Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 01.07.2002

Rechtsprechung
   BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,258
BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 (https://dejure.org/2006,258)
BVerfG, Entscheidung vom 08.11.2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 (https://dejure.org/2006,258)
BVerfG, Entscheidung vom 08. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 (https://dejure.org/2006,258)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB; § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB
    Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus (Freiheit der Person; Gefährlichkeit des Straftäters; Vollzugslockerungen); Menschenwürde (Schuldgrundsatz; "nulla poena sine lege"; Haftschäden; ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Gefährliche Täter

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Strafrestaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe: Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit bei fortbestehender Gefährlichkeit des Verurteilten - Festsetzung einer Höchstfrist des Vollzugs verfassungsrechtlich nicht geboten

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus; Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe und deren Anwendung durch die Gerichte; Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1... ; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 2; ; GG Art. 103 Abs. 3; ; GG Art. 104 Abs. 1; ; StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; StGB § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ; StGB § 57 a Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 211

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57a
    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Verurteilten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Strafrestaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Strafrestaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 117, 71
  • NJW 2007, 1933
  • JR 2007, 160
 
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Wird zitiert von ... (233)Neu Zitiert selbst (67)

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02
    Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 87, 209 ; 96, 375 ; 102, 370 ; 109, 133 ).

    Jedem Menschen kommt danach ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch zu, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 45, 187 ; 109, 133 ).

    Der Gewährleistung des Art. 1 Abs. 1 GG liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und sich zu entfalten (BVerfGE 45, 187 ).

    Es ist der staatlichen Gemeinschaft nicht verwehrt, sich gegen einen gemeingefährlichen Straftäter auch durch einen lang andauernden Freiheitsentzug zu sichern (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Das Bundesverfassungsgericht ist bereits in seinem Urteil vom 21. Juni 1977 zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe zu dem Ergebnis gelangt, dass die lebenslange Freiheitsstrafe als eine notwendige und angemessene Sanktion für schwerste Tötungsdelikte nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot des sinn- und maßvollen Strafens verstößt (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Dementsprechend läuft auch eine dem verhängten Strafmaß entsprechende Vollstreckung dieser Strafe unter anderem dann dem Grundsatz verhältnismäßigen, schuldangemessenen Strafens nicht zuwider, wenn sie wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Gefangenen notwendig ist (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Langjähriger Freiheitsentzug führt nicht zwangsläufig zu irreparablen Schäden (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Um diesem Problem zu begegnen, findet die Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. August 1996 - 2 BvR 2267/95 -, StV 1997, S. 30 ff.).

    Die Vollzugsanstalten sind auch bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen verpflichtet, auf deren Resozialisierung hinzuwirken, sie lebenstüchtig zu erhalten und schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Der Schutz der Menschenwürde verpflichtet die Gemeinschaft, für die Vorbereitung des Verurteilten auf die Entlassung Sorge zu tragen, so dass er nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben finden kann (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 45, 187 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.).

    aa) Unter dem Gesichtspunkt des Art. 1 Abs. 1 GG und des Rechtsstaatsprinzips gehört zu den Voraussetzungen einer menschenwürdigen Strafvollstreckung, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ).

    Mit der Menschenwürde wäre es unvereinbar, wenn der Staat für sich in Anspruch nähme, den Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne dass zumindest die Chance für ihn bestünde, je wieder der Freiheit teilhaftig werden zu können (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts dient der Freiheitsentzug vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187 ; 58, 208 ; 70, 297 ).

    Sinn und Zweck der Aussetzungsvorschrift besteht darin, das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 45, 187 ; 98, 169 ) und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit im Wege einer abwägenden Zuordnung zur Geltung zu bringen (vgl. BTDrucks 13/7163, S. 7; BTDrucks 13/8586, S. 8; BTDrucks 13/9062, S. 9).

    Der erhöhte Unrechts- und Schuldgehalt im Vergleich zum Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) rechtfertigen es, für Mord die lebenslange Freiheitsstrafe und für Totschlag eine zeitige Freiheitsstrafe vorzusehen (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Gebot materieller Gerechtigkeit hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er die Voraussetzungen, unter denen die lebenslange Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren in § 57 a StGB hinreichend bestimmt gesetzlich geregelt hat (vgl. zu diesen Voraussetzungen: BVerfGE 45, 187 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02
    Sie kann keinem Menschen genommen werden (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 87, 209 ; 96, 375 ; 102, 370 ; 109, 133 ).

    Jedem Menschen kommt danach ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch zu, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 45, 187 ; 109, 133 ).

    Die Spannung zwischen dem Individuum und der Gemeinschaft hat das Grundgesetz allerdings insofern im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, als der Einzelne Einschränkungen seiner Grundrechte zur Sicherung von Gemeinschaftsgütern hinnehmen muss (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 109, 133 m.w.N.).

    Auch neuere Forschungen zu seinen Auswirkungen (vgl. zusammenfassend Weber, Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe, 1999, S. 88 ff.) belegen nicht, dass irreparable Schäden psychischer oder physischer Art notwendigerweise die Folge eines langen Freiheitsentzuges sind (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Aus dieser besonderen Bedeutung folgt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße die Anordnung und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beherrscht (stRspr; vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144 ; 29, 312 ; 35, 5 ; 36, 264 ; 70, 297 ; 90, 145 ; 109, 133 ).

    Dies gilt auch mit Blick auf die Unsicherheiten einer Prognose als Grundlage des lang andauernden Freiheitsentzuges (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Je länger der Freiheitsentzug andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges (vgl. für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus BVerfGE 70, 297; für die Sicherungsverwahrung BVerfGE 109, 133 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 1907/91 -, NJW 1994, S. 510; für die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344).

    Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

    Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 86, 288 ; 109, 133 ).

    Im Rahmen des unbefristet wirkenden Freiheitsentzuges gebietet das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung, einen erfahrenen Sachverständigen zu Rate zu ziehen, der die richterliche Prognose durch ein hinreichend substantiiertes und zeitnahes Gutachten vorbereitet (vgl. für den Maßregelvollzug BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

    Die Entscheidung über die Fortdauer der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe hat sich daher im Regelfall auch über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO hinaus auf ein Sachverständigengutachten zu stützen, das der besonderen Tragweite dieser Entscheidung gerecht wird (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen muss der Richter durch eine sorgfältige Auswahl des Gutachters entgegenwirken (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    ee) Dem Gefangenen ist von Verfassungs wegen jedenfalls dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn es nach der konkreten Fallgestaltung als evident erscheint, dass er sich nicht selbst verteidigen kann (vgl. für den Maßregelvollzug BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

    Insbesondere in den Fällen, in denen der Freiheitsentzug schon über Jahrzehnte andauert, dienen Privilegien im Strafvollzug dazu, dem Verurteilten einen Rest an Lebensqualität zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Denn sein Anwendungsbereich beschränkt sich auf staatliche Maßnahmen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten darstellen (vgl. BVerfGE 26, 186 ; 42, 261 ; 105, 135 ; 109, 133 ).

  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02
    b) Das Bundesverfassungsgericht war bereits zuvor mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung über die Fortdauer der Strafvollstreckung befasst und hatte mit Beschluss vom 22. März 1998 (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.) die Aussetzungsentscheidungen der Vollstreckungsgerichte aus dem Jahre 1996 aufgehoben.

    Der Schutz der Menschenwürde verpflichtet die Gemeinschaft, für die Vorbereitung des Verurteilten auf die Entlassung Sorge zu tragen, so dass er nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben finden kann (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 45, 187 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.).

    Daher schließt die Klausel von der Verantwortbarkeit der Vollstreckungsaussetzung "unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit" es mit ein, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.).

    Daher steht auch bei schweren Gewalt- oder Sexualdelikten die bloße theoretische Möglichkeit eines Rückfalls, die angesichts der Begrenztheit jeder Prognosemöglichkeit nie sicher auszuschließen ist, der Aussetzung nicht von vornherein entgegen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.).

    Bei Straftaten, die wie der Mord (§ 211 StGB) mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, kommt dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit naturgemäß eine besonders hohe Bedeutung für die Frage zu, ob es verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 ff.; Stree, in: Schönke/Schröder, StGBKomm., 27. Aufl. 2006, § 57 a Rn. 12 und § 57 Rn. 15; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 57 a Rn. 19).

    Daher kommt hier wegen der Art der im Versagensfall zu befürchtenden Taten eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; vgl. auch Lackner/Kühl, StGBKomm., 25. Aufl. 2004, § 57 a Rn. 11).

    Es ist verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf den Umstand, dass die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als die schuldangemessene Strafe ausgesprochen worden ist, nicht zu beanstanden, wenn die in diesen Fällen verbleibenden Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344).

    cc) Diese in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Fachgerichte entwickelten Maßstäbe haben nach Einfügung der "Verantwortungsklausel" unter Hervorhebung des "Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit" in § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) keine Änderung erfahren (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.).

    Dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung kommt gerade in einem solchen Fall die Bedeutung eines Verfassungsgebots zu (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ).

    Das Gericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis zu bemühen und die für das Ergebnis maßgeblichen Gesichtspunkte näher darzulegen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202).

    Wegen dieser besonderen Bedeutung der Vollzugslockerungen für die Prognosebasis darf sich das Vollstreckungsgericht von Verfassungs wegen im Aussetzungsverfahren gemäß §§ 454, 462 StPO nicht damit abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund - etwa auf der Grundlage bloßer pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr - sich der Gewährung von Vollzugslockerungen verweigert, die regelmäßig einer Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe vorausgehen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.).

    Ist die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch nicht hinreichend gerecht geworden, so muss ihr im Aussetzungsverfahren von den Strafvollstreckungsgerichten - unter Ausschöpfung ihrer prozessualen Möglichkeiten - deutlich gemacht werden, dass Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, StV 2003, S. 677 f.).

    Das Gericht ist damit dem Erfordernis einer hinreichenden Konkretisierung der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr (ausdrückliche Berücksichtigung des Beschlusses der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.) gerecht geworden.

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02
    Die Fortdauer der Strafvollstreckung verletze dann nicht nur das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG, weil die Gefährlichkeitsprognose nach denselben Kriterien wie die Feststellung der Schuld im Rahmen der richterlichen Strafzumessung erfolge, sondern auch das in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 8. Oktober 1985 (BVerfGE 70, 297 ) festgelegte Fairnessprinzip.

    Das Gericht habe in den Entscheidungsgründen offen gegen die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 8. Oktober 1985 (BVerfGE 70, 297 ff.) opponiert.

    Aus dieser besonderen Bedeutung folgt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße die Anordnung und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beherrscht (stRspr; vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144 ; 29, 312 ; 35, 5 ; 36, 264 ; 70, 297 ; 90, 145 ; 109, 133 ).

    Auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts dient der Freiheitsentzug vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187 ; 58, 208 ; 70, 297 ).

    Je länger der Freiheitsentzug andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges (vgl. für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus BVerfGE 70, 297; für die Sicherungsverwahrung BVerfGE 109, 133 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 1907/91 -, NJW 1994, S. 510; für die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344).

    Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

    Auf der einen Seite hat der grundsätzliche Freiheitsanspruch des Verurteilten wegen der regelmäßig zurückgelegten langen Haftzeit großes Gewicht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344).

    bb) Das Verhältnismäßigkeitsprinzip stellt auch Anforderungen an das Verfahren zur Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 70, 297 ), insbesondere an die der Entscheidung über die Strafrestaussetzung zur Bewährung zugrunde liegenden Prognosegutachten.

    Dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung kommt gerade in einem solchen Fall die Bedeutung eines Verfassungsgebots zu (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ).

    Im Rahmen des unbefristet wirkenden Freiheitsentzuges gebietet das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung, einen erfahrenen Sachverständigen zu Rate zu ziehen, der die richterliche Prognose durch ein hinreichend substantiiertes und zeitnahes Gutachten vorbereitet (vgl. für den Maßregelvollzug BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

    Vor allem wenn die bisherige Dauer der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Mindestverbüßungszeit übersteigt und die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht mehr gebietet, gewinnt der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seiner Persönlichkeit zunehmendes Gewicht auch für die Anforderungen, die an die für eine positive Prognoseentscheidung notwendige Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind (vgl. BVerfGE 70, 297 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, StV 1992, S. 25 f.).

    Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    ee) Dem Gefangenen ist von Verfassungs wegen jedenfalls dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn es nach der konkreten Fallgestaltung als evident erscheint, dass er sich nicht selbst verteidigen kann (vgl. für den Maßregelvollzug BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02
    Damit sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ein konkreter Zeitpunkt für eine mögliche Aussetzung des Strafrestes unter Berücksichtigung des Unrechts- und Schuldgehalts der zugrunde liegenden Taten festgelegt werden (vgl. hierzu BVerfGE 86, 288 ).

    Allerdings hat der Gesetzgeber an der lebenslangen Freiheitsstrafe als solcher festgehalten und wollte es auch für den Fall einer guten Kriminalprognose nicht zu einer Art "Entlassungsautomatik" kommen lassen (BVerfGE 86, 288 ).

    Sie betrifft zunächst den Entzug der persönlichen Freiheit des Strafgefangenen und berührt damit die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 29, 312 ; 86, 288 ).

    Es darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 86, 288 ).

    Auf der anderen Seite verlangt die im Rahmen der Aussetzungsentscheidung zu treffende Prognose die Verantwortbarkeit der Aussetzung mit Rücksicht auf unter Umständen zu erwartende Rückfalltaten (vgl. BVerfGE 86, 288 ).

    Die verfahrensrechtlichen Vorkehrungen haben der hohen Bedeutung des Freiheitsrechts ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 86, 288 ).

    Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 86, 288 ; 109, 133 ).

    Die Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist von solchem Gewicht, dass ein Verurteilter von Verfassungs wegen eines Verteidigers bedarf, es sei denn, dass die Voraussetzungen einer Strafrestaussetzung zweifelsfrei vorliegen (vgl. BVerfGE 86, 288 ).

    Die vollstreckungsrechtlichen Aussetzungsregelungen nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB enthalten dagegen eine Bedingung für die Aussetzung einer bereits verhängten Freiheitsstrafe und unterfallen daher nicht dem Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 86, 288 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober 1989 - 2 BvR 1250/89 -, juris).

    Die Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit sind umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm vorsieht (vgl. BVerfGE 59, 104 ; 75, 329 ; 86, 288 ).

    Dabei hängt der verfassungsrechtlich gebotene Grad der Bestimmtheit von der Besonderheit des jeweiligen Tatbestands und von den Umständen ab, die zu der gesetzlichen Regelung führen (vgl. BVerfGE 28, 175 ; 86, 288 ).

    Gegen die Verwendung unbestimmter, wertausfüllungsbedürftiger Begriffe im Strafrecht bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhanges oder auf Grund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 45, 363 ; 86, 288 ).

  • BVerfG, 23.09.1991 - 2 BvR 1327/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollstreckung der lebenslangen

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02
    Je länger der Freiheitsentzug andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges (vgl. für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus BVerfGE 70, 297; für die Sicherungsverwahrung BVerfGE 109, 133 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 1907/91 -, NJW 1994, S. 510; für die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344).

    Auf der einen Seite hat der grundsätzliche Freiheitsanspruch des Verurteilten wegen der regelmäßig zurückgelegten langen Haftzeit großes Gewicht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344).

    Bei Straftaten, die wie der Mord (§ 211 StGB) mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, kommt dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit naturgemäß eine besonders hohe Bedeutung für die Frage zu, ob es verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 ff.; Stree, in: Schönke/Schröder, StGBKomm., 27. Aufl. 2006, § 57 a Rn. 12 und § 57 Rn. 15; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 57 a Rn. 19).

    Daher kommt hier wegen der Art der im Versagensfall zu befürchtenden Taten eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; vgl. auch Lackner/Kühl, StGBKomm., 25. Aufl. 2004, § 57 a Rn. 11).

    Es ist verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf den Umstand, dass die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als die schuldangemessene Strafe ausgesprochen worden ist, nicht zu beanstanden, wenn die in diesen Fällen verbleibenden Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344).

    Vor allem wenn die bisherige Dauer der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Mindestverbüßungszeit übersteigt und die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht mehr gebietet, gewinnt der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seiner Persönlichkeit zunehmendes Gewicht auch für die Anforderungen, die an die für eine positive Prognoseentscheidung notwendige Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind (vgl. BVerfGE 70, 297 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, StV 1992, S. 25 f.).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02
    Um diesem Problem zu begegnen, findet die Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. August 1996 - 2 BvR 2267/95 -, StV 1997, S. 30 ff.).

    Je nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den persönlichen Voraussetzungen und der Länge der bereits verbüßten Haft, kann dem Interesse des Gefangenen an der Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit und seiner sozialen Wiedereingliederung daher auch ein Gewicht zukommen, das die Gründe, die für einen weiteren, ununterbrochenen Vollzug sprächen, zu übertreffen vermag (vgl. BVerfGE 64, 261 ).

    aa) Unter dem Gesichtspunkt des Art. 1 Abs. 1 GG und des Rechtsstaatsprinzips gehört zu den Voraussetzungen einer menschenwürdigen Strafvollstreckung, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ).

    Daher sind Fallgestaltungen, die es strikt verwehrten, dem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlich gewordenen Gefangenen die Wiedergewinnung der Freiheit zu gewähren, dem Strafvollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes grundsätzlich fremd (vgl. BVerfGE 64, 261 ).

    Die vollstreckungsrechtlichen Aussetzungsregelungen nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB enthalten dagegen eine Bedingung für die Aussetzung einer bereits verhängten Freiheitsstrafe und unterfallen daher nicht dem Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 86, 288 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober 1989 - 2 BvR 1250/89 -, juris).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02
    aa) (1) Die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates (vgl. BVerfGE 88, 118 ; 96, 27 ).

    Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe nicht ohne die Möglichkeit fachgerichtlicher Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96, 27 ).

    Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 96, 27 ).

    Das Bundesverfassungsgericht geht daher in solchen Fällen bei der Verfassungsbeschwerde in ständiger Rechtsprechung vom Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses aus (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 96, 27 ; 104, 220 ; 107, 299 ; 109, 279 ).

  • BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2267/95

    Anspruch des Strafgefangenen auf externe psychiatrische Behandlung

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02
    Um diesem Problem zu begegnen, findet die Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. August 1996 - 2 BvR 2267/95 -, StV 1997, S. 30 ff.).

    Eine Verlegung ist hier geboten, wenn eine externe psychiatrische Behandlung für eine Heilung oder Besserung der Erkrankung mit dem Ergebnis einer positiven Sozialprognose z.B. für die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe erforderlich ist (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. August 1996 - 2 BvR 2267/95 -, NStZ 1996, S. 614 ff.).

    Ist die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht mehr durch die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten geboten, steht aber eine der langen Haft geschuldete Erkrankung einer positiven Sozialprognose entgegen, so verpflichten §§ 2, 3, 56, 58 StVollzG im Lichte der Grundrechte aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG die Vollzugsbehörden, dieser Erkrankung mit den Mitteln entgegenzuwirken, die fachmedizinisch indiziert sind (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. August 1996 - 2 BvR 2267/95 -, NStZ 1996, S. 614 ff.).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02
    Dieser ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 99 ; 107, 395 ).

    Die grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Im rechtsstaatlichen Kerngehalt unterscheiden sich der allgemeine Justizgewährungsanspruch und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvR 461/02

    Zur Strafrestaussetzung für Ausländer ohne vorherige Gewährung von

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • OLG Zweibrücken, 11.09.1991 - 1 Ws 297/91

    Vollzug ; Vollzugsdauer; Entlassungsentscheidung; Entlassungszeitpunkt;

  • BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 1907/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kriminalprognose im Rahmen der

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

  • BGH, 23.04.1985 - 1 StR 126/85

    Ablehnung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung - Sicherungsverwahrung neben

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 06.06.2001 - 2 BvR 828/01

    Unangemessene Verzögerung in einem Verfahren über die Strafrestaussetzung zur

  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvL 17/60

    Ne bis in idem im innerdeutschen Rechtshilfeverkehr

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • OLG Karlsruhe, 30.07.1997 - 1 Ws 93/97
  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 435/76

    Schwerer und unabwendbarer Nachteil bei Geldbußen bis zu 40,00 DM

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 970/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Wehrbeschwerderechts

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerfG, 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04

    Zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung

  • BVerfG, 02.10.1989 - 2 BvR 1250/89
  • OLG Karlsruhe, 03.12.1998 - 1 Ws 306/98

    Verbesserung der Prognose bei einem Langzeitgefangenen

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für

  • OLG Hamburg, 14.06.1973 - 14 W 30/73
  • BVerfG, 01.07.2002 - 2 BvR 578/02

    Prozesskostenhilfe zur Prüfung der Fortdauer der Strafvollstreckung nach 31

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 117, 71 ; 123, 267 ), umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt' staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 45, 187 ; 109, 133 ; 117, 71 ; 144, 20 ).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 45, 400 ; 117, 71 ; 128, 282 ; stRspr).
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Nicht erfasst sind somit Maßnahmen der Strafvollstreckung (vgl. BVerfGE 117, 71 ) sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung (vgl. BVerfGE 55, 28 ; BVerfGK 14, 357 ; 16, 98 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 01.07.2002 - 2 BvR 578/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2761
BVerfG, 01.07.2002 - 2 BvR 578/02 (https://dejure.org/2002,2761)
BVerfG, Entscheidung vom 01.07.2002 - 2 BvR 578/02 (https://dejure.org/2002,2761)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Juli 2002 - 2 BvR 578/02 (https://dejure.org/2002,2761)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Strafvollstreckung - Haftentlassung - Legalprognose - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rückfall - Befangenheit - Ablehnung eines Richters

  • Judicialis

    GG Art. 1; ; GG Art. 2; ; GG Art. ... 3; ; GG Art. 4; ; GG Art. 5; ; GG Art. 6; ; GG Art. 7; ; GG Art. 8; ; GG Art. 9; ; GG Art. 10; ; GG Art. 11; ; GG Art. 12; ; GG Art. 13; ; GG Art. 14; ; GG Art. 15; ; GG Art. 16; ; GG Art. 17; ; GG Art. 18; ; GG Art. 19; ; GG Art. 20 Abs. 4; ; GG Art. 101; ; GG Art. 103; ; GG Art. 104

  • RA Kotz

    Prozesskostenhilfeanspruch bei lebenslanger Freiheitsstrafe!

  • rechtsportal.de

    StGB § 57a
    Dauer der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen festgestellter Gefährlichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Prozesskostenhilfe zur Prüfung der Fortdauer der Strafvollstreckung nach 31 Jahren Haft

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Prozesskostenhilfe zur Prüfung der Fortdauer der Strafvollstreckung nach 31 Jahren Haft

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Prozesskostenhilfe zur Prüfung der Fortdauer der Strafvollstreckung nach 31 Jahren Haft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2003, 686
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2002 - 2 BvR 578/02
    Auch danach ist nicht entschieden worden, ob von Verfassungs wegen die Festlegung einer generellen Obergrenze für die aus Gründen der besonderen Schwere der Schuld zu verbüßende Zeit der lebenslangen Freiheitsstrafe geboten ist (vgl. BVerfGE 86, 288 ).

    Vom Zweiten Senat wurde im Beschluss vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288 ) unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit der Strafe gefordert, dass eine besondere Schwere der Schuld gegebenenfalls schon im Erkenntnisverfahren festgestellt werden muss und im Vollstreckungsverfahren frühzeitig zu entscheiden ist, wie lange dem Verurteilten eine besondere Schwere der Schuld als Aussetzungshindernis noch entgegen gehalten werden kann (BVerfGE 86, 288 ).

    Angesichts zunehmender Kritik an der lebenslangen Freiheitsstrafe in der Literatur (zusammenfassend Bock/Mährlein, ZRP 1997, S. 376 m.w.N.) ergibt sich für den vorliegenden Fall möglicherweise die weitere Frage, ob eine Freiheitsentziehung, die nicht mehr wegen der besonderen Schwere der Schuld geboten ist, mit Blick auf die Annahme fortbestehender Gefährlichkeit des Verurteilten überhaupt noch als Strafe zum gerechten Schuldausgleich (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 86, 288 ) gerechtfertigt sein kann (vgl. u.a. zur Spezialprävention Hartmut-Michael Weber, Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe, 1999, S. 411 ff.).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2002 - 2 BvR 578/02
    Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen einer festgestellten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers verstößt nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings grundsätzlich nicht gegen die Menschenwürde (BVerfGE 45, 187 ); der Erste Senat hat dies in seinem Urteil vom 21. Juni 1977 auf dem damaligen Stand der Erkenntnisse entschieden, aber keinen Anspruch auf zeitlose Gültigkeit seiner Entscheidung erhoben (BVerfGE 45, 187 ).

    Angesichts zunehmender Kritik an der lebenslangen Freiheitsstrafe in der Literatur (zusammenfassend Bock/Mährlein, ZRP 1997, S. 376 m.w.N.) ergibt sich für den vorliegenden Fall möglicherweise die weitere Frage, ob eine Freiheitsentziehung, die nicht mehr wegen der besonderen Schwere der Schuld geboten ist, mit Blick auf die Annahme fortbestehender Gefährlichkeit des Verurteilten überhaupt noch als Strafe zum gerechten Schuldausgleich (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 86, 288 ) gerechtfertigt sein kann (vgl. u.a. zur Spezialprävention Hartmut-Michael Weber, Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe, 1999, S. 411 ff.).

  • BVerfG, 31.01.1952 - 1 BvR 68/51

    Prozeßkostenhilfe im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2002 - 2 BvR 578/02
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ), allerdings nur dann, wenn dies als unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ; 92, 122 ).

    Auch in diesem Umfang ist der Antrag zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 ).

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvR 1229/94

    Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann auch dem Äußerungsberechtigten unter

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2002 - 2 BvR 578/02
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ), allerdings nur dann, wenn dies als unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ; 92, 122 ).
  • BVerfG, 10.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im konkreten

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2002 - 2 BvR 578/02
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ), allerdings nur dann, wenn dies als unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ; 92, 122 ).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2002 - 2 BvR 578/02
    Aufklärungs- oder Darstellungslücken, die auf eine Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsrechts hindeuten könnten (vgl. BVerfGE 70, 297 ), sind bisher nicht näher vorgetragen worden.
  • BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvR 132/67

    Prozeßkostenhilfe für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2002 - 2 BvR 578/02
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ), allerdings nur dann, wenn dies als unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ; 92, 122 ).
  • BVerfG, 02.02.1988 - 2 BvR 702/84

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Klageabweisung wegen Unbeachtlichkeit

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2002 - 2 BvR 578/02
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ), allerdings nur dann, wenn dies als unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ; 92, 122 ).
  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2002 - 2 BvR 578/02
    Der Vorfall vom 31. Juli 2000 ist von den Fachgerichten in eigener Verantwortung aufgeklärt und bewertet worden; dagegen ist möglicherweise von Verfassungs wegen nichts zu erinnern (vgl. BVerfGE 95, 96 ).
  • BVerfG, 10.09.1952 - 1 BvR 379/52

    Verkündungsdatum als Fristbeginn für Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2002 - 2 BvR 578/02
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ), allerdings nur dann, wenn dies als unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ; 92, 122 ).
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat dem Beschwerdeführer zu 1. am 1. Juli 2002 Prozesskostenhilfe bewilligt und einen Rechtsanwalt beigeordnet (Aktenzeichen 2 BvR 578/02, StV 2003, S. 686).
  • BVerfG, 05.11.2013 - 1 BvR 2544/12

    Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) im

    Zwar kann es, soweit ein Beschwerdeführer nicht imstande ist, die erforderlichen Mittel für die Beauftragung eines Rechtsanwalts aufzubringen, der ihn im Verfassungsbeschwerdeverfahren vertreten soll, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn der in der Mittellosigkeit liegende Hinderungsgrund entfällt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2002 - 2 BvR 578/02 -, juris).
  • BVerfG, 29.04.2015 - 2 BvR 804/14

    Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung

    Zwar kann es, soweit ein Beschwerdeführer nicht imstande ist, die erforderlichen Mittel für die Beauftragung eines Rechtsanwalts aufzubringen, der ihn im Verfassungsbeschwerdeverfahren vertreten soll, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn der in der Mittellosigkeit liegende Hinderungsgrund entfällt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2002 - 2 BvR 578/02 -, juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.07.2008 - 21 Ta 1105/08

    maßgeblicher Zeitpunkt für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse; keine

    Entsprechend findet sie sich auch in der Begründung von Beiordnungsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfG 1. Juli 2002 - 2 BvR 578/02 - juris-Recherche, dort zu 3.a) der Gründe) bzw. in den Tenorierungen der Beiordnungsentscheidungen der Zivilgerichtsbarkeit (z.B. LG Duisburg 17. Dezember 2003 - 7 T 312/03 - MDR 2004, 538).
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