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   BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07   

Volltextveröffentlichungen (5)

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    Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht in Strafsachen ohne Namhaftmachung der an der Entscheidung beteiligten Richter

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Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2007, 3563 (Ls.)
  • NVwZ 2008, 75 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (36)  

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07  

    Vergabe - Anhörungsrüge im Nachprüfungsverfahren

    Eine solche Beschwer liegt jedenfalls dann vor, wenn die verfassungsrechtliche Rüge sich nicht auf die inhaltliche Überprüfung des Gehörsverstoßes richtet, der bereits Gegenstand der Anhörungsrüge selbst gewesen ist (so in den Beschlüssen der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 -, www.bundesverfassungsgericht.de und vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 -, NStZ-RR 2007, S. 381), sondern den Zugang zum Anhörungsrügeverfahren betrifft (so in den Beschlüssen des Ersten Senats vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 -, der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2007 - 1 BvR 2748/06 -, NJW 2007, S. 2241 und vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07 -, NZA 2007, S. 1124).
  • VerfGH Berlin, 14.11.2012 - VerfGH 127/10  

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung; Nachholung der

    Solche Beschlüsse sind grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, da sie allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen lassen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt (Beschluss vom 15. April 2011 - VerfGH 134/09 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 13; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 -, juris Rn. 2 - 4).
  • BGH, 15.11.2012 - 3 StR 239/12  
    Dagegen dient er nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417 mwN; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; LR/Siolek, StPO, 26. Aufl., § 26a Rn. 37).
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