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   BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 535/04   

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https://dejure.org/2006,81519
BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 535/04 (https://dejure.org/2006,81519)
BVerfG, Entscheidung vom 27.12.2006 - 2 BvR 535/04 (https://dejure.org/2006,81519)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 535/04 (https://dejure.org/2006,81519)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG München, 17.01.2013 - 4St RR (A) 18/12

    Berufung in Strafverfahren: Verwerfung der Berufung des unentschuldigt

    bb) Wie allerdings bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 27.12.2006, 2 BvR 535/04 (zitiert nach juris) ausgeführt hat, verkennt das alleinige Abstellen auf das Recht des Angeklagten zur effektiven Verteidigung das Regelungsgefüge des § 329 StPO.
  • OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13

    Berufung in Strafverfahren: Verwerfung der Berufung des unentschuldigt

    Das OLG München (Beschluss vom 17.01.2013, Az.: 4 StRR (A) 18/12, - zitiert nach juris -) hat zwar im Hinblick auf das genannte Urteil des EGMR "ernsthafte Zweifel" daran geäußert, ob die entsprechende Handhabung des § 329 Abs. 1 StPO durch die deutschen Gerichte tatsächlich einen Verstoß gegen Art. 6 MRK darstelle, und zur Begründung darauf hingewiesen, dass bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom 27.12.2006 (Az.: 2 BvR 535/04, - zitiert nach juris -) ausgeführt habe, dass das alleinige Abstellen auf das Recht des Angeklagten zur effektiven Verteidigung das Regelungsgefüge des § 329 StPO verkenne (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2011, Az.: 1 Ss 6/12).

    Dies ändert indes - wie oben dargelegt - nichts an dem eindeutig zum Ausdruck gekommenen gegenteiligen Willen des Gesetzgebers (siehe zu diesem auch: BVerfG, Beschl. v. 27.12.2006 - 2 BvR 535/04 - , zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 14.06.2012 - 1 RVs 41/12

    Notwendigkeit einer Neuerteilung der Vertretungsvollmacht nach Bestellung eines

    Das Landgericht Siegen hat weder gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen noch den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache verworfen hat, obwohl ein verteidigungsbereiter Pflichtverteidiger anwesend war.1.)Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 27.12.2006 (2 BvR 535/04, juris) entschieden, dass die Regelung und Anwendung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gegen das Recht des Angeklagten auf eine effektive Verteidigung als Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) genügt.

    Staatliche Zwangsmaßnahmen, wie Vorführung und Verhaftung, sind keine geeigneten Mittel, wenn es darum geht, das eigene Interesse des Angeklagten durchzusetzen; dies gilt erst recht, wenn - wie hier - keinerlei Hinweise auf seine Bereitschaft vorliegen, zur Berufungshauptverhandlung zu erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.12.2006 - 2 BvR 535/04 -, a.a.O.).

  • OLG Bremen, 10.06.2013 - 2 Ss 11/13

    Berufungsverwerfung trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers

    Der Grundsatz der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung hat seine Ursache in den das Strafprozessrecht prägenden Prinzipien der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Verhandlung, denen ein Verständnis des Angeklagten vom selbstverantwortlichen Menschen mit eigenen Verteidigungsrechten, der im Mittelpunkt der Hauptverhandlung steht, zugrunde liegt (BVerfG, Beschluss vom 27.12.2006, 2 BvR 535/04, bei juris).
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