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   BVerfG, 24.09.1992 - 2 BvR 767/92   

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    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verwertung einer nicht in das Verfahren eingeführten Auskunft des Auswärtigen Amtes

Verfahrensgang

  • VG Arnsberg, 10.03.1992 - 4 K 3584/91
  • BVerfG, 24.09.1992 - 2 BvR 767/92



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 982/00  

    Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsstreitverfahren

    Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse, auch Presseberichte und Behördenauskünfte verwertet, die von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl. BVerfGE 89, 381 ; 70, 180 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92 -, NVwZ 1993, S. 769; vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, S. 146 ; vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, nur in JURIS; vom 30. April 1996 - 2 BvR 1671/95 -, AuAS 1996, S. 249 und vom 15. März 1999 - 2 BvR 243/96 -, nur in JURIS), was auch in Asylverfahren gilt (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 1992 - 2 BvR 767/92 -, nur in JURIS).
  • VGH Hessen, 01.03.2004 - 6 UZ 2532/02  

    Grundsatz rechtlichen Gehörs und Pflicht zur Konkretisierung der in einer

    Der Beschluss der Ersten Kammer des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 1992 (- 2 BvR 767/92 -, AuAS 1993, 21) betrifft einen Fall, in dem das Gericht sich maßgeblich auf eine in das Verfahren nicht eingeführte Quelle gestützt hat.
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