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   BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 767/02   

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BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 767/02 (https://dejure.org/2006,3378)
BVerfG, Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 BvR 767/02 (https://dejure.org/2006,3378)
BVerfG, Entscheidung vom 02. März 2006 - 2 BvR 767/02 (https://dejure.org/2006,3378)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. § 103 Abs. 1 GG; Verfassungsrechtliche Anforderungen für die Prüfung der Voraussetzung für die Zulassung der Berufung in einem Asylrechtsstreit; Garantie für die Verfahrensbeteiligten sich vor Erlaß einer gerichtlichen zu ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 103 Abs. 1; AsylVfG § 78 Abs. 4 S. 4
    Berufungszulassungsantrag, rechtliches Gehör, grundsätzliche Bedeutung, Hinweispflicht, Aserbaidschan, Armenier, Gruppenverfolgung

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 16a Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 7, 350
  • NJW 2006, 2098 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 683
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2002 - 13 L 1954/00

    Aserbaidschan, Armenier, Gruppenverfolgung, Mittelbare Verfolgung, Verfolgung

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 767/02
    Der Senat habe durch Beschluss vom 3. April 2002 in einem Berufungsverfahren zum Az. 13 L 1954/00 - der hiesige Prozessbevollmächtigte war dort ebenfalls Prozessbevollmächtigter - entschieden, dass Armenier in Aserbaidschan landesweit einer mittelbaren staatlichen Verfolgung nicht mehr unterlägen.

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletze Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1, Art. 16a Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er unter Hinweis auf den Beschluss vom 3. April 2002 im Verfahren 13 L 1954/00 die Gefahr einer mittelbaren Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger im gesamten aserbaidschanischen Staatsgebiet verneine.

    Gleiches gelte für den Verweis auf den Beschluss vom 3. April 2002 - 13 L 1954/00 -.

    Im Übrigen leide der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss vom 3. April 2002 - 13 L 1954/00 - an verfassungsrechtlichen Mängeln.

    Das erkennende Oberverwaltungsgericht selbst hat diese Frage durch den Beschluss vom 3. April 2002 im Verfahren 13 L 1954/00 und damit nach dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung erstmals in einem Berufungsverfahren im verneinenden Sinne entschieden.

    Seine Einführung in das Berufungszulassungsverfahren hätte es dem Oberverwaltungsgericht bei verfassungskonformem Vorgehen verwehrt, die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Grundsatzfragen unter Hinweis auf den Beschluss zur Gruppenverfolgung vom 3. April 2002 - 13 L 1954/00 - für entscheidungsunerheblich zu erklären, denn mit der Frage, ob in der behaupteten Einreiseverweigerung eine Gruppenverfolgung liegt, befassen sich die Gründe dieses Beschlusses nicht.

  • BVerfG, 15.08.1994 - 2 BvR 719/93

    Überspannung an die Anforderungen des Verfahrens nach § 78 AsylVfG

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 767/02
    Mit derart umfassenden Darlegungslasten wären die Anforderungen in einer mit dem Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz nicht vereinbaren Weise überspannt (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1994 - 2 BvR 719/93 -, InfAuslR 1995, S. 15 ).

    Im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist zunächst dem Oberverwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, über sie zu befinden (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1994 - 2 BvR 719/93 -, InfAuslR 1995, S. 15 ).

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 767/02
    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in einer neueren Entscheidung zu dem in § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO genannten Zulassungsgrund Angriffe ausdrücklich nur gegen die entscheidungstragenden Gründe des angegriffenen Urteils für erforderlich gehalten (BVerwG, NVwZ-RR 2004, S. 542 ; vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) kommt eine Ablehnung der Berufungszulassung mit der Begründung, das Ergebnis des Verwaltungsgerichts stelle sich aus anderen, von diesem nicht erörterten (oder offen gelassenen) Gründen als richtig dar, nur dann in Betracht, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen bzw. offensichtlich sind (BVerwG, NVwZ-RR 2004, S. 542 sowie Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3/02 - Rn. 9 - JURIS).

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 767/02
    Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (BVerfGE 84, 188 ).

    Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ).

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 767/02
    Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71, 122 ).
  • BVerwG, 11.11.2002 - 7 AV 3.02

    Berufungszulassung; Vorlageverfahren; zeitlicher Anwendungsbereich; bereits

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 767/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) kommt eine Ablehnung der Berufungszulassung mit der Begründung, das Ergebnis des Verwaltungsgerichts stelle sich aus anderen, von diesem nicht erörterten (oder offen gelassenen) Gründen als richtig dar, nur dann in Betracht, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen bzw. offensichtlich sind (BVerwG, NVwZ-RR 2004, S. 542 sowie Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3/02 - Rn. 9 - JURIS).
  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 767/02
    Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71, 122 ).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 767/02
    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in einer neueren Entscheidung zu dem in § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO genannten Zulassungsgrund Angriffe ausdrücklich nur gegen die entscheidungstragenden Gründe des angegriffenen Urteils für erforderlich gehalten (BVerwG, NVwZ-RR 2004, S. 542 ; vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 ).
  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 242/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 767/02
    An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrundelegt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, 177 ; 19, 32 , stRspr).
  • BVerfG, 03.11.1959 - 1 BvR 13/59

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 767/02
    An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrundelegt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, 177 ; 19, 32 , stRspr).
  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - VGH B 19/19

    Geschwindigkeitsmessung im "standardisierten Messverfahren":

    Denn im Hinblick auf das Gebot materieller Subsidiarität ist dem Oberlandesgericht durch die Zurückverweisung zunächst Gelegenheit zu geben, erneut über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu befinden (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. März 2006 - 2 BvR 767/02 -, BVerfGK 7, 350 [357]; vom 21. September 2006 - 1 BvR 308/03 -, juris Rn. 23; vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07 -, BVerfGK 11, 13 [20]; vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, BVerfGK 15, 37 [53]; vom 23. Oktober 2014 - 2 BvR 2566/10 -, juris Rn. 19; vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris Rn. 27; und vom 20. September 2019 - 2 BvR 880/19 -, juris Rn. 33).
  • BVerfG, 07.12.2016 - 2 BvR 1602/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgreich

    Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen den Beschluss des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 ; 15, 37 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 16).
  • BVerfG, 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17

    Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch Verneinung des

    Der Rechtsmittelführer muss sich darauf verlassen können, dass das Oberverwaltungsgericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf Umstände abstellt, zu denen er - mangels Entscheidungserheblichkeit für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. zum Umfang der Vortragsobliegenheit des Rechtsmittelführers im Berufungszulassungsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, juris, Rn. 11; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 197) - im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht verpflichtet ist, von sich aus vorzutragen (vgl. BVerfGK 7, 350 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 -, Rn. 16).
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