Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 07.05.2020

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   BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20   

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BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20 (https://dejure.org/2020,32142)
BVerfG, Entscheidung vom 05.10.2020 - 2 BvR 554/20 (https://dejure.org/2020,32142)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Oktober 2020 - 2 BvR 554/20 (https://dejure.org/2020,32142)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 140 StPO; § 410 Abs. 1 StPO
    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl (Recht auf effektiven Rechtsschutz; Zugang zum Gericht im summarischen Strafbefehlsverfahren; Anwendung prozessrechtlicher Fristvorschriften; Pflicht zur Prüfung einer ...

  • Burhoff online

    Effektiver Rechtsschutz, Wirksamkeit der Zustellung, Pflichtverteidigerbestellung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Rechtsschutz gegen Strafbefehl trotz sich aufdrängender Anhaltspunkte für Unwirksamkeit seiner Zustellung wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten verletzt diesen in Grundrechten aus Art 19 Abs 4, Art 103 Abs 1 ...

  • IWW

    Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 93c Abs. 1 S. 1 BVerfGG
    GG, BVerfGG

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Rechtsschutz gegen Strafbefehl trotz sich aufdrängender Anhaltspunkte für Unwirksamkeit seiner Zustellung wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten verletzt diesen in Grundrechten aus Art 19 Abs 4, Art 103 Abs 1 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss; Versagung von Rechtsschutz gegen Strafbefehl trotz sich aufdrängender Anhaltspunkte für Unwirksamkeit seiner Zustellung wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten verletzt diesen in Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. ...

  • rechtsportal.de

    Stattgebender Kammerbeschluss; Versagung von Rechtsschutz gegen Strafbefehl trotz sich aufdrängender Anhaltspunkte für Unwirksamkeit seiner Zustellung wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten verletzt diesen in Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Rechtsschutz gegen Strafbefehl trotz sich aufdrängender Anhaltspunkte für Unwirksamkeit seiner Zustellung wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten verletzt diesen in Grundrechten aus Art 19 Abs 4, Art 103 Abs 1 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtliches Gehör/effektiver Rechtsschutz - Wirksamkeit der Zustellung und Pflichtverteidiger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 213
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 27.03.2001 - 2 BvR 2211/97

    Verwerfung eines angeblich verspäteten Einspruchs wegen Zweifeln am richtigen

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20
    Fristvorschriften sind daher gleichsam Grundvoraussetzung und zeitliche Grenze zur Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG und zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 -, juris, Rn. 12).

    Im Strafbefehlsverfahren sind diese einander ergänzenden verfassungsrechtlichen Garantien durch den Rechtsbehelf des Einspruchs mit anschließender Hauptverhandlung verbürgt (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 25, 158 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 1995 - 2 BvR 1950/94 -, juris, Rn. 17 f.).

    Bei der Prüfung der Frage, ob ein Einspruch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 410 Abs. 1 StPO erhoben worden ist, hat das Gericht besondere Sorgfalt anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 -, juris, Rn. 13).

    Dabei ist es von Verfassung wegen erforderlich, dass das Gericht sich die erforderliche Überzeugung vom Beginn der Einspruchsfrist verschafft (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 -, juris, Rn. 14).

  • BVerfG, 24.02.1995 - 2 BvR 345/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20
    bb) Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten allgemeinen Auffassung bedeutet Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinn, dass der Betroffene in der Lage sein muss, seine Interessen in und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen und die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 1995 - 2 BvR 1509/94 -, juris, Rn. 27; BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94 -, juris, Rn. 11).

    Die Grenze zur Verhandlungsunfähigkeit ist erst dann überschritten, wenn dem Beschuldigten auch bei Inanspruchnahme solcher verfahrensrechtlicher Hilfen eine selbstverantwortliche Entscheidung über grundlegende Fragen seiner Verteidigung und eine sachgerechte Wahrnehmung der von ihm persönlich auszuübenden Verfahrensrechte nicht mehr möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95 -, juris, Rn. 30; BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18 -, juris, Rn. 9; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, Einl. Rn. 97).

    Entsprechende Feststellungen und Würdigungen der Gerichte können vom Bundesverfassungsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie auf willkürlichen Erwägungen beruhen und ob die Gerichte die Anforderungen beachtet haben, die sich aus der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95 -, juris, Rn. 34 ff.).

  • BGH, 04.07.2018 - 5 StR 46/18

    Plauener Mordfall von 1987

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20
    bb) Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten allgemeinen Auffassung bedeutet Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinn, dass der Betroffene in der Lage sein muss, seine Interessen in und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen und die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 1995 - 2 BvR 1509/94 -, juris, Rn. 27; BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94 -, juris, Rn. 11).

    Die Grenze zur Verhandlungsunfähigkeit ist erst dann überschritten, wenn dem Beschuldigten auch bei Inanspruchnahme solcher verfahrensrechtlicher Hilfen eine selbstverantwortliche Entscheidung über grundlegende Fragen seiner Verteidigung und eine sachgerechte Wahrnehmung der von ihm persönlich auszuübenden Verfahrensrechte nicht mehr möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95 -, juris, Rn. 30; BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18 -, juris, Rn. 9; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, Einl. Rn. 97).

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20
    a) aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Einzelnen ein Recht auf effektiven Rechtsschutz im Sinne eines Anspruchs auf lückenlose tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 40, 272 ; 53, 115 ; 81, 123 ; 96, 27 ).

    Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20
    Ihm ist von Verfassung wegen jedenfalls dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn es nach der konkreten Fallgestaltung, insbesondere bei Besonderheiten und Schwierigkeiten im persönlichen Bereich, als evident erscheint, dass er sich angesichts seiner Erkrankung nicht selbst verteidigen kann (vgl. hierzu BVerfGE 63, 380 ; 70, 297 ).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20
    Ihm ist von Verfassung wegen jedenfalls dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn es nach der konkreten Fallgestaltung, insbesondere bei Besonderheiten und Schwierigkeiten im persönlichen Bereich, als evident erscheint, dass er sich angesichts seiner Erkrankung nicht selbst verteidigen kann (vgl. hierzu BVerfGE 63, 380 ; 70, 297 ).
  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20
    Mit der Anordnung der Erstattung von Auslagen erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 105, 239 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvR 724/67

    Ersatzzustellung und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20
    Im Strafbefehlsverfahren sind diese einander ergänzenden verfassungsrechtlichen Garantien durch den Rechtsbehelf des Einspruchs mit anschließender Hauptverhandlung verbürgt (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 25, 158 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 1995 - 2 BvR 1950/94 -, juris, Rn. 17 f.).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20
    a) aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Einzelnen ein Recht auf effektiven Rechtsschutz im Sinne eines Anspruchs auf lückenlose tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 40, 272 ; 53, 115 ; 81, 123 ; 96, 27 ).
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 652/75

    Effektivität des Rechtsschutzes - Frist zur Einspruchseinlegung gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20
    Dieser vom Bundesverfassungsgericht vor allem im Bereich der Wiedereinsetzung bei Versäumung einer gesetzlichen Frist konkretisierte Maßstab gilt in gleicher Weise für die Auslegung und Anwendung prozessrechtlicher Fristvorschriften (vgl. BVerfGE 41, 323 ).
  • KG, 20.11.2001 - 5 Ws 702/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Frist für die

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 785/04

    Zur Berücksichtigung einer "Risikoschwangerschaft" bei der Beurteilung der

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 7/68

    Verfassungsmäßigkeit der Nebenklagevorschriften der StPO

  • OLG Düsseldorf, 14.07.1992 - 4 Ws 230/92
  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 434/94

    Verhandlungsunfähigkeit im Revisionsverfahren (spezifische Auslegung;

  • OLG Brandenburg, 23.12.2008 - 1 Ws 242/08

    Bewährungswiderruf: Versäumung der Anfechtungsfrist durch unter Betreuung

  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 127/78

    Durchsetzung von Leistungsansprüchen bei Nichtigerklärung eines Gesetzes

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 14.02.1995 - 2 BvR 1950/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BVerfG, 07.03.1995 - 2 BvR 1509/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Unterbringung zur Vorbereitung eines

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51

    Mehrfachbestrafung

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

  • BGH, 05.04.2022 - 3 StR 16/22

    Verurteilungen wegen Kriegsverbrechens in Syrien rechtskräftig

    Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines Verteidigers stellen sich als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar (s. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 462/77, BVerfGE 46, 202, 210; vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 u.a., BVerfGE 70, 297, 323; vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 554/20, StV 2021, 213 Rn. 44).
  • VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 109-IV-23
    Beurteilungsmaßstab ist dabei jeweils der konkret anstehende Verfahrensabschnitt mit seinen spezifischen Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 554/20 - juris Rn. 36; Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvR 785/04 - juris Rn. 31).

    Entsprechende Feststellungen und Würdigungen der Gerichte können vom Verfassungsgerichtshof nur darauf überprüft werden, ob sie auf willkürlichen Erwägungen beruhen und ob die Gerichte die Anforderungen beachtet haben, die sich aus der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 554/20 - juris Rn. 37; Beschluss vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95 - juris Rn. 34 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19

    Wiederaufnahme des Verfahrens

    Eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 554/20 - juris Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.01.2023 - 2 BvR 2697/18

    Entkräftung einer Postzustellungsurkunde über die Zustellung eines Strafbefehls

    Dabei ist es von Verfassungs wegen geboten, dass das Gericht sich mit besonderer Sorgfalt die erforderliche Überzeugung vom Beginn der Einspruchsfrist verschafft (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 554/20 -, juris, Rn. 31, 34 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19

    Berichtigung der Liegenschaftskarte; Bindungswirkung eines rechtskräftigen

    Eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 554/20 - juris Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.11.2020 - 9 B 20.20

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Obliegenheit des

    Es gewährleistet jedermann einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen; die genaue Ausgestaltung und Konkretisierung obliegt dem Gesetzgeber und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 554/20 - juris Rn. 32).
  • LG Stade, 25.04.2023 - 302 Qs 15/23

    Beiordnung vorläufige Einstellung

    Die Mitwirkung eines Verteidigers ist immer dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte aus in seiner Person liegenden Gründen (geistige Fähigkeiten, Gesundheitszustand, sonstige Umstände; BVerfG StV 2021, 213 (216 f.) ; KG BeckRS 2016, 04227; StV 1985, 448 ; OLG Hamburg NStZ 1984, 281; OLG Hamm NJW 2003, 3286; LG Nürnberg-Fürth StraFo 2022, 103; LG Flensburg BeckRS 2013, 10662; LG Limburg NStZ-RR 2013, 87) nicht in der Lage sein wird, alle Möglichkeiten einer sachgemäßen Verteidigung zu nutzen (BeckOK StPO/Krawczyk, 46. Ed. 1.1.2023, StPO § 140 Rn. 39).
  • LG Stralsund, 20.01.2023 - 26 Qs 258/22

    Pflichtverteidiger, Unfähigkeit zru Selbstverteidigung, Zweifel

    § 140 Abs. 2 StPO immer dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte aus in seiner Person liegenden Gründen (geistige Fähigkeiten, Gesundheitszustand, sonstige Umstände; BVerfG StV 2021, 213 (216 f.); KG BeckRS 2016, 04227; StV 1985, 448; OLG Hamburg NStZ 1984, 281; OLG Hamm NJW 2003, 3286; LG Nürnberg-Fürth StraFo 2022, 103; LG Flensburg BeckRS 2013, 10662; LG Limburg NStZ-RR 2013, 87) nicht in der Lage sein wird, alle Möglichkeiten einer sachgemäßen Verteidigung zu nutzen (SK-StPO/Wohlers Rn. 46).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.05.2020 - 2 BvR 554/20   

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BVerfG, 07.05.2020 - 2 BvR 554/20 (https://dejure.org/2020,32144)
BVerfG, Entscheidung vom 07.05.2020 - 2 BvR 554/20 (https://dejure.org/2020,32144)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - 2 BvR 554/20 (https://dejure.org/2020,32144)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 407 StPO, § 410 Abs 1 StPO
    Teilweise erfolgreicher Eilantrag: Aussetzung der Vollstreckung einer Geldstrafe aufgrund einer Folgenabwägung - keine Wiedereinsetzung in Einspruchsfrist des § 410 StPO sowie keine Beiordnung eines Anwalts für fachgerichtliches Einspruchsverfahren, da grds kein statthaftes ...

  • Wolters Kluwer

    Eilantrag hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung einer Geldstrafe aufgrund einer Folgenabwägung; Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist des § 410 StPO ; Voraussetzungen der Beiordnung eines Anwalts für fachgerichtliches Einspruchsverfahren; ...

  • rewis.io

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag: Aussetzung der Vollstreckung einer Geldstrafe aufgrund einer Folgenabwägung - keine Wiedereinsetzung in Einspruchsfrist des § 410 StPO sowie keine Beiordnung eines Anwalts für fachgerichtliches Einspruchsverfahren, da grds kein statthaftes ...

  • rechtsportal.de

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag: Aussetzung der Vollstreckung einer Geldstrafe aufgrund einer Folgenabwägung; keine Wiedereinsetzung in Einspruchsfrist des § 410 StPO sowie keine Beiordnung eines Anwalts für fachgerichtliches Einspruchsverfahren, da grds kein statthaftes ...

  • rechtsportal.de

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag: Aussetzung der Vollstreckung einer Geldstrafe aufgrund einer Folgenabwägung; keine Wiedereinsetzung in Einspruchsfrist des § 410 StPO sowie keine Beiordnung eines Anwalts für fachgerichtliches Einspruchsverfahren, da grds kein statthaftes ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag: Aussetzung der Vollstreckung einer Geldstrafe aufgrund einer Folgenabwägung - keine Wiedereinsetzung in Einspruchsfrist des § 410 StPO sowie keine Beiordnung eines Anwalts für fachgerichtliches Einspruchsverfahren, da grds kein statthaftes ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 09.12.2013 - 2 BvR 2541/13

    Ablehnung der Besuchsüberstellung eines Strafgefangenen - kein schwerer Nachteil

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2020 - 2 BvR 554/20
    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5; vom 13. Juli 2016 - 2 BvQ 26/16 -, Rn. 5; vom 12. Dezember 2016 - 2 BvR 2377/16 -, Rn. 13; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvQ 38/16 -, Rn. 5; vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, Rn. 4; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 13.07.2016 - 2 BvQ 26/16

    Eilantrag der NPD auf Rückübertragung einer als Sicherheitsleistung abgetretenen

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2020 - 2 BvR 554/20
    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5; vom 13. Juli 2016 - 2 BvQ 26/16 -, Rn. 5; vom 12. Dezember 2016 - 2 BvR 2377/16 -, Rn. 13; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvQ 38/16 -, Rn. 5; vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, Rn. 4; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87

    Einstweilige Anordnung betreffend Untersuchungsmaßnahmen im Bereich des Schlosses

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2020 - 2 BvR 554/20
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ; 99, 57 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.12.2016 - 2 BvR 2377/16

    Ordnungsgeld gegen den Betreiber eines E-Mail-Dienstes (erfolgloser Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2020 - 2 BvR 554/20
    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5; vom 13. Juli 2016 - 2 BvQ 26/16 -, Rn. 5; vom 12. Dezember 2016 - 2 BvR 2377/16 -, Rn. 13; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvQ 38/16 -, Rn. 5; vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, Rn. 4; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2020 - 2 BvR 554/20
    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5; vom 13. Juli 2016 - 2 BvQ 26/16 -, Rn. 5; vom 12. Dezember 2016 - 2 BvR 2377/16 -, Rn. 13; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvQ 38/16 -, Rn. 5; vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, Rn. 4; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98

    Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2020 - 2 BvR 554/20
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ; 99, 57 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.09.2016 - 2 BvQ 52/16

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Versagung medizinischer

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2020 - 2 BvR 554/20
    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5; vom 13. Juli 2016 - 2 BvQ 26/16 -, Rn. 5; vom 12. Dezember 2016 - 2 BvR 2377/16 -, Rn. 13; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvQ 38/16 -, Rn. 5; vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, Rn. 4; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 11.08.2016 - 2 BvQ 38/16

    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist auch für den

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2020 - 2 BvR 554/20
    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5; vom 13. Juli 2016 - 2 BvQ 26/16 -, Rn. 5; vom 12. Dezember 2016 - 2 BvR 2377/16 -, Rn. 13; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvQ 38/16 -, Rn. 5; vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, Rn. 4; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 31.01.1952 - 1 BvR 68/51

    Prozeßkostenhilfe im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2020 - 2 BvR 554/20
    Im Übrigen ist der Antrag, dem Beschwerdeführer für das Verfahren nach § 32 BVerfGG Prozesskostenhilfe zu bewilligen, in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 1 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 ; stRspr) abzulehnen, da insoweit die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2020 - 2 BvR 554/20
    Dadurch erledigt sich insoweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 105, 239 m.w.N.).
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