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   BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 572/08   

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BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 572/08 (https://dejure.org/2008,11850)
BVerfG, Entscheidung vom 23.04.2008 - 2 BvR 572/08 (https://dejure.org/2008,11850)
BVerfG, Entscheidung vom 23. April 2008 - 2 BvR 572/08 (https://dejure.org/2008,11850)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 2 EMRK; § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB; § 20 StGB.
    Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat (glaubhaftes Geständnis; Vorbringen zur Schuldfähigkeit erst in der Berufungsverhandlung); Unschuldsvermutung; Willkürverbot (gerichtliche Begründungsanforderungen)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer neuen Straftat als Voraussetzung eines Widerrufes der Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf einer Strafaussetzung wegen einer neuen Tat des Betroffenen ohne deren rechtskräftige Aburteilung als "Verstoß" gegen ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93b; ; StGB § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04

    Unschuldsvermutung; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Erforderlichkeit

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 572/08
    Dies ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 74, 358 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 -, NStZ 2005, S. 204).

    Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat des Betroffenen ist aber jedenfalls auch ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig und widerstreitet insoweit nicht der Unschuldsvermutung, wenn der Betroffene die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 -, NStZ 2005, S. 204; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 2 Ws 209/04 -, NStZ 2004, S. 685 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - III - 3 Ws 469/03 -, NJW 2004, S. 790; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Mai 2004 - Ws 558/04, Ws 559/04 -, NZV 2004, S. 540; EGMR, a. a. O., S. 43 ).

  • OLG Nürnberg, 17.05.2004 - Ws 558/04

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer durch Strafbefehl

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 572/08
    Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat des Betroffenen ist aber jedenfalls auch ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig und widerstreitet insoweit nicht der Unschuldsvermutung, wenn der Betroffene die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 -, NStZ 2005, S. 204; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 2 Ws 209/04 -, NStZ 2004, S. 685 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - III - 3 Ws 469/03 -, NJW 2004, S. 790; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Mai 2004 - Ws 558/04, Ws 559/04 -, NZV 2004, S. 540; EGMR, a. a. O., S. 43 ).
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 473/60

    Mißbrauch des Ablehnungsrechts - Voraussetzungen für die Annahme eines

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 572/08
    Vielmehr ist im Verfassungsbeschwerde-Verfahren nur zu prüfen, ob das Gericht Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. BVerfGE 11, 343 ; 79, 372 ).
  • EGMR, 03.10.2002 - 37568/97

    Fall B. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 572/08
    Ob und inwieweit mit Blick auf die Unschuldsvermutung von Verfassungs wegen der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB wegen einer neuen Straftat regelmäßig voraussetzt, dass der Täter wegen dieser neuen Straftat verurteilt worden ist (vgl. EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2002 - 37568/97 - , NJW 2004, S. 43 ff.) ist bisher nicht abschließend entschieden.
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2003 - 3 Ws 469/03

    Zulässigkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung; Fehlen einer

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 572/08
    Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat des Betroffenen ist aber jedenfalls auch ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig und widerstreitet insoweit nicht der Unschuldsvermutung, wenn der Betroffene die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 -, NStZ 2005, S. 204; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 2 Ws 209/04 -, NStZ 2004, S. 685 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - III - 3 Ws 469/03 -, NJW 2004, S. 790; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Mai 2004 - Ws 558/04, Ws 559/04 -, NZV 2004, S. 540; EGMR, a. a. O., S. 43 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 572/08
    Vielmehr ist im Verfassungsbeschwerde-Verfahren nur zu prüfen, ob das Gericht Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. BVerfGE 11, 343 ; 79, 372 ).
  • OLG Köln, 09.06.2004 - 2 Ws 209/04

    Widerruf der Strafaussetzung und Unschuldsvermutung - Pflichtverteidigung im

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 572/08
    Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat des Betroffenen ist aber jedenfalls auch ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig und widerstreitet insoweit nicht der Unschuldsvermutung, wenn der Betroffene die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 -, NStZ 2005, S. 204; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 2 Ws 209/04 -, NStZ 2004, S. 685 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - III - 3 Ws 469/03 -, NJW 2004, S. 790; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Mai 2004 - Ws 558/04, Ws 559/04 -, NZV 2004, S. 540; EGMR, a. a. O., S. 43 ).
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 572/08
    Dies ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 74, 358 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 -, NStZ 2005, S. 204).
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 73-IV-18

    Bewährungswiderruf bei noch nicht rechtskräftiger Entscheidung

    a) Die in Art. 15 SächsVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich verankerte Unschuldsvermutung enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote; ihre Auswirkungen auf das Verfahrensrecht bedürfen vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2008 - 2 BvR 572/08 - juris Rn. 2).

    Allerdings ist ein Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat auch ohne deren Aburteilung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zulässig, wenn der Betroffene die neue Straftat vor einem Richter glaubhaft gestanden hat, das Geständnis nicht ersichtlich von prozesstaktischen Erwägungen bestimmt und nicht widerrufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2008 - 2 BvR 572/08 - juris Rn. 2; Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 - juris Rn. 4; OLG Jena, Beschluss vom 7. Mai 2003, NStZ-RR 2003, 316; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009, StV 2010, 311; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 56f, Rn. 7).

  • BVerfG, 05.04.2010 - 2 BvR 366/10

    Unschuldsvermutung (verfassungs- und konventionsrechtliche Anforderungen;

    Denn anders als das Verfahren über den Bewährungswiderruf (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2002 - Böhmer ./. Deutschland -, NJW 2004, S. 43 ff.; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 -, juris, und vom 23. April 2008 - 2 BvR 572/08 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 -, juris) und anders als ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 18. Dezember 2008 - Nerattini ./. Griechenland -) ist das zu einem Urteil führende strafrechtliche Hauptverfahren zur Widerlegung auch und gerade der konventionsrechtlichen Unschuldsvermutung geeignet; es muss dem Angeklagten insbesondere die von der Konvention geforderten Verteidigungsrechte (Art. 6 Abs. 1, 3 EMRK) in vollem Umfang gewähren.
  • VerfGH Sachsen, 29.11.2018 - 112-IV-18
    a) Die in Art. 15 SächsVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich verankerte Unschuldsvermutung enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote; ihre Auswirkungen auf das Verfahrensrecht bedürfen vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2008 - 2 BvR 572/08 - juris Rn. 2).

    Allerdings ist ein Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat auch ohne deren Aburteilung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zulässig, wenn der Betroffene die neue Straftat vor einem Richter glaubhaft gestanden hat, das Geständnis nicht ersichtlich von prozesstaktischen Erwägungen bestimmt und nicht widerrufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2008 - 2 BvR 572/08 - juris Rn. 2; Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 - juris Rn. 4; OLG Jena, Beschluss vom 7. Mai 2003, NStZ-RR 2003, 316; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009, StV 2010, 311; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 56f, Rn. 7).

  • OLG Bremen, 17.10.2017 - 1 Ws 118/17

    Zu den Voraussetzungen eines Bewährungswiderruf wegen erneuter Straffälligkeit

    Dagegen soll der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat auch ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig sein, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1989 - 2 BvR 1741/89, juris Rn. 4, NStZ 1991, 30; Beschluss vom 09.12.2004, a.a.O., Rn. 4; Beschluss vom 23.04.2008 - 2 BvR 572/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 12.08.2008, a.a.O., Rn. 13).

    Für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses soll im Einzelfall entscheidend sein können, ob der Verurteilte in der Folgezeit hieran weiter festgehalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2008, a.a.O., Rn. 4; Beschluss vom 12.08.2008, a.a.O., Rn. 13).

  • BVerfG, 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08

    Zur Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs (§ 56f Abs 1 S 1 Nr 1 StGB) wegen

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist von Verfassungs wegen der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat jedenfalls dann ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig und widerstreitet nicht der Unschuldsvermutung, wenn der Beschuldigte die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 1989 - 2 BvR 1741/89 -, NStZ 1991, S. 30; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 -, NStZ 2005, S. 204, und vom 23. April 2008 - 2 BvR 572/08 -, nicht veröffentlicht).
  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

    Auch ohne rechtskräftige Aburteilung wird der Widerruf der Aussetzung zur Bewährung aber auch dann zulässig sein, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1989 - 2 BvR 1741/89, juris Rn. 4, NStZ 1991, 30; Beschluss vom 09.12.2004, a.a.O., Rn. 4; Beschluss vom 23.04.2008 - 2 BvR 572/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 12.08.2008, a.a.O., Rn. 13) und dieses Geständnis nachfolgend nicht widerrufen wurde (siehe hierzu auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.10.2017 - 1 Ws 118/17, juris Rn. 10, OLGSt StGB § 56f Nr. 64, m.w.N.).
  • VerfGH Berlin, 25.04.2013 - VerfGH 180/12

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Bewährungswiderruf unter Verstoß gegen die

    Ausnahmsweise kann es genügen, wenn der Verurteilte die neue Straftat vor einem Richter unwiderrufen glaubhaft gestanden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2008 - 2 BvR 572/08 -, juris Rn. 4).
  • OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 4 Ws 387/22

    Bewährungshilfe: Kompetenz für Bestimmung der Einbestellungsfrequenz

    Der Verurteilte ist, wenngleich der Tatverdacht wegen der ihm mit Anklage der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2022 zur Last gelegten Tat schwer wiegt, bislang weder verurteilt, noch liegt ein Geständnis des Verurteilten hinsichtlich dieser Tat vor, das die hinreichende Überzeugung von der Tatbegehung begründen könnte (zu den Anforderungen an die Feststellung der Begehung einer neuen Straftat im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - 1 Ws 182/09 - und vom 21. Juli 2022 - 4 Ws 137/22; BVerfG, Beschlüsse vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 - und vom 23. April 2008 - 2 BvR 572/08 - Fischer, StGB, 69. Aufl., § 56f Rn. 7a f. m.w.N.).
  • LG Aurich, 04.12.2019 - 13 Qs 39/19
    Nach Rechtsprechung des BVerfG ist der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat auch ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1989 - 2 BvR 1741/89, juris Rn. 4, NStZ 1991, 30; Beschluss vom 09.12.2004, a.a.O., Rn. 4; Beschluss vom 23.04.2008 - 2 BvR 572/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 12.08.2008, a.a.O., Rn. 13).
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