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   BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 786/02   

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https://dejure.org/2002,5045
BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 786/02 (https://dejure.org/2002,5045)
BVerfG, Entscheidung vom 30.10.2002 - 2 BvR 786/02 (https://dejure.org/2002,5045)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Oktober 2002 - 2 BvR 786/02 (https://dejure.org/2002,5045)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires, rechtsstaatliches Strafverfahren durch Zulassung eines für den vom Beschwerdeführer beauftragten Rechtsanwalt tätigen Assessors als Verteidiger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 882
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 786/02
    Das kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etwa dann der Fall sein, wenn ausnahmsweise die sachgemäße Verteidigung ohne vorherige Akteneinsicht nicht möglich oder eine umfangreiche und schwierige Beweisaufnahme zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 63, 380 ).

    Schließlich gehört es zur Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens, dass der Beschuldigte, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen und auf Staatskosten einen rechtskundigen Beistand erhält (Pflichtverteidiger; vgl. BVerfGE 39, 238 ; 46, 202 ; 63, 380 ).

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 786/02
    Schließlich gehört es zur Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens, dass der Beschuldigte, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen und auf Staatskosten einen rechtskundigen Beistand erhält (Pflichtverteidiger; vgl. BVerfGE 39, 238 ; 46, 202 ; 63, 380 ).
  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 786/02
    Schließlich gehört es zur Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens, dass der Beschuldigte, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen und auf Staatskosten einen rechtskundigen Beistand erhält (Pflichtverteidiger; vgl. BVerfGE 39, 238 ; 46, 202 ; 63, 380 ).
  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 786/02
    Der Beschuldigte darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen; er ist berechtigt, sich von einem gewählten Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BVerfGE 39, 156 ; 238 ; 63, 380 ; stRspr).
  • BVerwG, 05.05.2015 - 2 WD 6.14

    Mitwirkung; Verteidiger; Pflichtverteidiger; Beiordnung; Gebotenheit;

    Die Norm ist - wie die strafprozessuale Parallele des § 140 Abs. 2 StPO - Konkretisierung des Rechtsstaatsgebotes in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung und stellt sicher, dass der Beschuldigte nicht nur Objekt des gegen ihn geführten Verfahrens ist, sondern die Möglichkeit hat, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, jeweils Kammerbeschlüsse des 2. Senats, 3. Kammer, Beschlüsse vom 30. Oktober 2002 - 2 BvR 786/02 - Rn. 3, vom 13. November 2005 - 2 BvR 792/05 - Rn. 19 und vom 6. Juli 2009 - 2 BvR 703/09 - Rn. 4; 1. Kammer, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1916/05 - Rn. 4 und vom 14. August 2007 - 2 BvR 1246/07 - Rn. 5 - alle juris).
  • OLG Karlsruhe, 24.05.2005 - 2 Ws 121/05

    Notwendige Verteidigung: Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verteidigers

    Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hat diese Regelung dahin konkretisiert, dass dem Angeklagten in der Regel ein Verteidiger beizuordnen ist, wenn die Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil Berufung eingelegt hat und eine Verurteilung aufgrund abweichender Beweiswürdigung oder sonst unterschiedlicher Beurteilung der Sach- oder Rechtslage erstrebt (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2002, 336; OLG Bremen, NJW 1957, 151; OLG Hamm, NZV 1989, 244; OLG Frankfurt, StV 1990, 12; StV 1992, 220; OLG Düsseldorf, wistra 1990, 323; StV 2000, 409; OLG Köln, NStZ-RR 2003, 330, 331; siehe auch BVerfG, NJW 2003, 882; OLG Hamburg, StV 1993, 66; zustimmend Müller, in: KMR, § 140, Rn. 22; Laufhütte, in: KK zur StPO, 5. Aufl., § 140, Rn. 23; Lüderssen, in: LR StPO, § 140, Rn. 86).
  • LG Kiel, 04.04.2022 - 8 Ks 598 Js 24796/21

    Tat in Dänischenhagen: Lebenslang für Zahnarzt nach Dreifachmord

    Bereits das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Zulassung eines Assessors als Verteidiger nicht zu beanstanden sei (vgl. BVerfG, NJW 2003, 882).
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1916/05

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beiordnung eines Verteidigers gem §

    Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers wegen der Schwere des Falles besteht dabei regelmäßig erst bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 2002 - 2 BvR 786/02 -, veröffentlicht in NJW 2003, S. 882).
  • VerfG Brandenburg, 15.01.2009 - VfGBbg 63/07

    Anforderungen an die Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO; Berücksichtigung offener

    Soweit die strafgerichtliche Rechtsprechung der Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO eine Ermächtigung des Gerichtsvorsitzenden zu einer Ermessensentscheidung entnimmt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluß vom 24. April 2007 - Ss 25/2007 - zitiert nach juris), gilt dies jedenfalls dann nicht, wenn dem Angeklagten als Folge aus dem Strafverfahren eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. Oktober 2002 - 2 BvR 786/02 -, NJW 2003, 882).
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