einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen (BVerfGE 22, 277 >281<; 28, 214 >219<), und daß die Wahl sich nur dann gleichzeitig und termingerecht durchführen läßt, wenn die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs begrenzt wird und im übrigen einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (BVerfGE 14, 154 >155<; 16, 128 >129 f.<).

  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 194/63

    Vorrang des Washlprüfungsverfahrens vor der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93
    a) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbaren Hoheitsakte dar (BVerfGE 11, 329 ; 14, 154 >155<; 16, 128 >130< alle zur Nichtzulassung von Wahlvorschlägen; 28, 214 >219< zu einer nach der Wahl erhobenen Verfassungsbeschwerde, mit der die Gültigkeit der Wahl, hilfsweise der Beschluß über die Sitzverteilung angefochten worden war); dies gilt auch für den Bereich der Kommunalwahlen (BVerfGE 11, 329 f.).

    Dies beruht darauf, daß die Verfolgung der subjektiven Rechte Einzelner gegenüber der Notwendigkeit zurücktreten muß, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern in einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen (BVerfGE 22, 277 >281<; 28, 214 >219<), und daß die Wahl sich nur dann gleichzeitig und termingerecht durchführen läßt, wenn die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs begrenzt wird und im übrigen einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (BVerfGE 14, 154 >155<; 16, 128 >129 f.<).

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93
    Art. 28 GG , auf den er sich insoweit beruft, zählt nicht zu den Rechten, auf die eine Verfassungsbeschwerde gestützt werden kann (BVerfGE 48, 64 >79<; 58, 177 >189< - jeweils zu Art. 28 Abs. 1 und 2 GG ).
  • BVerfG, 20.10.1960 - 2 BvQ 6/60

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Stadtratswahl in Worms 1960

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93
    a) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbaren Hoheitsakte dar (BVerfGE 11, 329 ; 14, 154 >155<; 16, 128 >130< alle zur Nichtzulassung von Wahlvorschlägen; 28, 214 >219< zu einer nach der Wahl erhobenen Verfassungsbeschwerde, mit der die Gültigkeit der Wahl, hilfsweise der Beschluß über die Sitzverteilung angefochten worden war); dies gilt auch für den Bereich der Kommunalwahlen (BVerfGE 11, 329 f.).
  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93
    Auch Verfassungsbeschwerden, die sich gegen ein Wahlgesetz richten, setzen eine unmittelbare Betroffenheit voraus (vgl. etwa BVerfGE 3, 19 >23<; 47, 253 >270 f.<; 48, 74 >79 f.<; 57, 43 >54 f.<; 82, 322 >336<).
  • BVerfG, 27.07.1964 - 2 BvR 230/64

    Keine einstweilige Anordnung gegen Versagung von Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93
    Auch das im Demokratieprinzip begründete Gebot der Periodizität der Wahl (vgl. BVerfGE 18, 151 >154<) enthält ausschließlich objektives Verfassungsrecht (BVerfGE 6, 376 >385< - speziell zur Vorverlegung von Wahlterminen und zur Unzulässigkeit einer hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde).
  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvR 632/80

    Änderung des Auswahlverfahrens in harten Numerus-clausus-Fächern

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93
    In derartigen Fällen betrifft das Gesetz den Normadressaten nicht unmittelbar (BVerfGE 58, 81 >104<; 59, 1 >17<; st. Rspr.); dies gilt um so mehr, wenn es - wie im vorliegenden Fall - der vollziehenden Gewalt einen nicht näher umgrenzten Entscheidungsspielraum eröffnet (vgl. BVerfGE 43, 291 >386<; 58, 81 >104<; 72, 39 >43<).
  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvR 2/56

    Wahlrechtsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93
    Auch das im Demokratieprinzip begründete Gebot der Periodizität der Wahl (vgl. BVerfGE 18, 151 >154<) enthält ausschließlich objektives Verfassungsrecht (BVerfGE 6, 376 >385< - speziell zur Vorverlegung von Wahlterminen und zur Unzulässigkeit einer hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde).
  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvC 4/62

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Ende der Legislaturperiode

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93
    Dies beruht darauf, daß die Verfolgung der subjektiven Rechte Einzelner gegenüber der Notwendigkeit zurücktreten muß, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern in einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen (BVerfGE 22, 277 >281<; 28, 214 >219<), und daß die Wahl sich nur dann gleichzeitig und termingerecht durchführen läßt, wenn die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs begrenzt wird und im übrigen einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (BVerfGE 14, 154 >155<; 16, 128 >129 f.<).
  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80

    Inkompatibilität/Ruhestandsbeamter

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81

    Inkompatibilität/Kreisangestellter

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - VerfGH 3/09

    Kommunalwahlen 2009 dürfen am 30. August 2009 stattfinden

    Da die Rechtsverfolgung subjektiver Rechte Einzelner ausschließlich wahlrechtlichen Rechtsbehelfen vorbehalten ist (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 14.4.1994 ? 2 BvR 2686/93 u. a. -, NVwZ 1994, 893, 894; BVerfGE 28, 214, 219), trägt die Eröffnung dieses besonderen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes unter ausschließlicher Beteiligung von Verfassungsorganen hinreichend dem Erfordernis Rechnung, dass die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs begrenzt wird und im Übrigen einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleiben muss (offen gelassen bei BVerfGE 83, 156 f., BVerfGE 74, 96, 100 f.; siehe auch BVerfGE 114, 121, 146; BVerfGE 62, 1, 31 f.; a. A. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 49 Rn. 4 u 5 m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 63/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Termin für die Kommunalwahlen 2020 und

    Dabei tritt das Interesse desjenigen, der sich durch einen bestimmten Wahltermin in seinen Rechten betroffen sieht, mit dem grundsätzlich vorrangig bewerteten Interesse der Allgemeinheit an einer fristgerechten Durchführung der Wahl in Widerspruch (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 u. a., NVwZ 1994, 893 = juris, Rn. 18, und vom 13. August 1999 - 2 BvR 1461/99, juris, Rn. 3; VerfGH NRW, Urteil vom 26. Mai 2009 - VerfGH 3/09, OVGE 52, 297 = juris, Rn. 34).
  • BVerfG, 24.08.2009 - 2 BvQ 50/09

    Eingeschränkte Rechtskontrolle von auf das Bundestagswahlverfahren bezogenen

    Daher ist es von Verfassungs wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 16, 128 ; 29, 18 ; 74, 96 ; 83, 156 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, S. 893 ).
  • VG Cottbus, 23.09.2009 - 4 L 281/09

    Verwaltungsgericht Cottbus lehnt Verschiebung der Bürgermeisterwahl für Königs

    Dieser Grundsatz findet auch im Bereich der Kommunalwahl Anwendung (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1960 - 2 BvQ 6/60 -, BVerfGE 11, 329 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 - NVwZ 1994, 893 f.); auch in dem in einem verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren ergangenen, die Bestimmung des Termins der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen auf den 30. August 2009 betreffenden Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wird anerkannt, dass die Rechtsverfolgung subjektiver Rechte Einzelner ausschließlich wahlrechtlichen Rechtsbehelfen vorbehalten ist (NWVerfGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VerfGH 3/09 - NVwZ 2009.1101).

    Dies beruht darauf, dass die Verfolgung der subjektiven Rechte Einzelner gegenüber der Notwendigkeit zurücktreten muss, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern in einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen, und dass die Wahl sich nur dann gleichzeitig und termingerecht durchführen lässt, wenn die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs begrenzt wird und im Übrigen einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (BVerfG, Beschuss vom 14. April 1994, a. a. O., m. w. N.; ebenso zu § 48 BbgLWahlG: VfGBbg, Beschluss vom 2. September 1999 - VfGBbg 29/99 - LVerfGE 10, 235, 236).

    Auch hier tritt daher das Interesse desjenigen, der sich durch einen bestimmten Wahltermin in seinen Rechten betroffen sieht, mit dem vom Bundesverfassungsgericht als vorrangig bewerteten Interesse der Allgemeinheit an einer fristgerechten Durchführung der Wahl in Widerspruch (BVerfG, Beschluss vom 14. April 1994, a. a. O., S. 894).

  • BVerfG, 24.08.2009 - 2 BvR 1898/09

    Weitere Anträge auf Zulassung zur Teilnahme an der Bundestagswahl nicht

    Daher ist es von Verfassungs wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 16, 128 ; 29, 18 ; 74, 96 ; 83, 156 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, S. 893 ).
  • BVerfG, 01.09.2009 - 2 BvR 1928/09

    Unstatthaftigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen und Maßnahmen,

    Daher ist es von Verfassungs wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 16, 128 ; 29, 18 ; 74, 96 ; 83, 156 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, S. 893 und vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 und 2 BvQ 50/09 -, [...]).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07

    Verfassungsbeschwerde: Verlängerung der zukünftigen Legislaturperioden des

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in einer Kammerentscheidung vom 14. April 1994 (2 BvR 2686/93 u.a., NVwZ 1994, 893) eine Änderung des baden-württembergischen Kommunalwahlgesetzes unter der Perspektive des Art. 28 GG erörtert und betont, mit der Rüge der durch das Änderungsgesetz eröffneten Möglichkeit einer Vorverlegung des Wahltermins werde nicht die Verletzung eines in § 90 BVerfGG genannten Rechts geltend gemacht, sondern lediglich ein Verstoß gegen objektives Verfassungsrecht.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2020 - 1 S 3510/20

    Gegen eine Allgemeinverfügung, mit der bestimmte Regelungen für den Ablauf einer

    Für Parlamentswahlen auf Bundesebene sieht es das Bundesverfassungsgericht daher als zulässig an, dass gem. § 49 BWahlG die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, S. 893 ).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - LVG 12/20

    Keine Verlegung einer Oberbürgermeisterwahl wegen der Coronavirus-Krise

    durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (BVerfGE 14, ; 16, 128 )." (BVerfG, Beschl. v. 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93, 2 BvR 577/94, 2 BvR 527/94, 2 BvR 528/94, juris, Rn. 17.) "Diese Erwägungen treffen auch auf die Festlegung des Wahltags zu.

    Auch hier tritt daher das Interesse desjenigen, der sich durch einen bestimmten Wahltermin in seinen Rechten betroffen sieht, mit dem vom Bundesverfassungsgericht als vorrangig bewerteten Interesse der Allgemeinheit an einer fristgerechten Durchführung der Wahl in Widerspruch." (BVerfG, Beschl. v. 14.04.1994, a. a. O., Rn. 18.).

  • VerfGH Berlin, 23.11.2000 - VerfGH 117/99

    Verfassungsbeschwerde gegen Akte im Rahmen des Wahlverfahrens statthaft - hier:

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts stellen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, keine mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbaren Hoheitsakte dar (vgl. die Nachweise bei Storost, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, § 48 Rdnr. 13, sowie aus neuerer Zeit BVerfG, Beschluß vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 u.a. - NVwZ 1994, 893 ).

    Zur Begründung wird darauf verwiesen, daß die Verfolgung subjektiver Rechte Einzelner gegenüber der Notwendigkeit zurücktreten müsse, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern in einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen, und daß die Wahl sich nur dann gleichzeitig und termingerecht durchführen lasse, wenn die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlverfahrens begrenzt werde und im übrigen einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren Vorbehalten bleibe (BVerfG, NVwZ 1994, 893 m. w. N.).

  • VerfG Brandenburg, 02.09.1999 - VfGBbg 29/99

    Wahlrecht; Beschwerdebefugnis

  • VG Hannover, 09.02.2016 - 1 A 12763/14

    Chancengleichheit; Wahlaufruf; Wahlbeteiligung; Wahlleiter; Wahlprüfung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.08.2020 - VerfGH 126/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlags für das Amt

  • VG Bremen, 27.04.2023 - 14 V 778/23

    Ablehnung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der Wahl - Exklusivität

  • VG Lüneburg, 15.08.2016 - 5 B 120/16

    Einstweilige Anordnung; Exklusivität der Wahlprüfung; Kommunalwahl; Wahlliste;

  • BVerfG, 13.08.1999 - 2 BvR 1461/99

    Überprüfung des Kommunalwahlrechts nicht durch das BVerfG

  • VG Bremen, 16.03.2011 - 1 V 152/11

    Nichtzulassung einer namensgleichen Partei - Eilrechtsschutz; Vorfeld der Wahl;

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