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   BVerfG, 22.06.1984 - 2 BvR 692/84   

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BVerfG, 22.06.1984 - 2 BvR 692/84 (https://dejure.org/1984,22259)
BVerfG, Entscheidung vom 22.06.1984 - 2 BvR 692/84 (https://dejure.org/1984,22259)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juni 1984 - 2 BvR 692/84 (https://dejure.org/1984,22259)
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Wird zitiert von ... (17)

  • BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01

    Verstoß gegen § 247 StPO als relativer Revisionsgrund - Heilung eines Verstoßes

    Nach allgemeiner Ansicht ist eine Revision "offensichtlich" unbegründet, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Prüfung erkennbar ist, dass das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Fehler aufweist und die Revisionsrügen des Beschwerdeführers dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1984 - 2 BvR 692/84 -, EuGRZ 1984, S. 442 f.; Kuckein in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 349, Rn. 23; Temming in: Heidelberger Kommentar, StPO, 2. Auflage, § 349, Rn. 5).
  • BVerfG, 21.01.2002 - 2 BvR 1225/01

    Zur gebotenen Substantiierung der strafprozessualen Revisionsrüge der Verwertung

    Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es weiter, den die Revision verwerfenden Beschluss (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81 -, NJW 1982, S. 925; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1984 - 2 BvR 692/84 -, EuGRZ 1984, 442; vgl. auch BVerfGE 50, 287 zu § 544 b ZPO) und selbst den Antrag der Staatsanwaltschaft nur kurz zu begründen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81 -, NJW 1982, S. 925; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86 -, NStZ 1987, S. 2219).

    Nach allgemeiner Ansicht ist eine Revision "offensichtlich" unbegründet, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Prüfung erkennbar ist, dass das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Fehler aufweist und die Revisionsrügen des Beschwerdeführers dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1984 - 2 BvR 692/84 -, EuGRZ 1984, S. 442 f.; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 349 Rn. 23; Temming, in: Heidelberger Kommentar, StPO, 2. Auflage, § 349 Rn. 5).

  • OLG München, 25.04.2017 - 10 U 304/17

    Keine Pflicht zur ausdrücklichen Behandlung jedes Parteivorbringens im Urteil

    Offensichtlichkeit setzt aber nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt, also nur dann bejaht werden dürfte, wenn die Unbegründetheit der Berufung anhand von paratem Wissen festgestellt werden kann (BVerfG EuGRZ 1984, 442 f.); sie kann vielmehr auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfGE 82, 316 [319 f.]).
  • OLG München, 27.06.2016 - 10 U 3766/14

    Ersatzfähige Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Offensichtlichkeit setzt aber nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt, also nur dann bejaht werden dürfte, wenn die Unbegründetheit der Berufung anhand von paratem Wissen festgestellt werden kann (BVerfG EuGRZ 1984, 442 f.); sie kann vielmehr auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfGE 82.316 [3191]).
  • OLG München, 30.11.2016 - 10 U 1006/16

    Verdienstausfallschaden - Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch nicht

    Eine offensichtliche Unbegründetheit ist gegeben, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung, insbesondere ohne erneute Beweiserhebungen, erkennbar ist, dass die vorgebrachten - und zu berücksichtigenden (§ 513 I ZPO) - Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können (zur Offensichtlichkeit: BVerfG EuGRZ 1984, 442; BVerfGE 82, 316).
  • OLG München, 24.02.2015 - 10 U 4467/14

    Berufungszurückweisung nach unstatthaften Angriffen der klagenden Partei gegen

    Offensichtlichkeit setzt nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt, also nur dann bejaht werden dürfte, wenn die Unbegründetheit der Berufung anhand paraten Wissens festgestellt werden kann (BVerfG EuGRZ 1984, 442 f.); sie kann vielmehr auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (BVerfGE 82, 316 [319 f.]).
  • OLG München, 18.10.2021 - 10 U 3808/21

    Umfang der Verweisung des Deliktsstatuts - Ermittlung ausländischen Rechts

    Offensichtlichkeit setzt aber nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt, also nur dann bejaht werden dürfte, wenn die Unbegründetheit der Berufung anhand von paratem Wissen festgestellt werden kann (BVerfG EuGRZ 1984, 442 f.); sie kann vielmehr auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfGE 82, 316 [319 f.]).
  • OLG München, 18.10.2022 - 10 U 3808/21

    Schadensersatzansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit

    Offensichtlichkeit setzt aber nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt, also nur dann bejaht werden dürfte, wenn die Unbegründetheit der Berufung anhand von paratem Wissen festgestellt werden kann (BVerfG EuGRZ 1984, 442 f.); sie kann vielmehr auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfGE 82, 316 [319 f.]).
  • OLG München, 24.06.2020 - 10 U 2526/20

    Höhe des Restwertes bei Verkauf des Unfallwagens

    Offensichtlichkeit setzt aber nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt, also nur dann bejaht werden dürfte, wenn die Unbegründetheit der Berufung anhand von paratem Wissen festgestellt werden kann (BVerfG EuGRZ 1984, 442 f.); sie kann vielmehr auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfGE 82, 316 [319 f.]).
  • BVerfG, 14.04.1999 - 2 BvR 538/99

    Wegen ungenügender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine

    b) Die mitangegriffene Revisionsentscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO, die den Schuldspruch betrifft, bedurfte von Verfassungs wegen keiner Begründung (stRspr; vgl. nur Beschlüsse des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81 -, NJW 1982, S. 925 und vom 22. Juni 1984 - 2 BvR 692/84 -, EuGRZ 1984, S. 442 f.), auch soweit sie mit einer Entscheidung nach § 349 Abs. 4 StPO zum Strafausspruch kombiniert wurde (vgl. dazu BGHSt 43, 31 ff.).
  • OLG München, 14.08.2015 - 10 U 1977/15

    Frist zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung

  • OLG München, 20.12.2019 - 10 U 1122/19

    Verjährung der gemäß § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche

  • OLG München, 25.01.2017 - 10 U 1006/16

    Offensichtliche Erfolglosigkeit einer Berufung

  • OLG München, 27.08.2015 - 10 U 1984/15

    Offensichtliche Unbegründetheit einer Berufung

  • OLG München, 10.03.2015 - 10 U 506/15

    Haftungsverteilung bei Kollision eines zum Wenden über die Fahrbahn ansetzenden

  • OLG München, 30.06.2016 - 10 U 1886/16

    Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich: Haftungsverteilung bei unaufklärbarem

  • OLG München, 12.11.2014 - 10 U 3222/14

    Schadensersatzanspruch, Berufungsbegründungsfrist, Fristversäumung,

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