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   BVerfG, 20.12.2012 - 2 BvR 659/12   

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BVerfG, 20.12.2012 - 2 BvR 659/12 (https://dejure.org/2012,43819)
BVerfG, Entscheidung vom 20.12.2012 - 2 BvR 659/12 (https://dejure.org/2012,43819)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - 2 BvR 659/12 (https://dejure.org/2012,43819)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG; § 93 BVerfGG
    Verfassungsbeschwerde (Monatsfrist; Begründungsfrist; Wiedereinsetzung); Sicherungsverwahrung (Aussetzung zur Bewährung; Widerruf der Bewährung; Weisungsverstoß); Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; rechtsstaatliches Verfahren (richterliche ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 2 S 1 und Art 20 Abs 3 durch den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung - hier: Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung durch Unterlassen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 2 S 1 und Art 20 Abs 3 durch den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung - hier: Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung durch Unterlassen ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 2 S 1 und Art 20 Abs 3 durch den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung - hier: Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung durch Unterlassen ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 2 S 1 und Art 20 Abs 3 durch den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung - hier: Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung durch Unterlassen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 115
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2012 - 2 BvR 659/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere hinsichtlich des Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297 ), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ).

    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sich auch verfahrensrechtliche Anforderungen, die der hohen Bedeutung des Freiheitsrechts ausreichend Rechnung zu tragen haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 128, 326 ; siehe auch BVerfGE 86, 288 ; 117, 71 ).

    Dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung kommt gerade in einem solchen Fall die Bedeutung eines Verfassungsgebots zu (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ; 117, 71 ).

    Da bei der Handhabung der richterlichen Aufklärungspflicht das Gewicht des Freiheitsanspruchs zu beachten ist, gilt auch in denjenigen Verfahren, die dem sogenannten Freibeweis unterliegen, die richterliche Aufklärungspflicht, wie sie für die Hauptverhandlung im Strafprozess in § 244 Abs. 2 StPO ihren Niederschlag gefunden hat ("Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung" - vgl. BVerfGE 70, 297 ; 117, 71 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2012 - 2 BvR 659/12
    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 ( BVerfGE 128, 326) entschied das Landgericht Rostock im August 2011, die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen.

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Kollidiert der Freiheitsanspruch der Person mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide Belange gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sich auch verfahrensrechtliche Anforderungen, die der hohen Bedeutung des Freiheitsrechts ausreichend Rechnung zu tragen haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 128, 326 ; siehe auch BVerfGE 86, 288 ; 117, 71 ).

    Die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (vgl. BVerfGE 128, 326 ) gegeben sind, ist angesichts des Verstoßes gegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung derzeit nicht zu entscheiden.

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2012 - 2 BvR 659/12
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Kollidiert der Freiheitsanspruch der Person mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide Belange gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sich auch verfahrensrechtliche Anforderungen, die der hohen Bedeutung des Freiheitsrechts ausreichend Rechnung zu tragen haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 128, 326 ; siehe auch BVerfGE 86, 288 ; 117, 71 ).

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 86, 288 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfGK 15, 390 ).

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2012 - 2 BvR 659/12
    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sich auch verfahrensrechtliche Anforderungen, die der hohen Bedeutung des Freiheitsrechts ausreichend Rechnung zu tragen haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 128, 326 ; siehe auch BVerfGE 86, 288 ; 117, 71 ).

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 86, 288 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfGK 15, 390 ).

    Dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung kommt gerade in einem solchen Fall die Bedeutung eines Verfassungsgebots zu (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ; 117, 71 ).

    Da bei der Handhabung der richterlichen Aufklärungspflicht das Gewicht des Freiheitsanspruchs zu beachten ist, gilt auch in denjenigen Verfahren, die dem sogenannten Freibeweis unterliegen, die richterliche Aufklärungspflicht, wie sie für die Hauptverhandlung im Strafprozess in § 244 Abs. 2 StPO ihren Niederschlag gefunden hat ("Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung" - vgl. BVerfGE 70, 297 ; 117, 71 ).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2012 - 2 BvR 659/12
    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sich auch verfahrensrechtliche Anforderungen, die der hohen Bedeutung des Freiheitsrechts ausreichend Rechnung zu tragen haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 128, 326 ; siehe auch BVerfGE 86, 288 ; 117, 71 ).

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 86, 288 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfGK 15, 390 ).

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2012 - 2 BvR 659/12
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2012 - 2 BvR 659/12
    Hat das Gericht aber die Auswahl unter mehreren Beweismitteln, darf es sich regelmäßig nicht damit begnügen, den mit der Gefahr größerer Unzuverlässigkeit behafteten sachferneren Beweis zu erheben, sofern qualitativ bessere Beweismittel zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 57, 250 ).
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2012 - 2 BvR 659/12
    Dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung kommt gerade in einem solchen Fall die Bedeutung eines Verfassungsgebots zu (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ; 117, 71 ).
  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2012 - 2 BvR 659/12
    Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ).
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2012 - 2 BvR 659/12
    Die Verfassungsbeschwerde genügte deshalb zunächst den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. April 2011 - 1 BvR 791/11 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

  • BVerfG, 27.04.2011 - 1 BvR 791/11

    Nichtannahme einer unter erheblichen Substantiierungsmängeln leidenden

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 02.02.2024 - 2 BvR 1255/23

    Mangels substantiierten Aufzeigens der Einhaltung der Monatsfrist unzulässige

    c) Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 93 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BVerfGG, die nur dann möglich ist, wenn bis auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerfGE 122, 190 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2012 - 2 BvR 659/12 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2023 - 1 BvR 2349/22 -, Rn. 18), kommt nicht in Betracht.
  • BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 252/19

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen nicht erbrachter

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich' bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2012 - 2 BvR 659/12 -, Rn. 17 und der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2019 - 2 BvR 2406/16 -, Rn. 16).
  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

    Die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung wird sodann ebenso wie eine Entscheidung über die Fortdauer einer angeordneten Unterbringung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt (siehe BVerfG, Beschluss vom 20.10.2012 - 2 BvR 659/12, juris Rn. 18 f., NStZ-RR 2013, 115; so auch KG Berlin, Beschluss vom 13.09.1999 - 5 Ws 533/99, juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 29.05.2015 - 2 Ws 118/15, juris Rn. 13, NStZ-RR 2016, 30; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 28; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 17); es ist daher auch im Rahmen der Entscheidung nach § 67g Abs. 1 StGB in materieller Hinsicht eine Abwägung zwischen dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen einerseits und dem Freiheitsanspruch des Verurteilten andererseits vorzunehmen: Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso stärkeres Gewicht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs das Freiheitsgrundrecht für die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 442/12, juris Rn. 14 ff., NStZ-RR 2013, 72; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14, juris Rn. 27, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 - 2 BvR 1739/14, juris Rn. 27; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15, juris Rn. 27; Beschluss vom 21.02.2018 - 2 BvR 349/14, juris Rn. 26; Beschluss vom 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16, juris Rn. 20, RuP 2018, 232; Beschluss vom 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16, juris Rn. 26; Beschluss vom 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16, juris Rn. 23, RuP 2019, 177; Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17, juris Rn. 39, NStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 22.11.2016 - 1 Ws 156/16; Beschluss vom 06.04.2018 - 1 Ws 14/18; Beschluss vom 28.11.2019 - 1 Ws 154/19).

    Dieser Grundsatz findet auch im Rahmen von Entscheidungen nach § 67g Abs. 1 StGB Anwendung (siehe BVerfG, Beschluss vom 20.10.2012 - 2 BvR 659/12, juris Rn. 19, NStZ-RR 2013, 115; Beschluss vom 05.07.2019 - 2 BvR 382/17, juris Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 27; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 11).

    Erforderlich ist demnach als unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben müssen, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (so allgemein BVerfG, Beschluss vom 20.10.2016 - 2 BvR 517/16, juris Rn. 18, StV 2017, 602; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14, juris Rn. 25, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 - 2 BvR 1739/14, juris Rn. 25; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15, juris Rn. 25; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1496/15, juris Rn. 17, RuP 2018, 27; Beschluss vom 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238; Beschluss vom 21.02.2018 - 2 BvR 349/14, juris Rn. 21; Beschluss vom 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16, juris Rn. 15, RuP 2018, 232; Beschluss vom 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16, juris Rn. 20; Beschluss vom 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16, juris Rn. 18, RuP 2019, 177; zur Anwendung dieser Grundsätze im Rahmen des § 67g Abs. 1 StGB siehe BVerfG, Beschluss vom 20.10.2012 - 2 BvR 659/12, juris Rn. 19, NStZ-RR 2013, 115; Beschluss vom 05.07.2019 - 2 BvR 382/17, juris Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 27; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 11).

  • OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 2 Ws 156/18

    Maßregelvollstreckung: Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung im

    Auf der Grundlage der bisher erfolgten Sachaufklärung kann der Senat nicht beurteilen, ob sich aus den vom Landgericht festgestellten Weisungsverstößen bzw. dem festgestellten Sich-Entziehen der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers ergibt, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordert (§ 67g Abs. 1 Halbsatz 2 StGB) bzw. der Beschwerdeführer dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; zum verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28.09.2010 - 2 BvR 1081/10 -, juris; BVerfG NStZ-RR 2013, 115; zuletzt BVerfG RuP 2018, 27 mwN).

    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sich auch verfahrensrechtliche Anforderungen, die der hohen Bedeutung des Freiheitsrechts ausreichend Rechnung zu tragen haben (BVerfG NStZ-RR 2013, 115 m.w.N.).

  • BVerfG, 13.11.2013 - 2 BvR 1797/13

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus der

    Die Verfassungsbeschwerde genügte zwar zunächst nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2012 - 2 BvR 659/12 -, NStZ-RR 2013, S. 115 f.).
  • KG, 23.11.2020 - 5 Ws 207/20

    Anforderungen an den Widerruf nach § 67g Abs. 2 StGB bei langjährig vollstreckter

    Denn die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung wird ebenso wie eine Entscheidung über die Fortdauer einer angeordneten Unterbringung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 2 BvR 659/12 - juris Rn. 18; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 1 Ws 124/19 - juris Rn. 14 m.w.N.; KG, Beschluss vom 29. Mai 2015 - 2 Ws 118/15 - juris Rn. 13; Senat, Beschluss vom 13. September 1999 - 5 Ws 533/99 - juris Rn. 4 f.).
  • OLG Schleswig, 23.12.2016 - 1 Ws 463/16
    Auch erfordert das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. Beschluss vom 20.12.2012 - 2 BvR 659/12 - BVerfGE 70, 297) nicht die mündliche Anhörung des Verurteilten.
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