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   BVerfG, 05.10.2004 - 2 BvR 558/04   

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https://dejure.org/2004,11074
BVerfG, 05.10.2004 - 2 BvR 558/04 (https://dejure.org/2004,11074)
BVerfG, Entscheidung vom 05.10.2004 - 2 BvR 558/04 (https://dejure.org/2004,11074)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Oktober 2004 - 2 BvR 558/04 (https://dejure.org/2004,11074)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde wegen negativer Entscheidung über Strafrestaussetzung zur Bewährung - Beachtung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung bei der Prognoseentscheidung - Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Verletzung des Freiheitsrechts - ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; StGB § 57 Abs. 1; ; StVollzG § 32; ; StPO § 454 Abs. 2; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 104 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
    Anforderungen an die Prognoseentscheidung bei einer Strafrestaussetzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2004 - 2 BvR 558/04
    Es ist auch nicht erkennbar, dass sich das Oberlandesgericht Karlsruhe in einseitiger Weise von den die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers in der Vergangenheit prägenden Umständen hat leiten lassen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ).

    c) Die Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, wonach derzeit eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft nicht in Betracht kommt, ist unter Berücksichtigung der besonders gefährlichen Anlasstat (vgl. hierzu Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ), des vom Beschwerdeführer eingeräumten Umstands des Verstoßes gegen § 32 StVollzG und im Hinblick auf die nicht gewährten Vollzugslockerungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Es kann nicht festgestellt werden, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe seine Verpflichtung, die Rechtsanwendung der Vollzugsbehörde beim Versagen von Lockerungen zu prüfen, damit Resozialisierungsbemühungen nicht an zu Unrecht versagten Lockerungen scheitern (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NStZ 1998, S. 373 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, NJW 2004, S. 739 ), verletzt hätte.

  • BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Strafgefangenen

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2004 - 2 BvR 558/04
    e) Ein allgemeiner Anspruch des Verurteilten, dass bei der Entscheidung über die Strafrestaussetzung zur Bewährung stets ein Sachverständiger eingeschaltet werden muss, besteht von Verfassungs wegen nicht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, NJW 2002, S. 2773).
  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 867/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 2 S 1 durch Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2004 - 2 BvR 558/04
    d) Für den Richter erweitert sich die Basis der prognostischen Beurteilung, wenn dem Gefangenen Vollzugslockerungen gewährt worden sind (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, NJW 2000, S. 501 ).
  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2004 - 2 BvR 558/04
    Es kann nicht festgestellt werden, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe seine Verpflichtung, die Rechtsanwendung der Vollzugsbehörde beim Versagen von Lockerungen zu prüfen, damit Resozialisierungsbemühungen nicht an zu Unrecht versagten Lockerungen scheitern (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NStZ 1998, S. 373 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, NJW 2004, S. 739 ), verletzt hätte.
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2004 - 2 BvR 558/04
    Es kann nicht festgestellt werden, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe seine Verpflichtung, die Rechtsanwendung der Vollzugsbehörde beim Versagen von Lockerungen zu prüfen, damit Resozialisierungsbemühungen nicht an zu Unrecht versagten Lockerungen scheitern (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NStZ 1998, S. 373 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, NJW 2004, S. 739 ), verletzt hätte.
  • BVerfG, 03.02.2003 - 2 BvR 1512/02

    Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 2 durch Entscheidung nach StGB § 67c Abs 1 über

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2004 - 2 BvR 558/04
    Die mit dem Wortlaut des § 454 Abs. 2 StPO übereinstimmende fachgerichtliche Auffassung, wonach ein Sachverständiger nur zwingend heranzuziehen ist, wenn eine Strafrestaussetzung in Betracht gezogen wird, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. - für den Fall einer Unterbringung - Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2003 - 2 BvR 1512/02 -, NStZ-RR 2003, S. 251 f.).
  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2004 - 2 BvR 558/04
    Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2004 - 2 BvR 558/04
    Für ihre tatsächlichen Grundlagen gilt von Verfassungs wegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2004 - 2 BvR 558/04
    Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03

    Entscheidung über eine Strafrestaussetzung: Folgen verweigerter Mitwirkung des

    Auszug aus BVerfG, 05.10.2004 - 2 BvR 558/04
    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2004 - 3 Ws 252/03 -,.
  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Nur wenn sich herausstellt, dass die Nichtgewährung von Lockerungen auf hinreichendem Grund beruht(e), darf die fehlende Erprobung des Betroffenen bei der Prognose ohne Einschränkungen zu seinem Nachteil verwertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 1998 - 2 BvR 910/98 -, unveröffentlicht - Umdruck anliegend; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, [...], Abs.-Nr. 11; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2004 - 2 BvR 558/04 -, [...], Abs.-Nr. 7 f.).

    Die Fachgerichte haben keinerlei Feststellungen zu den näheren Gründen der Versagung getroffen (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2002 - 2 BvR 1293/02 -, BeckRS 2002 30288099; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2004 - 2 BvR 558/04 -, [...], Abs.-Nr. 8).

  • OLG Karlsruhe, 24.07.2006 - 3 Ws 213/06

    Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe: Kriminalitäts- und Sozialprognose für

    In diesem Rahmen setzt das mit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verbundene "Erprobungswagnis" keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus (vgl. schon OLG Karlsruhe StV 1993, 260; Senat StV 2002, 322; BVerfG B. v. 05.10.2004 - 2 BvR 558/04 -); dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ist jedoch in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
  • OLG Bamberg, 16.10.2012 - 1 Ws 626/12

    Nachträgliche Abkürzung der rechtskräftig festgesetzten Mindestverbüßungsdauer

    (6) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt etwa Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 05.10.2004 - 2 BvR 558/04 [bei juris]) besteht kein allgemeiner Anspruch des Verurteilten auf Hinzuziehung eines Sachverständigen bei Entscheidungen über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung.
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