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   BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 572/17   

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BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 572/17 (https://dejure.org/2017,15067)
BVerfG, Entscheidung vom 02.05.2017 - 2 BvR 572/17 (https://dejure.org/2017,15067)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 (https://dejure.org/2017,15067)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Ablehnung der Auslagenerstattung sowie der Gegenstandswertfestsetzung nach Erledigterklärung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde - mangelnde Rechtswegerschöpfung bei ausstehender fachgerichtlicher Entscheidung über statthafte Anhörungsrüge

  • rewis.io

    Ablehnung der Auslagenerstattung sowie der Gegenstandswertfestsetzung nach Erledigterklärung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde - mangelnde Rechtswegerschöpfung bei ausstehender fachgerichtlicher Entscheidung über statthafte Anhörungsrüge

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung der Auslagenerstattung sowie der Gegenstandswertfestsetzung nach Erledigterklärung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde - mangelnde Rechtswegerschöpfung bei ausstehender fachgerichtlicher Entscheidung über statthafte Anhörungsrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 572/17
    Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom 6. März 2017 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 ; 85, 109 ).

    Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2).

    Eine Anordnung der Auslagenerstattung kommt allerdings dann in Frage, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des Beschwerdeführers sei berechtigt gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 2).

  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 572/17
    Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2).

    Eine Anordnung der Auslagenerstattung kommt allerdings dann in Frage, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des Beschwerdeführers sei berechtigt gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 2).

  • BVerfG, 09.10.2014 - 2 BvR 550/14

    Keine Auslagenerstattung bei Erledigung einer mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 572/17
    Eine Anordnung der Auslagenerstattung kommt allerdings dann in Frage, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des Beschwerdeführers sei berechtigt gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 2).

    Zu diesem gehört, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3).

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 572/17
    Zu diesem gehört, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3).
  • BVerfG, 03.07.1957 - 1 BvR 270/53

    Keine Auslagenerstattung für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 572/17
    Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom 6. März 2017 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 ; 85, 109 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 572/17
    Es fehlt dem Beschwerdeführer für seinen Antrag bereits an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 06.10.1994 - 2 BvR 856/81

    Antrag auf Auslagenerstattung teilweise erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 572/17
    Eine Anordnung der Auslagenerstattung kommt allerdings dann in Frage, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des Beschwerdeführers sei berechtigt gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 13.04.2011 - 1 BvR 689/11

    Ablehnung der Auslagenerstattung sowie der PKH-Bewilligung und Beiordnung eines

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 572/17
    Trotz der späteren Aufhebung der angegriffenen Entscheidung entspricht eine Auslagenerstattung nicht der Billigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 4), weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
  • BVerfG, 22.01.2013 - 1 BvR 367/12

    Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 572/17
    Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 309/11

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen nach

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 572/17
    Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 25.01.2018 - 2 BvQ 49/17

    Keine Auslagenerstattung im einstweiligen Anordnungsverfahren mangels Begründung

    Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aufgrund der Erledigungserklärung der Antragstellerin vom 8. September 2017 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 ; 85, 109 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 1).

    Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsrichterlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvQ 40/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2).

  • BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvQ 40/17

    Ablehnung der Auslagenerstattung im einstweiligen Anordnungs-Verfahren nach

    Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2).

    Eine Anordnung der Auslagenerstattung kann allerdings insbesondere dann ergehen, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt hat und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des Antragstellers sei berechtigt gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2).

  • BVerfG, 16.11.2018 - 2 BvR 2172/18

    Rechtswegerschöpfung im Klageerzwingungsverfahren (Grundsatz der Subsidiarität

    Zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bedarf es der Einlegung der Anhörungsrüge dann nicht, wenn diese offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2010 - 1 BvR 2477/08 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2018 - 2 BvR 981/18 -, juris, Rn. 4).
  • BVerfG, 13.01.2021 - 2 BvR 604/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde in einem Klageerzwingungsverfahren

    Zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bedarf es der Einlegung der Anhörungsrüge nur dann nicht, wenn diese offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2010 - 1 BvR 2477/08 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2018 - 2 BvR 981/18 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 27.03.2019 - 2 BvR 262/19

    Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der

    Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 21.02.2018 - 2 BvR 2628/17

    Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen nach Erledigterklärung, wenn die

    Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 12.02.2020 - 2 BvR 718/18

    Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer mangels

    Gleiches gilt im Falle der Rücknahme der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvR 2119/17 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 2263/16 -, Rn. 2) sowie in Fällen, in denen die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt wird, sie jedoch von Anfang an unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 3 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 3 und 5).
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