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   BVerfG, 26.06.2006 - 2 BvR 609/06   

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https://dejure.org/2006,2559
BVerfG, 26.06.2006 - 2 BvR 609/06 (https://dejure.org/2006,2559)
BVerfG, Entscheidung vom 26.06.2006 - 2 BvR 609/06 (https://dejure.org/2006,2559)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juni 2006 - 2 BvR 609/06 (https://dejure.org/2006,2559)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zuständigkeit berufsständischer Gerichte ist mit Art 81, Art 10 EG vereinbar, wenn diese Gerichte unabhängig von den Kammerorganen entscheiden - Mangels Vorlagepflicht keine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den EuGH

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsrechtskonformität abdrängender Rechtswegzuweisungen an berufsständische Gerichtshöfe; Rechtswegzuweisung an die Anwaltsgerichtshöfe; Fallgruppen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter bei einer Vorlagepflichtverletzung; Rechtsbehelfe gegen ...

  • Judicialis

    GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 81; ; GG Art. 10

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zur Unabhängigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Unterbleiben der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 41 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    BRAO §§ 100, 103 Abs. 2 Satz 1, 104, 223; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; EGV Art. 10, Art. 81
    Zur Unabhängigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zur Unabhängigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 41 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    BRAO §§ 100, 103 Abs. 2 Satz 1, 104, 223; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; EGV Art. 10, Art. 81
    Zur Unabhängigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 280
  • NJW 2006, 3049
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2006 - 2 BvR 609/06
    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Frage der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch unterbliebene Vorlagen zum Europäischen Gerichtshof in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ).

    Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, obwohl es gemeinschaftsrechtlich dazu verpflichtet ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159 ).

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2006 - 2 BvR 609/06
    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Frage der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch unterbliebene Vorlagen zum Europäischen Gerichtshof in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ).

    Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, obwohl es gemeinschaftsrechtlich dazu verpflichtet ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2006 - 2 BvR 609/06
    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Frage der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch unterbliebene Vorlagen zum Europäischen Gerichtshof in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ).

    Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, obwohl es gemeinschaftsrechtlich dazu verpflichtet ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ).

  • BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77

    Ehrengerichte

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2006 - 2 BvR 609/06
    Die Anwaltsgerichtshöfe sind staatliche Gerichte (siehe Feuerich/Braun, BRAO-Kommentar, 4. Aufl. 1999, § 100 Rn. 1; vgl. auch BVerfGE 26, 186 ; 48, 300 zu den früheren anwaltlichen Ehrengerichtshöfen), die auf § 100 Abs. 1 BRAO beruhen.
  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2006 - 2 BvR 609/06
    Die Anwaltsgerichtshöfe sind staatliche Gerichte (siehe Feuerich/Braun, BRAO-Kommentar, 4. Aufl. 1999, § 100 Rn. 1; vgl. auch BVerfGE 26, 186 ; 48, 300 zu den früheren anwaltlichen Ehrengerichtshöfen), die auf § 100 Abs. 1 BRAO beruhen.
  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2006 - 2 BvR 609/06
    Unter Gesichtspunkten des in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Subsidiarität bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 81, 22 ; 95, 163 ; 112, 50 ).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2006 - 2 BvR 609/06
    Unter Gesichtspunkten des in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Subsidiarität bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 81, 22 ; 95, 163 ; 112, 50 ).
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2006 - 2 BvR 609/06
    Unter Gesichtspunkten des in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Subsidiarität bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 81, 22 ; 95, 163 ; 112, 50 ).
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2006 - 2 BvR 609/06
    Unter Gesichtspunkten des in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Subsidiarität bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 81, 22 ; 95, 163 ; 112, 50 ).
  • EuGH, 13.11.2003 - C-313/01

    DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN DÜRFEN DEM INHABER EINER IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2006 - 2 BvR 609/06
    Die vom Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-313/01 (Slg. 2003, I-13467 ff.) betrifft die Tätigkeit von Rechtsanwälten in anderen Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Grundfreiheiten des EG-Vertrags lediglich in allgemeiner Weise und verhält sich nicht zur Frage der Rechtswegzuweisung an die Anwaltsgerichtshöfe.
  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    Hinzu kommt, dass hinreichende strukturelle Sicherungen gegen eine Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit des Richters auf Zeit im Hinblick auf seine vorherige und zukünftig wieder zu erwartende Zugehörigkeit zu seiner Stammbehörde bestehen (vgl. zum Aspekt der strukturellen Sicherung bei den Anwaltsgerichtshöfen BVerfGK 8, 280 ): Über die Ernennung des Richters auf Zeit entscheidet die nach Landesrecht für die Ernennung von Verwaltungsrichtern zuständige Verwaltung.
  • BGH, 10.12.2007 - AnwZ (B) 64/06

    Besorgnis der Befangenheit der ehrenamtlichen Mitglieder des Anwaltssenats beim

    Die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden (NJW 2006, 3049).

    Entgegen der Ansicht des Antragstellers bieten die Regelungen über die Zusammensetzung des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof eine hinreichende Gewähr für die Unparteilichkeit der Richter (BVerfG NJW 2006, 3049, 3050; Senat, Beschl. v. 7. Oktober 2003 - AnwZ (B) 38/02 n.v.; vgl. auch BVerfGE 26, 186, 195 f.; BVerfGE 48, 300, 315 f. zu den früheren anwaltlichen Ehrengerichtshöfen).

  • BVerfG, 21.11.2011 - 2 BvR 516/09

    Zu den Voraussetzungen einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch

    So muss ein Beschwerdeführer in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde darauf hinweisen, dass sich aus seiner Sicht die Notwendigkeit einer Rechtsmittelzulassung aus der Pflicht des letztinstanzlichen Rechtsmittelgerichts ergibt, dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen (BVerfGK 13, 418 ; offenlassend noch BVerfGK 8, 280 ).
  • BGH, 09.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 2003 - AnwZ (B) 38/02, juris Rn. 4, 10; vom 6. November 2006 - AnwZ (B) 87/05, juris Rn. 7; vom 11. Mai 2010 - AnwZ (B) 110/09, juris Rn. 4; jeweils mwN; vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 1961 - AnwZ (B) 9/60, BGHZ 34, 235, 238 ff.; vom 6. März 1961 - AnwZ (B) 11/60, juris Rn. 4, insoweit in BGHZ 34, 342 nicht abgedruckt; vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 15/60, BGHZ 34, 382, 384 und 386 f.; vom 13. Juli 1964 - AnwSt (B) 3/64, NJW 1964, 1912; jeweils zu den früheren anwaltlichen Ehrengerichtshöfen) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG, NJW 2006, 3049, 3050 mwN) handelt es sich bei den Anwaltsgerichtshöfen um grundgesetzmäßige unabhängige staatliche Gerichte.
  • BGH, 06.11.2006 - AnwZ (B) 87/05

    Wiederaufnahme eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen Widerrufs der

    Die Anwaltsgerichtshöfe sind staatliche Gerichte (vgl. Feuerich/Weyland, 6. Aufl., § 100 Rn. 1; zu den früheren anwaltlichen Ehrengerichtshöfen BVerfGE 26, 186,195 ff.; 48, 300, 315 ff. sowie nunmehr BVerfG, Beschl. vom 26. Juni 2006 - 2 BvR 609/06), die auf § 100 Abs. 1 BRAO beruhen.

    Schließlich verletzt die Rechtswegzuweisung an die Anwaltsgerichte entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht europäisches Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. vom 26. Juni 2006 - 2 BvR 609/06).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.11.2006 - 1 O 156/06

    Rechtsweg für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulassung zur

    Die Anwaltsgerichtshöfe unterliegen gemäß §§ 100 Abs. 1 Satz 2, 92 Abs. 3 BRAO der Aufsicht durch die Landesjustizverwaltungen, die nach §§ 101 Abs. 3, 102 Abs. 1, 103 Abs. 1 BRAO auch über die Besetzung entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2006 - 2 BvR 609/06 - NJW 2006, S. 3049).

    Auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist die Auffassung des Klägers, die Anwaltsgerichtshöfe seien nicht unabhängig von den Rechtsanwaltskammern und verfolgten eigene berufspolitische Interessen, "keine zwingende Annahme"; an der Auffassung des Klägers zur Auslegung der Art. 81 und 10 EGV bestünden hingegen "erhebliche Zweifel" (Beschluss vom 26.06.2006, a. a. O.).

    Auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26.06.2006, a. a. O.) bestand verfassungsrechtlich keine Pflicht des Senats, die ähnlichen Auslegungsfragen zum Gemeinschaftsrecht im Verfahren 1 O 34/06 dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

  • BGH, 10.12.2007 - AnwZ (B) 79/06

    Rechtsanwälte/ Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden (NJW 2006, 3049).

    Entgegen der Ansicht des Antragstellers bieten die Regelungen über die Zusammensetzung des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof eine hinreichende Gewähr für die Unparteilichkeit der Richter (BVerfG NJW 2006, 3049, 3050; Senat, Beschl. v. 7. Oktober 2003 - AnwZ (B) 38/02 n.v.; vgl. auch BVerfGE 26, 186, 195 f.; BVerfGE 48, 300, 315 f. zu den früheren anwaltlichen Ehrengerichtshöfen).

  • BGH, 10.12.2007 - AnwZ (B) 73/06

    Rechtsanwälte/ Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden (NJW 2006, 3049).

    Entgegen der Ansicht des Antragstellers bieten die Regelungen über die Zusammensetzung des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof eine hinreichende Gewähr für die Unparteilichkeit der Richter (BVerfG NJW 2006, 3049, 3050; Senat, Beschl. v. 7. Oktober 2003 - AnwZ (B) 38/02 n.v.; vgl. auch BVerfGE 26, 186, 195 f.; BVerfGE 48, 300, 315 f. zu den früheren anwaltlichen Ehrengerichtshöfen).

  • BGH, 09.03.2020 - AnwZ (B) 1/18

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender

    Der Senat hat im Übrigen keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Anwaltsgerichtshof B.    um ein Gericht im Sinne von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG handelt (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3049, 3050 mwN; Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - AnwZ (B) 38/02, juris Rn. 4, 10; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. November 2006 - 1 O 156/06, juris Rn. 2 ff.).

    Zwar kann eine Rechtsanwaltskammer unter Umständen als Unternehmensvereinigung i.S.v. Art. 101 Abs. 1 AEUV anzusehen sein (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - AnwZ (B) 38/02, juris Rn. 9 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - C-309/99 - Wouters, NJW 2002, 877 Rn. 64; AGH Naumburg, Beschluss vom 19. Mai 2006 - 1 AGH 1/06, juris Rn. 35 ff.; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 3049, 3050; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 62 BRAO Rn. 20; Kilian, WRP 2002, 802, 803 f.).

  • BGH, 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Das System der Anwaltsgerichtsbarkeit in Deutschland ist verfassungskonform (vgl. nur BVerfGE 26, 186, 192 ff.; 48, 300, 315 ff.; BVerfGK 8, 280, 284 f.; Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 1998 - AnwZ (B) 81/97, BRAK-Mitt. 1999, 39, 40; vom 6. November 2006 - AnwZ (B) 87/05, juris Rn. 7; vom 11. Mai 2010 - AnwZ (B) 110/09, juris Rn. 4 und vom 9. April 2014 - AnwZ (Brfg) 1/14, juris Rn. 8).
  • BGH, 11.05.2010 - AnwZ (B) 110/09

    Einwendungen im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt

  • BGH, 27.04.2017 - PatAnwZ 1/17

    Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Anrechnung von Tätigkeiten vor der

  • BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 44/08

    Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung der Anwaltsgerichtsbarkeit; Versagung der

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 1 AGH 19/15

    Vermögensverfall, Widerruf, Zulassung, Rechtsanwaltschaft

  • BGH, 09.03.2020 - AnwZ (Brfg) 10/18

    Widerruf der Zulassung eines als europäischer Rechtsanwalt aufgenommenen und

  • BGH, 20.03.2023 - AnwSt (B) 7/22

    Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision (hier:

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